Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00118


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit unter einer Taubheit links sowie einer massiven sensorineuralen Schwerhörigkeit rechts (Urk. 12/9). In Folge einer nekrotisierenden Fasziitis mit septischem Schock und Multiorganversagen am 17. September 2012 mussten der Versicherten ausserdem beide Unterschenkel sowie alle Finger beider Hände amputiert werden (Urk. 12/25/6-8).

    Am 22. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Amputationen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/19). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 2. Dezember 2013 durchgeführt wurde (Urk. 12/57). Gleichzeitig wurde der aktuelle Hilfsbedarf für die Hilflosenentschädigung (Urk. 12/59) und der Assistenzbeitrag (Urk. 12/63) geprüft. Seit 1. September 2013 wird der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 12/94, Urk. 12/102). Im Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2014, Urk. 12/114, Urk. 12/91-92) und ab dem 24. Januar 2014 einen Assistenzbeitrag (vgl. Verfügung vom 12. März 2014, Urk. 12/90) zu. Daneben verfügte die IV-Stelle über verschiedene Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Rollstuhl [Urk. 12/56, Urk. 12/146, Urk. 12/279], Unterschenkelprothesen [Urk. 12/96], Dusch-WC [Urk. 12/175], invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug [Urk. 12/267], Hörhilfe mit implantierter Komponente [Urk. 12/306]).

1.2    Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 12/215). Sie leitete ein Revisionsverfahren der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 12/307) und veranlasste eine erneute Abklärung des Hilfebedarfs für die Hilflosenentschädigung. Die Erhebung fand am 9. April 2018 statt, wobei gleichzeitig auch der Hilfebedarf für den Assistenzbeitrag geklärt wurde (Urk. 12/317). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 9. April 2018 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 12/320) sowie die Reduktion des Assistenzbeitrages (Urk. 12/319) in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (Urk. 12/323) sowie ergänzend am 27. August 2018 (Urk. 12/325 betreffend Assistenzbeitrag, Urk. 12/326 betreffend Hilflosenentschädigung) Einwand. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit per Ende Februar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 12/337 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Mit Schreiben vom 13. und 28. Februar 2019 reichte sie ferner den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/5) sowie die Stellungnahme der Wundspitex vom 27. Februar 2019 (Urk. 9) zu den Akten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2

1.2.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.2.2    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.3

1.3.1    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.3.2    Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 8050.2 KSIH). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).    

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin etliche Fortschritte im medizinischen Bereich erzielt habe. Dies habe zu einer erhöhten Selbständigkeit geführt, was sich im alltäglichen Bedarf an Dritthilfe zeige. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes könne nicht befürwortet werden, da die geforderten zwei Stunden zur Sicherung des selbständigen Wohnens nicht erreicht würden.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Körperpflege adäquat auszuführen und benötige Hilfe beim Waschen, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der täglichen Wundpflege. Überdies sei sie nicht in der Lage, selbständig zu telefonieren. Sie sei darauf angewiesen, die Lippen ihrer Gesprächspartner lesen zu können. Ferner könne sie nicht selbständig einkaufen und brauche Hilfe beim Wegräumen der Waren zu Hause. Im Übrigen sei es ihr nicht möglich, in allen drei Lebensbereichen (Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung sowie Kontaktaufnahme) gleichzeitig selbständig zu sein. Bei Überforderung komme es zu medizinischen Rückschlägen. Letzten Sommer habe sie deshalb einen Hörsturz erlitten. Sie benötige eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche.


3.

3.1    Bei einer Autoimmun-Neutropenie mit verminderter Immunabwehr kam es bei der Beschwerdeführerin im September 2012 zu einer nekrotisierenden Fasziitis mit septischem Schock und Multiorganversagen (Urk. 12/145). Als Folge dieser schweren Erkrankung mussten beide Unterschenkel sowie die Finger an beiden Händen amputiert werden. Ferner wurde eine protektive Sigmastomaanlage angelegt (Urk. 12/202/4). Im Verlauf stand die Beschwerdeführerin wiederholt wegen Restdekubitalwunden im Glutealbereich in Behandlung (Urk. 12/207/5).

3.2    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades am 2. Mai 2014 (Urk. 12/114) waren folgende Diagnosen bekannt (Urk. 12/72):

- A. Weichteilinfekt und assoziierte Osteomyelitis Unterschenkelstumpf links und oberflächlicher Wundinfekt Thiersch-entnahmestellen Oberschenkel rechts (Pseudomonas aeruginosa) im Rahmen der Diagnose B

- 02.08.2013 MRI Oberschenkel inkl. Unterschenkelstumpf links mit KM: postoperative reaktive Weichteilveränderungen um Unterschenkelstumpf links ventral und medial bei Status nach Revision (Juni 13) ohne Hinweis für Osteomyelitis oder Abszess

- 08.08.2013 Sonographie Stumpf links: Ausgedehnter phlegmonöser, im Bereich der von aussen sichtbaren Rötung beginnend abszedierender Weichteilinfekt

- 13.08.2013 Mikrobieller und histologischer Nachweis Candida albicans im Gewebe resp. Punktat des Unterschenkelstumpfes links

- 09.08.2013 Entfernung des VAC-Verbandes, bridement der Oberschenkelwunde rechts und bakteriologischer Abstrich, Punktion subcutan Unterschenkelstumpf links

- Nicht verheilende Spalthautentnahmestelle Oberschenkel rechts

- 13.08.2013 Abszess-Ausräumung Unterschenkelstumpf links nach Entfernung Fremdkörper und Abszesshöhle, Histo- und Bakteriologie-Entnahme

- B. Nekrotisierende Faziitis mit septischem Schock und Multiorganversagen am 17. September 2012

- 17.09.2012 Abszessdeckelung perianal (Z.___) mit Nachweis von Streptokokken der Gruppe A

- Respiratory failure, Intubation vom 22.09.2012-07.10.2012

- 23.09.2012 Protektive Sigmastomaanlage und perirektales Débridement an der Leisten- und Genitalregion, Oberschenkel links

- 29.10.2012 Bad, Débridement, Wunddeckung Oberschenkel links dorsal mit Spalthaut (1:1.5 gemesht), Entnahmestelle Oberschenkel rechts (3 Bahnen), Amputation Dig. I-V Hand rechts

- 01.11.2012 Bad, Débridement, Amputation der Unterschenkel beidseits und Dig. I-V Hand links bei Status nach akuter kritischer Ischämie der oberen und unteren Extremitäten mit einer Mikro- und Makroperfusionsstörung vom 22.09.2012 mit trockener Gangrän der Finger beidseits, sowie trockene Gangrän der Füsse beidseits

- 15.11.2012 Infekt Unterschenkelstumpf rechts und Weichteildefekt mit Höhlenbildung sacral und proximaler linker Oberschenkel

- 20.06.2013 Revision Unterschenkelstumpf links

- 15.11.2012 Pusevakuation und bridement Unterschenkelstumpf rechts und Débridement sakral und proximaler linker Oberschenkel

- 19.11.2012 - 04.12.2012 Mehrmalige bridements der Nekrosen und Fettgewebe gluteal und Musculus gluteus maximus (caudales Drittel) und minimus, Musculus piriformis links

- Status nach Septischer Encephalopathie mit Somnolenz und Verwirrung, DD Opiatüberhang, Hypovolämie, Anämie, C02 Retention

- C. Autoimmun-Neutropenie mit Splenomegalie

- D. Wahrscheinlich ältere Femurkopfnekrose links (ED MRI 28.03.2013)

- E. Chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3b mit mittelschwerer Proteinurie (A3) nach KDIGO

- F. Critical illness Polyneuropathie

- G. Hyporegenerative normochrome normozytäre Anämie DD Gemischt im Rahmen der Niereninsuffizienz und im Rahmen des chronischen Infekts, latenter Eisenmangel (Met-Hb < 28pg)

- H. Unklare Hepatopathie, DD im Rahmen des Infektes

- I. Schwere Hepatosplenomegalie und generalisierte Lymphadenopathie abdominal

- J. Konnatale Hypakusis beidseits nach Rötelnembryopathie (Hörvermögen rechts 20 %, links 0%)

- K. Status nach mechanischem Subileus 01/2013 DD Bridenileus

- L. Steigende Entzündungsparameter mit Temperaturanstieg, Verschlechterung des Allgemeinzustandes

- M. Abgeklungene Posttraumatische Belastungsstörung

3.3    

3.3.1    Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 2. Dezember 2013 (Urk. 12/59) berichtete die Beschwerdeführerin, wochentags halte sie sich noch in einer Klinik auf. Normalerweise verbringe sie die Wochenenden in ihrer Wohnung. Die Weihnachtstage und den Jahreswechsel werde sie ebenfalls in der Wohnung verbringen, zusammen mit ihren drei Kindern (Zwillinge: Jahrgang 2003, jüngerer Sohn: Jahrgang 2008). Der definitive Austritt aus der Klinik sei Mitte/Ende Januar 2014 geplant.

3.3.2    Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernt habe, sich grundsätzlich selbständig an- und auszuziehen. Obwohl sie angepasste Kleider trage, stosse sie jedoch regelmässig an ihre Grenzen. Auf das Tragen eines Büstenhalters müsse sie verzichten. Die Jacken könne sie nicht selbständig anziehen. Ausserdem sei sie auch nicht in der Lage, die Schuhe an die Orthesen zu montieren. Die Orthesen könne sie hingegen selbständig anziehen. Bei einzelnen Verschlüssen benötige sie aber Hilfe. Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig in alle Positionen bringen könne. Trage sie die Orthesen, sei es ihr auch möglich aufzustehen. Das Bett könne sie selbständig verlassen. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» habe die Beschwerdeführerin angegeben, alle alltäglichen Speisen selbständig zerkleinern zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, sich ein Brot zu streichen und die Suppe auszulöffeln. Ebenso könne sie Fleisch selbständig zerkleinern. Nur bei schwierigen Teilen, wie Koteletts, werde Dritthilfe notwendig. Das Glas führe sie beidhändig zum Mund. Kau- und Schluckbeschwerden seien keine vorhanden. Die Wundsituation erlaube noch kein Duschen. Im Bereich der «Körperpflege» benötige die Beschwerdeführerin entsprechend Hilfe. In Bezug auf die «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei zu beachten, dass infolge des Stoma die Notdurft nicht auf normalem Weg vorgenommen werde. Die Stomaversorgung werde jedoch durch die Beschwerdeführerin gemacht. Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Wohnung mit dem Handrollstuhl mobil sei. Eine ganz kurze Strecke könne sie mit Orthesen und Stützstock zurücklegen. Das selbständige Verlassen der Wohnung sei momentan aber noch nicht möglich. Die Versorgung mit einem E-Rollstuhl sei in der Planungsphase. Die Termine könne die Beschwerdeführerin selbständig verwalten. Von Hand schreiben sei nur in beschränktem Ausmass möglich. Sie könne aber telefonieren und sich per SMS mitteilen.

3.3.3    Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Sie sei zwar auf umfassende Dritthilfe im Haushalt angewiesen, könne diese jedoch selbst organisieren und planen. Die Mithilfe im Haushalt könne im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin pflege regelmässig Kontakte zu Freundinnen und Angehörigen. Bezüglich der «dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe» hielt die Abklärungsperson fest, die Einnahme der Medikamente gelinge selbständig. Diese müssten jedoch gerichtet werden. Ebenso müsse täglich der Blutdruck gemessen werden und alle drei Wochen benötige die Beschwerdeführerin eine Injektion. Die Wundversorgung gehöre noch bis auf Weiteres zum regelmässigen Tagesablauf, wobei diese durch Fachleute erledigt werde. Eine persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei entscheidungsfähig und könne im Bedarfsfall Hilfe anfordern.

3.3.4    Gestützt auf diese Ausführungen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen massgeblichen Hilfsbedarf in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe.

    

4.

4.1    Der Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Arztbericht des A.___ vom 13. November 2017 (Urk. 12/301) sowie die Abklärung des Hilfebedarfs vom 9. April 2018 (Urk. 12/317) zugrunde.

4.2    Ein Hörsturzereignis am letzthörenden Ohr im August 2017 habe zu einer deutlichen Verschlechterung der Hörsituation geführt. Davon habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erholt, weshalb sie im Alltag in der Kommunikation massiv eingeschränkt sei und lediglich mit Lippenablesen kommunizieren könne. Eine Hörgerät-Neuversorgung sei nicht mehr erfolgsversprechend. Dr. med. B.___, leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie am A.___, erachtete eine Cochlea Implantation auf der rechten Seite als letzte Möglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin die anatomischen Voraussetzungen dafür erfülle (vgl. Arztbericht vom 13. November 2017, Urk. 12/301/2).

4.3    

4.3.1    Im Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene, welche am 9. April 2018 durchgeführt wurde, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie setze alles daran, ein möglichst normales Leben zu führen. Dabei gehe sie bis an ihre Grenzen und überfordere sich nicht selten bis zur Erschöpfung. Es falle ihr schwer, Hilfe einzufordern. Nach dem Hörverlust im Sommer 2017 habe sie sich ein weiteres Mal neu orientieren müssen. Mittlerweile gelinge ihr das Lippenlesen sehr gut, telefonieren könne sie nicht mehr. Bisher könne sie nur Geräusche wahrnehmen. Ob sich das Hörvermögen mit dem Hilfsmittel noch etwas verbessere, sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem angegeben, zeitweise unter Schwindelanfällen zu leiden.

4.3.2    Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson keine Veränderungen gegenüber den Vorakten fest. Die Beschwerdeführerin ziehe sich selbständig an, stosse aufgrund der anatomischen Vorgaben jedoch trotz aller Anpassungen auf unüberwindbare Grenzen. Die Hilfsmittel ziehe sie selbständig an und aus, sofern diese vorbereitet und mit Schuhen versehen seien. In diesem Bereich sei die Hilflosigkeit unverändert zu bejahen. Unverändert sei die Situation auch in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)». Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor alle Positionswechsel selbständig vornehmen und mit den Prothesen sei freies Stehen möglich. Auch beim Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig und benötige lediglich beim Zerkleinern nicht alltäglicher Esswaren (z.B. Koteletts) Hilfe. Zur «Körperpflege» wurde festgehalten, zu Beginn sei immer jemand anwesend gewesen. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin aber eine Selbständigkeit beim Baden erreichen können, wobei das grösste Hindernis der Transfer in/aus der Wanne darstelle. Dafür setze sich die Beschwerdeführerin auf den Wannenrand und nutze ein Rutschbrett. Waschen könne sie sich selbständig. Sicherheitshalber habe sie aber ein Telefon bei sich, mit dem sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte. Die Abklärungsperson verneinte in diesem Bereich eine Hilflosigkeit, da regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht mehr benötigt werde. Überdies verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft». Im März 2016 habe das Stoma entfernt werden können. Seither könne die Beschwerdeführerin ihre Notdurft auf normalem Weg verrichten. Die Reinigung gelinge ebenso selbständig, wie der Transfer und das Richten der Kleider. Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, auf ebenen Wegen könne die Beschwerdeführerin gehen, wobei als Stützhilfe ein Gehstock vorhanden sei. Nicht möglich sei das Gehen im Gelände, wo beispielsweise Unternehmungen mit den Kindern erfolgen könnten. Auch Treppen könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe nicht bewältigen. Als mögliche Gehstrecke unter optimalen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin zwei Stunden angegeben, was dem persönlichen Ziel entsprechen würde, um dem Hund, der seit Dezember 2017 bei ihr lebe, die notwendige Bewegung zu ermöglichen. Dieser Wert könne jedoch nur selten erreicht werden. Morgens unternehme sie in der Regel einen Spaziergang mit dem Hund im Rahmen vom mindestens 10 bis 20 Minuten, öfters 45 Minuten. In Bezug auf die Rollstuhlnutzung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich damit nie richtig habe anfreunden können. Es stehe ihr aber ein angepasstes Auto zur Verfügung. Damit sei sie im weiteren Umkreis mobil. Termine könne sie selbständig verwalten und im Direktkontakt könne sie sich mündlich gut verständigen. Für kurze Mitteilungen, beispielsweise per Mail, könne sie elektronische Hilfsmittel nutzen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Situation habe sich insofern verändert, als die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Wege im Normalfall selbständig zurücklegen könne. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei aber trotzdem weiterhin gegeben, könne sie doch keine Treppen bewältigen oder auf unebenem Gelände gehen.

4.3.3    Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin betige aufgrund der verschiedenen anatomischen Problemstellungen Hilfeleistungen im Haushalt. Es bestehe ein Unterstützungsbedarf im lebenspraktischen Bereich, dieser erreiche aber nicht den geforderten anrechenbaren Umfang von wöchentlich mindestens zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin treffe ihre Entscheidungen im Alltag selbständig und sei in der Lage, ihre alltäglichen Ausgaben und Termine selbständig zu verwalten. Sie könne die Alltagspost allein sichten und darauf reagieren sowie einfache Nachrichten verfassen. Sie sei nicht vollständig auf Dritthilfe angewiesen, benötige aber aufgrund der persönlichen Überforderung und der anatomischen Hindernisse ergänzende Dritthilfe bei diesen Verrichtungen. Für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Wohnens könne eine Stunde pro Monat (15 Minuten pro Woche) eingerechnet werden, was dem üblichen Aufwand entspreche, den eine berufliche Beistandsperson in derartigen Fällen aufwenden müsse. Die Einkaufsplanung gelinge alleine und auch die Vorräte könne die Beschwerdeführerin selbständig überprüfen. Tageseinkäufe seien unter Hilfsmitteleinsatz (Rollstuhl) zumutbar und könnten von der Beschwerdeführerin selbständig verrichtet werden. Aufgrund des Transportes schwerer Ware müsse sie beim Wocheneinkauf begleitet werden. Diesbezüglich äusserte die Abklärungsperson, zur Sicherung des Lebens daheim genüge die Fähigkeit, seine Einkäufe planen zu können sowie Tageseinkäufe zu verrichten. Damit könne der Grundbedarf im Einpersonenhaushalt gedeckt werden. Ergänzend sei es zumutbar, für schwere Waren wie Getränke einen Heimlieferservice zu nutzen. Im Bereich «Einkauf» bestehe kein anrechenbarer Zeitaufwand. Was die Zubereitung von Mahlzeiten betreffe, sei die Beschwerdeführerin in der Lage, am Herd zu stehen und einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Sie könne auch eine ausgewogene Nahrungsaufnahme für sich und die Kinder beurteilen. Gemüse rüsten sei aufgrund der anatomischen Verhältnisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nur dann zu kochen, wenn die Kinder anwesend seien. Für sich allein, wärme sie ihre Mahlzeiten in der Mikrowelle auf. Die Abklärungsperson stellte fest, im Handel seien vorgerüstetes Gemüse und Salate sowie eine Vielfalt von Halbfertig- oder Fertigprodukten erhältlich, wobei diese Dinge auch von gesunden Menschen genutzt werden würden. Es sei zumutbar auf derartige Produkte zuzugreifen. Diese Möglichkeit reiche aus, um das selbständige Leben daheim zu gewährleisten. Ein anrechenbarer Zeitaufwand im lebenspraktischen Bereich werde nicht angerechnet. Hinsichtlich der «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne leichtere Arbeiten übernehmen. So könne sie beispielsweise die Küche aufräumen und abwaschen, wenn sie sich genügend Zeit dafür nehme. Oberflächliche Arbeiten auf guter Höhe seien möglich und zumutbar. Gründliche Reinigungsarbeiten seien hingegen nicht möglich. Mit dem gezielten Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Saugroboter, Reinigungssprays) könne die Eigenleistung gesteigert werden. Als ergänzenden Einsatz durch Dritte im Rahmen der Grundversorgung könne 30 Minuten für die lebenspraktische Begleitung angerechnet werden. Bezüglich der «Wäschepflege» wurde sodann ausgeführt, der Wäschetransport müsse in Etappen organisiert werden. Das Waschen sei der Beschwerdeführerin selbständig möglich. Sie brauche hingegen regelmässig Hilfe bei der Verwaltung von grossen, schweren Teilen, wie beispielsweise bei der Bettwäsche. Einfaches zusammenlegen und versorgen sei ihr möglich. Es seien 15 Minuten pro Woche anzurechnen. Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine selbständig wahrnehmen könne. Begleitung im Zusammenhang mit der Kinder- und Hundebetreuung könne nicht als lebenspraktischer Grundbedarf angerechnet werden. Schliesslich wurde festgehalten, eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sowie eine persönliche Überwachung sei nicht notwendig. Ebenso wenig eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, gelinge ihr die Einnahme der Medikamente doch ohne Dritthilfe. Ausserdem hätten sich die Hautverhältnisse an den Beinen gegenüber der letztmaligen Abklärung stark verbessert. Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, ihre empfindliche Haut selbständig zu pflegen und bei Bedarf einen Pflasterverband aufzulegen.

4.3.4    Zusammenfassend hätten sich erhebliche Veränderungen gegenüber der früheren Abklärungssituation ergeben. Die Beschwerdeführerin könne mittlerweile ihre Notdurft auf normale Weise und selbständig ausführen. Sie habe gelernt, ihre Ressourcen gezielt einzusetzen und sei daher seit mindestens einem Jahr in der Lage, ihre Körperpflege selbständig auszuführen.

4.4    Dr. Y.___ führte in seinem Arztbericht vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/5) aus, die Beschwerdeführerin sei beim Baden oder Duschen auf Hilfe angewiesen. Ebenso sei beim Verrichten der Notdurft eine regelmässige Kontrolle durch eine fachlich versierte Person notwendig. Nach mehreren Eingriffen in der perianalen Region bestehe ein ausgeprägter Narbenstatus und es würden sich dort mehrmals jährlich offene Wunden entwickeln, welche durch einen Spezialisten gepflegt werden müssten. Ausserdem sei es mit einem Cochlea Implantat grundsätzlich nicht möglich zu telefonieren. Betroffene könnten sich höchstens mit ihnen vertrauten Personen, deren Stimmmuster sie kennen, am Telefon verständigen. Die Termine in der Praxis müsse die Beschwerdeführerin durch eine Hilfsperson organisieren lassen. Schliesslich könne sie nur leichte Lasten bis maximal 4 kg heben, weshalb sie für die Erledigung der Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei.

4.5    Die behandelnde Wundspezialistin der Spitex hielt in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2019 (Urk. 9) fest, aufgrund der rezidivierenden Wunden am Gesäss-Dekubitus wie auch zur Prophylaxe und Kontrolle der gesamthaften Hautzustände betreue sie die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Tage. Die Beschwerdeführerin könne an schlechten Tagen aufgrund starker Schmerzen wie auch Muskelkrämpfen ihr Bett nur zeitweise verlassen. In Bezug auf ihre Wundzustände sei es aber wichtig, den Rollstuhl mindestens alle zwei Stunden zu verlassen und eine andere Position einzunehmen, ansonsten sofort neue Druckstellen und Hautdefekte entstehen würden. Dafür benötige sie vermehrt Unterstützung im Haushalt. So benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Körperpflege, sei es ihr doch nicht möglich, den Intimbereich gründlich zu reinigen und zu trocknen, was das Risiko von Infektionen erhöhe. Die eigenständige Säuberung der Notdurft sei mangelhaft. Um Infektionen vorzubeugen sei sie auf Fremdhilfe angewiesen. Auch für den grösseren Einkauf und den Transport der Lebensmittel sei sie vollkommen auf Hilfe Dritter angewiesen. Telefonate könne sie nur mit Damen führen. Männer könne sie am Telefon aufgrund deren tieferen Stimmlage nur sehr schlecht bis gar nicht verstehen. Sie könne sich bloss verständigen, wenn Sichtkontakt bestehe und das Gegenüber deutlich spreche.


5.

5.1    Vorab kann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 4. April 2018 (vgl. E. 4.3 hievor) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. E. 1.5 hievor). Er wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

5.2

5.2.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden» sowie «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» seit September 2012 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf und in den Verrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» selbständig ist (vgl. E. 4.3.2). Nach Lage der Akten kann ausserdem ohne Weiteres verneint werden, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 litb IVV) bedürfte (vgl. E. 4.3.3 in fine). Inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Cochlea Implantats in ihrer Kommunikation per Telefon, mithin in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte vermehrt eingeschränkt ist, kann offen bleiben, wird doch eine Hilflosigkeit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» unverändert anerkannt (vgl. Urk. 12/317 S. 3).

    Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin regelmässig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.

5.2.2    Hilflosigkeit im Bereich «Körperpflege» liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Rz. 8020 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; Rz. 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder gelegentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regelmässige Hilfe dar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. «Waschen» bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» [BGE 107 V 136]) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (Rz. 8026 KSIH). Angesichts dessen, dass im Dezember 2013 aufgrund der Wundsituation noch kein Duschen erlaubt war (vgl. E. 3.3.2) und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im April 2018 angab, den Transfer in und aus der Wanne mithilfe eines Rutschbretts selbständig bewerkstelligen zu können und sich selbständig zu waschen (vgl. E. 4.3.2), ist eine erhebliche Verbesserung der Situation ausgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin sicherheitshalber ein Telefon bei sich hat, damit sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte, stellt keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe dar. An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf den Einwand, sie könne sich nicht selbständig reinigen - die Betreuerin der Wundspitex verneinte eine selbständige Reinigung des Intimbereichs (Urk. 9) - legte allerdings nicht näher dar, weshalb ihr dies nicht möglich sei. Hingegen wurden die in der Beschwerdeschrift erwähnten schwierigen Wundverhältnisse am After im Abklärungsbericht nicht explizit erwähnt oder berücksichtigt. Die Abklärungsperson verwies im Rahmen der medizinisch-pflegerischen Hilfe lediglich auf die verbesserten Hautverhältnisse an den Beinen, welche die Beschwerdeführerin bei Bedarf selbständig versorgen könne (Urk. 12/317 S. 6). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen Dekubitalwunden im Glutealbereich in Behandlung stand (vgl. E. 3.1), Dr. Y.___ auf den ausgeprägten Narbenstatus in der perianalen Region (E. 4.4) und die Betreuerin der Wundspitex auf das damit verbundene erhöhte Infektionsrisiko (E. 4.5) verwies, ist die Notwendigkeit einer regelmässigen Versorgung durch Drittpersonen nachvollziehbar. Die Hilflosigkeit im Bereich der «Körperpflege» hat sich seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung im Mai 2014 zwar verbessert, aufgrund der Erforderlichkeit einer kontrollierten Reinigung und Pflege im Intimbereich ist eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes jedoch ausgewiesen.

5.2.3    Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027). Bei Dauerkatheter/Stoma/Zystofix (Tages-/Nachtbeutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann (Rz. 8021 KSIH).

    Im März 2015 wurde das protektive Kolostoma rückverlegt (vgl. Urk. 12/207). Seither ist es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Notdurft auf normalem Weg zu verrichten (vgl. E. 4.3.2). Die Betreuerin der Wundspitex bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette und zurück selbständig ausführen kann (Urk. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über ein Dusch-WC verfügt (vgl. Mitteilung vom 23. März 2015, Urk. 12/175), ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine regelmässige Kontrolle der Reinlichkeit notwendig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, vom Sitzen habe sie dauerhaft Wunden und offene Stellen am After, welche eine tägliche Wundpflege und sorgfältige Überwachung erfordern, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand bereits im Bereich «Körperpflege» (E. 5.2.2 hiervor) berücksichtigt wurde und hier nicht nochmals anzurechnen ist.

5.2.4    Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in den meisten (mindestens vier) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann weiterbestehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 2 lit. c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2 vorstehend). Diesbezüglich wird zwar keine Veränderung dargetan, indes ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (hier der Wegfall der massgeblichen Dritthilfe im Lebensbereich Notdurft) der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung selbständig ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist sie entscheidungsfähig und in der Lage, die alltäglichen Ausgaben und Termine selbst zu verwalten (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4). Eine Verwahrlosung droht nicht.

5.3.2    Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw. (Rz. 8050 KSIH). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf eine ausgewogene Ernährung achtet und einfache administrative Tätigkeiten selbständig erledigen kann. Die Abklärungsperson rechnete einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Wohnens an (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4). Angesichts der anatomischen Hindernisse, welche der Beschwerdeführerin das Verfassen von Nachrichten erschweren, ist das nicht zu beanstanden.

5.3.3    Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Erhebungen vor Ort zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 12/317 S. 4). Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anatomischen Einschränkungen in der Wohnungs- und Wäschepflege unterstützt werden muss. Keine Unterstützung wurde bei der Mahlzeitzubereitung angenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gewisse leichtere Tätigkeiten selbständig erledigen kann (z.B. Küche aufräumen, Abwasch, oberflächliche Arbeiten auf guter Höhe, Wäschetransport, Wäsche zusammenlegen, etc.) und Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (E. 1.3.2), mithin nur minimale Anforderungen an die Wohnungspflege gestellt werden und weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu berücksichtigen sind, ist der von der Abklärungsperson ermittelte zeitliche Aufwand von 45 Minuten (30 min für Wohnungspflege, 15 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht mehrere Arbeiten am Stück selbständig erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss (Rz. 8040 KSIH). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Aufgabenbereich entsprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen.

5.3.4    In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne nicht selbständig für mehrere Tage einkaufen und sei nicht in der Lage, die Lebensmittel bei sich zu Hause wegzuräumen (Urk. 1 S. 5f.). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, wenn die versicherte Person damit in die Lage versetzt wird, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Bei rein oder überwiegend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen (Rz. 8051 KSIH). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine selbständig wahrnehmen kann (Urk. 12/317 S. 6). Ferner ist es ihr möglich, mit ihrem Rollstuhl Tageseinkäufe zu erledigen (Urk. 12/317 S. 5), womit die Grundversorgung gewährleistet ist. Für die Mobilität im weiteren Umkreis steht ihr ausserdem ein angepasstes Auto zur Verfügung (vgl. Mitteilung vom 24. Mai 2017, Urk. 12/267; E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, das Haus für notwendige Verrichtungen zu verlassen. Dass sie keine schweren Grosseinkäufe erledigen kann, hängt primär mit ihren anatomischen Einschränkungen zusammen und wurde bereits im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt, weshalb es an dieser Stelle nicht nochmals anzurechnen ist. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, den Einkauf etappenweise wegzuräumen. Ferner wohnt die 2003 geborene Tochter seit August 2018 bei der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 31. August 2018, Urk. 12/328). Die Mithilfe der Familienangehörigen ist zu berücksichtigten. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würden, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten, was jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters zu erfolgen hat (Rz. 8050.3 KSIH). Es ist der mittlerweile 16-jährigen Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin zum Wocheneinkauf zu begleiten oder die nach Hause gelieferten Lebensmittel wegzuräumen.

5.3.5    Schliesslich ist eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht notwendig (vgl. E. 4.3.3 in fine).

5.3.6    Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus-gewiesen.

5.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in drei und nicht mehr in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen, und bedarf keiner lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades reduziert. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler