Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00126
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 29. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, hat im Kosovo eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war in der Schweiz zuletzt von März 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ AG, Dietikon, als Hilfsarbeiter im Gerüstbau angestellt (Urk. 7/24/4, 7/58/1 f. und 7/58/4). Am 27. November 2013 rutschte er beim Duschen aus und zog sich dabei eine zentrale Läsion des scapho-lunären Ligamentes an der rechten Hand zu (Urk. 7/29/108, 7/29/116). Diese wurde am 16. Januar, 6. Februar und 3. April 2014 operativ versorgt (Urk. 7/29/78, 7/29/86 und 7/29/91). Am 21. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (Urk. 7/29/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/29/114 f.).
Am 18. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst die Akten der Suva ein (Urk. 7/29) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/30). Am 30. April 2015 teilte sie ihm schriftlich mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/36). Am 20. Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff (Urk. 7/41/184 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Suva (Urk. 7/41, 7/50) und einem Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/51) erteilte die IV-Stelle am 26. Juni 2017 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 12. April 2018 abgeschlossen (Urk. 7/83), nachdem der Versicherte eine Zusage für eine Festanstellung in einem Teilzeitpensum erhalten hatte (Urk. 7/80).
Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/87, 7/90/5) veranlasste die IV-Stelle eine chirurgisch-orthopädisch-handchirurgische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2018, Urk. 7/92). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2018 in Aussicht, ihm für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/95). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/102, 7/106) und sich der RAD nochmals zur Sache geäussert hatte (Urk. 7/110/3 f.), verfügte die IV-Stelle am 14. Januar 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/112 und 7/119).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Februar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2015 bis mindestens 30. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei folglich im November 2014 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch in jeder anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Infolge der verspäteten Anmeldung sei ihm daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2 S. 7).
Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit April 2016 sei ihm eine leichte angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 10 %. Unter Beachtung der Regelung, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt werden könne, nachdem sie drei Monate angedauert habe, sei die ganze Invalidenrente bis Ende Juni 2016 zu befristen. An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme festzuhalten (Urk. 2 S. 8 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass spätestens ab dem 1. Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allerdings nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 20. Juli 2018 abgestellt werden, worin ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen worden sei. Diese widerspreche nicht nur einer vorangegangenen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___, sondern auch derjenigen des Suva-Kreisarztes med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 2017. Auf dieser medizinischen Grundlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erst ab Mitte Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Folglich erweise sich die per 30. Juni 2016 verfügte Renteneinstellung als verfrüht. Der Rentenanspruch ende unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens am 30. April 2017 (Urk. 1 S. 13 f.).
3.
3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüstbau seit seinem Sturz in der Dusche am 27. November 2013 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 13, Urk. 2 S. 7). Darüber sind sich auch der Kreisarzt med. pract. B.___, welcher Arbeiten auf Gerüsten in seinen Untersuchungsberichten vom 30. Mai 2016 und 10. Januar 2017 für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/41/228, 7/50/46), und die RAD-Ärzte einig (Beurteilungen vom 17. Mai, 20. Juli und 31. Oktober 2018, Urk. 7/92/10, 7/93/7 und 7/110/4). Diese Einschätzung vermag namentlich in Anbetracht dessen zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach operativen Eingriffen am rechten Handgelenk zu unterziehen hatte, wobei schliesslich am 21. Oktober 2014 eine Arthrodese vorgenommen wurde (Urk. 7/29/15). Diese zieht gemäss med. pract. B.___ Einschränkungen bezüglich Flexion/Extension, Radialduktion und Ulnarduktion nach sich. Ferner führt sie zu etwas verminderter Kraft sowie gelegentlichen Schmerzen über dem Handrücken (vgl. Urk. 7/50/46). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit im Gerüstbau seit dem Sturz nicht mehr nachgehen kann.
3.2
3.2.1 Strittig ist demgegenüber, seit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten in welchem Pensum zumutbar war. Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/92) sowie die im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/110/3 f.) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass im April 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestehe.
3.2.2 Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ gelangten in ihrem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2018 zum Schluss, dass sich die Funktionseinschränkung an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenks und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte- oder Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Zumutbar seien gemäss Belastungsprofil insbesondere Tätigkeiten, welche auf der rechten Seite das Heben und Tragen maximal mittelschwerer Lasten erfordern. Linksseitig sei das Heben, Tragen und Hantieren nicht eingeschränkt. Des Weiteren sollten weder Arbeiten über Kopf noch solche mit Schlägen, Vibrationen oder Zwangshaltungen im Bereich des rechten oberen Armes und/oder der Hand durchgeführt werden. Beim Besteigen von Leitern dürften keine Lasten gehalten werden und es sei darauf zu achten, dass die linke Hand als Sicherungshand eingesetzt werden könne. Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern oder auf Gerüsten vorzunehmen sind, sollten daher nicht mehr ausgeübt werden. In einer derart angepassten Tätigkeit liege angesichts des MRI-Befundes vom 4. März 2016, wonach im Bereich der Strecksehnen unauffällige Verhältnisse bestünden und die Arthrodese durchgebaut sei, seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Ergänzend wiesen die RAD-Ärzte darauf hin, dass sich weder die neu diagnostizierten Fersensporen noch die Beschwerden am Iliosakralgelenk dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die darüber hinaus bestehende Prostatahyperplasie sei invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/92/9 ff.).
In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ ergänzend aus, dass die Handgelenksarthrodesenoperation am 21. Oktober 2014 erfolgt sei. Es sei bekannt, dass der postoperative Verlauf langfristig sein könne; eine vollständige Belastbarkeit der Arthrodese könne in der Regel nach acht bis zwölf Monaten erwartet werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine begleitenden Reizungen im Strecksehnenbereich darstellen oder entwickeln. Im MRI-Befund des rechten Handgelenks vom 4. März 2016 seien unauffällige Verhältnisse im Bereich der Strecksehnen und ein knöcherner Durchbau der Arthrodese dokumentiert worden. Folglich bestehe seither aus chirurgischer und versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Belastbarkeit der Arthrodese im Rahmen der Ausübung einer angepassten Tätigkeit. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2018 (Urk. 7/100) hielt Dr. Z.___ ausserdem fest, dass aufgrund der Retrolisthesis L1/2 Grad I sowie des plantaren Fersensporns links und der Ansatzverkalkung der rechten Achillessehne von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei. Leidensangepasst seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm. Eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit sei unverändert seit April 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 7/110/3 f.).
3.2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf der Grundlage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 10. Januar 2017 erst ab Mitte Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 13 f.). Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 10) ist allerdings in invalidenversicherungs-rechtlichen Belangen nicht entscheidend, dass Suva-Kreisarzt med. pract. B.___ den medizinischen Endzustand erst Mitte Januar 2017 erreicht sah (Urk. 7/50/46). Unabhängig von allfälligen Erfolgsaussichten weiterer medizinischer Behandlungen ist vielmehr von massgeblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zugemutet werden konnte. Dabei mag auf den ersten Blick zutreffen, dass sich der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2016 abweichend vom RAD mit Blick auf das provisorische Zumutbarkeitsprofil für eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 aussprach. Dies begründete er allerdings nicht mit persistierenden gesundheitlichen Einschränkungen, sondern einzig mit der Anmerkung «zur stufenweisen Eingliederung» (Urk. 7/41/228). Eine medizinisch fundierte Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit erst ab November 2016 beziehungsweise Januar 2017 in einem Vollzeitpensum hätte nachgehen können, liegt somit nicht vor.
Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass im Zuge einer am 29. Februar 2016 im Spital D.___ mittels Magnetresonanztomographie durchgeführten Untersuchung keine erkennbare Pathologie im Bereich der Strecksehnen und im linken (gemeint wohl: rechten) Handgelenk objektiviert werden konnte (Urk. 7/41/210, 7/41/214), was der RAD zu Recht in seine Beurteilung miteinbezog. Im Weiteren ist anzumerken, dass med. pract. B.___ bereits im Rahmen seiner ersten Untersuchung im Wesentlichen nur die nach einer Handgelenksarthrodese üblicherweise vorhanden Einschränkungen wie unter anderem leicht verminderte Kraft und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beweglichkeit feststellen konnte. Dementsprechend definierte er schon damals ein provisorisches Belastungsprofil, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit leichter körperlicher Tätigkeiten mit einigen zusätzlichen Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes der rechten Hand vorsah (Urk. 7/41/228). Abgesehen von einer deutlichen Verbesserung der Kraft in der rechten Hand, welche den Kreisarzt wohl dazu veranlasste, gar mittelschwere Arbeiten wieder für zumutbar zu erachten, traten bis zur Untersuchung im Januar 2017 keine grundlegenden Veränderungen mehr ein (vgl. Urk. 7/50/45 f.). Dies war im Übrigen auch subjektiv der Fall, da der Beschwerdeführer von grundsätzlich gleichgebliebenen Schmerzen berichtete (Urk. 7/50/43).
3.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD erwecken. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war dem Beschwerdeführer ab April 2016 rund eineinhalb Jahre nach Durchführung der Arthrodese die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Eine nachvollziehbare fachärztliche Begründung für eine auch nach diesem Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit existiert nicht. Unbestritten geblieben ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch weitere Beschwerdebilder wie die Retrolisthesis und den plantaren Fersensporn in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 vorstehend).
An dieser Beurteilung vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2018 noch die vom Kreisarzt attestierte stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt hatte. Dr. Z.___ hielt einerseits klar fest, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine chirurgisch-handchirurgische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/93/7). Andererseits wurde bereits erläutert, weshalb die von med. pract. B.___ bescheinigte abgestufte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung implizit ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung Bezug genommen hatte (Urk. 7/84/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 10).
4. Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. November 2014 zum Leistungsbezug an. Damals hatte ausgewiesenermassen bereits seit dem Sturz im November 2013 während rund eines Jahres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden. Den Parteien ist somit beizupflichten, dass der 1. Mai 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns darstellt, da dann sowohl das in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorgesehene Wartejahr (vgl. E. 1.2 vorstehend) als auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs abgelaufen waren. Gemäss einhelliger fachärztlicher Auffassung war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/87/2, Urk. 8/97/10), weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand.
Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2016 wieder in der Lage, einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachzugehen. Der für diesen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/104) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (Urk. 7/29/6) erweist sich als zutreffend, dass für beide Vergleichseinkommen die identischen Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) als Grundlage herangezogen wurden. Ob sich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt und angemessen erweist, kann dahingestellt bleiben. Beim vorzunehmenden Prozentvergleich würde selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Folglich hat der Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ab Juli 2016 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch