Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00110
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war vom 1. Juli 1997 bis am 28. Februar 2014 bei der Y.___ AG als Lager- und Logistikangestellte angestellt (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 5.4), wobei das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsschliessung endete (Urk. 7/19). Unter Hinweis auf seit 14 bis 15 Jahren mit dem Alter verstärkt auftretenden Dorsalgien mit rechtskonvexer thorakaler und linkskonvexer lumbaler Skoliose und auf eine Adipositas meldete sich die Versicherte am 29. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/16, Urk. 7/23) und holte im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/32; Urk. 7/37) beim Zentrum Z.___ ein orthopädisch-internistisches Gutachten ein, das am 13. April 2018 erstattet wurde (Urk. 7/65). Am 18. Juni 2018 nahm die Versicherte zum Z.___-Gutachten Stellung (Urk. 7/69). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr spätestens ab August 2016 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Auf telefonische Anfrage hin (vgl. Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Urk. 10) weitere medizinische Unterlagen (Urk. 11/1-2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die umfassende medizinische Abklärung (innere Medizin und Orthopädie) ergeben habe, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei für die bisherige sowie für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden. Der eingereichte Bericht der Klinik A.___ entspreche einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 1). Die Aussage, dass seit dem Jahr 2014 keine Verschlechterung stattgefunden habe, sei unhaltbar. Sie habe ihre Arbeit bis im Februar 2014 nur mit grossen Schmerzen verrichten können. Im Gutachten fehle jegliche Auseinandersetzung mit den CT- und MRI-Untersuchungen, welche in der Klinik A.___ erfolgten. Wegen der stark auftretenden Schmerzen sei ein stationärer Aufenthalt in die Wege geleitet worden (S. 5 Ziff. 3). Es sei überdies unzutreffend, dass in den Arztberichten einfach die subjektive Beschwerdesymptomatik übernommen worden sei (S. 5 f. Ziff. 4). Auch zu den Ausführungen von Dr. med. B.___, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik A.___, sei nur unzureichend Stellung genommen worden (S. 6 Ziff. 5). Durch den Gewichtsverlust sei keine Verbesserung der Schmerzproblematik eingetreten (S. 6 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 (Urk. 7/11/12-13) als Diagnose Dorsalgien mit/bei rechtskonvexer thorakaler und linkskonvexer lumbaler Skoliose. Als Nebendiagnosen nannte Dr. C.___ Reinke-Ödeme beidseits bei Nikotinabusus, eine rezidivierende Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie, einen Status nach Morbus Basedow und eine Adipositas (S. 1 Mitte). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ zur wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung zugewiesen worden sei. Zum Befund führte Dr. C.___ nach Wiedergabe der Ergebnisse des Röntgens der ganzen Wirbelsäule und des CT der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 17. Juli 2015 aus, dass nur ein kleiner Teil der Beschwerden auf die degenerative Überlagerung der Skoliose zurückgeführt werden könne, wobei die ausgedehnte Autofusion kaum noch Beweglichkeit erlaube. Aufgrund der Autofusionen sei die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Progredienz der Krümmung gering, weshalb aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zur Zeit keine operative Intervention empfohlen werde (S. 1 unten f., S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/27/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- zunehmende Dorsalgien mit/bei
- schwerer idiopathischer Torsionsskoliose lumbothorakal, bestehend seit der Kindheit
- Adipositas per magna Grad III in bariatrischer Abklärung
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 31. Januar 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Sie habe als Fabrikarbeiterin gearbeitet und sei seit dem Jahr 2015 arbeitslos (Ziff. 2.1). Die Patientin schöpfe alle medizinischen Massnahmen aus. Dr. D.___ führte aus, dass es für diese langjährige Fabrikarbeiterin, welche schlecht Deutsch spreche und über ein geringes Bildungsniveau verfüge, bei der Wiedereingliederung sehr schwierig sei. Die Patientin sei gerne arbeiten gegangen. Leider sei die Fabrik aufgelöst worden (Ziff. 4.1-2).
3.3 Am 13. April 2018 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Facharzt für Chirurgie, sowie Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Tropenmedizin und Infektiologie, ihr orthopädisch-internistisches Gutachten (Urk. 7/65).
Die Gutachter konnten zusammenfassend in ihrem Konsensgutachten (Urk. 7/65/1-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nennen (S. 9 lit. D). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie eine deutliche Torsionsskoliose der BWS, eine Adipositas, einen Zustand nach bariatrischer Operation, Adipositas-assoziierte Komorbiditäten, eine substituierte Hypothyreose bei Status nach Morbus Basedow sowie einen Vitamin D-Mangel (S. 9 lit. D).
Die Gutachter führten aus, im bidisziplinären Konsens betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % (S. 11 unten). Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt. Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht entspreche die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, so wie sie von der Versicherten anlässlich der vorliegenden Begutachtung ausführlich geschildert worden sei, dem positiven Leistungsbild. Die bisherige Tätigkeit sei als optimal leidensadaptiert anzusehen (S. 11 oben). Die Versicherte sei nur in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben, welche keine permanenten Armvorhaltetätigkeiten, keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule respektive der unteren Extremitäten enthalten. Weiter seien keine Arbeiten möglich, die Schwindelfreiheit erforderten (Dumpingsyndrom nicht auszuschliessen) oder mit Geruchsbelastung und/oder ätzenden Dämpfen einhergingen (Provokation von Erbrechen, Übelkeit oder Diarrhoe; S. 11 Mitte).
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, orthopädischerseits werde von der Versicherten hauptsächlich eine stark verkrümmte Wirbelsäule mit wiederkehrenden Schmerzen beschrieben. Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren, und seit der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei es nun zu einer erheblichen Beschwerdeverschlechterung gekommen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine deutliche Torsionsskoliose gefunden, welche auf Nachfrage schon seit der Kindheit/Jugend in ähnlicher Form bestehe. Die Versicherte habe angegeben, in den letzten Jahren vermehrt Beschwerden gehabt zu haben. Diesbezüglich seien entsprechende Behandlungen aktenkundig. Eine Röntgenuntersuchung im Januar 2010 habe keine signifikante Progredienz der Torsionsskoliose im Vergleich zu den Röntgenuntersuchungen im April 2004 erbracht (S. 10 Mitte). Auch eine MRI-Untersuchung der LWS und BWS im März 2014 habe kein signifikantes Fortschreiten der pathologischen Veränderungen erkennen lassen, insbesondere keine Spinalkanalstenose. Insgesamt sei also davon auszugehen, dass die erhebliche Torsionsskoliose seit der Kindheit/Jugend bestehe und insgesamt zumindest seit 2004 keine richtungsweisende Befundänderung aufweise. Die Beschwerdeführerin habe zum 28. Februar 2014 ihre bis dato ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Kontrollfunktion verloren. Daraufhin habe sie sehr intensiv nach einer entsprechenden Arbeitsstelle gesucht, sei jedoch erfolglos geblieben.
Die Beschwerdesymptomatik werde sehr demonstrativ vorgebracht, sei jedoch in sich nicht konsistent und habe nicht in der Gänze nachvollzogen und objektiviert werden können. Die Gutachter führen aus, nach der erfolgreich durchgeführten bariatrischen Operation werde sich mit Sicherheit auch bezüglich der Beschwerden des muskuloskelettalen Systems eine richtungsweisende Besserung durch Verminderung des Körpergewichts einstellen (S. 10 unten).
Der Krankheitsverlauf sei in den Akten ausreichend dargestellt. Auffällig sei, dass im Wesentlichen die subjektive Beschwerdesymptomatik der Versicherten bewertet worden sei und entsprechend objektivierende Untersuchungsbefunde wie Umfangsmasse, Bewegungsausmass etc. nicht aktenkundig seien. Es sei keine Diskussion über die Art der Wirbelsäulenerkrankung erfolgt, die schon seit der Kindheit bestehe und bis zur nicht verschuldeten Arbeitslosigkeit auch zu keiner nennenswerten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geführt habe (S. 11 Mitte).
Zum retrospektiven Verlauf führten die Gutachter aus, dass lediglich im Anschluss an die bariatrische Operation vom 24. Januar 2018 von einer maximal vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 12 oben). Orthopädisch-/traumatologischerseits sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Es handle sich um einen stabilen Verlauf, und die Prognose in diesem Fachgebiet sei günstig (S. 12 Mitte).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018 (Urk. 7/72/4-5) aus, dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Versicherten gekommen. Auf das Gutachten sei daher abzustellen, was bedeute, dass sowohl für die bisherige ausgeübte Tätigkeit als auch jede angepasste Verweistätigkeit eine quantitativ uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
3.5 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen (S. 1):
- mögliches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei
- schwerer idiopathischer Torsionsskoliose lumbothorakal
- Differenzialdiagnose lumbospondylogenes versus radikuläres Syndrom rechts
- versus myofasziale Schmerzursache
- Reinke-Ödeme beidseits bei Nikotinabusus
- rezidivierende Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie
- Status nach Morbus Basedow
Dr. B.___ führte aus, dass es sehr heikel sei, die Einschränkung vom Schreibtisch aus zu beziffern. Es müsste die Durchführung einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) eingeleitet werden.
Natürlich bestünden Einschränkungen bei der Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die ganze Wirbelsäule sei praktisch steif und nicht im Lot, sei es in sagittaler- oder frontaler Ebene, was natürlich zu einer deutlichen Überlastung der Rückenmuskulatur führe. Zudem bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des thorakolumbalen Überganges, die durchaus die intermittierend stark auftretenden Beschwerden im Bereich der BWS und LWS erklären könnten, was im Gutachten übersehen worden sei. Eine genaue Objektivierbarkeit der Beweglichkeit der BWS oder der LWS sei seiner Meinung nach nicht dokumentiert. Der Finger- Bodenabstand sage nichts über die Beweglichkeit der Wirbelsäule, sondern vor allem über die Beweglichkeit der Hüfte aus. Dr. B.___ führte aus, dass sich seit der Gewichtsabnahme keine Besserung der muskuloskelettalen Schmerzen, insbesondere der Rückenschmerzen gezeigt habe. Zudem hätten sich die Gutachter zu den CT- und MRI-Untersuchungen, welche bei ihnen durchgeführt worden seien, nicht geäussert. Dr. B.___ führte aus, er schätze die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gegenüber einer gesunden Person in einer leichten Tätigkeit (Fliessbandarbeit) auf etwa 50 % ein (S. 1 f.). Die deutliche Bewegungseinschränkung sowie die deutlich verminderte Funktion der ganzen Wirbelsäule führten über kurz oder lang zu Überlastungen der Muskulatur, was zu immer wieder auftretenden Beschwerden führen könne.
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführerin seien längeres Sitzen und Stehen an Ort von mehr als 20 bis 30 Minuten nicht möglich. Nach etwa einer Dreiviertel-Stunde müssten 5 bis 10 Minuten Pause eingerechnet werden. Die Beschwerden würden sich sicherlich nicht bessern sondern eher verstärken (S. 2).
3.6 Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/72/6-7) aus, dass nachdem gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung keine anderen bislang unbekannten oder neuen medizinischen Befunde vorlägen, die andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ gegenüber derjenigen der Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht einer «anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes» entspreche. Eine EFL sei prinzipiell nur zur Einschätzung der maximal möglichen, qualitativen Belastungen respektive deren Einschränkung bei beruflichen Tätigkeiten sinnvoll, da hierbei neben einer hohen Motivation auch eine uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Probanden unerlässlich sei, um eine wirklich qualifizierte und realistische Aussage treffen zu können. Somit sei die Aussagekraft einer im Rahmen einer Begutachtung durchgeführten EFL erfahrungsgemäss fast immer stark vermindert, da sehr häufig eine Selbstlimitierung beobachtet und beschrieben werde, deren Ausmass naturgemäss nicht genau einzuschätzen sei, was in der Konsequenz wieder zu einer medizintheoretischen Einschätzung führe. Dr. G.___ hielt fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Grund ersichtlich sei, von der letzten RAD-Stellungnahme abzuweichen.
3.7 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1):
- mögliches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei
- schwerer idiopathischer Torsionsskoliose lumbothorakal, Differenzialdiagnose lumbospondylogenes versus radikuläres Syndrom rechts versus myofasziale Schmerzursache
- Reinke-Ödeme beidseits bei Nikotinabusus
- rezidivierende Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie
- Status nach Morbus Basedow
Dr. B.___ führte aus, dass die Patientin an den Folgen der schweren idiopathischen Torsionsskoliose lumbothorakal leide, welche operativ nicht mehr angegangen werden könne und konservativ nur sehr schwierig angehbar sei. Sie sei im Alltag eingeschränkt, aber auch beim längeren Stehen, Sitzen oder Liegen durch die Beschwerden sehr gestört. Unterdessen sei eine gewollte Gewichtsabnahme von über 20 kg eingetreten. Zudem habe sie berichtet, dass sie in letzter Zeit vermehrt gestürzt und unsicher auf den Beinen sei. Dr. B.___ führte aus, dass er eine Kostengutsprache für eine zwei- bis dreiwöchige Rehabilitation in einem multimodalen Setting beantragen wolle, vor allem um die Gehsicherheit und die Verrichtung alltäglicher Tätigkeit zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel wäre die Schmerzreduktion (S. 1).
3.8 Die Ärzte des Zentrums H.___ stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2019 (Urk. 11/1) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches thorako-lumbovertebrales Syndrom
- schwere idiopathische S-förmige Torsionsskoliose lumbothorakal
- ausgeprägte sekundäre myofasciale Befunde
- Reinke-Ödeme beidseits bei Nikotinabusus
- rezidivierende Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie
- substituierte Hypothyreose bei Status nach Morbus Basedow im Jahr 1983
- Status nach Magenverkleinerung am 24. Januar 2018
- Abnahme von 40 kg, aktuelles Gewicht 54 kg (25. Februar 2019)
Die Ärzte führten aus, dass die Patientin vom 25. Februar bis 15. März 2019 in ihrer Klinik zur Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei (S. 1 Mitte). Sie habe bei Eintritt über Schmerzen im Lumbalbereich je nach Bewegung bis VAS 8/10 geklagt, drückend vom Charakter mit Ausstrahlung beidseits Richtung Knie und Oberschenkel lateral, nicht Dermatom bezogen und je nach Wetter wechselnd. Zusätzlich leide sie an einem Ameisengefühl im Oberschenkel beidseits bis in die Knie und an seit zwei Jahren bestehenden rezidivierenden Stürzen unklarer Ätiologie. Sie sei in den letzten sechs Monaten aufgrund ihrer schwachen Beine etwa sechsmal gestürzt. Die Ärzte führten aus, in einem Röntgen der Wirbelsäule vom 27. September 2018 hätten im Befund keine frischen Wirbelkörperfrakturen gesehen werden können. Unter einem multimodalen Therapieprogramm habe sich ein günstiger Rehabilitationsverlauf gezeigt. Subjektiv und objektiv habe sich die Kraft in den unteren Extremitäten verbessert, sowie auch die Gangsicherheit zugenommen. Die Analgesie bei Bedarf sei nicht verändert worden. Die myofaszialen Befunde im BWS-Bereich hätten nur minimal beeinflusst werden können. Insgesamt hätten sich die Schmerzsymptomatik sowie die Parästhesien in den Oberschenkeln deutlich regredient gezeigt (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der anspruchsverneinenden Verfügung (Urk. 2) auf die Einschätzung der Z.___-Gutachter vom 13. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3), wonach für die bisherige und jede angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den behandelnden Arzt Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) geltend, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Das Z.___-Gutachten vom 13. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Die Gutachter des Z.___ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit stellen. Dies lag insbesondere daran, dass die angestammte Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung beschrieben wurde, einer leichten Kontrolltätigkeit entsprach. So führte sie aus, sie habe eine kontrollierende Arbeit am Band ausgeübt und Produkte zum Verpacken geschickt. Sie habe keine schweren Dinge heben und tragen müssen und habe überwiegend sitzen können, mit der Möglichkeit der eigenen gewählten Positionswechsel. Dass es eine statische Tätigkeit gewesen wäre, verneinte die Beschwerdeführerin. Es sei eine leichte Arbeit mit viel Freiheiten gewesen, welche sie durch Kündigung verloren habe. Das Werk sei Ende Februar 2014 geschlossen worden. Sie habe sich ab dem 1. März 2014 beim RAV angemeldet und intensiv eine neue Stelle gesucht, was ihr jedoch nicht gelungen sei (vgl. Urk. 7/65 S. 17 V. Ziff. 1, S. 23 f. Ziff. 2.6).
Entgegen der Kritik von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) erfolgte die orthopädische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einer am 26. Februar 2018 vorgenommenen umfassenden klinischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/65 S. 24 ff. Ziff. 3, Urk. 7/65/31-33). Die Bewegungsabläufe der oberen Extremitäten befand Dr. E.___ altersentsprechend gut koordiniert und ohne Einschränkungen (vgl. Urk. 7/65 S. 25 unten). Weiter beschrieb er eine freie Beweglichkeit der beiden Schultergelenke, der Ellbogen- sowie der Hand- und Fingergelenke (Urk. 7/65 S. 26 oben). Konkret zur Wirbelsäule hielt er unverändert zu den Voruntersuchungen (vgl. Urk. 7/11/16-17 S. 2 Mitte) einen Skoliosewinkel von etwa 60 ° fest (vgl. Urk. 7/65 S. 26 Mitte). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) in Würdigung der umfassenden bildgebenden Abklärungen ausführte, dass er in Anbetracht der bestehenden Autofusion die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Progredienz der Krümmung als gering erachte. Zudem mass er den anlässlich des am 17. Juli 2015 durchgeführten Röntgens der Gesamtwirbelsäule sowie CT der BWS und LWS festgestellten degenerativen Veränderungen lediglich einen kleinen Teil der Beschwerden zu. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5), wonach die Z.___-Gutachter die bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs zu wenig berücksichtigt hätten, zu relativieren.
Das Vorliegen der phasenweise ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und von Taubheitsgefühlen verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/65 S. 22 Ziff. 2.1, S. 27 oben). Beschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Begrüssung im Warteraum ohne Hilfsmittel und mit zügigem Gangbild ohne Schonhinken in den Untersuchungsraum gegangen sei (Urk. 7/65 S. 24 Ziff. 3). Dr. E.___ verneinte das Vorliegen von neurologischen Auffälligkeiten oder Hinweisen auf eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik (vgl. Urk. 7/65 S. 29 oben). Er sprach zudem von einer sehr demonstrativ vorgetragenen Beschwerdesymptomatik, welche in ihrer Gänze nicht konsistent gewesen sei (vgl. Urk. 7/65 S. 29). Diese Aussage wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ angab, bis zu fünf Tabletten Paracetamol täglich einzunehmen und auch schon am Vortag vier Tabletten und am Morgen vor der Begutachtung eine Tablette eingenommen zu haben (vgl. Urk. 7/65 S. 22 unten). Entgegen diesen Äusserungen lag bei der am 1. März 2018 veranlassten Blutkontrolle das Resultat betreffend Paracetamol unter dem Referenzwert (vgl. Urk. 7/65 S. 28 Ziff. 4, Urk. 7/65/44).
Dr. G.___, RAD, legte hinsichtlich der von Dr. B.___ geforderten Durchführung einer EFL (vgl. vorstehend E. 3.5) in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb ein solches Vorgehen bei der Beschwerdeführerin keinen Sinn mache.
Den Berichten von Dr. B.___ lässt sich nichts entnehmen, was die Schlüssigkeit der Einschätzung der Z.___-Gutachter in Frage stellen würde. Abgesehen davon, dass entgegen seinen Äusserungen eine hinreichende Auseinandersetzung im Z.___-Gutachten mit früheren bildgebenden Abklärungen stattfand (vgl. vorstehend E. 3.3), nannte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) und vom 14. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) als neue Diagnose ein mögliches lumboradikuläres Syndrom L5 links und damit lediglich eine Verdachtsdiagnose. Diese wurde bis zuletzt nicht bestätigt. Im Gegenteil sprachen die Ärzte des Zentrums H.___ in ihrem Bericht vom 15. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.8) von nicht Dermatom-bezogenen Beschwerden und von einem günstigen Rehabilitationsverlauf. Nach nur dreiwöchigem Aufenthalt war subjektiv und objektiv eine Zunahme der Kraft in den unteren Extremitäten sowie auch der Gangsicherheit zu verzeichnen.
Die von Dr. B.___ gemachten Angaben über die Stürze der Beschwerdeführerin und ihre Unsicherheit auf den Beinen basierten alleine auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Weder anlässlich der Begutachtung am Z.___ noch in einem anderen vorliegenden medizinischen Bericht, lässt sich dies hinreichend nachvollziehen. Auch sind keine hierdurch erlittenen Verletzungen belegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. vorstehend E. 2.2), sie habe ihre angestammte Tätigkeit nur unter starken Schmerzen bewältigen können, fällt ins Gewicht, dass für den Zeitraum ihrer Tätigkeit bei der Y.___ AG bis Ende Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen, welche diese Aussage bekräftigen würden.
Auch die Ausführungen der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) ergeben nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. So hat das Gericht in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. D.___ befand die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2016, namentlich knapp zwei Jahre seit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle, in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/11/1-5 Ziff. 1.6), äusserte sich in ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) jedoch nicht explizit zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gerne gearbeitet habe und die Fabrik leider geschlossen worden sei. Weiter nannte sie im Wesentlichen invaliditätsfremde Gesichtspunkte, welche eine Wiedereingliederung erschwerten, so die langjährige Arbeit der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin, das geringe Bildungsniveau und die mangelnden Sprachkenntnisse.
4.3 Aufgrund des Gesagten kann auf das Z.___-Gutachten vom 13. April 2018 abgestellt werden, wonach sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan