Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, ist gelernter Coiffeur (Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte). Zuletzt war er selbständigerwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig (Urk. 6/32 S. 1 oben). Am 3. Dezember 2010 wurde er Opfer eines Raubüberfalles (Urk. 6/16/31 Ziff. 4-6). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag (Urk. 6/17
S. 1).

    Der Versicherte meldete sich am 19. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/24) ein. Am 30. Mai 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 6/30). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu (Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Der Versicherte beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf (Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4).

    Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprachen für Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching (Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158, Urk. 6/189). Am 6. Juli 2018 (Urk. 6/204) schloss sie die beruflichen Massnahmen ab.

1.2    Am 15. August 2018 (Urk. 6/208) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/219, Urk. 6/221) vor. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 6/225).

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 6/227 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 6. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu gegeben. Subeventuell seien ergänzende Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach der Beendigung der beruflichen Massnahmen habe sie einen Arztbericht eingeholt (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer beanstandete den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich. Er brachte vor, der aus dem Betrieb eines Nachtclubs bezogene Lohn sie durchwegs angestiegen. Vor dem Unfall habe er stationär Fr. 102'000.-- betragen. Das Valideneinkommen sei deshalb auf der Basis von Fr. 102'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens könne das Gutachten vom Januar 2012 nicht als Grundlage für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes im heutigen Zeitpunkt dienen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21).

2.3    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten vom 16. Januar 2012 und die übrigen vorinstanzlichen Akten abgestellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Medizinische Klinik, Z.___, nannte im Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen cerebrovaskulären Insult der Capsula interna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 2011. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Ziff. 1.1).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, B.___, nannte im Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit Dezember 2010, und einen ischämischen cerebrovaskulären Insult vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1).

3.3    Der Beschwerdeführer war vom 17. Juni bis 28. Juli 2011 in der C.___ hospitalisiert (Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte der C.___ stellten im Austrittsbericht vom 31. August 2011 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen (S. 1):

- ischämischer cerebrovaskulärer Insult der Capsula interna rechts vom 6. Juni 2011 mit/bei:

- regredienter sensomotorischer Hemisymptomatik links

- cvRF: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, positive Familienanamnese

- MR-Angio: unter anderem nicht nachweisbare Arteria communicans posterior rechts und links filiforme Arteria communicans posterior

- Dysarthrie und Dysphagie, Juli 2011, bei Reinfarkt im gleichen Stromgebiet oder im Bereich der Penumbra

    Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Austritt aus der Klinik uneingeschränkt selbständig gehen können. Der Kraft und Koordination der linken Hand habe sich stark verbessert, so dass der Patient den Arm und die Hand im Alltag gut einsetzen könne. Eine neuropsychologische Abklärung habe günstige Befunde ergeben (S. 2 oben). Die Ärzte attestierten für die Dauer von insgesamt drei Monaten nach dem Insult eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach solle eine schrittweise Wiedereingliederung des aktuell arbeitslosen Patienten erfolgen (S. 3).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. Januar 2012 (Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 11. Januar 2012 (S. 1 oben).

    Dr. D.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit angegeben und es bestehe noch eine Gleichgewichtsstörung (S. 6 oben). Der Gutachter stellte folgende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5):

- Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011, insbesondere mit Beeinträchtigung der Feinmotorik des linken Arms und leichter Gangstörung

- leicht ausgeprägte kognitive Störungen

    Aus neurologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese sei begründet durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und die Unfähigkeit, nachts bis in die Morgenstunden zu arbeiten. Auch in der Tätigkeit als Coiffeur sei von einer 100%igen Beeinträchtigung auszugehen, aufgrund der deutlich gestörten Feinmotorik der linken Hand. Angepasst seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik der linken Hand oder an die dauerhafte Konzentrationsfähigkeit sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen. Für eine derartige Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass er nach drei bis vier Stunden eine längere Pause einlegen könne.

    Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis aber nicht möglich. Es sei von einer weiteren Besserung während mindestens zwei Jahren nach dem Ereignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sinnvoll. Bis zum 31. Oktober 2011 müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten gelte ab dem 1. November 2011 (S. 12 oben).

    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe nach einem Gespräch von über einer Stunde müde und erschöpft gewirkt und es sei zu Wortfindungsstörungen gekommen (S. 15 Ziff. 4 unten). Dr. E.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Remission (ICD-10 F43.0). Zudem nannte er als Diagnose anamnestisch einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch (S. 15 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei nach dem Raubüberfall im B.___ in Behandlung gewesen. Er sei antidepressiv behandelt worden und es hätten Gespräche stattgefunden (S. 16 unten). Die nach dem Ereignis vorgelegene Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit sei zurückgegangen. Der Explorand habe Freude am Leben und sei aktiv (S. 16 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei er allein aufgrund der noch symptomatisch als leicht festzustellenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine affektive oder eine andere psychiatrische Erkrankung, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Exploranden beeinträchtige, bestehe nicht
(S. 17 oben).

    Aus neurologischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Beeinträchtigung von 30 % ergebe sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 1. November 2011. Bis zum 31. Oktober 2011 habe aus neurologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 18 lit. E Mitte). Vom 3. Dezember 2010 bis 6. Juni 2011 habe aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni 2011 sei die neurologische Beurteilung massgebend. In der Zwischenzeit habe sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet, so dass diese derzeit nicht mehr relevant sei für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit. E unten).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/136/2-3) aus, der Beschwerdeführer ermüde gemäss seinen Angaben schnell und es leide die Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 2). Zum Befund gab der Hausarzt an, das Hemisyndrom sei derzeit regredient (Ziff. 3).

    Der Beschwerdeführer sei nur zu 70 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 30 % arbeitsunfähig, da er längere Pausen einlegen müsse (Ziff. 5). Aus den erwähnten Gründen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht mehr erreichen (Ziff. 6 a).

3.6    Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/157/4-5) bezeichnete Dr. F.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, zurzeit bestehe ein deutliches, residuelles Hemisyndrom links, sensomotorisch. Die Konzentrationsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt
(S. 1 Ziff. 1.3). Für Büroarbeiten bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern (S. 2 Ziff. 4.1).

3.7    Dr. F.___ bestätigte in einem weiteren Verlaufsbericht vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/176/4-5) einen stationären Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe ein zweites Arbeitstraining absolviert. In einer leichten Bürotätigkeit zeige sich nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Patient werde bei längeren Arbeiten sehr schnell müde und die motorischen Funktionen des residuellen Hemisyndroms links verstärkten sich (S. 1 Ziff. 1.3). Für eine leichte Bürotätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1 Ziff. 2.1).

3.8    Dr. F.___ gab im Bericht vom 16. Juli 2018 (Urk. 6/205/4-5) zum Befund an, der Patient leide nach wie vor unter einer belastungsabhängigen Schwäche im Bereich der linken Seite und bei längeren Arbeiten unter Konzentrationsstörungen (Ziff. 1.3). Es bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.1).

3.9    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. August 2018 (Urk. 6/207 S. 11 unten) aus, Dr. F.___ habe zuletzt eine belastungsabhängige Schwäche im Bereich der linken Seite und Konzentrationsstörungen bei längerem Arbeiten beschrieben. Es lägen Berichte des Internisten Dr. F.___ vor. Diese dokumentierten explizit einen im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Eine berufliche Umschulung sei erfolgreich durchgeführt worden. Der Hausarzt habe seine Einschätzung im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % reduziert. Eine parallele Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht ersichtlich. Aus den relevanten Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie lägen seit 2012 keine Berichte vor. Ein Interventionsbedarf sei deshalb nicht belegt. Ein Abweichen von der Einschätzung im bidisziplinären Gutachten vom 16. Januar 2012 sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Das Gutachten werde weiterhin als gültig erachtet.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist gelernter Coiffeur (Urk. 6/122/5). Zuletzt führte er als Selbständigerwerbender einen Nachtclub (Urk. 6/32 S. 1 oben).

    Nach den Ereignissen vom Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 absolvierte er vom 6. bis 28. August 2012 eine berufliche Abklärung in der H.___, I.___ (vgl. den Schlussbericht J.___ vom 12. September 2012, Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu (Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Er beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf (Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4).

4.2    K.___, Coach, L.___, berichtete am 11. November 2015 (Schlussbericht, Urk. 6/145) über ein Arbeitstraining, das vom 13. Mai bis 12. November 2015 dauerte (S. 1). Sie führte aus, durch die Mitarbeit bei der M.___ habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, seine Leistungs- und Belastbarkeitsgrenze zu erproben. Er habe mit einem 50%-Pensum begonnen, aufgeteilt auf die Vormittage. Seit September 2015 habe er im Einsatzbetrieb zu 60 % gearbeitet. Am Anfang sei er, vor allem nach vier Stunden Arbeit, schnell müde geworden und habe sich an den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt gewöhnen müssen. Laut seinen Aussagen sei er bezüglich der Konzentrationsfähigkeit an seine persönliche Grenze gekommen. Auch mit Routine habe er sich nach einem halben Arbeitstag weitgehend erschöpft gefühlt. Nach vier Stunden habe die Leistungsfähigkeit abgenommen und ein effizientes Arbeitstempo habe nicht aufrechterhalten werden können. Die Fehlerquote habe sich in einem minimalen Bereich gesteigert (S. 3 oben).

    Laut den Schilderungen der Fachperson über die Arbeitsleistung könne beim Beschwerdeführer im Vergleich zu den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 60 % von einer Leistungsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 3 Mitte). Es habe sich gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 60 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei. Aufgrund der Konzentrationsfähigkeit sei für den Beschwerdeführer eine Anstellung mit einem Pensum von 50-60 % sinnvoll. Durch einen erfolgreichen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt würde er die Gelegenheit einer weiteren Praxiserfahrung erhalten und an Stabilität gewinnen (S. 4).

4.3    N.___, Coach, L.___, berichtete am 3. Januar 2017 (Urk. 6/167) über ein weiteres Arbeitstraining. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei jeweils ab Mittag eine Minderung der Konzentration spürbar gewesen und es seien gehäuft kleine Fehler aufgetreten. Sofern das Arbeitspensum 50-60 % nicht übersteige, könne eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werden (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe ein Pensum von 50-60 % ebenfalls als ideal eingeschätzt (S. 3 Mitte).

    Es stelle sich die Frage, inwiefern eine erfolgreiche Weiterbildung überhaupt realistisch sei, wenn der Beschwerdeführer seine Leistungsgrenze bei eher repetitiven Aufgaben schon mit einem Pensum von maximal 60 % erreiche. Die Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stelle sich daher als schwierig dar (S. 5).

4.4    O.___, Coach, L.___, erstattete am 11. August 2017 (Urk. 6/187) den Schlussbericht über eine Arbeitsvermittlung und Nachbetreuung. Die Massnahme dauerte vom 13. Februar bis 12. August 2017 (S. 1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe vom 21. Juli 2016 bis 22. Januar 2017 bei der P.___ in Q.___ ein Arbeitstraining mit einem Pensum von 50-60 % absolvieren können. Nun habe er eine Umschulung zum Sachbearbeiter Marketing und Verkauf angetreten, die bis Ende Mai 2018 dauern werde (S. 1) unten).

    Der Beschwerdeführer habe beim Arbeitgeber mit regelmässigen Pausen ein Pensum von 40 % verrichtet. Rund 20 % habe er in die Weiterbildung als Sachbearbeiter Marketing und Verkauf investiert. Die schulischen Anforderungen habe er in Abstimmung mit seiner Arbeitsplatzpräsenz und seiner hohen Motivation gut erfüllen können und er habe das Gelernte in seiner Arbeitstätigkeit umsetzen können. Der Kunde habe sich über die erzielten Provisionszahlungen enttäuscht gezeigt, da diese unter den Abmachungen mit dem Arbeitgeber gelegen hätten (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 40 % aber zu wenig am Arbeitsplatz präsent, um Abschlüsse tätigen zu können (S. 2 Mitte).

4.5    Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 findet sich eine Notiz über eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 29. Mai 2018. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche. Ein Pensum von 50 % sei für ihn gesundheitlich machbar. Länger könne er nicht konzentriert arbeiten (Urk. 6/203 S. 9 oben).

4.6    Die Beschwerdegegnerin holte sodann einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 14. Dezember 2018 (Urk. 6/225) erstattet wurde.


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Abklärung zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einem Bericht über eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).

5.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).


6.

6.1    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs sowie als Coiffeur gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Unklar ist, in welchem Umfang in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht.

    Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten im Gutachten vom 16. Januar 2012 als Diagnosen ein Hemisyndrom links bei einem Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011, leicht ausgeprägte kognitive Störungen, eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission und einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch. Die Gutachter attestierten für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % (vorstehend E. 3.4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für eine angepasste Tätigkeit zunächst ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ab Februar 2017 änderte er seine Einschätzung mit Verweis auf die erfolgten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers und nannte neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5,
E. 3.7 und 3.8).

6.2    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ datiert vom 16. Januar 2012. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Rentenanspruch nach Beendigung der beruflichen Massnahmen per Juni 2018. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2019 war das Gutachten bereits rund sieben Jahre alt. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes sind anhand des Gutachtens keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglich. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich vorbehielten und sie eine erneute Überprüfung zwei Jahre nach dem Ereignis vom Juni 2011 empfahlen (vorstehend E. 3.4). Das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 16. Januar 2012 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1) daher nicht.

    Dr. F.___ ist kein Facharzt für Neurologie. Die Berichte von Dr. F.___ enthalten zudem jeweils nur eine knappe Begründung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Aus diesen Gründen kann nicht allein auf die Beurteilung durch den Hausarzt des Beschwerdeführers abgestellt werden. Nach den vorliegenden Akten bleibt damit offen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Folgen des cerebrovaskulären Ereignisses vom Juni 2011 noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Des Weiteren sind die Berichte über die beruflichen Massnahmen und die erfolgten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesen ist zu entnehmen, dass er ein Arbeitspensum von 70 % gesundheitsbedingt nicht bewältigen konnte (vorstehend E. 4.2 bis 4.4). Eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, auf welche der RAD-Arzt abstellen möchte, erscheint daher zumindest fraglich. Die Beschwerdegegnerin hat es bei dieser Ausgangslage unterlassen, ein neurologisches Verlaufsgutachten einzuholen. Das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich, da die nach dem Raubüberfall vom Dezember 2010 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 16. Januar 2012 bereits weitgehend abgeheilt war (vorstehend E. 3.4). Entgegen der Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. G.___ drängt sich aber eine ergänzende neurologische Abklärung zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf.

6.3    Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sei ein neurologisches Verlaufsgutachten einhole. Danach hat sie über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Bei dieser Ausgangslage muss zum Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger