Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00132
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, durchlief eine Lehre als Pelznäherin und arbeitete nach kurzer Tätigkeit in diesem Beruf in der Registratur einer Bank und als Raumpflegerin. Ab 1997 hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann eine Stelle in der Hauswartung der Sekundarschule Y.___ inne; ihr eigenes Pensum belief sich auf 50 % (vgl. den Lebenslauf und die Zeugnisse in Urk. 7/85).
Im Jahr 2008 erkrankte X.___ an einem psychophysischen Erschöpfungszustand, nachdem sie bereits seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen sowie an rechtsseitigen Kribbelparästhesien gelitten hatte (vgl. die medizinischen Berichte hierzu in Urk. 7/7/1-37 und Urk. 7/8/1-33, namentlich den Austrittsbericht des Z.___ vom 26. September 2008 über die Hospitalisation vom 13. bis zum 23. September 2008, Urk. 7/8/17-19, und den Austrittsbericht der A.___ vom 28. Oktober 2008 über den Rehabilitationsaufenthalt vom 23. September bis zum 24. Oktober 2008, Urk. 7/8/12-14). Als sie sich im Anschluss an die stationären Behandlungen während längerer Zeit ausser Stande gesehen hatte, das Arbeitspensum wieder auf den vorherigen Umfang auszudehnen (vgl. Urk. 7/8/6), meldete sie sich am 6. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess durch den Hausarzt Dr. med. B.___ den Bericht vom 2. November 2009 und durch die behandelnde Psychologin C.___ den Bericht vom 16. Januar 2010 verfassen (Urk. 7/8/2-8 und Urk. 7/13), nahm die Berichte über die bisherige medizinische Behandlung zu den Akten (Urk. 7/7/2-37 und Urk. 7/8/11-33), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin über das Arbeitsverhältnis (Angaben vom 24. November 2009, Urk. 7/10) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle die Möglichkeiten der Unterstützung in der beruflichen Eingliederung prüfen (Verlaufsprotokoll vom 14. Januar 2010, Urk. 7/12; Mitteilung vom 25. Januar 2010, Urk. 7/14). Anschliessend liess sie durch Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 19. März 2010 erstellen (Urk. 12/16) und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da innerhalb eines Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/41; Feststellungsblatt in Urk. 7/40). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Per 1. Oktober 2010 hatte die Sekundarschule Y.___ das Arbeitspensum von X.___ auf 25 % reduziert (Kündigungsschreiben der Schule vom 25. März 2010, Urk. 7/44/3; neuer Arbeitsvertrag mit der Schule vom 25. August 2010, Urk. 7/44/4), und die Versicherte hatte sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer 50%-Stelle ab diesem Zeitpunkt angemeldet (Anmeldebestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. August 2010, Urk. 8/44/2; Angaben der Arbeitslosenkasse zuhanden der IVStelle vom 16. Februar 2012, Urk. 7/53). Im Rahmen der Anstellung als Hauswartin war X.___ bei der Axa, im Rahmen der teilweisen Arbeitslosigkeit bei der Suva unfallversichert (vgl. das Schreiben der Axa an die Schule vom 12. März 2012, Urk. 7/81/255-257).
1.3
1.3.1 Am 5. Juni 2011 erlitt X.___ einen Bootsunfall, bei dem sie ins Wasser stürzte und ihr linker Arm nach oben gerissen wurde, während sie sich an einem Seil festhielt (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2011, Urk. 7/81/329). Es manifestierten sich Schulterschmerzen links mit eingeschränkter Beweglichkeit (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 22. Juli 2011, Urk. 7/81/314).
1.3.2 Im Z.___ wurden die Befunde einer nicht dislozierten Fraktur im Bereich des Tuberculum majus mit Zerrung der Rotatorenmanschette und inferiorer Kapselläsion erhoben und die Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis gestellt (vgl. die Berichte aus der Zeit von Oktober 2011 bis Ende 2012, Urk. 7/81/292, Urk. 7/81/289, Urk. 7/81/279-280, Urk. 7/81/273-274, Urk. 7/81/249, Urk. 7/8/234-235, Urk. 7/81/219-220 und Urk. 7/81/199-200). Als die Beschwerden trotz konservativer Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie anhielten, unterzog sich X.___ am 15. März 2013 in der E.___ einer Schulterarthroskopie mit Debridement, Akromioplastik, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Resektion des AC-Gelenks links (Operationsbericht, Urk. 7/81/154-155, und Austrittsbericht vom 19. März 2013, Urk. 7/81/156-157; vgl. auch den Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 7/81/170-171).
Die Schulterschmerzen persistierten auch nach der Operation (Berichte der E.___ vom 5. Juni und vom 8. August 2013, Urk. 7/81/134-135 und Urk. 7/81/103-104), eine neurologische Untersuchung im F.___ der E.___ ergab jedoch keine Hinweise auf eine Nervenläsion, und die E.___ schloss daher die Behandlung im Oktober 2013 ab (Berichte vom 22. und vom 28. Oktober 2013, Urk. 7/81/91-92, Urk. 7/81/87-88 und Urk. 7/81/84-85).
Die Suva, die ihre Leistungspflicht anerkannt hatte (vgl. die Schreiben der Suva vom 21. Juli 2011, Urk. 7/81/316-318), hatte die Versicherte am 15. Februar 2012, am 1. Februar 2013 und am 5. August 2013 durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen lassen (Urk. 7/81/262-267, Urk. 7/81/172-177 und Urk. 7/81/107-113). Dieser hatte der Versicherten schliesslich bei der letzten Untersuchung vom August 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Hauswartin attestiert (Urk. 7/81/113).
1.3.3 In Bezug auf die berufliche Zukunft hatte die Suva mit der Versicherten am 4. April 2013 eine Besprechung durchführen lassen (Urk. 7/81/152-153), und im April/Mai 2013 war eine berufliche Standortbestimmung in der H.___ erfolgt (Bericht vom 21. Mai 2013, Urk. 7/81/138-141). Dabei hatte die Versicherte berichtet, sie habe eine Woche nach dem Unfall vom 5. Juni 2011 eine neue Stelle als Mitarbeiterin in der Sicherheitskontrolle der I.___ angetreten, habe die Einarbeitung jedoch aufgrund der starken Schmerzen abbrechen müssen (Urk. 7/81/138; vgl. auch die Angaben der Versicherten anlässlich einer Besprechung an ihrem Wohnort von Anfang April 2013, Urk. 7/81/152153, sowie die Anstellungsverfügung der J.___ vom 26. April 2011, Urk. 7/103/1, und die Austrittsverfügung vom 22. Juni 2011, Urk. 7/103/2).
1.3.4 Nachdem die Versicherte von Anfang Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der H.___ absolviert (Austrittsbericht vom 21. Januar 2014, Urk. 7/81/41-58), Dr. G.___ am 13. Februar 2014 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vorgenommen (Urk. 7/81/20-27) und die H.___ die berufliche Situation nochmals evaluiert hatte (vgl. den Sprechstundenbericht vom 11. März 2014, Urk. 7/81/8-10), schloss die Suva den Fall per Ende April 2014 ab (Schreiben an die Versicherte vom 17. März 2014, Urk. 7/81/6-7). Mit Verfügung vom 14. April 2014 teilte die Suva der Versicherten daraufhin mit, dass sie zwar als Hauswartin nicht mehr arbeitsfähig sei, dass sie jedoch bei Aufnahme einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit eine mutmassliche Erwerbseinbusse von lediglich 6,43 % erleide und daher ab dem 1. Mai 2014 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass mangels relevanten Integritätsschadens auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 7/84). Die Versicherte liess gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Dieter Studer Einsprache erheben (vgl. Urk. 7/151/2).
1.4
1.4.1 Im Anschluss an den Unfall vom 5. Juni 2011 hatte sich X.___ am 2. Februar 2012 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/45). Die IVStelle hatte von Dr. B.___ den Bericht vom 29. April 2012 und von der Arbeitgeberin die Angaben vom 12. März 2012 eingeholt (Urk. 7/55/1-9 und Urk. 7/56), hatte im Zeitverlauf die Akten der Suva bis zur Leistungseinstellung per Ende April 2014 beigezogen (vollständig in Urk. 7/81/1-339) und erhielt schliesslich Kenntnis von der Verfügung der Suva vom 14. April 2014 (Urk. 7/84).
Sodann sprach die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Übernahme der Kosten eines Computerkurses und Massnahmen der Unterstützung bei der Stellensuche zu (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung und Mitteilungen vom 23. April 2014, Urk. 7/89 und Urk. 7/86+87), liess am 12. Mai 2014 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 15. Mai 2014, Urk. 7/94) und erfuhr, dass die Gemeinde Y.___ das Anstellungsverhältnis mit der Versicherten per Ende Mai 2014 beendet hatte (Urk. 7/95).
1.4.2 Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihr für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zuzusprechen und den Rentenanspruch ab Mai 2014 unter der Annahme eines Invaliditätsgrades von nur noch 24 % zu verneinen gedenke (Urk. 7/99; Feststellungsblatt in Urk. 7/97). Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Einwendungen und stellte den Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente (Urk. 7/109).
Während des hängigen Vorbescheidverfahrens durchlief die Versicherte mit Unterstützung der Invalidenversicherung und der Eingliederungsunternehmung K.___ eine Ausbildung im Bereich der Hundezucht (vgl. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Versicherten und der IV-Stelle in Urk. 7/113/1-2 und die Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Juni 2014, Urk. 7/120) und trat anschliessend im August 2014 eine 40%-Stelle bei einer Hundezüchterin an (vgl. die Vereinbarung vom 11./16. Juni 2014, Urk. 7/113/3-4), die sie jedoch kurz darauf wieder verlor (Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 9. August 2014, Urk. 7/144). Die Zusammenarbeit mit der Eingliederungsunternehmung K.___ wurde daraufhin beendet (vgl. die Berichte der Eingliederungsunternehmung K.___ vom 14. Juli und vom 8. September 2014, Urk. 7/131 und Urk. 7/148, sowie das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle in Urk. 7/143).
Mit Verfügung vom 20. August 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten befristet für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 7/136 mit der Begründung in Urk. 7/119; Feststellungsblatt in Urk. 7/118). Die Versicherte liess die Verfügung unangefochten und trat in der Folge am 1. Mai 2015 bei der L.___ eine Teilzeitstelle in der Bedienung der Schiffsübersetzanlage im Pensum von 15 % an (Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle vom 22. Januar 2018, Urk. 7/160, neuer Arbeitsvertrag vom November/Dezember 2016 per 1. April 2017, Urk. 7/154/2-4).
1.5 Im weiteren Verlauf erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom Einspracheentscheid der Suva vom 28. August 2015, mit dem die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 7/84) abgewiesen worden war (Urk. 7/151). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2017 teilweise gut, sprach der Versicherten ab dem 1. Mai 2014 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zu und wies die Sache hinsichtlich der Integritätsentschädigung zu weiteren Abklärungen an die Suva zurück (Urk. 24 des Prozesses Nr. UV.2015.00198). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Suva hin hob das Bundesgericht dieses Urteil mit Urteil vom 29. November 2017 (Prozess Nr. 8C_378/2017) in Bezug auf die zugesprochene Rente auf (Urk. 33 des Prozesses Nr. UV.2015.00198).
1.6 Am 24. Oktober 2017 hatte sich X.___ abermals bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/155).
Die IV-Stelle holte den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2017 ein (Urk. 7/157), beschaffte die Angaben der L.___ vom 22. Januar 2018 (Urk. 7/160) und liess die Versicherte schliesslich durch Dr. D.___ ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 8. Mai 2018, Urk. 7/166).
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen beabsichtige, da die durchschnittliche Mindestarbeitsunfähigkeit während des Wartejahres nicht gegeben sei (Urk. 7/168; Feststellungsblatt in Urk. 7/169). Die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, liess mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Einwendungen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. April 2018 vorbringen (Urk. 7/181) und diese namentlich durch eine Stellungnahme von Dr. M.___ vom 4. September/1. Oktober 2018 und durch einen Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. M.___ vom 6. November 2017 belegen (Urk. 7/178 und Urk. 7/179).
Die IV-Stelle entschied mit Verfügung vom 21. Januar 2019 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch der Versicherten mangels Bestehens des Wartejahres (Urk. 2 = Urk. 7/185; Feststellungsblatt in Urk. 7/183).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (versehentlich mit 20. Februar 2018 datiert) Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur (eingehenden) Befassung mit der Eingabe vom 8. Oktober 2018 und zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht hat von Amtes wegen je eine Kopie von Urk. 24 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. März 2017) und von Urk. 33 (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017) des Prozesses UV.2015.00198 als Urk. 9 und Urk. 10 zu den Akten genommen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1).
Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
1.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
1.2.3 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Urteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es ursprünglich für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden entwickelt worden war, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
1.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.3.4 Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird.
1.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). War jedoch der bisherige Beruf beim Eintritt des Gesundheitsschadens aus krankheitsfremden Gründen bereits aufgegeben worden, so sind auch alternative Tätigkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 943/06 vom 13. April 2007 E. 5.1.3).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).
1.5
1.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5.2 Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH), Rz 2030).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin nach der Einstellung ihrer ganzen Rente per Ende April 2014 (Urk. 7/119 und Urk. 7/136) erneut Anspruch auf eine Rente hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin liess vorab vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die Einwendungen vom 8. Oktober 2018 zum Vorbescheid vom 24. Juli 2018 nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 3).
3.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin den umfassenden Ausführungen (Urk. 7/181/3-6) zur Verwendbarkeit des Gutachtens von Dr. D.___ vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/166), auf dem die strittige Verneinung des Rentenanspruchs basiert, in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 lediglich entgegnete, das Gutachten sei schlüssig und die Gutachterin habe ihre von Dr. M.___ abweichende Diagnostik schlüssig dargelegt (Urk. 2 S. 2). Dennoch kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe es der Beschwerdeführerin mit dieser Kurzbegründung erschwert oder gar verunmöglicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 16 und N 32 zu Art. 42 ATSG und N 65 ff. zu Art. 49 ATSG). Denn aufgrund der Stellungnahme und der Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 5. Juni 2018 im entsprechenden Feststellungsblatt (Urk. 7/169/5-6) kannte die Beschwerdeführerin die Passagen des Gutachtens von Dr. D.___, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützte. Sie war daher ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einwendungen zum Gutachten im Vorbescheidverfahren gestützt auf eine neue Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/183/34) pauschal verwarf, in der Lage, diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen. Was ferner die Einwendungen in Bezug auf die somatische Seite der gesundheitlichen Einschränkungen betrifft (Urk. 7/181/6), so begründete die Beschwerdegegnerin das Absehen von den beantragten weiteren Abklärungen aufgrund eines Hinweises von Dr. O.___ damit, dass aktuell keine spezifischen Behandlungen stattfänden, und verwies überdies auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. P.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Februar 2018 (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/183/4 und Urk. 7/169/3-4). Auch hier war es der Beschwerdeführerin somit möglich, im Beschwerdeverfahren Gegenargumente vorzutragen.
Damit liegt hinsichtlich der medizinischen Situation zumindest keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Ausmasses vor, das einer Heilung im Beschwerdeverfahren entgegenstünde (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen;
Kieser, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 42 ATSG).
3.3 Dass sich die Beschwerdegegnerin des Weiteren in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur prozentualen Aufteilung von Erwerbs- und Hausarbeit und zum Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 7/181/7) äusserte, hängt damit zusammen, dass sie es für entbehrlich hielt, auf diese Fragen einzugehen, da sie den Rentenanspruch bereits mangels Erfüllung der Wartezeit als nicht gegeben erachtete (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/183/4). Die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten beschlägt daher nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern ist eine Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
Wie zu zeigen sein wird, sind indessen der Erwerbstatus und der Einkommensvergleich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht unerheblich, und es ist deshalb nachfolgend darauf einzugehen. In dieser Hinsicht stellt sich damit die Frage nach der Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdegegnerin. Sie hätte allerdings im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit gehabt, in der Beschwerdeantwort zu den Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin hierzu in der Beschwerdeschrift erneut machte (Urk. 1 S. 8 f.), im Sinne eines Eventualstandpunkts Stellung zu nehmen. Es erübrigt sich daher, ihr unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nochmals eine Frist speziell für eine solche Stellungnahme anzusetzen.
3.4 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2019 nicht bereits aus dem formellen Grund einer Gehörsverletzung aufzuheben, sondern sie ist materiell zu überprüfen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. August 2014 für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Rente zugesprochen und den Rentenanspruch für die Zeit danach verneint (Urk. 7/136 und Urk. 7/119). Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Anmeldung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/155) handelt es sich demnach um eine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs. Als erste Voraussetzung für eine neue Prüfung muss somit eine erhebliche Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügung vom 20. August 2014 nachgewiesen sein.
4.2 Die damalige befristete Rentenzusprechung hatte gemäss dem Feststellungsblatt vom 16. Mai 2014 auf den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. P.___ vom 5. und vom 11. Februar 2014 basiert (Urk. 7/97/8-9). Dieser hatte auf den Austrittsbericht der H.___ vom 21. Januar 2014 Bezug genommen, in welchem die Ärzte festgehalten hatten, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit in der Hauswartung sei nicht mehr zumutbar, sondern es dränge sich eine Neuausrichtung auf eine angepasste Tätigkeit auf, die leicht bis mittelschwer sein solle und keinen wiederholten Krafteinsatz des linken Armes und keinen längerdauernden Einsatzes dieses Armes über Brusthöhe erfordern dürfe (Urk. 7/81/42 und Urk. 7/81/44-45). Gestützt darauf war Dr. P.___ zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführerin sei ab Mitte Januar 2014 eine angepasste Tätigkeit unter
Berücksichtigung einer leichtgradigen psychischen Einschränkung wieder zu 90 % zuzumuten, währenddem in der vorangegangenen Zeit seit dem Unfall vom 5. Juni 2011 die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gleichermassen beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 7/97/8-9).
In Anlehnung an diese Beurteilung hatte die Beschwerdegegnerin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 2012 als abgelaufen erachtet und hatte unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartezeit seit der Anmeldung vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/45) per Anfang August 2012 einen Anspruch auf eine ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente ermittelt, dies unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig gewesen wäre und dass sie in der Erwerbsfähigkeit dannzumal zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Sodann hatte sie angesichts der von Dr. P.___ beschriebenen gesundheitlichen Verbesserung ab Januar 2014 einen Invaliditätsgrad von nur noch 24 % festgesetzt und hatte die Rente nach Ablauf der dreimonatigen Frist (Art. 88a Abs. 1 IVV) per Ende April 2014 wieder aufgehoben (Urk. 7/97/9-11).
Da die rentenzusprechende und zugleich rentenaufhebende Verfügung vom 20. August 2014 datiert, muss sich die rechtserhebliche Änderung nach diesem Zeitpunkt eingestellt haben; allfällige frühere Änderungen seit der Rentenaufhebung per Ende April 2014 könnten nicht berücksichtigt werden.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Anmeldung vom 24. Oktober 2017 als gesundheitliche Beeinträchtigungen sowohl die Schulterverletzung als auch psychische Störungen in Form von Depressionen mit Panikattacken auf (Urk. 7/155/6).
4.3.2 Die Psychiaterin Dr. M.___ gab in ihrem Bericht vom 17. November 2017 an, die Beschwerdeführerin seit Ende Juni 2011 zu behandeln, und nannte als aktuelle psychiatrische Hauptdiagnosen (Urk. 7/157/1) eine Panikstörung (F41.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), die chronisch sei und seit dem Jahr 2000 Attacken alle 1-2 Wochen mit sich bringe, eine schwere Episode einer rezidivierenden Depression ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), die seit Oktober 2015 chronisch sei, und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61.0). Zur Begründung der Anmeldung bei der Invalidenversicherung wies Dr. M.___ darauf hin, dass die frühere Anmeldung aufgrund des Unfalls des Jahres 2011 erfolgt sei, dass sich in der Zwischenzeit jedoch die psychische Thematik massiv verstärkt habe und der Hauptgrund für die erneute Anmeldung sei (Urk. 7/157/5).
Die Diagnosen von Dr. D.___ im Gutachten vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/166/38) unterscheiden sich von denen, die Dr. M.___ stellte. So ordnete Dr. D.___ den geschilderten Attacken die Diagnose einer attackenweise auftretenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung mit Chronifizierungstendenz und Vermeidungsverhalten zu (ICD-10 F44.6) und verwarf die Diagnose einer Panikstörung explizit (Urk. 7/166/45); des Weiteren vermochte sie auch keine Persönlichkeitsstörung zu erheben (Urk. 7/166/45), und sie diagnostizierte schliesslich zwar ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, die sie jedoch im Begutachtungszeitpunkt als nur leichtgradig einstufte (Urk. 7/166/38). Dr. D.___ war sich jedoch mit Dr. M.___ darin einig, dass sich im Laufe der Zeit eine gewisse Zustandsverschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestellt habe. So liess sie sich von der Beschwerdeführerin berichten, die Attacken hätten während der rund 15 Jahre des Bestehens allmählich in Frequenz und Intensität zugenommen (Urk. 7/166/36-37), und hielt weiter fest, das dissoziative Leiden, das schon anlässlich der Begutachtung des Jahres 2010 diagnostiziert worden, damals jedoch mehrheitlich remittiert gewesen sei (vgl. Urk. 7/16/16), präsentiere sich gegenwärtig als re-exazerbiert (Urk. 7/166/49). In Bezug auf den Zeitpunkt der relevanten Zunahme wies Dr. D.___ darauf hin, dass anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der H.___ von Dezember 2013 bis Januar 2014 noch keine Anzeichen von sicherem/relevantem dissoziativem Leiden feststellbar gewesen seien (vgl. Urk. 7/81/43) und dass die Beschwerdeführerin danach zwar von einem Tiefpunkt Ende 2014/Anfang 2015 berichtet habe, als alle Integrationsbemühungen gescheitert seien, dass sie in der Folge jedoch im Frühjahr 2015 ihre neue Arbeit gefunden habe. Unter diesen Aspekten stimmte sie der Annahme von Dr. M.___ zu, dass die massgebende gesundheitliche Verschlechterung im Oktober 2015 eingetreten sei, auch wenn sie von der Auffassung der behandelnden Psychiaterin abwich, dass hierfür die Chronifizierung der depressiven Symptomatik verantwortlich sei (Urk. 7/166/49).
4.3.3 Damit ist aufgrund der im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzung der involvierten Fachärztinnen der Psychiatrie eine potentiell rentenrelevante gesundheitliche Veränderung ab Oktober 2015 als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen.
4.4 Die entsprechende Voraussetzung für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit erfüllt, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob sich weitere Belange, namentlich die erwerblichen Verhältnisse oder der Umfang der prozentualen Aufteilung der Erwerbs- und der Hausarbeit, ebenfalls verändert haben.
Nachfolgend ist damit ohne Bindung an die früheren Feststellungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anmeldung vom 24. Oktober 2017 Anspruch auf eine Rente hat.
5.
5.1 Da ein Rentenanspruch nach den dargelegten rechtlichen Erwägungen auch im Falle einer Neuanmeldung frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen kann, kommt eine Rentenzusprechung nicht früher als ab April 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) in Betracht.
5.2
5.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin jedoch ab dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung nicht auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nochmals zu bestehen.
5.2.2 Dort, wo eine versicherte Person für die bisherige Tätigkeit bereits seit langem arbeitsunfähig ist, ihr Rentenanspruch aber zunächst deshalb verneint worden ist, weil sie in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte beziehungsweise hätte erzielen können, entsteht nämlich der Rentenanspruch im Falle einer gesundheitlichen Verschlechterung - unter Vorbehalt von Art. 29 Abs. 1 IVG - unmittelbar dann, wenn die Invalidität mindestens 40 % beträgt. Dies hat das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung immer wieder festgehalten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3, je mit Hinweisen).
5.2.3 Die Funktion des linken Schultergelenks war während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der H.___ von Dezember 2013 bis Januar 2014 Gegenstand einer umfassenden Belastbarkeitstestung, bei der die Testergebnisse in Beziehung gesetzt wurden zum Profil der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin (Urk. 7/81/46-54). Die Schlussfolgerung im Austrittsbericht vom Januar 2014, diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, da die funktionelle Leistungsfähigkeit mehrheitlich unter den Belastungsanforderungen dieser Tätigkeit liege (Urk. 7/81/44+49), wurde von Dr. G.___ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 geteilt (Urk. 7/81/27), und sie ist ohne Weiteres plausibel. Zu dieser Auffassung ist das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil des Prozesses gegen die Suva vom 29. März 2017 gelangt (Urk. 9 E. 4.1), und sie war vor Bundesgericht nicht strittig (Urk. 10 E. 3.2).
Damit ist die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Hauswartin seit dem Unfall vom 5. Juni 2011 als durchgehend arbeitsunfähig zu erachten, dies entgegen den zunächst anders lautenden Beurteilungen von Dr. G.___ von Februar 2012 und Februar 2013 (Urk. 7/81/266 und Urk. 7/81/177).
5.2.4 Die Beschwerdeführerin übte die Tätigkeit als Hauswartin zur Zeit des Unfalls zwar nur zu 25 % aus und war seit Oktober 2010 zur Vermittlung einer (zusätzlichen) 50%-Stelle bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. In diesem Umfang war für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die Hauswartstelle, sondern ein breiteres Stellenspektrum massgebend. Dieses Spektrum umfasste jedoch ebenfalls Stellen, die für die Beschwerdeführerin nach dem Erleiden der Schulterverletzung nicht mehr in Frage kamen, die ihr jedoch bei guter Gesundheit arbeitslosenversicherungsrechtlich zuzumuten gewesen wären (vgl. die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___, sie habe auch eine - schulterbelastende - Tätigkeit im Service in Betracht gezogen, Urk. 7/166/20). Unter diesen Umständen ist die Arbeitsunfähigkeit, welche für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, auch unter Berücksichtigung alternativer Tätigkeiten auf 100 % festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als zum einen bereits gesundheitliche Gründe daran beteiligt waren, dass es zur Reduktion des ursprünglich 50%igen Pensums der Hauswartstelle kam, und als die Beschwerdeführerin zum andern unfallbedingt nicht zur Einarbeitung in die Tätigkeit bei der I.___ in der Lage war, die sie kurz vor dem Unfall gefunden hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3.3).
Auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt, der auf jeden Fall nicht mehr als 25 % des gesamten Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin umfasste (vgl. hierzu nachfolgend), nie rechtserheblich eingeschränkt war, resultiert somit ab dem Unfall vom 5. Juni 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG von anhaltend 75 %.
5.2.5 Damit war das Wartejahr im Juni 2012 abgelaufen, wie die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 20. August 2014 zutreffend angenommen hatte (vgl. Urk. 7/119/3).
5.3 Wenn die Beschwerdegegnerin daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anmeldung vom 24. Oktober 2017 mit dem Hinweis darauf verneinte, dass die durchschnittliche Mindestarbeitsunfähigkeit während des Wartejahres nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/183/4), so ist dies unzutreffend. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin der Beurteilung von Dr. D.___ gefolgt werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit wie die aktuell ausgeübte als Kahntransportangestellte bei der L.___ (vgl. Urk. 7/160) im Umfang von mindestens 70 % auszuüben in der Lage wäre und somit für eine solche und vergleichbare Tätigkeiten maximal zu 30 % eingeschränkt sei (vgl. Urk. 7/166/46-47).
Vielmehr hängt der Rentenanspruch von der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse ab April 2018 ab. Der Frage nach dieser Erwerbseinbusse ist im Folgenden nachzugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin traf anlässlich der neuen Anmeldung vom Oktober 2017 lediglich Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aktualisierte die medizinischen Akten hingegen in Bezug auf die Schulterverletzung und auf allfällige weitere körperlich bedingten Einschränkungen nicht.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorbescheidverfahren vorbringen lassen, für eine gesamtheitliche Beurteilung sei die Durchführung somatisch-medizinischer Teilbegutachtungen erforderlich (Urk. 7/181/6), und liess dies in der Beschwerdeschrift wiederholen (Urk. 1 S. 7). Allerdings berief sie sich dabei auf keinerlei neuere Untersuchungen oder Behandlungen, und sie hatte in der Anmeldung vom Oktober 2017 bei der Frage nach den behandelnden medizinischen Fachpersonen und Fachstellen denn auch an erster Stelle die Psychiaterin Dr. M.___ und daneben nur den Hausarzt angegeben (Urk. 7/155/7). Unter diesen Umständen konnte entsprechend der zutreffenden Ansicht des RAD-Arztes Dr. O.___ (Urk. 7/183/4) unter Annahme eines unveränderten physischen Gesundheitszustands von somatisch orientierten Erhebungen abgesehen werden, und es kann für die körperlichen Einschränkungen im massgebenden Zeitraum von April 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 nach wie vor auf die Befunde und Beurteilungen abgestellt werden, wie sie beim Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2014 (Urk. 7/136 und Urk. 7/119) beziehungsweise der Verfügung der Suva vom 14. April 2014 (Urk. 7/84) und des Einspracheentscheids vom 28. August 2015 (Urk. 7/151) vorgelegen hatten.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die wiederholten, attackenweise auftretenden körperlichen Missempfindungen der Art, wie sie die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ schilderte, keine organische Ursache gefunden werde konnte.
Vielmehr hatten eine Magnetresonanz-Untersuchung des Schädels (vgl. Urk. 7/7/32) und eine cerebro-vaskuläre Ultraschall-Doppleruntersuchung schon im Oktober 2010 normale Befunde ergeben, und Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Neurologie, war daher in einem Bericht vom 26. Oktober 2000 zur Beurteilung gelangt, die Körperparästhesien seien funktionell-dysregulativer Genese (Urk. 7/7/30-31). An dieser Beurteilung hielt Dr. Q.___ auch nach der Anfertigung eines Elektroenzephalogramms (EEG) vom Februar 2004 fest (Bericht vom 20. Februar 2004, Urk. 7/7/28-29), und anlässlich eines weiteren EEG vom Dezember 2007 wurden zwar trotz des erneuten Normalbefundes einfach fokale epileptische Anfälle in Betracht gezogen (Bericht von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Neurologie, Urk. 7/7/26-27), im Rahmen eines neurologischen Konsiliums im Z.___ vom September 2008 wurde diese Diagnose jedoch verworfen, und eine funktionelle, psychosomatische Störung wurde erneut als die wahrscheinlichste Diagnose bezeichnet (Bericht des Z.___ vom 26. September 2008, Urk. 7/7/17-19). Demgemäss wurden in der Folgezeit keine weiteren neurologischen Abklärungen mehr veranlasst, und die Beschwerdeführerin selber sagte gegenüber Dr. D.___ aus, die wiederholt negativen Untersuchungsergebnisse hätten sie davon abgehalten, weiterhin nach einer organischen Ursache des Beschwerdebildes zu fragen (Urk. 7/166/22).
6.3 Damit verbleibt als körperlich bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Schulterverletzung, welche die Beschwerdeführerin im Juni 2011 erlitten hatte und deren Folgen nach dem Gesagten seit August 2014 als unverändert zu beurteilen sind.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterverletzung im Beruf als Hauswartin nicht mehr arbeitsfähig ist, wurde vorstehend unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Prozesses gegen die Suva vom 29. März 2017 bereits erläutert (E. 5.2.3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kann ebenfalls auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen werden. Das Sozialversicherungsgericht erachtete in dieser Hinsicht die Feststellungen im Austrittsbericht der H.___ vom Januar 2014 (vgl. Urk. 7/81/42) und die Einschätzung von Dr. G.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 (vgl. Urk. 7/81/27) als massgebend, wonach der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar seien, soweit sie keine Verrichtungen auf oder über Schulterhöhe, keinen dauernden Einsatz des linken Armes über Brusthöhe, keinen wiederholten Krafteinsatz des linken Armes, keine Belastung in körperferner Haltung und eine lediglich limitierte Belastung in Körpernähe von 10 kg bis Hüfthöhe und von 3 kg bis Brusthöhe erforderten, nicht mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien und keine linksseitige Bedienung von stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen verlangten (Urk. 9 E. 4.14.3). Diese Beurteilung gilt auch im vorliegenden Verfahren; sie gab vor Bundesgericht ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2).
7.
7.1 Damit ist nach den Einschränkungen von Seiten des psychisch bedingten Beschwerdebildes zu fragen, die Gegenstand der aktuellen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin waren.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin liess das Gutachten von Dr. D.___ vom Mai 2018, auf das sich die Beschwerdegegnerin stützte, vorab in grundsätzlicher Hinsicht als zum einen weitschweifig und zum andern dennoch unvollständig kritisieren (Urk. 1 S. 4 ff.).
7.2.2 Als weitschweifig erachtete die Beschwerdeführerin eine «seitenweise Wiedergabe und Wiederholung von Angaben der Beschwerdegegnerin [richtig: Beschwerdeführerin], deren Relevanz unklar bleibt und deren Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen kaum nachvollzogen werden kann.» (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Diese Rüge ist nicht begründet.
Nachdem die Gutachterin der Beschwerdeführerin zunächst die Gelegenheit gegeben hatte, ihre aktuelle Situation spontan zu schildern (Urk. 7/166/13), befragte sie sie im Rahmen eines strukturierten Interviews (Urk. 7/166/13-26) zielgerichtet nach dem Krankheitsverlauf seit der psychiatrischen Begutachtung des Jahres 2010 einschliesslich der bisherigen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen und erkundigte sich dabei insbesondere nach dem Charakter der bereits damals berichteten Attacken (vgl. Urk. 7/16/5-8), nach deren allfälliger Veränderung im Laufe der Zeit und nach deren Auswirkungen im Alltag und im Beruf in den letzten Jahren. Dabei bezog sie richtigerweise - und wie von der Beschwerdeführerin selbst gefordert (Urk. 1 S. 7) - auch die Schulterbeschwerden in die Anamnese ein, indem sie einen Auszug aus dem Austrittsbericht der H.___ vom 21. Januar 2014 einfügte (Urk. 7/166/16-18). Dass Dr. D.___ diesen Auszug sowie auch einen Auszug aus ihrem früheren Gutachten und Auszüge aus den Berichten über die organischen Abklärungen zu den Attacken (Urk. 7/166/23-26) zwischen den Abschnitten über die aktuellen Darlegungen der Beschwerdeführerin platzierte, tangiert die Übersichtlichkeit nicht, sondern dient der Vervollständigung und der Objektivierung der subjektiven Angaben.
Auch die Befragung der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lebenssituation, zum Tagesablauf und zur Tagesgestaltung, zu den Tätigkeiten im Haushalt und im Beruf, zu den Freizeitbeschäftigungen sowie zur Familienstruktur und zu den sozialen Beziehungen (Urk. 7/166/21 und Urk. 7/166/26-30) erscheint keineswegs als unnötig oder als übertrieben ausführlich. Vielmehr sind entsprechende Angaben angesichts der vom Bundesgericht aufgestellten Standardindikatoren zwingend erforderlich für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, und diese Beurteilung kann nur dann zuverlässig sein, wenn die Angaben detailliert und aussagekräftig sind.
Schliesslich lässt auch der Umstand das Gutachten nicht als weitschweifig erscheinen, dass die Ergebnisse der anamnestischen Erhebungen in den nachfolgenden Abschnitten des Gutachtens, die den Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gewidmet sind (Urk. 7/166/33-49), wiederholt werden. Denn solche Wiederholungen sind unvermeidlich für eine klare Unterscheidung zwischen der Feststellung der Tatsachen und der Einordnung der festgestellten Tatsachen in die gutachterliche Beurteilung.
7.2.3 In Bezug auf die Vollständigkeit vermisste die Beschwerdeführerin zunächst einen Einbezug der somatischen Befunde in die psychiatrische Beurteilung (Urk. 1 S. 7). Soweit sie dabei darauf hinweisen liess, dass Dr. D.___ nicht qualifiziert sei dafür, eine rheumatologische oder neurologische Erkrankung auszuschliessen (Urk. 1 S. 7), so ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin das Vorliegen körperlicher Befunde in eigener Regie verneint hätte. Vielmehr gab Dr. D.___ dort, wo sie auf solche Befunde einging, die Feststellungen in den medizinischen
Berichten der entsprechenden Fachrichtungen wieder, insbesondere in den vorstehend zitierten Berichten über die neurologischen Abklärungen (Urk. 7/166/24-25 und Urk. 7/166/34+37). Dabei anerkannte sie bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich die zusätzlichen Einschränkungen von Seiten des Schulterleidens, die sie indessen bei der Festlegung der Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht richtigerweise ausklammerte (Urk. 7/166/47).
Des Weiteren lässt auch der Umstand, dass Dr. D.___ keine standardisierten Tests zur Abklärung der diagnostizierten dissoziativen Störung und zur Persönlichkeitsdiagnostik durchführte, das Gutachten entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) nicht als unvollständig erscheinen. Denn die Gutachterin stützte sich bei der Diagnosestellung auf die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und auf ihre eigenen Beobachtungen auf der andern Seite und begründete die Diagnosen eingehend und fachlich fundiert. Darauf ist im Folgenden noch näher einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner beanstanden liess, dass Dr. D.___ auf eine Fremdanamnese, namentlich auf die Einholung von Angaben der behandelnden Psychiaterin, verzichtet habe (Urk. 1 S. 6), so sah die Beschwerdegegnerin tatsächlich davon ab, der Gutachterin entsprechend der Empfehlung des RAD-Psychiaters Dr. O.___ (Urk. 7/183/4) die Stellungnahme von Dr. M.___ vom 4. September/1. Oktober 2018 (Urk. 7/178) zu unterbreiten. Allerdings lag der Gutachterin mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 17. November 2017, den die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte (Urk. 7/157), bereits eine sehr ausführliche Einschätzung aus behandlerischer Sicht vor, mit der sie sich im Gutachten auch tatsächlich auseinandersetzte. Im Vergleich zu dieser Einschätzung enthält die Stellungnahme vom 4. September/1. Oktober 2018 abgesehen von Einwendungen zur Beurteilung von Dr. D.___ keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Das Gleiche gilt für den beigelegten Auszug aus der Krankengeschichte vom 6. November 2017 (Urk. 7/179). Dieser Auszug bildete offenbar die Basis für den Bericht vom 17. November 2017 und wurde über weite Passagen wörtlich in den Bericht übertragen. Unter diesen Umständen lassen die fehlenden fremdanamnestischen Angaben das Gutachten von Dr. D.___ nicht als unvollständig erscheinen.
7.2.4 Leidet demnach das Gutachten von Dr. D.___ nicht an Mängeln grundsätzlicher Natur, so ist nachfolgend zu prüfen, was sich dem Gutachten - unter Einbezug der Angaben der behandelnden Psychiaterin - zu den interessierenden Fragen nach den psychiatrischen Befunden und Diagnosen und den daraus resultierenden Einschränkungen entnehmen lässt.
7.3
7.3.1 Was die Befunde und die ihnen zugeordneten Diagnosen anbelangt, so hatte die Beschwerdeführerin schon bei der ersten Begutachtung durch Dr. D.___ des Jahres 2010 von den attackenweise auftretenden Zuständen berichtet, die im Jahr 2000 ihren Anfang genommen hatten und danach Gegenstand neurologischer Abklärungen gewesen waren (vgl. vorstehend E. 6.2). Sie hatte den Charakter dieser Attacken, die nach ihren Schilderungen mit Gefühlsstörungen auf der rechten Körperseite sowie mit Kopf- und Nackenschmerzen einhergegangen waren und in ihr ein panikartiges Gefühl ausgelöst hatten, mit demjenigen eines «Schlägli» verglichen und hatte damals als Auslöser angesichts der negativen neurologische Befunde eine Reihe von psychischen Belastungsmomenten vermutet (Urk. 7/16/5-7). Zur Zeit der damaligen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin die Häufigkeit und die Ausprägung dieser Attacken jedoch als abgenommen geschildert, indem die Kopf- und Nackenschmerzen zwar immer noch aufträten, das Gefühl eines «Schlägli» hingegen nicht mehr bestehe, sondern sie lediglich einmal im Monat ein Kribbeln im Arm verspüre und sie die Zunge regelmässig, insbesondere des Abends im Bett, als schwer und brennend wahrnehme (Urk. 7/16/12). Anlässlich der Begutachtung des Jahres 2018 beschrieb die Beschwerdeführerin die nach wie vor auftretenden Attacken wiederum als ein Kribbeln, das vom rechten Arm ausgehe, sich wellenartig ausbreite und in eine Entladung in der Art eines Stromschlags münde; ausserdem wies sie auf Befragen durch die Gutachterin auf Schmerzen im Kopf und im Nacken hin, die durch eine jeweilige Attacke ausgelöst würden und einige Stunden andauerten (Urk. 7/166/21-22).
Dr. D.___ ging mit Dr. M.___ darin einig, dass es sich bei der attackenartigen Symptomatik um ein über die Jahre hinweg persistierendes Beschwerdebild mit gewissen Wandlungen in Bezug auf Frequenz und Intensität handelt (vgl. Urk. 7/166/36+37+49 und Urk. 7/157/3). Während die behandelnde Psychiaterin die Symptomatik jedoch unter die Diagnose einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit chronischem Verlauf subsumierte (Urk. 7/157/1), hatte Dr. D.___ schon im Jahr 2010 in Übereinstimmung mit der Einschätzung im Austrittsbericht der A.___ vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/8/12) die Diagnose einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) gestellt (Urk. 7/16/16) und hielt an dieser Diagnose im Gutachten des Jahres 2018 fest (Urk. 7/166/38). Zur Begründung dieser Abweichung und zur Widerlegung der Diagnose einer Panikstörung führte die Gutachterin die längere Dauer der Attacken an, die sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Zeit bis zu einer Stunde erstrecken könnten (Urk. 7/166/37; vgl. auch Urk. 7/166/22), und wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht von etwaigem bewussten Angsterleben, Todesangst, Atemnot, Sturzneigungen, Bewusstseinsänderungen oder -verschiebungen sowie Depersonalisations- oder Derealisationserleben berichte. Des Weiteren sprach auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel favorisierte, für die Gutachterin gegen eine Panikstörung (Urk. 7/166/37).
Immerhin hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ im Jahr 2010 ein panikartiges Gefühl erwähnt, das mit den jeweiligen Attacken einhergehe und teilweise von Atemnot begleitet sei (Urk. 7/16/6), und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung führte sie aus, sie könne im Zuge der Attacken auch Angst bekommen und das Herz spüren, lasse es jedoch meistens nicht so weit kommen, sondern versuche, ruhig zu bleiben und auf die Atmung zu achten (Urk. 7/166/22). Dies deutet auf eine Angstkomponente des Beschwerdebildes hin, die in der Definition der dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen nach ICD-10 F44.6 fehlt. Umgekehrt enthält die Definition der Panikstörung nach ICD-10 F41.0 keine Symptome körperlicher Missempfindungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die beiden Psychiaterinnen mit unterschiedlicher Gewichtung der verschiedenen Symptome zu unterschiedlichen Diagnosen gelangten. Entscheidend für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ist aber ohnehin nicht die Diagnose an sich, sondern es kommt auf die Auswirkungen des ihr zugrunde liegenden Symptomenkomplexes an. Vorliegendenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es die unterschiedliche Diagnostik war, die zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit durch Dr. M.___ und Dr. D.___ geführt hatte. Vielmehr wies Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. September/1. Oktober 2018 nur auf die Relevanz der Diagnose für die Definition von Therapiezielen hin (Urk. 7/178/2).
7.3.2 Einigkeit zwischen Dr. M.___ und Dr. D.___ besteht sodann hinsichtlich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung; anders als Dr. M.___ (Urk. 7/157/1) qualifizierte Dr. D.___ indessen die gegenwärtige Episode nicht als schwer (ICD-10 F33.2), sondern lediglich als leichtgradig (ICD-10 F33.0; Urk. 7/166/38).
Schon eine mittelgradige depressive Episode ist definitionsgemäss gekennzeichnet durch grosse Schwierigkeiten der betroffenen Person, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (ICD-10 F32.1), währenddem die betroffene Person im Falle einer leichten depressiven Episode zwar im Allgemeinen durch die Symptome beeinträchtigt ist, aber oft dazu in der Lage ist, die meisten Aktivitäten fortzusetzen (ICD-10 F32.0). Die Beschwerdeführerin gab im spontanen Interview anlässlich der Begutachtung des Jahres 2018 an, im Alltag am meisten darunter zu leiden, dass sie nicht mehr den gleichen Elan habe wie früher, und sie beschrieb Zukunftsängste und eine Leere (Urk. 7/166/13). Aus ihren Ausführungen zum
Tagesablauf ist jedoch zu schliessen, dass sie über die letzten Jahre hinweg psychisch dazu in der Lage war, den Alltag zu bewältigen. So berichtete sie, regelmässig etwa zur selben Zeit aufzustehen, nach dem Frühstück Hausarbeiten zu verrichten und in den Arbeitspausen zu lesen, Sendungen am Fernsehen zu schauen oder Radio zu hören, das Mittagessen für ihren Ehemann und manchmal für den zu Besuch weilenden Sohn zu kochen und mit dem Ehemann den Einkauf am Wochenende zu erledigen (Urk. 7/166/28-29). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der L.___ namhaft beeinträchtigt wäre, zumal die Arbeitgeberin im einschlägigen Fragebogen, ausgefüllt am 22. Januar 2018, keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufführte (vgl. Urk. 7/160/3). Zur Freizeitgestaltung schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Ehemann Spaziergänge oder kleinere Ausflüge zu machen, ihn bei Fahrten mit dem eigenen Boot zu begleiten und mit ihm auswärts essen zu gehen, zu lesen, Puzzles zu legen und Mandalas zu malen und oft zusammen mit anderen Hundebesitzerinnen mit dem Hund spazieren gegangen zu sein, bis dieser im Jahr 2014 gestorben sei (Urk. 7/166/29-30).
Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass Dr. D.___ im aktuellen Gutachten eine Depression zwar nicht in Frage stellte und auch das zeitweise bedrückte Erscheinungsbild registrierte (vgl. Urk. 7/166/37), dass sie die Depression jedoch als vorwiegend im leichtgradigen Bereich liegend qualifizierte (Urk. 7/166/38+45). Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin differenzierend auch auf eine schwerergradige Phase mit Stimmungstiefpunkt und passiven Todessehnsüchten hinwies, die Ende 2014/Anfang 2015 vorgelegen haben müsse (Urk. 7/166/38). Der abweichenden Gewichtung des Schweregrades der Depression durch Dr. M.___ im Bericht vom 17. November 2017 liegt im Gegensatz zur Gewichtung durch Dr. D.___ keine von der Beurteilung getrennte Darstellung der konkreten Aktivitäten der Beschwerdeführerin zugrunde. Die Feststellung von Dr. M.___, die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin umfassten viele
Lebensbereiche, es gebe keine Routine und es sei keine Flexibilität vorhanden, das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin sei beinahe inexistent und eigene Interessen fehlten fast vollständig (Urk. 7/157/2-3), ist daher nicht durch direkte Angaben der Beschwerdeführerin untermauert und ist angesichts der Ergebnisse der ausführlichen Befragung durch Dr. D.___ zu relativieren. Daran ändert auch nichts, dass Dr. M.___ die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, den Tagesablauf zu strukturieren, in ihrer Stellungnahme vom 4. September/1. Oktober 2018 als Ergebnis der in der Psychotherapie erarbeiteten Strategien wertete (Urk. 7/178/23), da ein Therapieerfolg gerade ein Indiz für eine gesundheitliche Stabilisierung ist.
7.3.3 Als weitere psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit steht schliesslich die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61.0) zur Diskussion, die Dr. M.___ stellte (Urk. 7/157/1), deren Vorliegen Dr. D.___ jedoch verneinte (Urk. 7/166/45).
Persönlichkeitsstörungen sind in der ICD-10 definiert als tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen und gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen verkörpern, meist stabil sind und sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen beziehen und häufig mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einhergehen. Dr. M.___ beschrieb im Bericht vom 17. November 2017 keine Symptome, die selbständig neben denjenigen der diagnostizierten Panikstörung und der depressiven Störung bestünden. Erst in der Stellungnahme vom 4. September/1. Oktober 2018 nannte sie eine geringe Selbststeuerung, die sich schon in der Berufswahl - Entscheidung für eine unspezifische, kurze Lehre - gezeigt habe, eine Tendenz zu vermeidendem Verhalten in Form des Verlassens der Schweiz für einen viermonatigen Aufenthalt in einem Kibbuz nach einer ausweglosen Situation und eine abhängige Persönlichkeitsstruktur in der Gestalt der Inanspruchnahme von Unterstützung durch ihre Schwiegermutter und der langjährigen, einzigen Beziehung zu ihrem Ehemann (Urk. 7/178/3). Keine dieser Gegebenheiten erscheint allerdings als erheblich von der Norm abweichend im vorstehend definierten Sinne. Vielmehr sind Unsicherheiten bei der Berufswahl im Jugendalter verbreitet, und ebenso häufig kommt es vor, dass junge Erwachsene sich für einige Monate ins Ausland begeben, um Klarheit über ihre Lebenssituation zu gewinnen. Erst recht nicht ersichtlich ist, inwiefern die langjährige Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann Ausdruck einer Störung sein sollte, denn die Beschwerdeführerin schilderte diese Beziehung gegenüber Dr. D.___ als sehr gut und erwähnte eine Abhängigkeit im problematischen Sinne nur im Zusammenhang mit der finanziellen Situation und dem Unterstützungsbedarf aufgrund der (anderweitigen) gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 7/166/13+27+28). Es leuchtet daher ein, dass Dr. D.___ die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin als gesund einstufte (Urk. 7/166/43) und eine Persönlichkeitsstörung unter Verweisung auf die Kriterien der ICD-10 verneinte (Urk. 7/166/45).
7.4
7.4.1 Weiter zu prüfen ist, wie sich die vorstehend beschriebenen, als massgebend zu erachtenden psychischen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
7.4.2 Dr. D.___ gelangte mit ausführlicher Begründung zusammengefasst zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der dissoziativen Befindlichkeitsstörungen und der leicht-depressiven/dysthymen Stimmungsschwankungen leichtgradig in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, im Einsatz der fachlichen Kompetenzen und in der Fähigkeit zur Selbstbehauptung in der Gruppe beeinträchtigt. Sie bezifferte die Einschränkungen in Bezug auf die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Kahntransportangestellte, die leidensadaptiert sei, auf 30 % und erachtete die Ausübung einer solchen Tätigkeit - und somit auch weiterer leidensangepasster Tätigkeiten in Form von allein oder in einem Klein-Team ausführbaren Arbeiten - daher zu einem Pensum von mindestens 70 % als
zumutbar (Urk. 7/166/46-47; vgl. auch Urk. 7/166/48). Für die Tätigkeit im Haushalt beurteilte Dr. D.___ die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht als eingeschränkt (Urk. 7/166/48).
7.4.3 Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ leuchtet unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren der Rechtsprechung ein.
Wie vorstehend schon ausgeführt, ist die Depression der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit als leichtgradig einzustufen, und die immer wieder auftretenden Attacken sind gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin so ausgestaltet, dass die Arbeit dadurch nicht gestört wird (Urk. 7/166/21), dies im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. M.___ im Bericht vom 17. November 2017, wonach die Beschwerdeführerin nach einer Attacke immer sehr erschöpft sei und sich für 1-2 Stunden hinlege (Urk. 7/157/2). Des Weiteren sind Anzeichen eines therapeutischen Erfolgs gegeben; die Beschwerdeführerin berichtete der Gutachterin, dass sie bis zu einem gewissen Grad gelernt habe, mit den Attacken umzugehen, indem sie im Wissen, dass diese Zustände vorübergingen, auf ihre Atmung achte und sich ablenke (Urk. 7/166/22), und auch Dr. M.___ wies nach dem bereits Gesagten auf die Strategien hin, welche in der Psychotherapie erarbeitet worden seien und der Strukturierung des Tagesablaufs, der Ablenkung, dem Stressabbau und der Planung von Aktivitäten dienten (Urk. 7/178/2+4). Ferner ist mit den Folgen der Verletzung der linken Schulter zwar eine körperliche Komorbidität vorhanden, mit der die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls umzugehen gelernt hat und die in der letzten Zeit keiner spezifischen Behandlung mehr bedurfte.
Als Faktoren, die sich belastend auswirken, sind sodann die permanente Sorge um den erwachsenen herzkranken Sohn, die angespannte Beziehung zur mittlerweile ins Altersheim übersiedelten Mutter und das getrübte Verhältnis zum Bruder zu nennen (Urk. 7/166/26-27), diesen Faktoren stehen jedoch gewichtige Ressourcen gegenüber. In sozialer Hinsicht sind dies die langjährige, gute Ehe, verbunden mit der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich durch ihren Ehemann für Aktivitäten motivieren zu lassen (vgl. Urk. 7/166/29), und die ebenfalls als gut beschriebene Beziehung zu den erwachsenen Kindern, mit denen die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. Urk. 7/166/27); in persönlicher Hinsicht sind die Eigenschaften der Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Verbindlichkeit hervorzuheben, welche die Beschwerdeführerin selber als ihre ursprünglichen Stärken bezeichnete (Urk. 7/166/13) und welche sich aktuell etwa in der Pünktlichkeit der Bereitstellung des Mittagessens und der Verlässlichkeit der Verrichtung ihrer Berufsarbeit manifestierten (vgl. Urk. 7/166/29+21).
In tatsächlicher Beziehung wird die Angabe der Beschwerdeführerin, sie verrichte bei der L.___ zweimal pro Woche eine vier-Stunden-Schicht (Urk. 7/166/21), durch die Lohnblätter relativiert, welche die Arbeitgeberin dem Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin beigelegt hat (Urk. 7/160/7-31). Diese weisen in einzelnen Monaten der Zeit von Juni 2016 bis Oktober 2017 Einsätze von gegen 70 Monatsstunden aus, was 30-40 % eines vollen Monatspensums entspricht. Beim angegebenen Pensum von 15 % beziehungsweise 6,15 Wochenstunden (Urk. 7/160/2) muss es sich somit um einen Durchschnittswert über das ganze Jahr hinweg handeln, in den auch die einsatzlosen Monate ausserhalb der von Sommer bis Herbst dauernden Saison (vgl. Urk. 7/166/21) einbezogen sind. Die tatsächlich erprobte wöchentliche und monatliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit höher als lediglich 15 % eines Vollzeitpensums, weshalb der Beurteilung von Dr. M.___, welche nur ein solch niedriges Pensum als zumutbar erachtete (Urk. 7/157/4), bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann. Hinzu kommen Anhaltspunkte dafür, dass das tatsächliche Pensum nicht dem effektiv möglichen und auch gesuchten Pensum entspricht, da die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ im Spontaninterview nicht die gesundheitlichen Limiten für die Beschränkung auf das gegenwärtige Pensum anführte, sondern angab, sie habe sich für viele Stellen vergeblich beworben und es falle ihr nichts ein, was sie noch arbeiten könnte (Urk. 7/166/13). Diese Aussage relativiert die Beurteilung von Dr. D.___, die Beschwerdeführerin verhalte sich im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit inkonsistent (Urk. 7/166/43), spricht aber dennoch für ein gesundheitlich zumutbares höheres Pensum als das tatsächlich ausgeübte. Plausibel ist auch der Hinweis von Dr. D.___, dass die Einstellung gewisser ausserberuflicher Aktivitäten durch krankheitsfremde Umstände bedingt gewesen sei, namentlich der Rückgang der Treffen mit Kolleginnen, nachdem der Hund der Beschwerdeführerin gestorben war (vgl. Urk. 7/166/42).
7.4.4 Was ferner die Tätigkeit im Haushalt betrifft, so thematisierte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ hauptsächlich die Beeinträchtigungen aufgrund der schulterbedingten Schmerzen im linken Arm (Urk. 7/166/28-29). Wenn Dr. D.___ ihr daher aus psychiatrischer Sicht keine namhaften Einschränkungen für die Hausarbeit attestierte (Urk. 7/166/48), so ist dies ebenfalls plausibel.
8.
8.1 Für die Invaliditätsbemessung ist damit in Bezug auf die Einschränkungen aufgrund der Schulterverletzung auf die Beurteilungen im Austrittsbericht der H.___ vom Januar 2014 (Urk. 7/81/41-58) und im Bericht von Dr. G.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 (Urk. 7/81/20-27) abzustellen, und hinsichtlich der psychisch bedingten Einschränkungen ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ im Gutachten vom Mai 2018 (Urk. 7/166) massgebend. Für die Bemessung der Einschränkungen in der Hausarbeit sind zudem die Feststellungen im Bericht über die Abklärung im Haushalt vom Mai 2014 (Urk. 7/94) zu berücksichtigen.
8.2 Was zunächst die prozentuale Aufteilung der Tätigkeitsgebiete Beruf und Haushalt betrifft, so ist im Haushaltabklärungsbericht vom Mai 2014 die Angabe der Beschwerdeführerin wiedergegeben, sie hätte bei guter Gesundheit ihr 25%-Pensum bei der Schulgemeinde weitergeführt, bis sie das Pensum bei der I.___ auf 75 % hätte aufstocken können, und anschliessend hätte sie die Hauswartstelle aufgegeben. Da die beiden Kinder erwachsen seien, hätte sie bei der I.___ auch an den Wochenenden und am Abend Diensteinsätze leisten können. In einem noch höheren Pensum hätte sie aber nicht gearbeitet, da sie auch ihren Haushalt hätte erledigen müssen (Urk. 7/94/4).
Gestützt auf diese Angaben und die entsprechende Einschätzung durch den Verfasser des Abklärungsberichts (Urk. 7/94/4+10) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprechung vom August 2014 als mutmasslich zu 75 % im Beruf und zu 25 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 7/119/3). Die Beschwerdeführerin hatte die Einstufung als mutmasslich Teilerwerbstätige in ihren Einwendungen zum Vorbescheid nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil betont, dass ihr Ehemann neben der zeitraubenden Berufsarbeit nicht auch noch ihre Aufgaben im Haushalt übernehmen könne (Urk. 7/109/3). Demgegenüber liess sie im vorliegenden Verfahren in der Beschwerdeschrift bestreiten, dass sie ohne gesundheitlich Beeinträchtigungen nur teilzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 8). Eine Begründung für diese Aussage fehlt jedoch. Soweit sich die Beschwerdeführerin hierfür darauf berufen sollte, dass die Kinder, geboren 1987 und 1989 (vgl. Urk. 7/94/1), erwachsen seien, so war dies schon zur Zeit der Haushaltabklärung im Jahr 2014 der Fall. Änderungen ergaben sich später lediglich dadurch, dass gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ der Sohn im Jahr 2015 und die Tochter im Jahr 2016 auszogen (Urk. 7/166/27). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Auszug im Haushalt wesentlich entlastet worden wäre, da zum einen die Tochter schon im Jahr 2014 in einer separaten Wohnung auf dem Schulareal gelebt hatte (Urk. 7/94/2) und zum andern der Sohn seine Eltern auch nach seinem Auszug regelmässig besuchte und die Beschwerdeführerin für ihn kochte (vgl. Urk. 7/166/27+29).
Damit ist die Beschwerdeführerin entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch im vorliegend relevanten Zeitraum von April 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 als bei guter Gesundheit teilerwerbstätig im Umfang von 75 % zu qualifizieren.
8.3
8.3.1 Bei der Festlegung des Valideneinkommens hatte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung vom 20. August 2014 gemäss dem Einkommensvergleich vom 15. Mai 2014 angenommen, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 75 % als Hauswartin arbeiten (Urk. 7/96). Das Sozialversicherungsgericht wies jedoch im Urteil des Prozesses gegen die Suva vom 29. März 2017 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der betreffenden Anstellung an stets nur ein 50%-Pensum verrichtet habe, das schliesslich noch vor dem Unfall vom Juni 2011 per Oktober 2010 auf ein 25%-Pensum reduziert worden sei. Demgemäss erachtete das Sozialversicherungsgericht die Suva damals nicht als gebunden an die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 E. 5.2). Das Gericht bemängelte allerdings auch das Vorgehen der Suva, das Valideneinkommen als Summe des Lohnes, den die Beschwerdeführerin mit einer 50%-Anstellung als Hauswartin erzielen würde, und des Lohnes, den sie erhielte, wenn sie ihre auf Juni 2011 vorgesehene neue Tätigkeit bei der I.___ in einem 50%-Pensum verrichtete, zu bemessen. Denn angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Anstellung bei der I.___ erst nach dem Unfall vom 5. Juni 2011 angetreten hatte und das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2011 bereits wieder beendet worden war und dass in der Anstellungsverfügung wohl ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50-80 % genannt war, der voraussichtliche durchschnittliche Beschäftigungsgrad jedoch nur auf acht Wochenstunden festgelegt worden war, hielt das Gericht es für ungewiss, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Rente der Unfallversicherung (Mai 2014) noch bei der I.___ gearbeitet hätte und dort das gesuchte Pensum von 50 % hätte versehen können oder das Pensum gar auf 75 % hätte aufstocken und die Tätigkeit als Hauswartin hätte aufgeben können, wie es ihr vorschwebte (Urk. 9 E. 5.3.1 und E. 5.3.2).
Aufgrund dieser Überlegungen ging das Sozialversicherungsgericht zum einen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall nach wie vor ihr 25%-Pensum in der Hauswartung innegehabt hätte, bezeichnete in diesem Umfang das konkrete Einkommen in diesem Arbeitsverhältnis als massgebend für das Valideneinkommen und gelangte hierbei für das Jahr 2014 gestützt auf die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2014 (Urk. 7/81/14) und die Angaben der Schule vom 10. Februar 2014 gegenüber der Suva (Urk. 7/81/17) zu einem Betrag von Fr. 17'620.50. Zum andern nahm das Gericht an, dass die Beschwerdeführerin das 25%-Pensum um ein weiteres Pensum zu 50 % ergänzt hätte, wie sie es ab dem 1. Oktober 2010 suchte, bemass das mutmassliche Einkommen daraus aber nicht anhand des konkreten Anstellungsverhältnisses bei der I.___, sondern vielmehr anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zog hierfür die statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (Urk. 9 E. 5.3.3). Diese Vorgehensweise bei der Ermittlung des Valideneinkommens war vor dem Bundesgericht nicht strittig, und das Bundesgericht hatte daher dazu nicht Stellung zu nehmen (Urk. 10 E. 3.3.1).
8.3.2 Die Bemessung des Valideneinkommens in der dargelegten Weise ist auch für das vorliegende Verfahren massgebend. Zwar weicht die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung dort von jener der Invalidenversicherung ab, wo die versicherte Person krankheitsbedingt schon vor dem Unfall nur ein vermindertes Einkommen erzielt hatte; in diesen Fällen ist gestützt auf Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dieses verminderte Einkommen als Valideneinkommen einzusetzen. Wohl bestehen vorliegendenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür, dass ursprünglich bei der Reduktion des 50%-Pensums der Hauswartstelle auf 25 % gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt hatten, denn diese Reduktion per 1. Oktober 2010 war erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor wegen des damaligen Erschöpfungszustands längere Zeit eingeschränkt gewesen war in der Arbeitsfähigkeit (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Anlässlich der Haushaltabklärung vom Mai 2014 gab die Beschwerdeführerin allerdings an, ihre Anmeldung zur Vermittlung einer 50%-Stelle beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Oktober 2010 habe (auch) mit dem Wunsch nach einer beruflichen Veränderung zu tun gehabt (Urk. 7/94/3), und sie suchte denn auch nicht nach einer 50%-Stelle anstelle der innegehabten 25%-Stelle bei der Schule, sondern nach einer zusätzlichen Stelle mit einem 50%-Pensum, was die Ausführungen zeigen, wonach sie die Stelle bei der Schule erst gekündigt hätte, wenn sie das Pensum beim neuen Arbeitgeber auf 75 % hätte aufstocken können (Urk. 7/94/4). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Jahr 2018 die Hauswartstelle auch bei guter physischer und psychischer Gesundheit nur noch zu höchstens 25 % versehen hätte und für die restlichen 50 % in einem anderen beruflichen Tätigkeitsfeld gestanden wäre.
8.3.3 Damit ist zunächst der Lohn aus der Hauswartstelle von Fr. 17'620.50 an die Teuerung bis im Jahr 2018 anzupassen, woraus ein Betrag von Fr. 18'011.30 resultiert (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 20112018, Veränderung um 0,5 % von 2014 auf 2015, um 0,8 % von 2015 auf 2016, um 0,4 % von 2016 auf 2017 und um 0,5 % von 2017 auf 2018).
Was sodann denjenigen Anteil des Valideneinkommens betrifft, der anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen ist, so lagen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 (Urk. 2) als aktuellste Zahlen diejenigen der LSE 2016 vor, die im Oktober 2018 veröffentlicht worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Wie das Gericht bereits im Urteil vom 29. März 2017 festgehalten hat, verfügt die Beschwerdeführerin zwar über eine Lehre als Pelznäherin, arbeitete jedoch nur kurz in diesem Beruf und hatte danach Stellen inne, die keine Berufsausbildung voraussetzten, sodass sich ihr Suchbereich auf Stellen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E 2.5.3.1 und E. 2.5.7) erstreckt. Für Frauen ist hier in der Zeile „Total“ ein Wert von Fr. 4'363.-- angegeben (Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Für das massgebende Jahr 2018 resultiert unter Berücksichtigung der Teuerung (vgl. die bereits zitierte Tabelle T1.2.10 des Bundesamtes für Statistik, Veränderung um 0,4 % von 2016 auf 2017 und um 0,5 % von 2017 auf 2018) und umgerechnet auf die im Jahr 2018 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein Monatslohn von Fr. 4'402.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52'824.--. Für das gesuchte Pensum von 50 % ergibt sich daraus ein Jahreslohn von Fr. 26‘412.--.
Das mutmassliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2018 mit ihrem 25%-Pensum als Hauswartin und mit dem zusätzlichen Pensum von 50 % in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes erzielt hätte, beläuft sich damit auf Fr. 44'423.30 (Fr. 18'011.30 + Fr. 26‘412.--). In Anwendung des neuen, ab dem 1. Januar 2018 gültigen Berechnungsmodells für die Invaliditätsbemessung von Teilerwerbstätigen ist dieses mit 75 Stellenprozenten erzielbare Einkommen gestützt auf Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit hochzurechnen, worauf ein Jahreseinkommen von Fr. 59'231.-- resultiert.
8.4
8.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil des Prozesses gegen die Suva vom 29. März 2017 aus Gründen der Vergleichbarkeit auch das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE und nicht anhand der Arbeitsplatzdokumentation der Suva (DAP) bemessen (Urk. 9 E. 5.4). In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht das Sozialversicherungsgericht indessen im Urteil vom 29. November 2017 korrigiert, hat auf seine neuere Praxis hingewiesen, wonach der DAP-Methode der Vorrang zu geben sei, wenn im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich der Repräsentativität und des Auswahlermessens eingehalten werden könnten, und hat diese Vorgaben in der Sache der Beschwerdeführerin gegen die Suva als erfüllt beurteilt (Urteil 8C_378/2017 E. 4.1-4.5 und E. 5.1-5.3).
8.4.2 Im vorliegenden Verfahren sind allerdings zusätzlich zu den Einschränkungen aufgrund der Schulterverletzung, welche die Suva einzig zu berücksichtigen hatte, die psychisch bedingten Einschränkungen in die Ermittlung des Invalideneinkommens einzubeziehen. Dabei bestehen gemäss Dr. D.___ neben einer prozentualen Einschränkung von 30 % auch qualitative Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, indem eine solche allein oder in einem Klein-Team ausführbar sein muss (Urk. 7/166/46). Diesen Anforderungen hatte die Suva bei der Auswahl der Arbeitsplätze aus ihrer Dokumentation keine Rechnung zu tragen, sodass das Invalideneinkommen, welches die Suva und das Bundesgericht anhand der DAP-Löhne ermittelt hatten, im vorliegenden Verfahren nicht übernommen werden kann. Vielmehr ist die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der statistischen Löhne hier nun gerechtfertigt.
8.4.3 Ausgangspunkt ist wiederum dasselbe Stellenspektrum der LSE 2016 und somit derselbe teuerungsangepasste Jahreslohn für eine Vollzeitstelle von Fr. 52'824.-- für das Jahr 2018.
Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Was die lohnmässigen Folgen aufgrund der Schulterverletzung betrifft, so hat das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil des Prozesses gegen die Suva vom 29. März 2017 festgehalten, dass diejenigen Stellen für die Beschwerdeführerin nicht in Frage kämen, die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erforderten und dass diese Einschränkung sich im Lohn niederschlagen könnten. Gleichzeitig hat es jedoch darauf hingewiesen, dass im Tabellenlohn des niedrigsten Anforderungsniveaus bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthalten seien und das Erfordernis der Umstellung auf eine zumutbare derartige Tätigkeit deshalb rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keinen Abzug rechtfertige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Des Weiteren ist das Gericht davon ausgegangen, dass im Tabellenlohn der Frauen die körperlich schweren Arbeiten, die allein aufgrund des Körpereinsatzes besser entlöhnt seien, in geringerem Mass vertreten seien als im Tabellenlohn der Männer. Mit diesen Überlegungen nahm das Gericht zur Berücksichtigung der eingeschränkten Einsatzfähigkeit der linken Schulter des adominanten Armes (vgl. Urk. 7/81/25) einen Abzug von 5 % vor (Urk. 9 E. 5.4). An ihnen und damit am 5%igen Abzug aufgrund der Schulterverletzung ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Daraus resultiert allein unter Berücksichtigung der schulterbedingten Einschränkungen ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 50'183.--.
Dieses Jahreseinkommen ist aufgrund der psychiatrisch attestierten 30%igen
Arbeitsunfähigkeit um 30 % auf Fr. 35'128.-- herabzusetzen. Ein (weiterer) Abzug aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nur teilzeitlich erwerbstätig sein kann, rechtfertigt sich hingegen nicht, denn das Bundesgericht wies immer wieder darauf hin, dass das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen nicht ins Gewicht falle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt vorliegendenfalls, dass Dr. D.___ das 70%-Pensum als zumutbares Mindestpensum bezeichnete (Urk. 7/166/46-47). Hingegen lässt die besondere Anforderung an die Arbeitsumgebung in einem nur kleinen Team einen gewissen Abzug als angezeigt erscheinen, da diese Anforderung gemäss Dr. D.___ im Zusammenhang mit leichten Einschränkungen in der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstbehauptung in der Gruppe zusammenhängt (Urk. 7/166/47). Ebenfalls einzubeziehen in diesen
Abzug ist die leichtgradige Beeinträchtigung im Einsatz der fachlichen Kompetenzen, da die fachliche Kompetenz ein entscheidender Faktor für die Entlöhnung ist. Insgesamt ist demnach - zusätzlich zum 5%igen Abzug aufgrund der
Schulterverletzung - ein weiterer, 10%iger Abzug aufgrund der psychischen
Beeinträchtigung vorzunehmen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 31’615.--.
8.5 Aus der Gegenüberstellung des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Valideneinkommens von Fr. 59'231.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 31’615. resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 %. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bei guter Gesundheit zu 75 % im Beruf und zu 25 % im Haushalt tätig wäre, beläuft sich der Invaliditätsgrad, der auf die Erwerbstätigkeit entfällt, auf 35,25 %.
8.6
8.6.1 Was des Weiteren die Einschränkungen im Haushalt anbelangt, so hatte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung vom August 2014 gestützt auf die Abklärungsergebnisse des Besuchs vom Mai 2014 und die Einschätzung im entsprechenden Bericht (Urk. 7/94/5-10) keine Einschränkungen anerkannt (vgl. Urk. 7/119/3).
In medizinischer Hinsicht haben sich nach dem bereits Ausgeführten die Folgen der Schulterverletzung seit dem Jahr 2014 nicht massgebend verändert, und Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht plausiblerweise keine namhaften Einschränkungen für die Hausarbeit. Angesichts dessen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin schon im Jahr 2014 erwachsen waren, der Hund des Ehepaares schon damals nicht mehr da war und das Ehepaar in den Jahren 2018/2019 nach wie vor in derselben Wohnung lebte, nämlich einer Dienstwohnung auf dem Schulareal (Urk. 7/94/4, Urk. 7/166/28), kann daher nach wie vor auf den Haushaltabklärungsbericht vom Mai 2014 abgestellt werden.
8.6.2 Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Einwendungen zum Vorbescheid des Jahres 2014 geltend machen lassen, die Hausarbeit sei vergleichbar mit derjenigen als Hauswartin, weshalb sie darin seit dem Unfall in gleichem Mass als eingeschränkt zu beurteilen sei (Urk. 7/109).
Anders als im Haushalt besteht jedoch im Beruf viel weniger die Möglichkeit, die Arbeiten selber einzuteilen und in Etappen mit grösseren Pausen zu erledigen. Des Weiteren können im Beruf in der Regel nicht einzelne, gesundheitlich nicht mehr zumutbare Verrichtungen aus dem gesamten Stellenprofil ausgesondert werden, was im Falle der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, dass ihr für den Beruf als Hauswartin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit auch Verrichtungen umfasst haben mag, in denen sie nicht eingeschränkt war. Die Einschränkungen im Haushalt werden dementsprechend nach einer anderen Methode ermittelt als die Einschränkungen im Beruf, nämlich anhand eines Betätigungsvergleichs, in dessen Rahmen jede einzelne Verrichtung auf ihre gesundheitliche Zumutbarkeit hin überprüft wird. Dabei wird unter dem Titel der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss zum einen verlangt, dass die versicherte Person die Hausarbeit so der
Behinderung anpasst, dass sie sie nach wie vor selbst verrichten kann, und zum andern wird ihr zugemutet, die Hilfe von Familienmitgliedern in einem Umfang zu beanspruchen, der weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung übliche Unterstützung, auch wenn die Bewältigung des Haushaltes nicht in einzelnen Funktionen oder insgesamt vollständig auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2).
Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Arbeiten auf verschiedene Tage verteilen muss (vgl. Urk. 7/94/6), nicht als relevante Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Pausen, welche die Beschwerdeführerin etwa beim Staubsaugen und beim Bügeln einschalten muss (vgl. Urk. 7/94/7+9). Des Weiteren ist aus der Sicht der Schadenminderungspflicht auch eine gewisse Reduktion der Häufigkeit bestimmter Hausarbeiten zumutbar, wie beispielsweise die nur noch zweimal jährliche Fensterreinigung und der Wechsel der Bettbezüge alle zwei Wochen statt jede Woche (vgl. Urk. 7/94/8). Ebenso ist die Mitwirkung des Ehemannes beim Einkaufen, namentlich beim Tragen schwerer Taschen, in der Küche beim Heben schwerer Pfannen und bei den täglichen Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie in der Kleiderpflege beim Tragen der Wäschezeinen und beim Aufhängen grosser Wäschestücke (vgl. Urk. 7/94/7+8+9) als zumutbar zu beurteilen. Generell erscheint es schliesslich schadenminderungsrechtlich als geboten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie dartat, dem Ehemann gewisse körperlich anstrengende Hausarbeiten überlässt und im Gegenzug dafür andere, körperliche leichtere Arbeiten wie die Zahlungen und die Erledigung der Post übernimmt (vgl. Urk. 7/94/8). Nicht von vornherein irrelevant ist demgegenüber die behinderungsbedingte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Reinigung der Fenster und die Tiefenreinigung der Küchenschränke wie früher alleine durchzuführen (vgl. Urk. 7/94/7+8). Da diese Arbeiten jedoch lediglich sporadisch anfallen, sind sie nicht mit mehr als 10 % des jeweiligen Bereichs zu gewichten. Die ergibt für den Bereich «Ernährung» eine Einschränkung von 4 % (10 % von 40 %) und für den Bereich «Wohnungspflege» eine solche von 2 % (10 % von 20 %). Wird sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schulterschmerzen die Böden nicht mehr selber aufnimmt (vgl. Urk. 7/94/7-8), mit weiteren - grosszügigen - 20 % des Bereichs «Wohnungspflege» veranschlagt, so resultiert eine zusätzliche Einschränkung von 4 % (20 % von 20 %). Somit ist insgesamt eine höchstens 10%ige Einschränkung im Haushalt zu berücksichtigen.
Gemessen am 25%igen Anteil der Hausarbeit am gesamten mutmasslichen Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 2,5 %, der auf den Haushalt entfällt.
8.7 Aus der Addition des Invaliditätsgrades von 35,25 % für den Erwerbsbereich und des Invaliditätsgrades von 2,5 % für den Bereich des Haushalts resultiert ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 37,75 % beziehungsweise aufgerundet 38 %. Damit ist der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für den Anspruch auf eine Rente nicht erreicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel