Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00114
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer
Hodgskin Rechtsanwälte
Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, ist seit 2002 als selbständige Coiffeuse tätig (Urk. 6/4, vgl. Urk. 6/1 S. 6 Ziff. 5. 4). Unter Hinweis auf eine Fingerpolyarthrose meldete sie sich am 9. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/19; Urk. 6/23) mit Verfügung vom 7. Januar 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/25).
2. Die Versicherte erhob am 7. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse aus gesundheitlichen Gründen noch in einem Pensum von 30 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit kräftigen Zugreifens bestünden keine Einschränkungen, womit der Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stimmte mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass sie als Coiffeuse nur noch zu maximal 20 bis 30 % arbeitsfähig sei. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt (Urk. 1), ein Berufswechsel sei unzumutbar (S. 5 f.). Sie leide ausserdem nicht nur an einer Fingerpolyarthrose, sondern es bestünden auch an der Wirbelsäule erhebliche Probleme. Zu diesem Leiden und seinen Auswirkungen sei seitens der Medizin noch überhaupt nicht Stellung genommen worden. Es handle sich jedenfalls um einen erheblichen Gesundheitsschaden, der mit einem Vollzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit nur schwerlich in Einklang zu bringen sei (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, nannte im Bericht zur Konsultation vom 29. Mai 2018 (Urk. 6/10/7-8) als handchirurgische Diagnose eine symptomatische Fingerpolyarthrose mit diversen Heberden-Arthrosen im Bereich der Hände beidseitig (S. 1 oben). Zunehmend bestünden auch Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Klinisch fänden sich ausgeprägte Heberden-Knoten und Destruktionen im Bereich der Endgelenke beidseitig. Der Faustschluss gelinge knapp, jedoch vollständig. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz im Bereich sämtlicher Endgelenke (S. 1 Mitte). Im Verlauf der letzten 2 Jahre sei es zu einer radiologischen Verschlechterung der Arthrosen sowie einer Verschlechterung der Handfunktion gekommen (S. 1 unten). Er denke, dass eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse krankheitsbedingt nicht möglich sei. Bezüglich der Halswirbelsäule und des Rückens habe allenfalls eine rheumatologische Kontrolle zu erfolgen (S. 2 oben).
3.2 Pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 13. Juni 2018 Stellung zum vorliegenden Arztbericht (Urk. 6/18 S. 3). Dabei führte er aus, auf Grund des Gelenkverschleisses in den Fingerendgelenken sei das Greifen schmerzhaft und die Handfunktion eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, kräftig zuzugreifen, bestünden keine Einschränkungen. Das bisherige Pensum von zirka 30 % als Coiffeuse sei weiterhin möglich, hingegen sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit wohl nicht möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit jeher 100 %.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Konsultation (6/13) folgende Diagnosen (S. 1):
- fortgeschrittene symptomatische Fingerpolyarthrose
- mit Hauptbefall im Bereich der Fingerendgelenke (DIP) II-IV beidseits
- radiologisch deutliche Progredienz des Befundes
- chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom
- anamnestisch Status nach Autounfall mit 21 Jahren
- konventionell-radiologisch fortgeschrittene Degeneration
Schon vor Jahren sei bei der Patientin die Diagnose einer Fingerpolyarthrose gestellt worden. Die Symptomatik sei rasch progredient. Es bestünden deutliche Osteophytenbildung sowie Deformierung der Gelenke, verbunden mit Schmerzen hauptsächlich bei Belastung. Daneben bestehe auch ein chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom. Die Patientin beschreibe ein Autounfallereignis mit 21 Jahren. Danach hätten immer wieder Nackenbeschwerden bestanden, welche mit Massagen einigermassen kontrollierbar seien. Die Symptomatik habe in letzter Zeit ebenfalls leicht zugenommen, insbesondere sei die Rotation der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt (S. 1 unten). Es bestünden auch Fehlstellungen der Finger. Die Schmerzen im Bereich der Finger seien ganz klar durch Bewegung und Belastung und somit auch durch ihre berufliche Tätigkeit als Coiffeuse verstärkt. Bezüglich des langjährigen zervikalen Schmerzsyndroms zeige sich klinisch eine deutliche Einschränkung insbesondere der Kopfrotation. Radiologisch zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen mit Fehlstellung der Halswirbelsäule, multiplen Osteochondrosen und einer deutlichen Atlantodentalarthrose (S. 2 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ganz klar eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse aufgrund der Fingerpolyarthrose und aufgrund der fortgeschrittenen Degeneration der Halswirbelsäule. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit werde auf maximal 20-30 % geschätzt (S. 2 unten).
3.4 Mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2019 (Urk. 8) wurde Dr. A.___ um einen ergänzenden Bericht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ersucht. Mit Schreiben vom 12. August 2019 (Urk. 11) hielt er fest, er könne hierzu keine Angaben machen, dies müsse im Rahmen eines Gutachtens evaluiert werden.
4.
4.1 Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nur noch maximal 30 % beträgt (vorstehend E. 2), was sich mit den vorliegenden Arztberichten (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) deckt.
4.2 Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung des RAD-Arztes pract. med. Z.___ vom Juni 2018, wonach in der angepassten Tätigkeit kein kräftiges Zugreifen notwendig sein dürfe, im Übrigen aber bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % keine Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 3.2). Dieser hatte die Beschwerdeführerin weder persönlich untersucht, noch begründete er diese Einschätzung näher. Seiner Stellungnahme kann somit kein Beweiswert zukommen.
Nachdem sich auch Dr. A.___, welcher eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 bis 30 % in der angestammten Tätigkeit attestiert hatte, ausser Stande sah, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu machen und auf die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Gutachtens hinwies (vorstehend E. 3.4), kann diesbezüglich der medizinische Sachverhalt nicht erstellt werden.
4.3 Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Fischer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller