Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00130
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, mit 1979 abgeschlossener Maurerlehre und seit 1987 diplomierter Polier, meldete sich am 17. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 17. März 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 8/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 8/50) zu. Am 1. Dezember 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 8/54). Diese verlängerte sie (letztmals) am 9. Juni 2016 (Urk. 8/79). Mit Verfügung vom 7. September 2017 hielt sie den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts (Umplatzierung und Einschulung) fest (Urk. 8/109). Dies bestätigte das hiesige Gericht in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.01082 (Urk. 8/126).
1.2 Am 21. August 2017 hatte der Versicherte eine Umschulung zum Berufsbeistand Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beantragt (Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2018 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, einen Umschulungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/135), und mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/136). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 8/142, Urk. 8/145) nahm der Versicherte dazu keine Stellung.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 verneinte die IV-Stelle einen Umschulungsanspruch (Urk. 8/151 = Urk. 11/2).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten sodann eine Viertelsrente zu, dies mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 8/154 = Urk. 5/2) von März 2017 bis Januar 2019 und mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 8/153 = Urk. 2) ab Februar 2019.
2. Am 31. Januar 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 11/2) mit den Anträgen (Urk. 11/1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es seien ihm angemessene Eingliederungsmassnahmen/eine Umschulung zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzuweisen (Ziff. 2).
Am 20. Februar 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzuweisen (Ziff. 2).
Am 7. März 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 5/2) mit vergleichbaren Anträgen (Urk. 5/1 S. 2). Das betreffende Verfahren wurde mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2019 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/4, Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantworten vom 11. März 2019 (Urk. 11/5) und 26. März 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerden, was dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 (Urk. 11/7) und 28. März 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 11. April 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensvereinigung einverstanden und verzichtete auf Replik (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Verfahren Nrn. IV.2019.00091 und IV.2019.00130 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2019.00091 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00130 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2019.00091 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-9 geführt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
2.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2;
vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Umschulung (Urk. 11/2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht erheblich verändert (S. 2 oben). Das Belastungsprofil entspreche weiterhin den Tätigkeiten, auf welche sie den Beschwerdeführer im Rahmen der bisher erfolgten Eingliederungsmassnahmen ausgebildet und eingearbeitet habe. Eine reine Innendiensttätigkeit sei ihm nach wie vor zumutbar, allerdings mit einer Einschränkung im Rahmen der Präsenz, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Es gebe keine besser angepasste Tätigkeit, welche einer Umschulung bedürfte (S. 2 Mitte).
In der angefochtenen Verfügung betreffend Rente (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Invaliditätsbemessung aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in - näher umschriebener - angepasster Tätigkeit ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 11/1), im Bauwesen seien in der Praxis keine «reinen Innendiensttätigkeiten» denkbar (S. 5 Ziff. 16), und er sei nicht in der Lage, reine Innendiensttätigkeiten auszuüben, schon gar nicht im Umfang von 70 % (S. 5 Ziff. 17). Er sei gemäss ärztlicher Beurteilung nicht in der Lage, längere Schreibtischarbeiten ohne Unterbrechung auszuführen (S. 6 Ziff. 21). Eine Tätigkeit bei der KESB wäre aus näher dargelegten Gründen seinen Beschwerden angepasster (S. 6 Ziff. 22).
Die Beschwerdegegnerin habe sich bezüglich seines Gesundheitszustandes ausschliesslich auf die Beurteilung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt, auf die aus näher genannten Gründen nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 15 ff.). Die Tätigkeit «Polier mit reiner Innendiensttätigkeit» gebe es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht, er wäre beschwerdebedingt auch nicht in der Lage, sie auszuüben, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf sie abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit einem allfälligen Umschulungsanspruch sowie mit dem Invalideneinkommen verhält.
4.
4.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer laut Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 8/15/8-14) am 28. August 2014 im Auftrag der Militärversicherung (S. 1 Mitte). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2):
- belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen Malleolus und des medialen Fusses
- klinisch: Abschwächung des Vibrationssinnes bei fehlendem Achillessehnenreflex (ASR) beidseits
- Konjunktivitis bei Sicca-Syndrom seit Jahren
- anamnestisch Psoriasis vulgaris
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, nach Abheilung der Reizung der Sehneninsertion der Tibialis posterior Sehne sei die Tätigkeit im Wesentlichen zumutbar (S. 7 Ziff. 2), dies mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei der Explorand 80 % auf dem Bau und 20 % im Büro arbeite (S. 7 Ziff. 3).
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 8/20/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1997 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen Sprunggelenksarthrosen 1990, eine Hypertonie 2000, einen Diabetes mellitus April 2010 und eine Nickelallergie (Ziff. 1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, für Tätigkeiten als Polier auf dem Bau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 3. Mai (wohl 2014). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Aktivität im Planungsbüro oder im Lager könne auch zu 100 % ausgeführt werden (Ziff. 1.6 und 1.7).
4.3 Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 8/64 = Urk. 8/92/1-6) unter anderem aus, der Patient arbeite trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Betrieb zu 100 % im Büro und für leichtere Tätigkeiten. Gemäss den Angaben des Patienten vom 10. Februar 2016 sei er nach wie vor 100 % im Büro für Administration tätig (Ziff. 1.6).
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 8/99) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 27. März 2017 (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts (seit Jahren, aber vermehrt seit 2014)
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (seit Jahren)
- Ellbogen-Schmerzen beidseits (seit 2014)
- degenerativ bedingte Knieschmerzen beidseits (seit Jahren)
- OSG-Schmerzen und -Instabilität beidseits (seit 1990)
- Periarthropathia humeroscapularis rechts (seit 2015)
Anlässlich der Umschulung zum Polier mit Bürotätigkeit sei offensichtlich nicht voraussehbar gewesen, dass die meist sitzende Tätigkeit zu neuen oder exazerbierten Beschwerden - Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), Ellenbogen- und Schulterbeschwerden - führen würde (S. 1 Mitte). Mit dieser Begründung attestierte er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polier mit Bürotätigkeit (Arbeitssicherheit Hoch- und Tiefbau und Lehrlingsausbildung, Coaching bei Bedarf von jüngeren Polierkollegen) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 8. Mai bis 7. Juni 2017 und von 50 % vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (Ziff. 1.6)
Zur Prognose führte er aus, angesichts des Verlaufs in den letzten Monaten und der Befunde werde es für den Beschwerdeführer kaum möglich sein, die angepasste Tätigkeit (nach der IV-Umschulung) mittel- und langfristig zu 100 % durchzuführen (Ziff. 1.4 am Ende).
4.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, berichtete am 23. November 2017 über seine am 21. November 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/118).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6):
- linksbetonte Fussbeschwerden bei diabetischer Polyneuropathie und Sprunggelenksarthrose links, Status nach Sprunggelenksdistorsion links
- chronisches cervicobrachiales Syndrom rechts mit Periarthropathia humeroscapularis rechts
- chronisches, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts
- Gonarthrose beidseits
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, der Explorand sei als Polier im Büro eingesetzt worden, habe diese Tätigkeit jedoch nur zum Teil ausführen können. Es hätten sich zunehmend Beschwerden im Bereich der Füsse mit Taubheitsgefühl, bedingt durch diabetische Polyneuropathie, entwickelt. Zusätzlich klage der Explorand über Einschlafen der Finger der rechten Hand unter Belastung, was zur Diagnose des Karpaltunnelsyndroms führe (S. 8 Ziff. 7).
Der Gesundheitsschaden führe zu Beeinträchtigungen für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt des Exploranden auf 100 % im Büro könne nicht nachvollzogen werden. Bedingt durch die Schmerzen sei bei rein angepasster Tätigkeit entsprechend dem neuen Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit 30 % Pausen bei 100 % Pensum zumutbar (S. 8).
In der bisherigen Tätigkeit als Polier mit Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 3. Mai 2014 (S. 9 oben).
In angepasster Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte leichte wechselbelastende Tätigkeiten auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, ohne Arbeiten mit erhöhten An-forderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Gewährung von 30 % Pausen (= 70 % Arbeitsfähigkeit) gegeben seit 3. Mai 2014 (S. 9).
Am 24. November 2017 bestätigte Dr. C.___ - unter Einbezug der zwischen 15. Juli 2014 und 4. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4) erstatteten Arztberichte -diese Beurteilung (Urk. 8/131 S. 3 f.)
4.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4) nannte in seinem Bericht vom 11. Mai 2018 an den Krankenversicherer (Urk. 3) als bisherige Diagnose ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (seit Jahren) und als neue Diagnosen eine Gastralgie bei nichtsteroidalem Antirheumatika (NSAR) Konsum und ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (S. 1 Mitte).
Ein MRI vom 31. Januar 2018 habe als neuen Befund eine Deformation/Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits und mögliche foraminale Beeinträchtigungen der L4 beidseits ergeben (S. 1 unten). Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer nur vorübergehend auf die Physiotherapie bezüglich der lumbospondylogenen Symptomatik anspreche. Eine invasive Behandlung komme vorerst gar nicht in Betracht und er ersuche um Kostengutsprache für die Fortsetzung der Physiotherapie von Mai bis Dezember 2018 (S. 2 oben).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 8/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 8/50) zu. Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 20. Oktober 2015 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/81 S. 2 Mitte).
Am 1. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 8/54). Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 11. April 2016 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/81 S. 2 oben), sowie die (letztmalige) Verlängerung der genannten Kostengutsprache am 9. Juni 2016 (Urk. 8/79).
5.2 Am 31. März 2017 erfolgte ein Abschlussgespräch, an welchem die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Verantwortlicher der Arbeitgeberin teilnahmen (Urk. 8/110 S. 1 f.). Dabei wurde festgehalten, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer zwei Anstellungen angeboten, die er abgelehnt habe. Eine davon wurde mit «Polier im Innendienst» (Inhalt: Submissionsanfragen, Arbeitssicherheit, Lehrlingssupport, ÜK-Besuche, Audit, Berichte schreiben; Lohn bei 100 %: Fr. 6'400.-- x 13 = Fr. 83'200.--) umschrieben (S. 2).
5.3 Am 21. August 2017 beantragte der Versicherte eine Umschulung zum Berufsbeistand KESB (Urk. 8/107).
Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4) sei er nicht in der Lage, längere Schreibtischarbeiten ohne Unterbrechung auszuführen. Eine Anstellung in einem Innendienst sei damit nicht mehr möglich. Bei derartigen Anstellungen könnten nicht einfach nach Belieben Pausen eingeschaltet werden, sondern es sei in der vorgegebenen Zeit die Leistung zu erbringen (Urk. 11/21 S. 6 Ziff. 21).
Eine Tätigkeit bei der KESB wäre den gesundheitliche Beschwerden angepasster. Sie beinhalte weniger Schreibtischarbeit beziehungsweise könne vom Beistand selbständig eingeteilt werden. Die Schreibtischarbeiten müssten nicht sofort erledigt werden, sondern er könne sie dann erledigen, wenn es für ihn möglich sei und sie auch beliebig unterbrechen. Die Arbeit als Beistand umfasse auch sehr leichte körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Begleitung der verbeiständeten Personen bei Einkäufen oder Anlässen. Zudem werde sie nach wie vor nachgefragt; die Chance, auch tatsächlich eine Anstellung zu finden, sei also weitaus höher als bei einer Tätigkeit im Innendienst (Urk. 11/21 S. 6 Ziff. 22).
5.4 Im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2018 (Urk. 8/128) wurde dazu unter anderem ausgeführt, aus eingliederungs- und berufsberaterischer Sicht werde das ärztlich formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.5) bei den bereits erfolgten Umschulungsmassnahmen in den Innendienst und bei den beiden angebotenen, vom Beschwerdeführer abgelehnten Stellen eingehalten. Im Stellenangebot sei zwar die Bezeichnung Polier noch enthalten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass gemäss sämtlichen Zielvereinbarungen und Einarbeitungsplänen immer von einer reinen Innendiensttätigkeit die Rede gewesen sei (u.a. Arbeitssicherheit, Lehrlingssupport, ÜK-Besuche, Audit, Berichtschreiben). Damit sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit unterstützt worden und die Eingliederungsmassnahmen seien ausgeschöpft worden. Er könnte mit einer entsprechenden Stelle optimal eingegliedert werden, ein Umschulungsanspruch bestehe daher nicht (S. 2 unten, S. 5 Ziff. 3).
6.
6.1 Die vorliegenden Arztberichte zeigen übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Fussbeschwerden, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie Rückenbeschwerden leidet. Die Rückenbeschwerden sind gemäss dem neueren Bericht von Dr. B.___ (vorstehend 4.6) behandlungsbedürftig.
Dr. B.___ schloss aus den Erfahrungen mit der 2017 vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübten Tätigkeit, nämlich einer vorwiegend sitzend erfolgenden Bürotätigkeit, es werde dem Beschwerdeführer in Zukunft kaum möglich sein, eine solche zu 100 % auszuüben (vorstehend E. 4.4).
Zum gleichen (und quantitativ genauer gefassten) Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. C.___, nämlich einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit in überwiegend sitzend ausgeübten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten mit gewissen näher umschriebenen Einschränkungen (vorstehend E. 4.5).
Da Dr. B.___ nicht ausdrücklich ein Belastungsprofil formulierte, lassen sich die beiden Beurteilungen diesbezüglich nicht direkt vergleichen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass eine der von Dr. C.___ formulierten Anforderungen an angepasste Tätigkeiten die Wechselbelastung ist. Damit ist auch den von Dr. B.___ als neu aufgetreten genannten Beschwerden (HWS- und LWS-Blockierungen, Ellenbogen- und Schulterbeschwerden) Rechnung getragen. Dr. B.___ führte diese zwar auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zurück. Plausibler ist jedoch, dass sie insbesondere bei einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit auftreten, und eine solche sieht das von Dr. C.___ formulierte Belastungsprofil gerade nicht vor.
6.2 Somit bleibt festzuhalten, dass die Feststellungen von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5) mit der Beurteilung durch Dr. B.___ durchaus vereinbar sind, so dass sachverhaltsmässig von ihnen auszugehen ist.
Damit steht fest, dass in überwiegend sitzend ausgeübten leichten wechselbelastenden Tätigkeiten auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Pausenbedarf von 30 %, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
6.3 Der Beschwerdeführer beantragte eine Umschulung zum KESB-Berufsbeistand (vorstehend E. 5.3).
Im «Anforderungsprofil Berufsbeistände» der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB) wird als eine der beruflichen Anforderungen der Abschluss einer Grundausbildung auf tertiärer Stufe (Fachhochschule, Universität) in den Bereichen Soziale Arbeit, Psychologie, Pädagogik oder Rechtswissenschaften genannt (www.svbb.ch , dort: Berufsstand > Neues Anforderungsprofil für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände 2017, S. 11 Ziff. 3.4).
Der Beschwerdeführer hat mit einer abgeschlossenen Maurerlehre, dem darüber hinaus erlangten Diplom als Polier sowie den von der Beschwerdegegnerin übernommenen weiteren Kursen (vorstehend E. 5.1) eine gute Ausbildung. Sie befindet sich aber bei weitem nicht auf der Stufe des laut Berufsbild erforderlichen Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses.
Damit fehlt eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die beantragte Umschulung, was einer Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin entgegensteht.
Sollte der - vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte - Antrag darauf lauten, es sei ihm zuerst eben dieser tertiäre Bildungsabschluss zu ermöglichen, so würde dies am Erfordernis der Verhältnismässigkeit (vorstehend E. 2.4) scheitern, denn bis zum Erwerb einer gymnasialen oder Berufs-Maturität und dem Abschluss des anschliessenden Studiums befände sich der im Verfügungszeitpunkt über 58 ½-jährige Beschwerdeführer bereits im Rentenalter.
Somit hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, die beantragte Umschulung zu finanzieren.
Dies führt zur Abweisung der betreffenden Beschwerde.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich (Urk. 8/130) ein Valideneinkommen von rund Fr. 113'130.-- im Jahr 2017 zugrundegelegt (S. 1 Mitte), was beschwerdeweise unkommentiert blieb und nicht zu beanstanden ist.
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellenlöhne der LSE ermittelt, wobei sie auf den gemäss Tabelle TA1 auf Kompetenzniveau 3 im Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41-43) erzielten Lohn abgestellt hat (S. 1 unten).
Diese Fokussierung auf eine einzelne Branche überzeugt nicht. Das medizinische Anforderungsprofil (vorstehend E. 6.2) verweist den Beschwerdeführer ganz allgemein auf körperlich nicht belastende Tätigkeiten, mithin vorzugsweise Bürotätigkeiten. Dass solche auch in der Branche existieren, in welcher der Beschwerdeführer bisher (praktisch) tätig war, ergibt sich zwar daraus, dass ihm seine - grosse - damalige Arbeitgeberin eine solche Tätigkeit anbieten konnte, rechtfertigt aber nicht die Annahme, Bürotätigkeiten, bei denen er von branchenspezifischen Vorkenntnissen profitieren könnte, stünden ihm auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen.
Als sachgerecht erscheint vielmehr, auf die Lohnstatistik nach Berufsgruppen (Tabelle T17) abzustellen, der gemäss der von Bürokräften und verwandten Berufen (Ziff. 41-44) von Männern im Alter von 50 und mehr im Jahr 2014 erzielte Lohn Fr. 6'140.-- betrug. Dies ist auf ein Jahr umzurechnen (x 12), der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch , dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02) und der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'220 im Jahr 2014 auf 2'249 im Jahr 2017 (www.bfs.admin.ch , dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) anzupassen, womit bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % (vorstehend E. 6.2) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'470.-- (Fr. 6'140.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'220 x 2'249) resultiert, von welchen rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1).
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 113'130.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'470.-- beträgt Fr. 58'660.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 52 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente. Die diesbezüglichen Verfügungen sind in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden entsprechend abzuändern.
7.
7.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG für die Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 1’000. festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien hälftig aufzuerlegen.
7.2 Dem anwaltlich vertretenen und bezüglich Rente teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügungen vom 17. und 31. Januar 2019 dahin abgeändert werden, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher