Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00121
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 7. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich erstmals am 8. November 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 9/1), wobei eine IV-Anmeldung als nicht angezeigt erachtet wurde (vgl. Mitteilung vom 23. Dezember 2011, Urk. 9/3). Am 1. September 2016 meldete er sich erneut zur Früherfassung (Urk. 9/8) und am 12. Oktober 2016 sodann unter Hinweis auf eine bipolare Störung sowie eine Schilddrüsenüberfunktion zum Leistungsbezug an (Urk. 9/17 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten Frühinterventions- und Integrationsmassnahmen in Form einer Potenzialabklärung sowie anschliessend eines Aufbautrainings (vgl. Mitteilungen vom 20. Februar 2017 und 7. Juni 2017; Urk. 9/25, Urk. 9/37). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 betreffend Taggeld (Urk. 9/47) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00804, Urk. 9/71/2-9) abgewiesen. Die gewährte Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2017, Urk. 9/58) wurde am 4. Juli 2018 abgeschlossen (Urk. 9/80).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/96; Urk. 9/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 9/105 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 12. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
1.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Grafiker seit dem 1. Mai 2016 noch zu 20 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen in einem Pensum von 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich zeige, dass keine Erwerbseinbusse resultiere und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn seiner Selbständigkeit ein geringes Einkommen erzielt. Er habe diese Tätigkeit aus freien Stücken gewählt und über viele Jahre so ausgeübt. Ein Zusammenhang zwischen dem Einkommen und der gesundheitlichen Einschränkung sei nicht ersichtlich (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin blende die Tatsache aus, dass er schon seit mehreren Jahrzehnten mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Die Diagnosestellung sei viel zu spät erfolgt. Das geringe Einkommen sei keineswegs selbstgewollt, sondern resultiere aus der gesundheitlichen Einschränkung. Als gesunde Person hätte er weitaus mehr verdient. Die Rentenprüfung sei daher nicht korrekt (vgl. Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten ist dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Oktober 2016 (Urk. 9/21/1-2) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.31), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 5). Die Erstbehandlung sei am 31. August 2016 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Das Leiden habe sich subklinisch schon vor dem Jahr 2010 manifestiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit Frühjahr 2016 an depressiver Verstimmung, Interesseverlust, Schlafstörung und Passivität leide (S. 1 Ziff. 3). Seit dem 1. Mai 2016 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 8).
3.2 Mit Schreiben vom 22. September 2017 (Urk. 9/57) erklärte Dr. Y.___, dass dem Beschwerdeführer das Einhalten von Vereinbarungen und Präsenzzeiten bei einem Arbeitspensum von 50 % uneingeschränkt möglich sei. Er könne eventuell auch bis zu 80 % Präsenz und Leistung erbringen. Bei Lärm oder Unruhe in der nahen Umgebung sei die Konzentrationsfähigkeit geringfügig eingeschränkt. In solchen Fällen seien kurze Pausen hilfreich. Die Ermüdung ermögliche derzeit kein höheres Pensum als 50 %.
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 24. April 2018 (Urk. 9/68) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen auf (S. 1):
- substituierte Hypothyreose, Status nach zweimaliger ambulanter Radiojodtherapie bei Morbus Basedow seit 1985
- bipolare Störung II (ICD-10 F31.3)
- substituierter Vitamin B12- und D-Mangel
- Normaldruckglaukom beidseits
Er könne seit dem Jahr 1999 belegen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt immer wieder vermindert leistungsfähig gewesen sei. Über die Jahre hinweg hätten immer wieder Phasen von guter Leistungsfähigkeit bestanden, gefolgt von depressiven Episoden (S. 1).
3.4 Dem durch Dr. Z.___ am 9. Juli 2018 erstellten Bericht (Urk. 9/84) ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 1992 behandle (S. 2 Ziff. 1.1). Es lägen ein verminderter Antrieb und eine verminderte Leistungsfähigkeit vor (S. 3 Ziff. 2.7). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert. Eine solche sei durch Dr. Y.___ attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3).
3.5 Mit Bericht vom 22. August 2018 (Urk. 9/86) erklärte Dr. Y.___, dass eine Leistungseinbusse beim chronisch kranken Beschwerdeführer schon seit vielen Jahre bestehe beziehungsweise schon vor Behandlungsbeginn (2010) bei ihm. Er habe dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit dem 1. Juli 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe eine Anstellung in einem Pensum von 50 % als Rezeptionist gefunden. Ein höheres Pensum sei ihm nicht zumutbar. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit sei ebenfalls unrealistisch (S. 4 f. Ziff. 3.1-3.2, Ziff. 4.1-4.3). Da dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse als Selbständigerwerbender nichts genützt hätten, verfüge er über keine. Dr. Y.___ erklärte weiter, er beantrage die Korrektur des rentenrelevanten Einkommens und die Zusprache einer IV-Rente von 50 % (S. 5 Ziff. 5).
3.6 Mit Stellungnahme vom 29. September 2018 erachtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ als schlüssig und nachvollziehbar. Der Verlauf der Eingliederung stütze seine Angaben. Auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 22. August 2018 könne abgestellt werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine bipolare Störung (ICD-10 F31.30) vor. In der bisherigen Tätigkeit als Grafiker bestehe seit dem 1. Mai 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit liege seit dem 1. Juli 2016 (richtig wohl: 2018) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Verbesserung sei nicht wahrscheinlich. Hinweise auf Inkonsistenzen ergäben sich nicht. Die hohe Arbeitsunfähigkeit sei vor allem mit dem zunehmenden Verlust der persönlichen Ressourcen bei jahrzehntelangem Krankheitsverlauf zu begründen (vgl. Urk. 9/95 S. 4 f.).
3.7 Dr. Z.___ berichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (Urk. 3/1), dass er den Beschwerdeführer hausärztlich seit Januar 1992 betreue. Dieser sei erstmals im Jahr 1999 psychisch krank gewesen im Rahmen der Schilddrüsenhormon-Schwankungen. Danach habe er immer Stimmungsschwankungen gehabt, wobei die depressiven Symptome zeitlich und vom Leidensdruck her überwogen hätten. Dies habe sicher zu einem verminderten ökonomischen Erfolg geführt. Die Diagnose einer bipolaren Störung sei erst im Jahr 2010 gestellt worden. Er habe die Diagnose im Jahr 2007 selbst erwogen, diese sei jedoch vom damaligen Psychologen abgelehnt worden (S. 1).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bipolaren Störung (ICD-10 F31.30) in der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Grafiker zu 80 % arbeitsunfähig und ihm eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar ist (vorstehend E. 3). Wie bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00804, Urk. 9/71/2-9) festgehalten, ist aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen, finden sich für die Jahre zuvor doch keine medizinischen Berichte und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. Erwägung 3.2 des genannten Urteils). Soweit Dr. Z.___ und Dr. Y.___ von früheren Arbeitsunfähigkeiten berichteten (vgl. Urk. 3/1 S. 1; Urk. 9/68 S. 1; Urk. 9/86 S. 2 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, S. 5 Ziff. 5), handelt es sich dabei um nicht echtzeitliche und ungenaue Angaben. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Mai 2016 temporär an gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hat, doch sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenüglich belegt.
4.2 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Anhand der medizinischen Akten ist seit dem 1. Mai 2016 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 4.1; vgl. auch Urk. 9/85/27-37; Urk. 9/85/40-42; Urk. 9/85/46-50), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) am 1. Mai 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 13. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 9/17, Aktenverzeichnis zu Urk. 9 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab Mai 2017 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 129 V 222).
4.3 Hinsichtlich der strittigen Höhe des hypothetischen Valideneinkommens ist festzuhalten, dass der gelernte Schriftenmaler und Grafiker bereits seit dem Jahr 1987/1988 als selbständiger Designer im Bereich Grafik/Design/Illustration tätig ist (vgl. Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/6; Urk. 9/13-15; Urk. 9/83). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung seine langjährige Selbständigkeit aufgegeben hätte, weshalb das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wobei die auf dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2016 herangezogen hat (vgl. Urk. 9/94). Allerdings sind diese Löhne noch der Nominallohnentwicklung anzupassen. Dem IK-Auszug lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 9/83): Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 12'300.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern von 2011 (Index: 2'171) bis 2017 (Index: 2'249) ein Einkommen von rund Fr. 12'742.-- im Jahr 2017 ergibt (Fr. 12'300.-- : 2'171 x 2'249). Im Jahr 2012 erzielte er sodann ein Einkommen von Fr. 15'200.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung von 2012 (Index: 2'188) bis 2017 (Index: 2'249) ein Einkommen von rund Fr. 15'624.-- für das Jahr 2017 ergibt (Fr. 15'200.-- : 2'188 x 2'249). Im Jahr 2013 betrug das Einkommen Fr. 12'700.--, womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2013 (Index: 2'204) bis 2017 (Index: 2'249) ein Einkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 12'959.-- resultiert (Fr. 12'700.-- : 2'204 x 2'249). Im Jahr 2014 erzielte er ein Einkommen von Fr. 9'333.--, was bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 (Index: 2’220) bis 2017 (Index: 2'249) ein Einkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 9'455.-- ergibt (Fr. 9'333.-- : 2’220 x 2'249). Schliesslich verdiente er im Jahr 2015 Fr. 9'333.--, was bei Beachtung der Nominallohnentwicklung von 2015 (Index: 2’226) bis 2017 (Index: 2'249) einem Einkommen von rund Fr. 9'429.-- im Jahr 2017 entspricht (Fr. 9'333.-- : 2’226 x 2'249). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2017 beträgt demzufolge rund Fr. 12'042.--.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das geringe Einkommen resultiere aus der gesundheitlichen Einschränkung (vgl. Urk. 1), ist er damit nicht zu hören. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken etwa mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotential tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit aufgegeben hätte (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3). Anhand der Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1987/1988 und damit lange vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2016 (vgl. hierzu vorstehend E. 4.1) mehrheitlich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von lediglich rund Fr. 25'000.-- generiert hat (vgl. Urk. 9/83). Die Steuererklärung für das Jahr 2017 zeigt auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'651'132.-- verfügen (vgl. Urk. 7/9 S. 4). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem geringen Einkommen begnügte. Ein Zusammenhang zwischen diesem und der gesundheitlichen Einschränkung ist jedenfalls nicht ausgewiesen.
4.4 Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2018 als Nebenberuflicher Sicherheitsagent für die B.___ ohne vertraglich zugesichertes Arbeitspensum tätig und erzielt dabei einen Stundenlohn von Fr. 25.13 brutto (vgl. Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2018, Urk. 9/77). Daneben arbeitet er noch für die C.___ als Mitarbeiter der Dienstleistung «Begleitetes Wohnen», wobei die Einsätze ebenfalls variabel sind und mit Fr. 30.-- pro Stunde entlöhnt werden (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2018, Urk. 9/76). Nach Angaben des Beschwerdeführers betreut er für die C.___ nur einen Klienten alle 14 Tage (vgl. Urk. 9/90/1). Da nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann, insbesondere kein fixes Arbeitspensum zugesichert ist und nicht beurteilt werden kann, ob er dadurch die ihm aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsleistung voll ausschöpft, ist nicht der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothetisches Invalideneinkommen heranzuziehen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) – für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt hat (Urk. 9/94 S. 2), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern von 2014 (Index: 2'220) bis 2017 (Index: 2'249) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 33'661.-- bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2'220 x 2'249 x 0.5). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht gerechtfertigt.
4.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 12'042.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33'661.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Höhe des «Notgroschen»-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2).
Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater zweier volljähriger Kinder (geboren 1992 und 1995) und lebt seit dem 1. Dezember 2018 getrennt von seiner Ehefrau alleine in einer 1.5-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 1). Den von ihm eingereichten Unterlagen ist ein monatliches Einkommen von Fr. 2'560.-- zu entnehmen. Als Auslagen werden Mietkosten von Fr. 1'710.-- sowie ein monatlicher Steuerbeitrag von Fr. 210.-- deklariert. Den angegebenen Einkünften seiner Ehefrau von Fr. 4'950.-- stehen deklarierte Auslagen von 1'587.50 gegenüber (vgl. Urk. 6 S. 3 f.). Weiter geht aus den Unterlagen hervor, dass er über ein Vermögen aus Bankguthaben von Fr. 84'566.-- (Fr. 77'000.-- + Fr. 7'566.--), aus Depotguthaben von Fr. 188'000.-- sowie Stockwerkeigentum von Fr. 285'000.-- verfügt. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 115'000.-- beträgt sein eigenes Vermögen demnach Fr. 442'566.-- (vgl. Urk. 6 S. 5). Es ist ihm daher bereits ohne Berücksichtigung des erwähnten Vermögens seiner Ehefrau von Fr. 1'146'416.-- (vgl. Urk. 6 S. 5) ohne Weiteres zuzumuten, die Gerichtskosten aus seinem doch beträchtlichen Vermögen zu bestreiten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans