Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00103


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 19. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Zentrum Breitenstein, Erwachsenenschutz

Landstrasse 36, 8450 Andelfingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, ist gelernter Automonteur, übte im Laufe der Zeit jedoch verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Er befand sich seit 19. Dezember 2011 (bis 28. Februar 2012; Urk. 9/18) aufgrund eines psychischen Leidens in stationärer Behandlung, als er sich im Februar 2012 erstmals unter Hinweis auf Hepatitis C bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte erste Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies sie – da der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Mitwirkung des Versicherten nicht geprüft werden konnte - das Gesuch gestützt auf die vorhandenen Akten ab (Urk. 9/33).

    Am 27. Mai 2016 wurde der zwischenzeitlich verbeiständete (vgl. Urk. 9/36) Versicherte durch seine Beiständin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, diesmal unter Hinweis auf einen Status nach extensivem Drogenkonsum, eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Hepatitis C (Urk. 9/41). Am 17. Oktober 2016 erfolgte auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/59). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/67-69). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/77). Am 4. April 2017 führte die IV-Stelle beim Versicherten zuhause eine Abklärung der Hilflosigkeit durch (Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017; Urk. 9/88) und sprach ihm gestützt darauf mit Verfügung vom 4. August 2017 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 11. August 2017 sprach sie ihm alsdann nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/108; vgl. auch Vorbescheid vom 6. April 2017; Urk. 9/83). Im Oktober 2017 wandte sich die Beiständin des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Versicherte stundenweise erwerbstätig sei, sinngemäss um Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/114). Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2018 ab mit der Begründung, dass es sich um eine typische geschützte Tätigkeit handle, bei welcher der Versicherte zudem übermässig ermüde, und Eingliederungsmassnahmen noch verfrüht seien sowie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rentenleistung habe (Urk. 9/126).


    Mit Schreiben vom 20. März 2018 reichte die Beiständin des Versicherten der
IV-Stelle zwei Lohnabrechnungen der Z.___ sowie einen Kontoauszug über den erzielten Verdienst ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Versicherte – nachdem seitens der Spitex eine allgemeine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden sei – am 5. März 2018 einen Herzinfarkt erlitten habe. Jedoch habe er am 20. März 2018 bereits wieder einen stundenweisen Arbeitsversuch gewagt (Urk. 9/127). Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege und liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 9/128). Ebenso holte sie bei der Z.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/132) sowie beim Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/133). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs erliess sie am 13. Juni 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 59 % in Aussicht stellte (Urk. 9/137). Dagegen erhob die Beiständin des Versicherten am 3. Juli 2018 Einwand, unter Hinweis darauf, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und der Versicherte per 31. Juli 2018 die Kündigung erhalten habe, was wiederum eine enorme psychische Belastung bewirkt habe (Urk. 9/141). Mit Schreiben vom 14. August 2018 ergänzte sie den Einwand im Wesentlichen dahin, dass sich der Versicherte nach der erhaltenen Kündigung neu bewerben könne, jedoch nicht feststehe, ob er wiederum eine Anstellung erhalte und falls ja zu welchem Lohn; da die IV-Stelle am 5. März 2018 alsdann selber festgestellt habe, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei die ganze Rente weiter auszurichten (Urk. 9/144). Nach ergänzenden (telefonischen) erwerblichen Abklärungen beim Versicherten (Urk. 9/154) und nachdem die Beiständin die IV-Stelle am 30. November 2018 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Versicherte von der Z.___ eine mündliche Zusage für eine temporäre Anstellung bis Ende Jahr erhalten habe, wobei er keinen Vertrag erhalten habe und auch nicht wisse, wie es weiter gehen soll, sowie unter Einreichung von ärztlichen Berichten über eine im Juli 2018 stattgehabte erneute stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 9/160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2019 an ihrem Vorbescheid fest und setzte die Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/164 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ durch seine Beiständin hierorts mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu
handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die rentenherabsetzende Verfügung vom 3. Januar 2019 im Wesentlichen damit, dass sie bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Z.___) Auskünfte eingeholt habe. Aus den Angaben gehe hervor, dass der vom Versicherten dort erzielte Lohn (jährlich) Fr. 23'700.-- betrage und der tatsächlichen Leistung entspreche. Der Lohn müsse daher angerechnet werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59 %, weshalb für die Zukunft nur Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___ um eine typische geschützte Arbeit gehandelt habe. Der Einsatz sei per 31. Januar 2019 beendet worden und somit sei das gemäss Entscheid der SVA erzielte Einkommen weggefallen. Aufgrund der mangelnden Belastbarkeit, der gesundheitlichen Situation und der bevorstehenden Hepatitis-C Behandlung sei die Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt aussichtslos. Es werde daher beantragt, dass die ganze Rente weiterhin auszurichten sei (Urk. 2).

2.3    Zu prüfen ist vorliegend, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. August 2017 (Urk. 9/108) bis zum Erlass der angefochtenen, rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E.1.2 mit Hinweisen) Verfügung vom 3. Januar 2019 eine rechtserhebliche Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtfertigt. Der Verfügung vom 11. August 2017 lagen in medizinischer Hinsicht die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Berichte vom 22. Juli 2016 [Urk. 9/55] und vom 15. November 2016 [Urk. 9/68]) sowie des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht undatiert, vgl. Urk. 9/69) zugrunde, welche beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schizoaffektives Residuum seit 2011, DD: multiple Unfälle mit multiplen PTBS bei schizotyper Störung und eine Lebererkrankung Hepatitis C (vgl. insbes. Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. November 2016; Urk. 9/68) bzw. einen Status nach i.v. Drogenabusus, Hepatitis-C sowie eine paranoide Schizophrenie (undatierter Arztbericht von Dr. B.___; Urk. 9/69) diagnostiziert hatten und den Versicherten als vollständig erwerbsunfähig bzw. allenfalls im Rahmen geschützter Tätigkeit und
Kurzeinsätzen bei engmaschiger Begleitung als stark eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hatten. Gestützt auf deren Angaben ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und nahm somit in erwerblicher Hinsicht implizit an, dass kein anrechenbares Invalideneinkommen gegeben sei (vgl. zum Ganzen Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2017, Urk. 9/81).


3.

3.1    Im aktuellen Revisionsverfahren holte die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht wiederum beim Hausarzt Dr. B.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/133). Darin diagnostizierte dieser am 4. Mai 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hepatitis C, einen Verdacht auf durchgemachte Hepatitis-B, einen Status nach i.v.-Drogenabusus (Heroin), einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie, Nikotinabusus, fremdanamnestisch C2-Überkonsum, Neurodermitis, Varizellen im Erwachsenen-Stadium, STEM Hinterwand bei koronarer
1-Gefässerkrankung 3/2018 mit PTCA und Stent RCA sowie einen schweren Vitamin-D-Mangel. Der Patient stehe alle 4 bis 6 Wochen in Behandlung, daneben Physiotherapie und psychiatrische Spitex. Als objektive Befunde gab Dr. B.___ wahnhafte Ideen sowie Verwahrlosung an. Die bisherige Tätigkeit oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei dreimal wöchentlich zu 2 Stunden zumutbar, prognostisch sei eventuell eine Arbeitsfähigkeit im 2. Arbeitsmarkt zu reduziertem Pensum denkbar (Urk. 9/133).

    In seinem Bericht vom 19. Juli 2018 an die Beiständin führte Dr. B.___ bei gleich gestellten Diagnosen aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 1. Januar 2017 (richtig wohl 2018) deutlich verschlechtert, somatisch durch den erlittenen Herzinfarkt und konsekutiv psychisch, was aktuell auch zu einem psychotischen Schub geführt habe (Urk. 9/158).

    Gemäss Bericht der C.___ vom 24. Juli 2018, wo der Versicherte vom 11. Juli bis zum 18. Juli 2018 in stationärer Behandlung gestanden hatte, diagnostizierte der verantwortlich zeichnende therapeutische Leiter lic. phil. D.___ eine paranoide Schizophrenie (F20.0), eine koronare Eingefässerkrankung, eine chronische Hepatitis C sowie Neurodermitis. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei im Auftrag der psychiatrischen Spitex, welche bei ihm (dem Versicherten) vor Ort gewesen sei, wegen zunehmender psychiatrischer Dekompensation, Verwahrlosung mit Halluzinationen notfallmässig ins E.___ eingeliefert und von dort über das Triagezentrum per fürsorgerische Unterbringung (FU), ausgestellt durch das E.___, zugewiesen worden. Der Versicherte habe zugegeben, seit unbekannter Zeit keine Medikamente mehr genommen zu haben. Er sei zudem per Ende Juli 2018 gekündigt worden und die Hepatitis-C-Therapie-Kostenübernahme sei vor einer Woche durch die Krankenkasse abgelehnt worden. Das sei zuviel für ihn gewesen. Das Zustandsbild habe sich unter regelmässiger Einnahme der Medikamente rasch stabilisiert, worauf dem Wunsch nach Aufhebung der FU und dem damit verbundenen Austrittswunsch habe nachgekommen werden können. Am 18. Juli 2018 sei der Versicherte im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlenden Hinweisen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine vorübergehend engmaschigere Betreuung durch den Hausarzt und die psychiatrische Spitex werde empfohlen (Urk. 9/158 S. 2 f.).

3.2    In erwerblicher Hinsicht holte die IV-Stelle bei der Z.___ Auskünfte ein (Arbeitgeberbericht vom 29. Mai 2018; Urk. 9/132). Danach ging der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 im Rahmen eines 50 % Pensums bei der Z.___ einer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Abpackerei (Wägen und Abpacken von Hanfblüten) nach, wobei er im Jahr 2017 Einkünfte zwischen Fr. 2'323.83 und Fr. 4'969.96 sowie ab 1. Januar 2018 Einkommen in Höhe von Fr. 2'275.-- pro Monat erzielte (vgl. Urk. 9/132 S. 5). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis am 22. Juni 2018 infolge Umstrukturierung per 31. Juli 2018 gekündigt wurde (Urk. 9/142). Nach einem Unterbruch war der Versicherte später nochmals im Rahmen eines befristeten Einsatzes für die Z.___ tätig, welcher Einsatz per 31. Januar 2019 ebenfalls endete (Urk. 9/172 = 3/2).

4.

4.1    Dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Leistungszusprache im August 2017 verbessert habe, macht die Verwaltung vor dem Hintergrund der im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Akten (zu Recht) nicht geltend. Namentlich wird von Hausarzt Dr. B.___ implizit weiterhin nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit lediglich im 2. Arbeitsmarkt attestiert. Die Verwaltung bejaht das Vorliegen eines Revisionsgrundes denn auch vielmehr mit einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des (nämlichen) Gesundheitszustandes bzw. damit, dass der Versicherte nun ein Erwerbseinkommen erziele, welches bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei (E. 2.1).

4.2     Zwar ist der Verwaltung insoweit zu folgen, als für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung grundsätzlich und primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Denn übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücksfalls) eine besser entlöhnte – oder überhaupt eine – Stelle gefunden hat, vorausgesetzt nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_270/2013 vom 29. August 2013
E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3    Wenn die IV-Stelle den bei der Z.___ erzielten Verdienst beim Einkommensvergleich als Invalidenlohn einsetzt, so übersieht sie, dass die genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, allein schon weil das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ nicht als besonders stabil bezeichnet werden kann. So wurde das Arbeitsverhältnis bei Z.___ nach einem knappen Jahr seitens der Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 bereits wieder gekündigt (infolge Umstrukturierung; Kündigung vom 22. Juni 2108; Urk. 9/142). Zwar konnte der Versicherte zu einem späteren (aus den Akten nicht klar ersichtlichen) Zeitpunkt die Tätigkeit dort wiederaufnehmen, jedoch nur noch im Rahmen eines befristeten Einsatzes, welcher wiederum per 31. Januar 2019 endete (Urk. 9/172 = 3/2). Dass der Versicherte nach der ersten Kündigung (vom 22. Juni 2018) nur noch im Rahmen eines kurzen Einsatzes tätig sein würde, hatte die Beiständin der Verwaltung denn auch bereits im November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/160, dort unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis «per Ende Jahr» enden würde). Vor diesem Hintergrund konnte bei Verfügungserlass am 3. Januar 2019 aber nicht gesagt werden, das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Einkommenserzielung sei erfüllt, war doch gegenteils vielmehr davon ausgehen, dass im Wirkungszeitpunkt der Rentenanpassung bzw. im Zeitpunkt der effektiven Rentenherabsetzung per 1. März 2019 (mangels Meldepflichtverletzung [vgl. dazu Urk. 9/163 S. 2 oben] frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; vgl. E. 1.3 hievor) das Arbeitsverhältnis bereits wieder aufgelöst und der Beschwerdeführer wieder ohne effektives Erwerbseinkommen sein würde. Damit kann aber nach der Rechtsprechung der bei der Z.___ erzielte Verdienst nicht als massgebendes Invalideneinkommen gelten, womit – bei unverändert attestierter (fehlender) Erwerbsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt - auch der Revisionsgrund der veränderten erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes nicht gegeben war. Offenbleiben kann unter diesen Umständen mit Blick auf die Angaben von Dr. B.___, ob der von der Z.___ bezahlte Lohn effektiv keine Soziallohnkomponente enthielt, zumal die Erfahrung zeigt, dass sich die Arbeitgebenden der Bedeutung der entsprechenden Angaben oft nicht bewusst sind und mithin diesbezüglich keine korrekten Angaben erfolgen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 53 zu Art. 16).

4.4    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder in medizinischer noch erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Januar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann