Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00104


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 14. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist seit 1998 als selbständiger Taxifahrer tätig (vgl. Urk. 6/45/3). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 14. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der AXA Winterthur als zuständige Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/11 und Urk. 6/17) und beauftragte ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären Untersuchung des Versicherten (vgl. Berichte vom 18. Juli 2018 über die orthopädische und die neurologische Untersuchung, Urk. 8/45-46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49; Urk. 6/54; Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/80 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell eine Dreiviertelsrente; subeventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei im Wesentlichen der Einkommensvergleich strittig ist. Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde insbesondere die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer gesundheitlich eingeschränkt sei. Hingegen sei ihm seit August 2017 eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 20‘380.20 ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘669.55 gegenüber und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt (S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto für die Jahre 2008 bis 2013 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38‘348.35 ergäbe, worauf abzustellen sei. Er sei sogar für Fr. 40‘000.-- krankentaggeldversichert gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt sei und entsprechend weniger habe verdienen können (S. 8 Mitte). Die von Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ festgestellten Einschränkungen (Erwerbsunfähigkeit von 25 % aus orthopädischer und 10 % aus neurologischer Sicht) seien zu addieren oder es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 8 f.). So seien die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden (S. 8 oben). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale (fortgeschrittenes Alter, fehlende anerkannte Ausbildung in der Schweiz [ausser Taxi fahren], multiple gesundheitliche Beschwerden, ungenügende Sprachkenntnisse et cetera) sei ein Abzug von 25 % angezeigt (S. 9 Mitte).


3.

3.1    Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 6/19/6-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS; Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 2003 in hausärztlicher Behandlung (Ziff. 1.2). Im Jahr 1998 habe er einen Verkehrsunfall erlitten. Seit 2012 leide der Beschwerdeführer an zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen, die ihn in seiner langjährigen Arbeit als Taxifahrer schmerzhaft behinderten (Ziff. 1.4). Med. pract. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis 30. November 2016 sowie eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei kaum mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er sich beim Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren Taxi fahre, nicht vorstellen (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer müsste sein beträchtliches Übergewicht abbauen und eine regelmässige, rückenstärkende Therapie durchführen (Ziff. 1.8).

3.2    Im Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) führte med. pract. A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Nach intensiver täglicher ambulanter Physiotherapie sei nun eine Regredienz der Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.3). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 75 % (Ziff. 2.2). Er rechne mit einer weiteren Verbesserung (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2).

3.3    Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/37/13-14) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- mässige Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger Diskusprotrusion und mässiger epiduraler Lipomatose

- diskrete sockenförmige sensible Defizite beidseits unklarer Ätiologie

    Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an lumbosakralen Schmerzen, welche in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten. Beim Sitzen und Stehen nähmen die Schmerzen an Intensität deutlich zu und strahlten auch Richtung Gesäss und Hüften aus. Besser gehe es im Liegen und beim Gehen, wobei die maximale Gehzeit schmerzbedingt nach 30 Minuten erreicht sei (S. 1 unten).

3.4    Med. pract. A.___ berichtete am 28. Februar 2018 (Urk. 6/35/4-5) über einen subjektiv gesehen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Er nannte die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Osteochondrose und Spondylose sowie leicht eingeengtem Spinalkanal lumbal 4/5 (Ziff. 1.2). Die radikuläre Symptomatik beidseits habe durch Facettengelenksinfiltrationen beseitigt werden können (Ziff. 1.3). Nach wie vor bestehe eine 50%ige verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 6/37/1-4) eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar 2017 bis 31. August 2017. Die Arbeitsfähigkeit nach dem 31. August 2017 sei nicht bekannt (Ziff. 1.3). Im Zeitraum der Behandlung sei er davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit im selbständigen Beruf als Taxi-Chauffeur steigerungsfähig sei (Ziff. 2.7). Ihm sei keine Aussage zum aktuellen Zustand möglich (Ziff. 2.4).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 18. Juli 2018 (Urk. 6/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8):

- chronische lumbale und thorakolumbale Schmerzen rechtsbetont mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, aktuell ohne sensible oder motorische Symptome einer Nervenwurzelreizung mit/bei

- MR-tomographisch bekannter mässiger Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger Diskusprotrusion und mässiger epiduraler Lipomatose

- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen einschliesslich Facettengelenksarthrosen, am ausgeprägtesten im Segment L4/5

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er schon viele Jahre ständig Schmerzen im Bereich der LWS habe. Schmerzen habe er auch in beiden Hüften (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ führte aus, dass die Befunde der Abteilung Neurologie der B.___ unter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gut nachvollzogen werden könnten. Es handle sich im Wesentlichen um eine bei längerer sitzender oder auch stehender Position sich verstärkende, im Grunde genommen aber chronische lumbale Schmerzsymptomatik auf dem Boden degenerativer Veränderungen (S. 8 Ziff. 9). Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und derzeit ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer. Retrospektiv bestehe diese unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte der Ärzte der B.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ zumindest seit August 2017. In einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung retrospektiv spätestens seit August 2017 gelte (S. 8 Ziff. 10). Aus orthopädischer Sicht sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass sich der Beschwerdeführer körperlich mehr betätige (S. 9 oben).

3.7    RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 18. Juli 2018 (Urk. 6/46) aus neurologischer Sicht die Diagnose eines Wurzelreizsyndroms L4/5 rechts bei Diskusprotrusion L4/5, bei bilateraler rezessaler und konsekutiv spinaler Enge (MRI-Befund vom 10. August 2017; Ziff. 7). Dr. Z.___ führte aus, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten möglich und auch therapeutisch sinnvoll wäre (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei muskulär erheblich dekonditioniert und übergewichtig (S. 4 Mitte). Aus neurologischer Sicht erscheine eine Verbesserung weiterhin möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Prozesse der Wirbelsäule sei eine ausschliessliche Fahrtätigkeit nicht mehr zu empfehlen (S. 4 unten). Aus neurologischer Sicht könne von einer 50%igen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur ab Januar 2017 ausgegangen werden (S. 4 f.). Adaptierte Tätigkeiten sollten, leicht eingeschränkt durch vermehrte Pausen, aber zu 90 % möglich sein (S. 5 oben).

3.8    Dr. C.___ berichtete am 14. November 2018 (Urk. 6/60), dass der Beschwerdeführer nach wie vor an - gemäss eigenen Angaben progredienten - Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss leide. Die klinischen Befunde seien lumbal weitgehend unverändert im Vergleich zu früheren Untersuchungen. Auch die aktuellen MR-Befunde der LWS seien weitgehend identisch (S. 1 unten). Neu bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts. Nach wie vor sei eine eindeutige ätiologische Beurteilung der chronifizierten und behindernden Schmerzen nicht möglich. Aufgrund der heutigen Untersuchung sei es denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mitbeteiligt sei (S. 2 oben). Aus rheumatologischer Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit als Taxi-Chauffeur aktuell bei 50 % liegen (S. 2 Mitte).

3.9    Ein MRI der rechten Hüfte vom 11. Dezember 2018 (Bericht des D.___ vom selben Tag, Urk. 6/77) zeigte leichtgradige degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk ohne Bild einer Coxarthrose, keine Femurkopfnekrose oder Gelenkerguss. Als Nebenbefund zeigte sich eine Tendinose der Sehne des Musculus gluteus medius.


4.

4.1    Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. Y.___ und Dr. Z.___ erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6). Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigen insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt vermögen die Beurteilungen der RAD-Ärzte angesichts der Aktenlage zu überzeugen und wurden grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

4.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass die Schmerzen in den Hüften sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 sowie S. 6 des Berichts) als auch Dr. C.___ bekannt waren. Dr. C.___ hielt es für denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mitbeteiligt sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Die in der Folge festgestellten lediglich leichtgradigen degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk sowie die Tendinose der Sehne des Musculus gluteus medius vermögen jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

4.3    Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der abschliessenden Konsensus-Stellungnahme vom 18. Juli 2018 (Feststellungsblatt, Urk. 6/48 S. 6 f.) fest, dass in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, aus orthopädischer und neurologischer Sicht spätestens ab August 2017 eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag.

    Angesichts dieser Beurteilung erscheint eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten – wie sie der Beschwerdeführer geltend machte – nicht zulässig.

4.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab August 2017 ausging (Urk. 2 S. 1 unten).


5.

5.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Da eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ab November 2016 attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1) kann frühestens im November 2017 ein Rentenanspruch entstehen (vgl. vorstehend E. 1.1).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Gewinne von Fr. 24‘585.80 im Jahr 2013 (vgl. Erfolgsrechnung 2013, Urk. 6/16/3), von Fr. 20‘347.-- im Jahr 2014 (Urk. 6/16/5) und von Fr. 15‘293.55 im Jahr 2015 (Urk. 6/16/6), angepasst an die Nominallohnentwicklung (NLE), errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 20'380.20 (vgl. Urk. 6/47/1). Zudem nahm die Beschwerdegegnerin angesichts des tiefen Valideneinkommens eine Parallelisierung der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass das Valideneinkommen gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2013 zu berechnen sei, womit sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38‘348.35 ergebe.

5.3    Vorliegend sind im IK-Auszug lediglich Einkommen bis zum Jahr 2013 verzeichnet (Urk. 6/18/4). Insofern ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin auf die Buchhaltungsunterlagen abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er sei seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt, ergibt sich aus dem Bericht seines Hausarztes Dr. A.___ zwar, dass er seit 2012 an zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen leidet. Dr. A.___ attestierte ihm jedoch erst ab November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch in den übrigen medizinischen Akten wurde ihm keine frühere Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht von den Gewinnen in den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen ist. So erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/18/4) in den Jahren 2010 bis 2012 Jahreseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 40‘000.--. In den folgenden drei Jahren erzielte er lediglich noch ein Durchschnittseinkommen von etwa Fr. 20‘000.--. Dies ist wohl zumindest auch damit zu erklären, dass er (aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden) weniger arbeitete. So gab Dr. A.___ im Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) an, der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2).

5.4    Das Einkommen von Selbstständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

    Entsprechend ist das Valideneinkommen vorliegend aufgrund der Einkommen gemäss IK-Auszug zu berechnen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'516.-- im Jahr 2008, von Fr. 37'674.-- im Jahr 2009, von Fr. 39'900.-- im Jahr 2010, von Fr. 39'700.-- im Jahr 2011, von Fr. 40'100.-- im Jahr 2012 sowie ein solches von Fr. 24'200.-- im Jahr 2013. Ausgehend von den Jahren 2008 bis 2013 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38‘348.35, ausgehend von den Jahren 2008 bis 2012 ein solches von Fr. 41‘178.--.

    Vorliegend rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren durchschnittlichen Einkommen von Fr. 41‘178.-- auszugehen, zumal er offenbar seit 2012 an lumbalen Rückenschmerzen leidet. Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012, 0.8 % im Jahr 2013, 0.7 % im Jahr 2014, 0.3 % im Jahr 2015, 0.6 % im Jahr 2016 sowie 0.4 % im Jahr 2017 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von rund Fr. 43'109.-- (Fr. 41‘178.-- x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.006 x 1.004).

5.5    Dem Beschwerdeführer ist eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, mit einem Pensum von 75 % zumutbar. Somit rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen (E. 1.5).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
erzielte Einkommen von Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabellen-
gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1), mithin Fr. 63'766.-- im Jahr (Fr. 5'312.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 67’320.60 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004). Angepasst an das zumutbare Pensum von 75 % resultierte somit ein Einkommen von Fr. 50'490.45 (67‘320.60 x 0.75; vgl. Einkommensvergleich, Urk. 6/47/1). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist.

5.6    Das Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45 übersteigt das Valideneinkommen von Fr. 43'109.--. Selbst bei Vornahme des maximalen Leidensabzugs von 25 % - für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht - ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 37‘867.85 (Fr. 50'490.45 x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 12.16 %.

5.7    Angesichts des tiefen Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003
E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesund-heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber-zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

5.8    Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte. So ist unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2012 gearbeitet hatte.

    Dies kann indessen offenbleiben, da auch die Parallelisierung der Einkommen nicht zu einem Rentenanspruch führt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

5.9    Die Beschwerdegegnerin ging von einem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 71'616.85 aus. Im Vergleich mit dem von ihr errechneten Valideneinkommen von Fr. 20'380.20 ergab sich eine Abweichung von 71.54 %. Entsprechend verringerte sie das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % - um 66.54 %. Dabei ging die Beschwerdegegnerin jedoch nicht von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45, sondern Fr. 37‘867.84 aus (75 % von Fr. 50‘490.45). Das Pensum von 75 % wurde somit gleich doppelt berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abzugs aufgrund der Parallelisierung von 66.54 % ergab sich somit ein sehr tiefes Invalideneinkommen von 12‘669.54 (vgl. Urk. 6/47/2).

5.10    Wie unter E. 5.4 dargelegt, ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 43'109.00 auszugehen. Im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 71'616.85 ergibt sich eine Abweichung von Fr. 28'507.85, entsprechend 39.8 %. Folglich ist das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % - um 34.8 % zu verringern. Vom Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45 ist ein Betrag von Fr. 17'570.67 (Fr. 50'490.45 x 0.348) in Abzug zu bringen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 ergibt.

    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Soweit er zur Begründung eines Abzugs vom Tabellenlohn auf seine - mit Ausnahme des Taxifahrens - fehlende Ausbildung und auf mangelhafte Sprachkenntnisse verwies, handelt es sich um Faktoren, welche zur Einkommensparallelisierung führten und somit - wie unter E. 5.7 dargelegt - nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen vermögen. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden bereits bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigt. Schliesslich muss sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43109.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 10’189.22, was einem Invaliditätsgrad von 23.64 % entspricht. Auch mittels Parallelisierung der Einkommen ergäbe sich somit kein Rentenanspruch.

5.11    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni