Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00115


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

Wildeisen Anwaltskanzlei

Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 1. Oktober 2006 unter Hinweis auf einen ärztlichen Operationsfehler (anlässlich der Geburt ihres vierten Kindes am 8. November 2004 per Kaiserschnitt) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2010 ab (Prozess-Nr. IV.2008.01099 [Urk. 7/118]). Bereits zuvor, am 20. Mai 2009, hatte die Verwaltung einen Antrag auf Hilflosenentschädigung abgewiesen (Urk. 7/102). Am 23. März 2011 verfügte sie abermals die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung (Urk. 7/132).

1.2    Im Rahmen des im Mai 2010 vom Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/112) hielt die IV-Stelle eine Begutachtung in der Y.___ für notwendig (Urk. 7/135). Eine entsprechende Verfügung erliess sie trotz entsprechendem Begehren von X.___ nicht (Urk. 7/136-137), worauf diese beim hiesigen Gericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob. Mit Urteil vom 31. Mai 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 7/138; Prozess-Nr. IV.2011.00471). Am 27. September 2011 wurde die Versicherte im Y.___ begutachtet (Expertise vom 15. November 2011 [Urk. 7/150/2-35]). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 die Aufhebung der Rente (Urk. 7/170). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 ab (Urk. 7/181/1-16; Prozess-Nr. IV.2012.00559). Der Beschwerde an das Bundesgericht war ebenfalls kein Erfolg beschieden (Urteil 9C_125/2014 vom 25. September 2014 [Urk. 7/183]).

1.3    Am 30. April 2018 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/191) und reichte Berichte der in der Z.___ und im A.___ tätigen Therapeuten vom 8. Februar und 8. Mai 2018 ein (Urk. 7/190 und Urk. 7/193). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/198). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten, dem weitere Arztberichte beilagen, hin (Urk. 7/202-219) – mit Verfügung vom 8. Januar 2019 fest (Urk. 7/222 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, auf das Gesuch um Rentenleistungen vom 2. Mai 2018 (wohl 30. April 2018) sei einzutreten und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zwecks einer Abklärung im Haushalt zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsbegehren damit, dass seit der Begutachtung im Jahr 2011, welche für die Aufhebung der Rente massgebend gewesen sei, aufgrund der eingereichten Berichte keine Verschlechterung ausgewiesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen würde auch kein dauerhafter Therapiebedarf hervorgehen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Einstellung der IV-Leistungen erheblich verschlechtert. Ihre Schmerzen hätten sich chronifiziert. Zudem leide sie an einer schweren Depression. Auf ihr Gesuch sei deshalb einzutreten und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

3.2    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten; über deren Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine gerichtliche Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (Urk. 1 S. 10).

3.3    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. April 2018 eingetreten ist. Massgebend ist dabei, ob die Beschwerdeführerin mit den mit der Neuanmeldung (Urk. 7/190 und Urk. 7/193) und im Rahmen des Einwands eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 7/206-216) glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen der durch Urteil des Bundesgerichts bestätigten, rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/170) und der Neuanmeldung vom 30. April 2018 (Urk. 7/191) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte vom 17. November 2011 (Urk. 7/208-209), 24. Februar 2012 (Urk. 7/213) und 9. März 2012 (Urk. 7/214) nicht zu beachten.

    Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich bei der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht des A.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 3/7) ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage ebenfalls nicht zu berücksichtigen.


4.

4.1    Der am 15. Mai 2012 verfügten Renteneinstellung (Urk. 7/170) lag das Y.___-Gutachten vom 15. November 2011 zugrunde (Urk. 7/150/2-35). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Narbenrevision mit Koagulation des Nervus ilioinguinalis und des Nervus iliohypogastricus links mit persistierenden Schmerzen und Hyperästhesie (ICD-10 G58.9 [S. 29]) bei Status nach Sectio am 8. November 2004 (ICD-10 O82.OZ). Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 29):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- leichtgradige normochrome normozytäre Anämie (ICD-10 D64.0)

- im Rahmen bei anamnestisch Hypermenorrhö

- degeneratives LWS-Syndrom (ICD-10 M54.5) ohne radikuläre Beteiligung

- bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der somatisch-orthopädischen Untersuchung habe sich eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten wie auch an den oberen und unteren Extremitäten bei guter Kraftentfaltung gezeigt, dies obwohl sich die Beschwerdeführerin mit zwei Gehstöcken fortbewege. Auf orthopädischer Ebene könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden. Gesamthaft entstehe der Eindruck einer ausgeprägten nicht-organischen Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzerlebens. Aus neurologischer Sicht würden sich ein normaler Reflexstatus, jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen motorischer Ausfälle finden. Die bei der Untersuchung beklagten Beschwerden würden deutlich über die Versorgungsgebiete des Nervus ilioinguinalis und des Nervus iliohypogastricus hinausgehen. Betreffend die angegebene Hypästhesie am linken Bein würden ebenfalls Hinweise auf eine Läsion eines peripheren Nervs oder einer Wurzel fehlen. Letztlich sei von wesentlichen funktionellen Komponenten auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne mit Ausnahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Aus allgemeininternistischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Befunde finden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit gaben sie an, aus polydisziplinärer Sicht könne für körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Dagegen bestehe für die Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch für jede andere mittelschwere Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/150/2-35 S. 30 f.).

4.2

4.2.1    Aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 30. April 2018 eingereichten medizinischen Berichten geht Folgendes hervor:

    Am 25. Januar 2013 erfolgte im B.___, eine laparoskopische Salpingektomie beidseits und eine assistierte vaginale Hysterektomie. Am 29. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei komplikationslosem peri- und postoperativen Verlauf nach Hause entlassen (Urk. 7/211-212, sie auch Urk. 7/210).

4.2.2    Am 27. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des C.___ wegen diffuser Schmerzen und einer Gewichtszunahme von acht Kilogramm in drei Wochen ambulant behandelt. Die behandelnden Ärzte berichteten am 1. März 2016, es habe sich eine diffuse abdominelle Druckdolenz mit punctum maximum in linken Unterbauch sowie eine Druckdolenz der gesamten paravertebralen Muskulatur beidseits gezeigt. Ausserdem habe eine massive muskuläre Verspannung zervikal bestanden, wogegen keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik hätten beobachtet werden können. Bei positiven Triggerpunkten komme differentialdiagnostisch eine Fibromyalgie in Frage. Bei chronifizierter Schmerzsymptomatik und möglicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung sowie bei bereits ausgebauter Schmerztherapie sollten alle physikalischen Massnahmen ausgeschöpft werden (Urk. 7/215).

4.2.3    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 27. Dezember 2017 stationär behandelt hatten, stellten die Therapeuten der Z.___ in ihrem Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 (Urk. 7/190) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Neuropathische/neuralgiforme Schmerzsymptomatik linker Unterbauch und Leistenregion mit Neuropathie der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus

- Zustand nach Koagulation der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus

- Differentialdiagnose radikuläre Schmerzsymptomatik der Nervenwurzel L3/4 links

- Dyslipidämie

- AGLA-Score Oktober 2017: 2.1 % (niedriges Risiko)

- Stressinkontinenz

- Vitamin D-Mangel

    Sie schilderten, Ziel der stationären Behandlung sei die psychische und physische Stabilisierung der Beschwerdeführerin durch die Teilnahme am störungsspezifischen multimodalen Therapieprogramm, das Erlernen von Bewältigungsstrategien im Umgang mit der Symptomatik, die Verbesserung der Depression und der Tagesstruktur sowie den Aufbau der Aktivität und der Belastbarkeit gewesen. Die Behandlung habe sich nach einem individuell angepassten multimodalen Konzept gestaltet (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe motiviert am Therapieprogramm teilgenommen. Sie habe verschiedene aktivierende und entspannende Angebote der Physio- und Ergotherapie besucht. Während ihres stationären Aufenthalts hätten neun 60-70minütige psychotherapeutische Einzelgespräche stattgefunden. Aus Sicht des Behandlungsteams habe sich der psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich stabilisiert (S. 3). Vor Austritt habe sich ihre Stimmung verschlechtert, was dem zeitgleichen Aufkommen eines gesundheitlichen Problems der Tochter zuzuschreiben gewesen sei (S. 4).

4.2.4    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/193) folgende Diagnosen (S. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- linksseitiges lumbospondylogenes (Differentialdiagnose lumboradikuläres) L4/5 Schmerzsyndrom mit/bei

- Diskusprotrusion L4/5 mit zusätzlich kleiner intraforaminaler Hernie L4/5 links und Deviation der Nervenwurzel L4 foraminal

- leichte Diskusprotrusion L3/4 und L5/S1 (Dr. med. F.___, 10. September 2010)

- Neuralgien und Hypästhesie im linken Unterbauch und inguinal links mit/bei

- Status nach Sectio caesarea am 8. November 2004

- Status nach Nervenrevision mit Koagulation des Nervus iliohypogastricus und des Nervus ilioinguinalis (Dr. med. F.___, 10. September 2010)

    Sie berichteten, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei sie zurückhaltend und ihre Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert gewesen. Es habe eine deutliche Störung des Vitalgefühls bestanden und sie hätte im Gespräch immer wieder die Kontrolle verloren. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Mehrfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt gewesen. Es seien keine Auffassungsstörungen erkennbar und im Denken sei sie formal beweglich gewesen. Es würden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestehen. Aufgrund der schweren Depression sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).


5.

5.1    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.2    Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

    Vorliegend liegen zwischen dem Y.___-Gutachten vom 15. November 2011, auf dem die rentenaufhebende Verfügung vom 15. Mai 2012 basiert, und den die Neuanmeldung insbesondere stützenden ärztlichen Berichten der Z.___ vom 8. Februar 2018 und des A.___ vom 8. Mai 2018 mehr als sechs Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

5.3    Im Vergleich mit der der Verfügung vom 15. Mai 2012 zugrunde liegenden Sachlage stellten die Ärzte der Z.___, die die Beschwerdeführerin zwei Monate lang stationär betreuten, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1). Eine solche wurde vom psychiatrischen Y.___-Gutachter (noch) verneint und er ging einzig von gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (Urk. 7/150/2-35 S. 21). Die diagnostischen Verhältnisse haben damit eine Veränderung erfahren. Eine (relevante) Sachverhaltsänderung ist folglich – auch mit Blick darauf, dass die Beurteilung der Therapeuten der Z.___ auf einem Beobachtungszeitraum von zwei Monaten fusst – glaubhaft gemacht und es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (wieder) verschlechtert hat und dies nunmehr zu einem (erneuten) Rentenanspruch führt. Daran ändert nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kein relevanter Therapiebedarf dokumentiert ist (Urk. 7/197 S. 3), zumal nicht gesagt werden kann, dass allein deswegen bloss eine andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliegt.

    Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass bereits PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 darauf hinwies, dass ein Zeitraum von gut sieben Jahren seit der versicherungsmedizinischen Letztuntersuchung Spekulationen über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offen lässt (Urk. 7/221 S. 2).

5.4    Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, was zur Glaubhaftmachung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung am 8. Januar 2019 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Dabei hat die IV-Stelle im Rahmen des Untersuchungsprinzips zu entscheiden, welches die hierfür notwendigen Abklärungen darstellen (vgl. Urk. 1 S. 11). Vor diesem Hintergrund braucht nicht geprüft zu werden, ob auch bezüglich der Schmerzproblematik eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 30. April 2018 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher