Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00117


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1989 geborene X.___ wurde von ihrem Vater am 26. September 2001 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Spracherwerbstörung mit Legasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für minderjährige Versicherte angemeldet (Urk. 7/3). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2002 ab und erteilte keine Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form einer Sprachheilbehandlung (Urk. 7/7).

1.2    Am 22. Februar 2005 erlitt X.___ bei einem Schlittelunfall ein schweres Schädelhirntrauma. Ihr erneutes Gesuch um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen vom 23. August 2005 (Eingangsdatum) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2005 abgelehnt (Urk. 7/8-10).

Eine Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form einer Sprachheilbehandlung erfolgte jedoch auf ein weiteres Gesuch hin (Verfügung vom 24. November 2005 [Urk. 7/13] sowie Mitteilung vom 24. November 2006 [Urk. 7/17]).

1.3    Die Versicherte beantragte am 21. April 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf erhöhte Ermüdbarkeit, Wortfindungsstörungen sowie Konzentrationsstörungen in Belastungssituationen Massnahmen für die berufliche Eingliederung in Form einer Kostenbeteiligung bei der Erstausbildung (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/51).

1.4    Am 19. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/62). Am 22. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache erfüllt seien und ihr Kostengutsprache für die Berufsvorbereitung in der Kita Y.___ erteilt werde (Urk. 7/67). Am 16. August 2012 wurde der Versicherten sodann Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Fachfrau Betreuung in der Kita erteilt (Urk. 7/78). Am 16. Dezember 2015 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/125) und mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 7/145 f. und Urk. 7/154).

1.5    Am 8. Mai 2017 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/167/2) und veranlasste am 11. April 2018 (Urk. 7/194) eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Versicherten durch die Z.___, welche das Gutachten am 20. Juni 2018 erstattete (Urk. 7/197). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2018 [Urk. 7/202]); Einwand vom 29. Oktober 2018 [Urk. 7/206]) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % herab (Urk. 2 [= Urk. 7/207 f. und Urk. 7/210]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2019 mitgeteilt wurde. Es wurde ihr sodann mitgeteilt, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, dass es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Die Parteien äusserten sich nicht mehr zur Sache.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, mit Verfügung vom 27. Mai 2016 sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Beim Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom 27. Mai 2016 zugrunde gelegen habe, sei als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ein Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen des höchsten Kompetenzniveaus herangezogen worden. Dies sei aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führende Schädelhirntrauma bereits im Alter von 15 Jahren erlitten habe, nicht korrekt. Es hätten eindeutige Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden tatsächlich ein Medizinstudium absolviert und anschliessend als Assistenzärztin gearbeitet hätte. Auch hätte sie ihr Medizinstudium frühestens im Herbst 2016 abgeschlossen. Eine korrekte Invaliditätsbemessung hätte einen Invaliditätsgrad von 59 % ergeben. Da damit periodische Leistungen zugesprochen worden seien, sei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2016 seien somit erfüllt. Gemäss Gutachten der Z.___ sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2016 weitgehend unverändert. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Kinderbetreuung betrage nach wie vor 60 %. Beim Einkommensvergleich sei für das Valideneinkommen der nach Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einzusetzen. Im Jahr 2018 betrage der Tabellenlohn im Alter der Beschwerdeführerin (25-29 Jahre) Fr. 73'800.--. Beim Invalideneinkommen werde das Einkommen als Gruppenleiterin in der Kita Y.___ der Stiftung A.___ herangezogen, welches im Jahr 2018 Fr. 36'096.-- betragen habe Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 %. Eine überdurchschnittliche Intelligenz sei nicht durch ein Zeugnis belegt. Weder eine wenige Tage dauernde Schnupperlehre als Ergo- beziehungsweise Physiotherapeutin noch der berufliche Werdegang des Vaters oder des Bruders würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Medizinstudium absolviert und als Assistenzärztin gearbeitet hätte (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die ursprüngliche Verfügung hätte nicht in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei die überdurchschnittliche Intelligenz aktenkundig. Mit den Schulzeugnissen der Sekundarschule des Schuljahres 2004/2005 könne zudem belegt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Sekundarschule gute Noten erzielt habe. Der Leistungsabfall während der Maturazeit sei auf ihre gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall ihren Berufswunsch verwirklicht. Dabei sei auch der berufliche Werdegang ihrer Familie in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Sowohl der Vater als auch der Bruder der Beschwerdeführerin hätten studiert. Aufgrund der vorgenannten Anhaltspunkte (überdurchschnittliche Intelligenz, sehr guter Abschluss der Berufsschule, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivation, durchgängiger Wunsch des Medizinstudiums, Vater und Bruder hätten auch ein Studium abgeschlossen etc.) sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Medizinstudium absolviert und danach als Ärztin gearbeitet hätte.


3.

3.1    Im Gutachten der Z.___ vom 20. Juni 2018 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/197/5 f.):

- Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2)

- Schlittelunfall vom 22. Februar 2005 mit schwerer traumatischer Hirnverletzung

- hämorrhagische Shearing Injuries in multiplen Territorien

- leichte Koordinationsstörungen

- multimodale kognitive Beeinträchtigungen

- posttraumatische Kopfschmerzen

- vorbestehende Dyslexie und Lese-Rechtschreibschwäche

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, anamnestisch leichte bis gelegentlich mittelgradige depressive Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), an (Urk. 7/197/6).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde unter anderem ausgeführt, es lägen Störungen der Daueraufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit vor. In Stresssituationen träten Störungen der emotionalen Funktionen auf, mit Störungen der Affektmodulation, die im Schulunterricht und während der Ausbildung in Erscheinung getreten seien. Mit Hilfe der ambulanten Therapie habe die Beschwerdeführerin im Verlauf vieler Jahre gelernt, Zeichen der nachlassenden Konzentration und Zeichen der Erschöpfung rechtzeitig zu erkennen. Die Einnahme eines Amphetamins verbessere die Dauer der Konzentrationsfähigkeit. Die depressiven Episoden hätten bisher nicht zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Bereitschaft, sich anzustrengen, sei bei der Beschwerdeführerin sehr hoch ausgeprägt. Sie stecke sich hohe Ziele und arbeite konzentriert daran, diese zu erreichen. Nur so sei es ihr gelungen, sich in dem anspruchsvollen Beruf zu etablieren, trotz der Funktionsstörungen auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet. Trotzdem bleibe die erhöhte Erschöpfbarkeit bestehen mit der Notwendigkeit, ausreichend Zeit für die Erholung zu haben. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin an drei ganzen Tagen pro Woche mit jeweils einem freien Tag dazwischen. Sie komme dadurch in einen stabilen Rhythmus zwischen Arbeit und Erholung (Urk. 7/197/6). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit fünf Stunden pro Tag arbeiten. Mit dem aktuellen Arbeitsrhythmus erreiche sie die Grenze der Belastbarkeit. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Dreiviertelsrente sei zu verneinen (Urk. 7/197/7).

3.2    Die gutachterliche Beurteilung erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig und wurde von den Parteien nicht bestritten. Es wird insbesondere schlüssig dargelegt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2016 unverändert geblieben ist (Urk. 7/197/7). Es liegt somit keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor.

3.3.    Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind.


4.

4.1    

4.1.1    Zunächst ist zu prüfen, gestützt auf welche Grundlagen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu beurteilen war beziehungsweise ist.

4.1.2    Obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 15 Jahren einen Gesundheitsschaden erlitt, welcher sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt, ist der Eintritt der Invalidität vorliegend nicht auf jenen Zeitpunkt festzusetzen. Für den Eintritt der Invalidität ist der Eintritt der leistungsspezifischen rentenbegründenden Invalidität massgebend (vgl. BGE 137 V 417) und damit das Jahr 2015, in welchem die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin ihre erstmalige berufliche Ausbildung als Fachfrau Betreuung erfolgreich abgeschlossen und sogleich eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 60 % angetreten hat (Urk. 7/146; vgl. Urk. 7/120).

Im Jahr 2015 hatte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beiträge für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) geleistet (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 23. Dezember 2015 [Urk. 7/128]). In Frage steht damit ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.

4.1.3    Art. 26 IVV ist einschlägig für Geburts- oder Frühinvalide, die wegen ihrer Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder die begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 152 zu Art. 28a mit Hinweis). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Zur Berufsausbildung gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität, versichert die Invalidenversicherung doch nicht Berufsunfähigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 und 9C_644/2018 vom 27. Februar 2019 E. 2.2 je mit Hinweisen sowie Ziff. 3035 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015]).

4.1.4    Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, einem Prozentsatz (je nach Alter abgestuft: 70, 80, 90 oder 100 Prozent) des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind jedoch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

4.1.5    Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung absolvieren konnte und im Umfang ihres reduzierten Pensums grundsätzlich die gleichen Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine gesunde Person mit der gleichen Ausbildung (keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht), stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sie lediglich aufgrund des reduzierten Pensums (Beeinträchtigung in quantitativer Hinsicht) als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren ist oder nicht; versichert ist wie bereits erwähnt die Erwerbsunfähigkeit. Die Frage kann letztlich aber offengelassen werden, da eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht die gleiche Ausbildung absolviert hätte (vgl. dazu E. 5.3), womit die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV grundsätzlich gerechtfertigt ist.

4.1.6    Für die Beantwortung der Frage, ob die Verfügung vom 27. Mai 2016 offensichtlich unrichtig war, ist allerdings nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht dieselbe Ausbildung absolviert hätte, sondern ob eindeutige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie ein Medizinstudium absolviert hätte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/146 und Urk. 7/152) einen Invaliditätsgrad von 66 %. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Sommer 2016 ein Medizinstudium abgeschlossen und danach als Assistenzärztin gearbeitet hätte. Als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität wurde daher ein Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzstufe 4 (LSE 2012 TA1, Ziff. 86-88) von monatlich Fr. 7'007.-- herangezogen. Dieser Lohn wurde auf ein Jahreseinkommen im Jahr 2015 von Fr. 87'658.-- hochgerechnet (Fr. 7'007.-- : 40 x 41.7 x 12). Dem Kompetenzniveau 4 (dem höchsten der Kompetenzniveaus) entsprachen Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten. Als Invalideneinkommen wurde das jährliche Einkommen bei der Kita im Betrag von Fr. 30'240.-- (Fr. 4'200.-- bei einem 100 %-Pensum) herangezogen (vgl. den Einkommensvergleich vom 31. März 2016 [Urk. 7/139/1, vgl. auch Urk. 7/124/3 und Urk. 7/140/4]).

4.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___, Konsiliar für Pädaudiologie und Logopädie, in seinem Bericht vom 14. Februar 2001 festhielt, bei der Beschwerdeführerin liege eine Sprachstörung mit einer Entwicklungs-Dysphasie und einer Dyslexie/Dysorthographie vor. Die grossen Diskrepanzen im Leistungsprofil und die Auffälligkeiten in der Arbeitsstrategie würden bei überdurchschnittlich guter Intelligenz (IQ über 130) auf eine deutliche Störung der Entwicklung der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung sowohl im taktil-kinästhetischen als auch im serialen Bereich hinweisen und könnten die sprachlichen und schulischen Auffälligkeiten weitgehend erklären (Urk. 7/1).

Im Jahr 2005, als die Beschwerdeführerin das schwere Schädelhirntrauma erlitt (22. Februar 2005), war sie 15 Jahre alt und besuchte die Sekundarschule A der Schule C.___ (vgl. Urk. 3/3-4). Kurz vor dem Unfall hatte sie eine zweitägige Schnupperlehre am Universitätsspital D.___ im Bereich Ergotherapie/Physiotherapie besucht (Beurteilungsblätter vom 8. und 9. Februar 2005 [Urk. 7/44/3-4]). Nach dem Unfall erfolgte eine Reintegration in der Schule C.___; die Beschwerdeführerin besuchte dort neu eine Kleinklasse mit individuellem Schulplan. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 9. November 2005 entsprach die nach dem Unfall bestehende Störung des Sprech-, Lese- und Schreibvermögens dem bereits vor dem schweren Schädelhirntrauma vorbestehenden Störungsbild. Die gezielte Behandlung dieser Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt umso wichtiger, da die Beschwerdeführerin durch die lange Rehabilitationszeit grosse Rückstände im Schulstoff aufzuholen habe. Das Aufholen dieser Rückstände gestalte sich infolge der vorbestehenden Störung des Sprech-, Lese- und Schreibvermögens deutlich schwieriger als ohne diese Störung. Ohne eine gezielte ambulante logopädische Therapie sei eine den guten intellektuellen Fähigkeiten des Mädchens entsprechende Weiterschulung gefährdet (Urk. 7/11).

Im Sommer 2006 trat die Beschwerdeführerin ins öffentliche Gymnasium ein und musste im Frühjahr 2007 wegen Überforderung an die E.___ (gymnasiale Maturität, Passerelle und Vorbereitungskurse für Hochschulen [Urk. 7/44/1]) wechseln (mit einem Halbtagesschulbetrieb sowie Selbststudium; vgl. Urk. 7/27, Urk. 7/36/8 und Urk. 7/43/1). Anlässlich des Gesprächs vom 10. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie interessiere sich sehr für den Medizinbereich. Sie habe nach der Matura vorgehabt, Medizin oder etwas sehr Ähnliches zu studieren. Auf jeden Fall habe sie ein Studium in Angriff nehmen wollen. Ohne den Unfall hätte sie im Sommer 2009 das Gymnasium beendet gehabt (Urk. 7/49/3). Im Rahmen des Gesprächs vom 14. Februar 2012 teilte die Beschwerdeführerin schliesslich mit, sie habe das private Gymnasium im 6. Semester (2011) abbrechen müssen, da es ihr zu viel geworden sei (Urk. 7/69/2; vgl. auch Urk. 7/66/2). Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an der Schweizerischen Maturitätsprüfung im Jahr 2010 überwiegend ungenügende Noten erzielt hatte (Urk. 7/66/4-5). Auch die Noten im Zeugnis für die Vorbereitung auf die Gymnasiale Matur waren teilweise ungenügend (Urk. 7/66/6-7).

Im Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 16. Dezember 2015 wurde in der Stellungnahme zum Abschluss festgehalten, bei einem Vergleich der geplanten und der gewünschten Laufbahn zeige sich, dass die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen im Sommer 2016 das Medizinstudium abschliessen und danach als Assistenzärztin arbeiten würde. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Humanmedizin absolviert hätte, werde zusätzlich durch ihre Noten unterstrichen, welche bereits in der Sekundarschule sehr gut gewesen seien. Im Lehrabschlusszeugnis hätten die Noten zwischen 5.0 und 6.0 geschwankt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Abschlussarbeit zu einem Wettbewerb eingereicht und den 2. Rang belegt (Urk. 7/124/1 f.; vgl. auch Urk. 7/124/3).

4.4    

4.4.1    Voraussetzung dafür, dass abweichend von Art. 26 Abs. 1 IVV zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird, ist wie bereits erwähnt (E. 4.1.4), dass eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Beschwerdeführerin erst 15 Jahre alt und besuchte noch kein Gymnasium. Um Ärztin zu werden, hätte sie zunächst die Gymnasialzeit (Kurzzeitgymnasium von 3-4 Jahren) absolvieren und die Maturität erlangen sowie hernach den Eignungstest für die Zulassung zum Medizinstudium (numerus clausus) bestehen müssen. In den Jahren 2008 bis 2010 (2008: 45 %, 2009: 41 % und 2010: 37 %) erhielten deutlich weniger als 50 % der Bewerber für Humanmedizin einen Studienplatz (vgl. den statistischen Bericht der Session 2018 der Universität Freiburg betreffend den Eignungstest für das Medizinstudium S. 2; https://www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Lehre/Medizin/Statistischer_Bericht_EMS_2018.pdf).

Erst nach Bestehen des Eignungstests hätte die Beschwerdeführerin mit dem anspruchsvollen sechsjährigen Medizinstudium beginnen können, in dessen Verlauf eine Vielzahl an Prüfungen zu absolvieren gewesen wären. Die Durchfallquoten im ersten und zweiten Studienjahr zum Bachelor betragen beispielsweise an der Universität Zürich 20-30 % im ersten Studienjahr und circa 20 % im zweiten Studienjahr (vgl. die Präsentation für die Studieninformationstage für Maturanden der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich).

Es stehen zu viele Hypothesen im Raum, um bei einer 15-jährigen Sekundarschülerin eindeutige Anhaltspunkte für einen späteren Abschluss eines Medizinstudiums sowie das Erlernen des Arztberufes erkennen zu können. Dafür hätte die schulische Laufbahn bereits besser vorgezeichnet sein müssen, was aber aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin praktisch von vornherein unmöglich war. Kommt hinzu, dass die Noten der Beschwerdeführerin kurz vor dem Schädelhirntrauma vom 22. Februar 2005 nicht deutlich überdurchschnittlich waren. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeugnis der Schule C.___ vom 1. Februar 2005, wo die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2004/2005 die Abteilung A der Sekundarschule (kurz: Sek A) besuchte, ist zu entnehmen, dass sich ihre Noten in den wesentlichen Fächern im Bereich 4-5 bis 5-6 bewegten (Note 4-5 in Französisch mündlich und Englisch; Note 5 in Deutsch, Französisch schriftlich und Mathematik; Note 5-6 in Geschichte und Naturwissenschaften [Urk. 3/3]). Dasselbe Notenniveau wie in der Sek A wird erfahrungsgemäss im Gymnasium nicht erreicht.

4.4.2    Es kann sodann weder aus der gutachterlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe prämorbid über eine überdurchschnittlich hohe Intelligenz verfügt (Urk. 7/197/4; vgl. auch Urk. 7/197/72 und Urk. 7/197/97), noch aus dem Umstand, dass ihr Vater und ihr Bruder ein Studium absolviert haben (Urk. 1 S. 10), abgeleitet werden, sie hätte ein Medizinstudium erfolgreich absolviert. Ein überdurchschnittlicher IQ im Alter von elf Jahren (Urk. 7/1) lässt keine konkreten Rückschlüsse über die spätere schulische Laufbahn zu und bildet keinen eindeutigen Anhaltspunkt für das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums. Dasselbe gilt in Bezug auf das kurz vor dem Unfall dokumentierte Interesse der Beschwerdeführerin an den Fachbereichen Ergotherapie/Physiotherapie (Urk. 7/44/3-4).

4.4.3    Unter Würdigung aller Umstände fehlte es offenkundig an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne das Schädelhirntrauma effektiv ein Medizinstudium abgeschlossen hätte. Der aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad war damit zu hoch. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 erweist sich somit als zweifellos unrichtig im Sinne von Art53 Abs2 ATSG. Ebenso ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vom 27. Mai 2016 demnach berechtigterweise in Wiedererwägung gezogen.


5.

5.1    Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2) und auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. März 2019 zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_498/2017 vom 19. Juni 2018 E. 5.1).

5.2    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.3    Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne das im Jahr 2005 erlittene Schädelhirntrauma eine ihren intellektuellen Fähigkeiten angemessenere Ausbildung absolviert hätte als die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung. Dies darf nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil sie vor dem Unfall die Sek-A besuchte und ihr im Gutachten der Z.___ trotz einer minimalen Hirnfunktionsstörung noch ein gesamthaft gut durchschnittliches Intelligenzniveau (GIX 102) attestiert wurde (Urk. 7/197/95 f.). In der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung erzielte die Beschwerdeführerin sodann Bestnoten (Urk. 7/120). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für die Berechnung des Valideneinkommens die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) heranzog. Die Beträge werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitgeteilt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 beträgt das zu berücksichtigende Einkommen ab dem 1. Januar 2019 neu Fr. 83'000.--, womit sich bei der am 17. Juli 1989 geborenen Beschwerdeführerin per 1. März 2019 (29 Jahre alt) ein Valideneinkommen von Fr. 74’700.-- (Fr. 83'000.-- x 0.9) ergibt.

Für das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen das Einkommen als Co-Gruppenleiterin in der Kita der Stiftung A.___ heranzuziehen, welches in den Akten ausgewiesen ist und per 1. Februar 2018 bei einem Pensum von 60 % Fr. 36’084.-- betrug (Fr. 2'748.-- brutto pro Monat x 13 [Urk. 7/185] zuzüglich monatliche Funktionszulage von Fr. 30.-- für die Anleitung eines Praktikanten [Urk. 7/189 und Urk. 7/190]).

Wird das Valideneinkommen von Fr. 74’700.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 36’084.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38616., was einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. Damit erweist sich die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente ab 1. März 2019 als rechtens (Art. 88bis Abs. 2 lita IVV).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni