Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00120
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 26. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, besuchte eine Handelsschule (ohne Abschluss) und bildete sich zum diplomierten Künstler und Grafiker aus (Urk. 12/3 und Urk. 12/17). Ab September 2009 arbeitete er als Short Movie Editor und
3D-Visualisator bei der Y.___, anfänglich in einem 50%-Pensum, ab August 2013 bis April 2015 in einem 30%-Pensum. Nebenbei übernahm er als Gesellschafter der im September 2008 gegründeten Z.___ GmbH freiberuflich graphische Aufträge (Urk. 12/5, Urk. 12/8, Urk. 12/34, Urk. 12/126).
Am 5. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ADS sowie den Verdacht auf eine schizoide Veranlagung zur Früherfassung an (Urk. 12/4), wobei er das Gesuch am 6. Januar 2014 telefonisch zurückzog (Urk. 12/10).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 17. März 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf ein ADHS (Urk. 12/12). Erwerbliche Abklärungen ergaben, dass der Versicherte die Berufsmittelschule, anfänglich technischer, nach einem Unterbruch gestalterischer Richtung, besuchte mit dem Ziel, nach Erlangen der Berufsmaturität Robotik oder Pädagogik bzw. Umweltwissenschaften zu studieren, wofür er um finanzielle Unterstützung ersuchte (Standortgespräch vom 30. März 2016, Urk. 12/16, und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 12/47). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/20, Urk. 12/31), die Steuereinschätzungsakten (Periode 2010-2013, Urk. 12/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 18/34) ein und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Potentialabklärung vom 31. Januar bis 24. Februar 2017, durchgeführt von der psychiatrischen Klinik A.___ (Mitteilung vom 24. Januar 2017, Urk. 12/35). Gestützt auf den Abschlussbericht der A.___ vom 8. März 2017 (Urk. 12/43) sowie die Einschätzung von Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 13. März 2017 (Urk. 12/45) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 20. März 2017 mit, dass keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 12/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung durch Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 20. Januar 2018, Urk. 12/58) sowie durch Dr. D.___, FMH Neurologie, (Gutachten vom 21. September 2017, Urk. 12/54) und führte am 8. März 2018 eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 12/66). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2018 ab März 2017 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/100).
1.3 Mit Schreiben vom 29. September 2018 ersuchte der Laufbahnberater des Versicherten, E.___ von der F.___ GmbH, unter Hinweis auf die prekäre Lernsituation im Gymnasium und der dringend notwendigen Hilfe durch einen Lerncoach, die IV-Stelle sinngemäss um berufliche Massnahmen (Urk. 12/115). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/117). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (Urk. 12/128) sowie ergänzend am 28. November 2018 (Urk. 12/147) Einwand. Gleichzeitig ersuchte er am 30. Oktober 2018 um Revision der Rente und Zusprache einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % (Urk. 12/130). Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Beistellung eines Lerncoachs, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2019 mit der Begründung ab, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend (Urk. 12/156 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 sowie Kostengutsprache für diverse berufliche Massnahmen (Berufs- und Laufbahnberatung durch den Vertreter, Kostenübernahme eines Lerncoachs sowie Finanzierung des Passerelle-Studiums zur Maturität an der G.___). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wobei er diesen Antrag mit Eingabe vom 13. März 2019 zurückzog (Urk. 9). Gleichzeitig legitimierte sich Rechtsanwalt Ivo Baumann als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1bis IVV). Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungsmassnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungsmassnahmen nicht zwingend aus (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 49 mit Hinweisen). So haben auch Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Auch wenn es um Umschulung geht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren. Im Weiteren hat er zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hierfür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 6 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt sei. Eine berufliche Umschulung sei deshalb invaliditätsbedingt nicht notwendig und Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ein neues Lernsetting - im Rahmen eines Fernstudiums und weg von engmaschigen Gruppenkonstellationen - habe überzeugt und gezeigt, dass der akademische Weg eine gute Erfolgsprognose aufweise. Mittels einer Umschulung bestehe die Chance, dass er mittelfristig eine Anstellung finde und finanziell auf eigenen Beinen stehen könne. Die Massnahmen seien geeignet, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, und zwar als Physiker in der Forschung/Entwicklung (gewisser «geschützter» Rahmen, weil das Umfeld in der Privatwirtschaft unrealistisch sei). Dass die Beschwerdegegnerin eine berufliche Umstellung invaliditätsbedingt als nicht notwendig erachte, widerspreche dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sei unverantwortlich und betriebswirtschaftlich unlogisch.
2.3 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung abschloss und seither in ökonomisch relevantem Ausmass (BGE 118 V 7) erwerbstätig gewesen ist (vgl. Urk. 12/34), steht grundsätzlich als berufliche Massnahme eine Umschulung in Frage, wobei konkret die Finanzierung des Passerelle-Studiums mit Maturitätsabschluss an der G.___ beantragt wird, das der Beschwerdeführer nach Lage der Akten am 18. Februar 2019 begonnen hat (Urk. 12/146).
3.
3.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert, wobei seit Kindheit eine positive ADHS-Anamnese vorliegt (vgl. Arztbericht vom 15. Oktober 2016, Urk. 12/31/3-9). Seit jeher - so Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, - würden deshalb Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, namentlich verlangsamtes Arbeitstempo, Zerstreutheit und Sturheit sowie fehlerhafte Arbeitsausführungen. Bei genügend Unterstützung und zusätzlicher Zeitgabe sei der Beschwerdeführer hingegen zu einer besseren Leistung fähig. Die Symptomatik habe sich leicht verbessert. Der Beschwerdeführer zeige durch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zwar grosse Schwierigkeiten, eine adäquate Ausbildung auf normalem Weg in Angriff zu nehmen, sei aber sehr motiviert, einen Platz im Arbeitsleben zu finden. Durch die Psychopharmakotherapie und die Psychotherapie habe er eine gute Prognose (vgl. Urk. 12/31/5).
3.2 Im Rahmen der Potenzialabklärung vom 30. Januar bis 24. Februar 2017 durch die A.___ wurden deutliche Einschränkungen in den Bereichen Arbeitsplanung, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration mit erhöhter Ablenkbarkeit durch externale Reize aber auch in den Bereichen Lern- und Merkfähigkeit, Problemlösen und Vorstellungsvermögen mit zudem erhöhtem Zeitbedarf bei schriftlichen und mündlichen Anleitungen festgestellt (Urk. 12/43 S. 9). Die Arbeitstherapeuten der A.___ erachteten eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Anforderungen seines Berufes (Dipl. Künstler, eidg. Grafiker), der genannten Einschränkungen und den nötigen Rahmenbedingungen als nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer sehe seine berufliche Zukunft nur im akademischen Bereich. Ob seine beruflichen Vorstellungen realistisch seien, könne jedoch nicht beurteilt werden. Sie empfahlen die Prüfung eines möglichen Umschulungsanspruches. Die Weiterführung der therapeutischen Begleitung erscheine ausserdem sehr wichtig (Urk. 12/43 S. 7).
RAD-Ärztin B.___ konstatierte, aus ärztlicher Sicht stelle sich die Frage, ob sich die durch das ADHS bedingten funktionellen Einschränkungen nicht auch genauso negativ auf eine Tätigkeit im akademischen Bereich auswirken würden (Urk. 12/45).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der am 21. September 2017 durchgeführten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 12/54), welche 2.5 Stunden dauerte, hielt Dr. D.___ fest, beim allseits präzise orientierten, insbesondere zu Beginn der Untersuchung ernst wirkenden Beschwerdeführer mit flachem Affekt, aber gut auslenkbarer affektiver Schwingungsfähigkeit, würden sich Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene zeigen. Sie konstatierte, es präsentiere sich ein im Kontakt angespannter, im Verhalten unflexibler, umständlicher, etwas überkorrekter und exzentrisch wirkender Beschwerdeführer mit zeitweise motorischen Tics, leicht erhöhter Kritikbereitschaft, leicht verminderter Impulskontrolle und Externalisierungstendenz. Im Gespräch falle eine erhöhte Mitteilsamkeit, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit auf, wobei der Beschwerdeführer zeitweise den Faden verliere und insgesamt ein erhöhter Strukturierungsbedarf im Gespräch notwendig sei. Zudem zeige sich ein deutlich eingeschränktes Arbeitstempo - ohne Hinweise auf eine Antriebsstörung oder psychomotorische Verlangsamung - mit Überforderungstendenz bei Aufgaben unter Zeitdruck. Ebenso finde sich eine nach 1.5 Stunden abnehmende Belastbarkeit mit verbalisierten Ermüdungserscheinungen und beobachtbar zunehmender motorischer Unruhe, bei aber gleichzeitig anhaltend guter Anstrengungsbereitschaft. Testpsychologisch fänden sich beim Beschwerdeführer mit durchschnittlichem allgemeinen Leistungsniveau leichte bis schwere Einschränkungen in aufmerksamkeitsrelevanten Funktionen (Konzentrationsleistung, phasische Aktivierbarkeit, fokussierte und geteilte Aufmerksamkeit) mit zudem mittelgradig verminderter einfacher Reaktionsgeschwindigkeit. Hinzu kämen eine mittelgradige Einschränkung in einer exekutiven Teilfunktion (verminderte semantische Ideenproduktion), mittelgradig bis schwere mnestische Einschränkungen in der verbalen Modalität (Lern- und Abrufstörung) sowie spontansprachlich leichte Ausdrucks- und Formulierungsschwierigkeiten und eine deutlich verzögerte Auffassungsfähigkeit mit daran assoziiert vermindertem Lesesinnverständnis. Hingegen sei die Mehrheit der basalen, aber auch zeitweise höheren exekutiv-attentionalen Teilfunktionen intakt (phonematische und figurale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle, Konzepterfassung und Konzeptumstellung, kognitive Flexibilität). Auch die visuoperzeptiven und visuokonstruktiven Fähigkeiten seien unauffällig. Weder im Gespräch noch auf testpsychologischer Ebene würden sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen würden. Entsprechend bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit bzw. der Validität der kognitiven Befunde. Die kognitiven Befunde seien insgesamt konsistent zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten (verlangsamtes Arbeitstempo, verzögerte Auffassung), würden aber mit den mnestischen Einschränkungen (Abrufstörung) und den Verhaltensauffälligkeiten darüber hinausgehen. Die Befunde auf Verhaltensebene seien ebenfalls konsistent zu den aktenanamnestisch im beruflichen Alltag geschilderten Schwierigkeiten (Verhaltensauffälligkeiten). Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden auf links fronto-temporale aber auch bilateral präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen, welche trotz fehlender Hinweise auf prä- oder perinatale Komplikationen am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, einer Sprachentwicklungs-/Sprachverarbeitungsstörung aber auch Verhaltensauffälligkeiten und einer an die Entwicklungsschwäche assoziierten affektpathologischen Erkrankung (mit zudem auch genetischer Prädisposition) zu werten seien.
Die beschriebenen kognitiven Einschränkungen sowie die Verhaltensauffälligkeiten entsprächen insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung, aufgrund welcher von einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Berufsalltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit (30 bis 50 %) in der angestammten Tätigkeit als Grafiker auszugehen. Diese Einschätzung korreliere auch mit den aktenanamnestischen Einschränkungen in der bisherigen beruflichen Laufbahn, im Rahmen welcher keine Vollzeitanstellung während längerer Zeit habe aufrechterhalten werden können. Auf Basis der bisherigen Laufbahn werde auch deutlich, dass die hier dargestellten neurokognitiven Befunde, aber auch die Befunde auf Verhaltensebene als hochrelevant zu werten seien. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sei es zudem fraglich, ob und inwiefern eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt künftig möglich sein werde. Aus rein kognitiver Sicht sei hinsichtlich beruflicher Massnahmen eine gut strukturierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben empfehlenswert. Hinsichtlich der Therapieoptionen sei im Prinzip eine positive Beeinflussung der Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und des Arbeitstempos mittels einer Behandlung mit Methylphenidat möglich - mit jedoch fraglicher Beeinflussung der Auffassungs- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie fraglicher Beeinflussung der Verhaltensauffälligkeiten.
Zur Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Abschluss der beruflichen Maturität betreffend führte Dr. D.___ aus, trotz der neurokognitiven Befunde sei zwar prinzipiell von einer für den angestrebten Abschluss ausreichenden kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Es müsse aber aufgrund des deutlich verminderten Arbeitstempos, der deutlich verzögerten Auffassungsfähigkeit mit Lern- und Abrufschwierigkeiten sowie vermindertem Lesesinnverständnis ein markant erhöhter Zeitaufwand einberechnet werden, sowohl im Rahmen schriftlicher, aber auch mündlicher Prüfungen und im Rahmen der Maturaarbeit.
3.3.2 Am 18. Oktober 2017 erfolgte die psychiatrische Begutachtung bei Dr. C.___ (Urk. 12/58), welche 2.75 Stunden dauerte und im Rahmen welcher der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielt (Urk. 12/58 S. 41):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0)
Auffallend seien - so Dr. C.___ - Verhaltensauffälligkeiten und diffuse Angaben. Der Beschwerdeführer habe oft den Faden verloren und am Thema vorbeigesprochen. Der formale Gedankengang sei umständlich, zwanghaft-überkorrekt, weitschweifig. Im Verhalten wirke der Beschwerdeführer exzentrisch mit ausgeprägter Logorrhoe. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert. Während der Exploration seien jedoch Störungen der Aufmerksamkeit sowie zumindest leichte Konzentrationsstörungen aufgefallen. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststellbar, ebenso wenig strukturelle Ich-Störungen. Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen gebe es nicht. Eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne sei ebenfalls nicht feststellbar. Die affektive Modulationsfähigkeit sei durchgehend ausreichend vorhanden. Psychomotorisch zeige sich eine lebendige Mimik und Gestik, normaler Sprachfluss. Der Antrieb sei unauffällig. Klinisch und aufgrund der Exploration und Untersuchung würden sich jedoch Hinweise auf zwanghafte, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitszüge mit verminderter Impulskontrolle und Wutausbrüchen finden. Ein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung gebe es hingegen nicht. Die Exploration des Tagesprofils weise auch auf kein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Dr. C.___ konstatierte weiter, es würden mittel- bis hochgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit bestehen. Die im Rahmen der Abklärung veranlasste testpsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung ergeben (Urk. 12/58 S. 45).
Infolge der emotional instabilen Persönlichkeitszüge lebe der Beschwerdeführer seine Impulse und Gefühle ohne Rücksicht auf Konsequenzen aus. Aufgrund der reduzierten Frustrationstoleranz zerstöre er Gegenstände (bspw. die Tastatur von seinem Computer) und reagiere gereizt. Die Stimmung sei unvorhersehbar und launenhaft. Es bestehe eine reduzierte Impulskontrolle sowie Probleme in den Beziehungen mit Promiskuität. Aufgrund der zwanghaften (anankastischen) Persönlichkeitszüge sei das Denken und Handeln durch Zweifel, übertriebenen Perfektionismus, extreme Gewissenhaftigkeit und ständige Kontrolle bestimmt, was den Beschwerdeführer zusätzlich zu den diagnostizierten mittelschweren kognitiven Defiziten erheblich in der Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwerdeführer reagiere unflexibel, sei pedantisch und eigensinnig. Er verliere sich bei der Erledigung von Aufgaben in Details, was letztendlich deren Fertigstellung erheblich behindere. Der übermässige Zweifel und das Streben nach Perfektion würden auch die Entscheidungsprozesse erschweren, nicht nur beruflich, sondern bereits im Alltag. Der Beschwerdeführer sei bemüht, äusserst gewissenhaft zu arbeiten und orientiere sich sowohl im privaten als auch im Berufsleben sehr stark an Normen, Ordnung, Systemen und Regeln. Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitszüge würden Gefühle der Grossartigkeit sowie das Bedürfnis nach Bewunderung und Selbstverwirklichung bestehen (Urk. 12/58 S. 47).
Im Hinblick auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, beim Beschwerdeführer würden, insbesondere zusätzlich bedingt durch die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit mittelgradigen kognitiven Defiziten (ICD-10: F90.0), mindestens mittelschwere Störungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen bestehen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich der täglichen Routine anzupassen und/oder sich in Organisationsabläufe einzufügen. Er habe häufiger Probleme, Verabredungen einzuhalten oder pünktlich zu Terminen oder zur Arbeit zu erscheinen. Durch die reduzierte Strukturierung von Aufgaben habe der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten, den Tagesablauf angemessen zeitlich und/oder inhaltlich zu strukturieren. Er sei mit zu vielen verschiedenen Aufgaben beschäftigt (Aktivitätenexzess), sodass deren Erfüllung und/oder Qualität darunter leide. Es würden einige Tätigkeiten nicht zu Ende geführt werden oder er müsse häufig mehr Zeit aufwenden als vorgesehen bzw. verfügbar. Infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, infolge derer der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich neuen Situation erwartungsgemäss anzupassen. Er sei unflexibel, sprich seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei erheblich eingeschränkt. Sein Verhalten, Denken und Fühlen zeichneten sich durch grosse Rigidität aus. Werde von ihm etwas «ausser der Reihe» verlangt, dekompensiere er und Dritte müssten für ihn einspringen. Dadurch sei die Anwendung fachlicher Kompetenzen erheblich beeinträchtigt. Er schaffe es störungsbedingt nicht, einer seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz in der letzten Tätigkeit als Grafiker zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne der Beschwerdeführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mental deutlich beeinträchtigt bzw. vermindert. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit sei er ausserdem nicht in der Lage, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, in denen er sich bewege, ausreichend zu erkennen und sich einzubringen (Urk. 12/58 S. 47f.).
Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz, eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit und insbesondere ein erheblich reduziertes Arbeitstempo bestehen, was eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Grafiker als auch in allen anderen, optimal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt begründe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung als selbstständiger Grafiker sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Umschulung in einer anderen Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum erreichen werde. Der Grund dafür sei nicht nur die Zwanghaftigkeit und das bereits dadurch reduzierte Arbeitstempo, sondern auch die mittelschweren kognitiven Defizite (Urk. 12/58 S. 48). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend (Urk. 12/58 S. 51).
4.
4.1 Auf die Gutachten der Dres. D.___ und C.___ vom 21. September 2017 (Urk. 12/54) und 20. Januar 2018 (Urk. 12/58) kann abgestellt werden. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte und Vorakten. Insgesamt sind die Gutachten umfassend und vermögen zu überzeugen. Das ist unbestritten.
4.2 Die Gutachter erachten den Beschwerdeführer seit März 2016 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständiger Grafiker als auch in allen anderen, optimal angepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % reduziert leistungsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Die Tätigkeit als selbständiger Grafiker mit freier Zeiteinteilung und ohne einen Arbeitgeber sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst (E. 3.3.2 in fine). Dr. D.___ umschrieb eine angepasste Tätigkeit aus neurologisch/neuropsychologischer Sicht als eine gut strukturierte, möglichst repetitive und leichte kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und störarmen Umfeld mit ausreichender Zeit und Unterstützung beim Erlernen neuer Inhalte/Aufgaben (E. 3.3.1 in fine). Der Stellungnahme der Arbeitstherapeuten der A.___ ist zu entnehmen, dass eine direkte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufolge der Einschränkungen des Beschwerdeführers und den dafür notwendigen Rahmenbedingungen nicht erreichbar ist (E. 3.2).
Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen und beruflichen Fachpersonen ist eine höhere Leistungsfähigkeit in einem akademischen Beruf demzufolge nicht zu erwarten. Eine Umschulung würde allenfalls dann zu einer für die Leistungsgewährung notwendigen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen, wenn damit bei gleichbleibender Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine wesentliche, rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades erreicht werden könnte (E. 1.3). Dies kann angesichts dessen, dass laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle 11, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, Männer ohne Kaderfunktion mit Matura einen Median von Fr. 5'953.-- und mit abgeschlossener Berufsausbildung einen solchen von Fr. 5'942.-- erreichen, ausgeschossen werden. Kommt hinzu, dass angesichts der von der Neurologin umschriebenen, als angepasst erachteten beruflichen Tätigkeiten von einer eher höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer akademischen Tätigkeit auszugehen ist und eine Kaderfunktion angesichts der Beeinträchtigungen auf dem Gebiet des interpersonellen Kontakts, der Emotionsregulation sowie Anpassung- und Teamfähigkeit als eher unwahrscheinlich zu betrachten ist und laut Fachpersonen der Potentialabklärung eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, wovon auch mit erfolgreichem Erwerb der eidgenössische Matura auszugehen ist. Inwieweit der nunmehr anvisierte Abschluss als Physiker in der Forschung zu einem «geschützten» Arbeitsplatz führen könnte, wird nicht dargetan und ist angesichts der eingeschränkten Teamfähigkeit zu bezweifeln. Von der anbegehrten Umschulung (Passerelle zur eidgenössischen Matura) ist daher keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im neuen Lernsetting zwei Abschlussprüfungen erfolgreich absolvierte (Urk. 3/10 und Urk. 3/11) und er eine hohe Motivation und Leistungsbereitschaft zeigt für eine sinnvolle Betätigung (Urk. 12/43 S. 7).
4.3 Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2019 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler