Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00124


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 1. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 15. Dezember 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, 7/12-13) sowie medizinische (Urk. 7/18) Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte sie der Versicherten Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 14. November 2016 teilte sie ihr mit, sie übernehme die Kosten für eine Arbeitsvermittlung plus (Urk. 7/33). Ab 3. Januar 2017 nahm die Versicherte an einem Arbeitstraining teil (Urk. 7/37), welches mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bis am 2. September 2017 verlängert wurde (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/51). In der Folge holte sie einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Versicherte um erneute Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/63). Am 20. Dezember 2017 wurde ihr mitgeteilt, die IV-Stelle würde sie bei der Stellensuche unterstützen (Urk. 7/66). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Urk. 7/67). Daraufhin fand am 25. April 2018 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/72). Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Weiterführung der Therapie auferlegt (Urk. 7/76). Am 6. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde sie mit einem Job Coaching unterstützen (Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2019 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis 31. März 2018 zu (Urk. 2 [= 7/102 und 105]).


2.    Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr auch über den 31. März 2018 hinaus eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).

    Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar wäre, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ihr Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte ab Februar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Da sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und im Haushalt nur zu 1,2 % eingeschränkt sei, resultiere indes kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit dem 1. Januar 2018 werde der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die einen Aufgabenbereich ausüben, anders berechnet. In Anwendung der neuen Bestimmung ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 40 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da sich der Gesundheitszustand der Versicherten indes soweit gebessert habe, dass sie wieder zu 60 % arbeitsfähig sei, bestehe ab 1. April 2018 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Es lägen keine Arztberichte in den Akten, die auf eine solche Verbesserung schliessen lassen würden. Zudem habe die IV-Stelle das Valideneinkommen falsch berechnet. Ihr Arbeitsverhältnis sei krankheitsbedingt aufgelöst worden, weshalb auf ihr ehemaliges Einkommen abzustellen sei. Sie habe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, auch über den März 2018 hinaus (Urk. 1).

3.

3.1    Im Bericht der behandelnden Ärzte, Dr. med. Y.___ und Dr. med.  Z.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2016 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/18 S. 1):

- Bipolare Störung II, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.8)

    Die Patientin habe während der Schwangerschaft im Jahr 2014 ihre Medikamente absetzen müssen. Daraufhin habe sie ab Februar 2015 eine depressive Symptomatik mit starker Verunsicherung und extrem negativem Selbstbild entwickelt. Nach Geburt des Kindes sei eine Therapie mit Lithium begonnen worden, die zu einer Besserung des Zustandes geführt habe. Nach einer erneuten Änderung der Medikation sei der Zustand der Patientin seit Januar 2016 nun stabil, ohne depressive Symptomatik und ohne Hinweise auf manisches Erleben (Urk. 7/18 S. 2-3).

    Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration sei subjektiv vermindert, die Aufmerksamkeit intakt. Im formalen Denken sei sie geordnet. Inhaltlich bestünden keine Denkstörungen. Im Affekt sei sie ausgeglichen und schwingungsfähig. Der Rapport sei herstellbar, Antrieb und Appetit seien normal, der Schlaf sei aktuell gut (Urk. 7/18 S. 3).

    Unter adäquater Behandlung sei bei bipolaren affektiven Störungen eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar. Anamnestisch habe sich jedoch die adäquate medikamentöse Einstellung als schwierig herausgestellt, so dass trotz aktuell relativ geringer Symptombelastung eine valide Aussage zur individuellen Prognose nicht möglich sei (Urk. 7/18 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der leichten depressiven Restsymptomatik mit verminderter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf sei die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 4).

3.2    Im Bericht der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2017 wurde die gleiche Diagnose wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/54 S. 1).

    Seit dem letzten Bericht vom März 2016 sei der psychische Zustand relativ stabil, allenfalls mit leichter depressiver Symptomatik ohne Hinweise auf erneutes manisches Erleben. Die Patientin sei immer noch eingeschränkt in der Belastbarkeit sowie im Arbeitstempo (Urk. 7/54 S. 2).

    Nach initialen Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einstellung habe sich eine relativ gute Balance eingestellt, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen sei (Urk. 7/54 S. 2).

    Aufgrund der leichten depressiven Restsymptomatik, der verminderten Belastbarkeit und dem leicht verminderten Arbeitstempo sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54 S. 2-3).

3.3    Am 28. Februar 2018 nahm Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, für den RAD Stellung. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende (Urk. 7/78 S. 4):

- Bipolare affektive Störung II, ggw. leichte depressive Episode (ICD-10: F31.8), Erstdiagnose 2014, anamnestischer Krankheitsbeginn Anfang 2013

    Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die allgemeine Belastbarkeit und das Arbeitstempo seien noch reduziert. Die Konzentration sei subjektiv leicht vermindert (Urk. 7/78 S. 5).

    Für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theoretisch von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Von Februar bis Dezember 2015 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2016 bis Dezember 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Januar 2018 sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/78 S. 5).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der RAD-Ärztin und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2017 zu 50 % und seit Januar 2018 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei.

4.2    Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zu 60 % arbeitstätig war, zuerst im Rahmen eines Arbeitstrainings (Urk. 7/47 S. 3) und ab September 2017 in einer Festanstellung (Urk. 7/55). Zwar wurde dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit von Seiten der Arbeitgeberin beendet (Urk. 7/60). Die Beschwerdeführerin suchte jedoch erneut nach einer Anstellung im Rahmen von 50-60 % (Urk. 7/68 S. 3) und konnte im Februar 2018 wieder eine Stelle mit einem Pensum von 60 % antreten (Urk. 7/69). Auch wenn die Arbeitgeberin den Vertrag inzwischen wieder aufgelöst hat, ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum zu 60 % arbeitsfähig fühlte und zu diesem Pensum arbeitstätig war. Weshalb medizinisch-theoretisch von einer tieferen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wurde weder von den behandelnden Ärzten noch von der RAD-Ärztin dargelegt, was Zweifel an deren Einschätzung aufkommen lässt.

4.3    Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte lediglich leichte Symptome beschrieben werden (Urk. 7/54 S. 2 und 5). In beiden Berichten wird von einem stabilen Zustand berichtet und darauf hingewiesen, dass es sich bei der bipolaren Störung zwar um eine chronische Krankheit handle, bei adäquater Behandlung indes grundsätzlich eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar sei. Weshalb trotz lediglich leichter Symptome eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, wird nicht dargelegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Arbeitsfähigkeit in beiden Berichten gleich hoch eingeschätzt wurde, obwohl aus dem zweiten Bericht hervorgeht, dass gebesserte Befunde erhoben werden konnten. So hatte Dr. Y.___ im Bericht vom 16. März 2016 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 2. Oktober 2017 wurde die Anpassungsfähigkeit demgegenüber als uneingeschränkt beurteilt (Urk. 7/54 S. 5). Widersprüchlich erscheint zudem, dass im Bericht vom 16. März 2016 dargelegt wird, seit Januar 2016 sei der Zustand der Patientin stabil gut ohne depressive Symptomatik (Urk. 7/18 S. 3), gleichzeitig jedoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Restsymptomatik ausgegangen wird (Urk. 7/18 S. 4). Die Berichte der behandelnden Ärzte sind weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht als Entscheidungsgrundlage eignen.

4.4    Die RAD-Ärztin unterliess es, sich mit den Widersprüchen in den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zudem nahm sie lediglich gestützt auf die Akten eine Beurteilung vor und tätigte selbst keine Untersuchungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration bedarf es in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, da gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3).

    Wie soeben dargelegt, rechtfertigt es sich nicht, ohne Weiteres auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Da sich die RAD-Ärztin nicht mit den Unstimmigkeiten in den Berichten auseinandersetzte, bestehen Zweifel an ihrer Einschätzung. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, medizinische Abklärungen zu veranlassen, die eine allseitige Untersuchung beinhalten. Da sie dies unterliess, erscheint die medizinische Sachlage als nur ungenügend abgeklärt.

4.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse.


5.    

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1'600.-- festzulegen.    

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler