Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00108


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 12. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


Zustelladresse: X.___

Pflegestation Y.___



dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 eine Erhöhung der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers verneint hatte, da ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Februar 2019, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019 (Urk. 7) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 (Urk. 10),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. Februar 2019 ausführte, sein Gesundheitszustand habe sich nachhaltig verschlechtert und er leide heute insbesondere an einem dementiellen Zustand (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung einer Demenzabklärung beantragte,

dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass gestützt auf die materielle Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei jedoch unklar bleibe, in welchem Ausmass eine Alkoholdemenz die Leistungsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 7),

dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. April 2019 mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklärungen einverstanden erklärte (Urk. 10),


in Erwägung,

dass übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 11. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) damit als gegenstandslos erweist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier