Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00125


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und verunfallte am 1. März 2006 in Ausübung seiner Tätigkeit als Chauffeur bei der Y.___ AG, welche das Arbeitsverhältnis im weiteren Verlauf per 31. August 2006 auflöste (vgl. Urk. 10/7, 10/13, 10/16/153 und 10/18). Am 29. September 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Suva ein (Urk. 10/16) und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/11, 10/13, 10/17 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/21, 10/24) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Februar 2007 [richtig: 21. März 2007] ab (Urk. 10/27, 10/33/2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 10/28/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Prozess Nr. IV.2007.00570, Urk. 10/51).

1.2    In Umsetzung dieses Urteils zog die IV-Stelle wiederum Akten der Suva bei, welche ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ in Auftrag gegeben hatte (Z.___-Gutachten vom 14. Januar 2010, Urk. 10/60/3 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/67, 10/71) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2011 ab dem 1. März 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/82). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2013 ab (Prozess Nr. IV.2011.00458, Urk. 10/95). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_879/2013 vom 19. Dezember 2013 nicht ein (Urk. 10/97).

1.3    Im Rahmen eines im Frühjahr 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/99), einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 10/100) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/104/5 ff.). Ausserdem veranlasste sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Z.___ (Z.___-Gutachten vom 18. Juni 2015, Urk. 10/122). Nach Eingang von ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen (vgl. Urk. 10/127, 10/129) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2017 eine Schadenminderungspflicht in Form einer intensiven Psychotherapie (Urk. 10/136). In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 10/142 f., 10/149) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/156). Nach Eingang eines Einwandes des Versicherten (Urk. 10/163), weiterer medizinischer Berichte (Urk. 10/157, 10/164/4 ff. und 10/166) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 10/167/5) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 15. Januar 2019 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 10/168 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. Februar 2019 (Eingangsdatum) Beschwerde (Urk. 1/1 f.) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1/2). Zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse reichte der Versicherte am 20. respektive 25. März 2019 weitere Unterlagen ein (Urk. 5-7/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 9), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 6. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2019 erklärte er sich unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 14/1-3) mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung aufgehoben, die bisherige Invalidenrente rückwirkend umgehend wieder ausgerichtet und die IV-Stelle das Revisionsverfahren ordnungsgemäss abschliessen werde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 1 Abs. IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen in Erwägung, dem Versicherten sei mit Schreiben vom 18. Januar 2017 die Auflage erteilt worden, eine intensive Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Diese habe eine leitliniengerechte Behandlung über einen ausreichenden Zeitraum mit zweiwöchentlichen Serumspiegelproben bezüglich der verordneten Medikamente beinhaltet. Die Auflage sei vom Versicherten nicht erfüllt worden, namentlich habe der vorgesehene stationäre psychiatrische Aufenthalt nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund müsse anhand der Akten entschieden werden. Es sei darauf zu schliessen, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten soweit verbessert habe, dass keine weitere Behandlung notwendig sei. Die Rente werde daher auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 (Urk. 1/1 f.) machte der Versicherte zusammengefasst geltend, dass er stets ausgehend von den Empfehlungen der Ärzte die Behandlungen wahrgenommen habe und somit den Auflagen der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei es ihm nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen, weshalb ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten sei.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 (Urk. 9) hielt die IV-Stelle fest, dass aus mehreren Gründen weitere Abklärungen notwendig seien. So erweise sich die erforderliche Intensität der dem Versicherten auferlegten psychotherapeutischen Behandlung als unklar. Dies gelte ebenfalls in Bezug auf die Frage, ob damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Die Z.___-Gutachter hätten eine offene Prognose formuliert. Im Weiteren lasse sich die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Auch aus diesem Grund sei eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen angezeigt.

2.4    In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (Urk. 13) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen einverstanden, sofern die angefochtene Verfügung aufgehoben, die bisherige Invalidenrente rückwirkend umgehend wieder ausgerichtet und die IV-Stelle das Revisionsverfahren ordnungsgemäss abschliessen werde.


3.    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. So ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte die ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Urk. 10/136) auferlegte psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt habe. Mit Blick auf die Akten lässt sich dies allerdings nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (vgl. BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Einerseits führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 selbst zu Recht aus, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht - bis auf die alle zwei Wochen durchzuführende Serumspiegelkontrolle - vergleichsweise vage formuliert worden sei. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zwar vom 13. November bis 14. Dezember 2017 eine stationäre Behandlung im A.___ Davos in Anspruch genommen hatte (Urk. 10/157). In Bezug auf die in erster Linie von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab April 2017 durchgeführte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lässt sich allerdings nicht rechtsgenüglich eruieren, in welchem Intervall die jeweiligen Sitzungen stattfanden (vgl. Urk. 10/144, 10/164/4 ff. und 10/166). Es mangelt zudem an Angaben betreffend die Ergebnisse der Serumspiegelkontrollen, welche gemäss Dr. B.___ durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt wurden (vgl. Urk. 10/166/3).

    Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten weitere Abklärungen angezeigt erscheinen. In diesem Kontext fällt auf, dass seitens der Z.___-Gutachter in der Expertise vom 18. Juni 2015 aus psychiatrischen Gründen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten geschlossen wurde (Urk. 10/122/46). Ab Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer indes bei der UNIA Arbeitslosenkasse an, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 25 % angab (Urk. 10/133). Ferner finden sich Hinweise, dass der Versicherte Tätigkeiten in der O.___ Winterthur sowie als Übersetzer wahrnahm, wobei sowohl Informationen zum Arbeitspensum als auch zu den damit generierten Einkünften fehlen (vgl. Urk. 10/122/14, 10/157/2).

    In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2019 sei wiederherzustellen (vgl. Urk. 13).

4.2    Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls hat das kantonale Gericht den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2017 vom 22. März 2018 E. 6.1).

4.3    Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. Der Versicherte begründete seinen Antrag in der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 nicht, sondern verlangte einzig die umgehende und rückwirkende Wiederausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 13). Es sind allerdings keine - eine ausnahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffektes rechtfertigende - Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Insbesondere tätigte sie seit dem Frühjahr 2014 Abklärungen im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens und erliess erst am 15. Januar 2019 die rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aus der Fortdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens so oder anders kein Schaden erwächst. Wird der rentenaufhebende Entscheid nach Durchführung der weiteren Abklärungen bestätigt, bleibt es bei der Leistungssituation, mit welcher der Versicherte seit der Revisionsverfügung zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2019 (noch) nicht gegeben waren, werden dem Beschwerdeführer die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 und 2.2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist anzumerken, dass praxisgemäss selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe (vgl. Urk. 6) kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-)Ausrichtung von Leistungen zu begründen vermögen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).

    Aus den genannten Gründen ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen, und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    In Anbetracht dessen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2) als gegenstandslos. Entgegen dessen Antrag (Urk. 1/2) ist ihm im Übrigen keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 wird abgewiesen;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage jeweils eines Doppels von Urk. 13 und Urk. 14/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch