Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00122


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 4. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von X.___ ab 1. April 2018 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 13. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vorbescheidverfahren durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Ein Vorbescheidverfahren ist auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges durchzuführen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2 mit weiterem Hinweis).

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2018 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, was zur Rentensistierung für die Zeit ab 1. April 2018 führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sich sein Mandant seit Anfang April 2018 in Untersuchungshaft befinde. Obschon notwendig, habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet, was nachzuholen sei und zur Gutheissung der Beschwerde führe (Urk. 1 S. 3).

2.3    Hinsichtlich des unterlassenen Vorbescheidverfahrens führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort aus, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, was hier zutreffe. Der Beschwerdeführer begründe im Übrigen mit keinem Wort, weshalb die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 6).


3.

3.1    Aufgrund der Ausführungen der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 6) ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest (Urk. 7/103-144), dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Der Erlass einer Sistierungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung eines Rentenbezügers im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen; vor diesem Hintergrund bleibt auch unbeachtlich, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kaum materiellrechtlich geäussert hat.

3.2    Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rentensistierung neu verfüge.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty