Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00134


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 25. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und seit Juli 2002 verwitwet (vgl. Urk. 8/17), arbeitete vom 1. August 2001 bis zum 30. April 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 21. Juni 2014) bei der Y.___ als Customer Relations Co-Worker zu einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 8/31). Wegen eines Burnouts meldete sie sich am 8. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/31) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/27) und von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. März 2015 (Urk. 8/35) ein. Ausserdem nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Groupe Mutuel in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Dezember 2014 (Urk. 8/30) zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Der Gesundheitszustand könne mit einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen teilstationären Behandlung (Tagesklinik) wesentlich verbessert werden. Bis die Versicherte eine solche Behandlung absolviert habe, könne kein Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch gefällt werden. Sie werde aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine entsprechende Behandlung zu absolvieren und der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese durchführen werde (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 (Urk. 8/40) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 30. März 2015 eine teilstationäre Behandlung bei der Tagesklinik des C.___ aufgenommen, und stellte deren Eintrittsbericht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/39) zu. Am 28. Mai 2015 verfasste das C.___ einen Verlaufsbericht über die teilstatiore Behandlung (Urk. 8/43). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. August 2015 ein (Urk. 8/47). Am 17. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für eine Potentialabklärung in Zusammenarbeit mit der D.___ (Urk. 8/58). Am 29. April 2016 erstattete die D.___ ihren Abschlussbericht über die Potentialabklärung (Urk. 8/71). Die IV-Stelle übernahm darauf auch die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 2016, Urk. 8/69) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 13. Juli 2016, Urk. 8/79). Am 25. Juli 2017 erstattete die D.___ einen Zwischenbericht über den Verlauf des Belastbarkeitstrainings (Urk. 8/84) und am 11. November 2016 über den Verlauf des Aufbautrainings (Urk. 8/94). Am 13. Januar 2017 (Urk. 8/99) reichte die Versicherte den Bericht vom 21. Dezember 2016 (Urk. 8/100) der E.___ über die Autismus-Spektrum-Abklärung zu den Akten. Am 30. Januar 2017 erstattete die D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/106). Am 31. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining bei der F.___ übernehme (Urk. 8/104). Da die Versicherte sich aber nicht mehr im Stande sah, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen, wurde dieses per 2. März 2017 beendet (Urk. 8/118). Am 11. April 2017 erstattete die F.___ den Abschlussbericht über das Arbeitstraining (Urk. 8/120). Am 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsaktivitäten abgeschlossen seien (Urk. 8/125). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 19. Juni 2017 ein (Urk. 8/128). Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten G.___ vom 21. Dezember 2017 erstellen (Urk. 8/136). Am 29. Dezember 2017 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten (Urk. 8/138/6-7). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/141). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 19. Juni 2018 (Urk. 8/145) durch die Gewerkschaft Unia bzw. am 17. August 2018 (Urk. 8/148) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Einwand. Am 5. November 2018 (Urk. 8/153) reichte die Versicherte zudem die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. September 2018 (Urk. 8/152) ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sigg am 20. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.Es sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

4.Es seien medizinische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 17. Juni 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2019 mitgeteilt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, die Beschwerdeführerin wurde aber darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


1.5    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 (Urk. 2) aus, laut den medizinischen Unterlagen bestehe bei der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt eine Einschränkung von 33 %. Entsprechend liege auch der Invaliditätsgrad bei 33 % und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien sämtliche Einschränkungen berücksichtigt worden. Ein Einkommensvergleich müsse nicht vorgenommen werden, da die Einschränkung in angestammter und angepasster Tätigkeit gleich sei.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige den einschränkenden Hinweis, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % betrage, nicht. Tatsächlich sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nämlich viel höher. Die Gutachter hätten ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Beschwerdebildes hingewiesen. Insbesondere hätten sie ihre Vermutung des Vorliegens einer psychischen Störung mit erheblichem Krankheitswert geäussert, welche anlässlich der Begutachtung nicht genügend habe qualifiziert werden können. Es sei deshalb zu prüfen, ob weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Dies gelte umso mehr, als die Gutachter davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin dissimuliere. Zu beachten sei ausserdem, dass die Eingliederungsbemühungen trotz langer Dauer gescheitert seien. Deren Verlauf habe gezeigt, dass die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 33 % zu optimistisch sei. Die Einschätzung sei denn auch prognostisch zu verstehen, einer Arbeit müsse zwingend eine Eingliederungsphase vorausgehen. Jedenfalls sei aber ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, womit bereits ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 1).


3.

3.1    Laut dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2014 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin in erster Linie ein Stottern (Stammeln) (ICD-10: F98.5). Vorbestehend sei ausserdem wohl von einer selbstunsicher-abhängig-akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) auszugehen, wobei möglicherweise schon das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 erreicht sein könnte. Auffällig sei das schon bei den ersten Sätzen zu Tage tretende Stottern. Die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie täglich mindestens zwei Stunden Sport treibe und jede Woche 40 bis 60 km laufe. Sie notiere sich auch jedes Gramm, dass sie esse. Den letzten Versuch zum Wiedereinstieg in eine Tätigkeit bei Y.___ habe sie abgebrochen, da sie gemobbt worden sei. Die aktuelle psychogene Störung habe sich schon in Form von Magen- und Verdauungsproblemen im Jahr 2012 geäussert und sich 2014 wiederholt und vielgestaltig manifestiert (Schmerzpersistenz nach Steissbeinfraktur, Magenbeschwerden, sonstige Rückenbeschwerden). Seit September 2013 bestehe durchgehend eine Zwangsstörung in Form von vorwiegend Zwangshandlungen (Sport), so dass insgesamt von einer rezidivierenden und fluktuierend auftretenden, kombinierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) auszugehen sei. Das exzessive Sporttreiben habe für die Beschwerdeführerin Bestätigungs- und für den Gutachter Kompensationscharakter. Der akute Beginn und die perseverierende Penetranz der Symptomatik sei so aussergewöhnlich, dass dies einer kontinuierlichen Beobachtung im Rahmen einer vollzeitigen psychiatrisch-tagesklinischen Behandlung unterzogen werden sollte. Für die Dauer einer solchen Behandlung könne von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, andernfalls lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es sei jedoch von mangelnder Belastbarkeit bei Drucksituationen auszugehen.

3.2    Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/27) hat die Beschwerdeführerin wegen Magen-/Darmproblemen und dann wegen Problemen am Bewegungsapparat nicht mehr arbeiten können. Später sei noch ein psychologisches Problem hinzugekommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht verstanden gefühlt habe. Sie sei immer wieder krank gewesen und es seien auch Unfälle dazwischen gekommen, so dass sie über lange Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Jetzt sei ihr die Stelle gekündigt worden, was die weitere Prozedur erschwere. Die Beschwerdeführerin habe relativ fixe Vorstellungen, wie es weitergehen solle. Sie möchte sich weiterbilden und im Büro arbeiten. Dies zu erreichen, dürfte aber eher schwierig werden. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, sei schwierig zu beurteilen. Die Beurteilung sei durch andere Ärzte vorzunehmen.

3.3

3.3.1    Gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 24. März 2015 (Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.2) seit Dezember 2013, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), Differentialdiagnose: nicht näher bezeichnete Essstörung, Differentialdiagnose: im Rahmen Cluster C Persönlichkeit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Cluster C), Differentialdiagnose F6-Diagnose. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit diverse einschneidende lebensgeschichtliche Erfahrungen erlitten. Aktuell werde sie belastet durch eine Schmerzsymptomatik nach Steissbeinbruch sowie die berufliche Situation nach Wechsel des Vorgesetzten. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei nicht möglich gewesen, mittlerweile habe der Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Zusätzlich koste die Beschwerdeführerin der Umgang mit ihrer Tochter, welche unter anderem an einem Aspergersyndrom leide, viel Energie. Die Beschwerdeführerin treibe exzessiv Sport und achte sehr darauf, ihr Gewicht stabil zu halten. Die ambulante psychiatrische Behandlung habe keine Verbesserung erbracht. Die Diagnostik sei erschwert, es sei deshalb eine teilstationäre Behandlung geplant. Mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristige Prognosen seien nicht möglich.

3.3.2    Im Bericht vom 3. August 2015 (Urk. 8/47) führte Dr. A.___ aus, anlässlich der teilstationären Behandlung im C.___ sei eine kurzzeitige Zustandsbesserung eingetreten. Seit dem Austritt aus der Tagesklinik bestehe allerdings eine stärker denn je ausgeprägte Zwangssymptomatik. Diese stehe im Dienste der Selbstwertstabilisierung und der Psychoseabwehr. Aktuell betrage die Kapazität für ein Aufbautraining maximal 2 Stunden pro Tag. Für den regulären Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei belastet. Eine berufliche Perspektive könnte aber zur Selbstwertstabilisierung beitragen.

3.3.3    Im Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/128) gab Dr. A.___ an, durch eine ambulante Abklärung der E.___ habe eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden können. Berufliche Massnahmen hätten abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich nach einem Gebäudewechsel bei der Integrationsfirma ausgeschlossen, im Leeren gelassen und vom Lärm überflutet gefühlt habe. Im Vordergrund stehe die Zwangssymptomatik mit einer rigiden Alltagsgestaltung. Die Beschwerdeführerin habe eine Vorliebe für Repetitives und grosse Schwierigkeiten, sich auf Neues einzustellen. Sie zeige ein restriktives und rigides Essverhalten. Sie beschäftige sich stark mit Regeln und Ordnung, habe hohe Ansprüche an sich selbst und eine starke Selbstwertproblematik. Die sozialen Kontakte seien eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe zeitweise Mühe, das Haus zu verlassen. Klare Angaben zur Prognose seien nicht möglich. Im angestammten Bereich sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschätzung sei aber unsicher und vielleicht zu optimistisch. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen.

3.4

3.4.1    Laut dem Eintrittsbericht des C.___ vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) mit selbst-unsicheren und abhängigen Merkmalen.

3.4.2    Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/43) hielten die Ärzte des C.___ fest, es sei vom 30. März 2015 bis zum 28. Mai 2015 eine teilstationäre Behandlung durchgeführt worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei Y.___ sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere die unsicheren und zwanghaften Persönlichkeitsanteile führten zu einer ausgeprägten Verunsicherung in der Ausübung ihres Berufes. Unter Einbezug ihrer psychosozialen Belastungssituation habe eine reduzierte Ausdauer und Belastbarkeit resultiert, die in einer psychischen Erschöpfung gemündet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem hohen Leistungsanspruch nicht mehr gerecht werden können. Eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung sei nicht realistisch. Es werde die Durchführung eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings empfohlen mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit.

3.5    Laut dem Abschlussbericht der F.___ vom 11. April 2017 (Urk. 8/120) über das Arbeitstraining zeigte die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten, weil sie in ein neues Büro habe wechseln müssen. Sie berichte von starken Zwängen (Essen, Sport, Gewichtskontrolle), welche ein pünktliches Erscheinen sowie eine längere Arbeitszeit erschwerten bzw. verunmöglichten. Auffällig seien die mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie Einschränkungen in der Zusammenarbeit hinsichtlich sozialer Kompetenzen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, in einem Umfeld zu arbeiten, welches durch die Präsenz anderer Personen geprägt sei (Grossraumbüro mit 5-10 weiteren Personen). Denkbar sei eine isolierte, geordnete, repetitive Tätigkeit ohne weitreichende Sozialkontakte. Zu empfehlen seien einfache Arbeiten aus dem kaufmännischen oder im dekorativen Bereich ohne Kundenkontakt bei einer Präsenz von 50 %. Eine relevante Leistungsfähigkeit sei momentan nicht vorhanden. Die Ziele des Arbeitstrainings hätten nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sehe ihre berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich. Da sie aber über keine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfüge, ein Teilzeitpensum benötige und nicht im Front-Office-Bereich arbeiten könne, sei die Stellensuche schwierig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem gegenüber den meisten Vorschlägen skeptisch gewesen, da diese die Anpassung an ein neues Umfeld erforderlich gemacht hätten. Sie habe den wiederholten Vorschlag, den Arbeitsplatz zu wechseln, abgelehnt und habe stattdessen wieder ihren alten Arbeitsplatz während des Aufbautrainings haben wollen. Die Rahmenbedingungen habe sie auch nicht eingehalten. Morgens sei sie nicht zur vereinbarten Zeit erschienen, sondern erst nach Absolvierung ihres Sportprogramms. Zudem habe sie viele und unregelmässige Pausen gemacht. Insgesamt sei sie während eines Drittels der Arbeitstage nicht in der Lage gewesen, das Arbeitstraining zu absolvieren. Die angebotenen Arbeitsinhalte habe sie grösstenteils abgelehnt und stattdessen lieber Schwedisch gelernt. Aufträge, welche sie ausgeführt habe, habe sie aber auffallend schnell, termingerecht und gründlich erledigt. Sie habe sich gut strukturiert, aber wenig eigenständig gezeigt. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung sei das Arbeitstraining rückwirkend per 1. März 2017 abgebrochen worden.

3.6    Laut dem Gutachten der G.___ vom 21. Dezember 2017 (Urk. 8/136) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42) und ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit anankastischen, ängstlich dependenten und leicht paranoiden Zügen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Stottern (ICD-10: F98.5) und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und spezifisch isolierte Phobie (ICD-10: F40.2), (Akrophobie/Höhenangst und Tierphobie/Angst vor Schlangen) (Urk. 8/136/21-22). Die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch als intelligente und belesene Person, welche sich Mühe gebe, die Fragen gut zu beantworten. Sie habe aber kompromisslos darauf beharrt, keine klaren Informationen über ihr früheres Leben und die Entwicklung ihrer psychischen Störung zu erteilen. Dies habe sie mit ihren schlechten Erfahrungen während des IV-Verfahrens ihrer Tochter begründet. Aus ihrer Vorgeschichte wisse man deshalb sehr wenig, es sei aber zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr strengen Elternhaus aufgewachsen sei und sie möglicherweise nicht ausreichend Copingstrategien habe entwickeln können, um den eigenen Willen und ihre Bedürfnisse zu äussern. Mangelndes Selbstwertgefühl und gleichzeitig hohe Ansprüche an sich selbst hätten zu erhöhter Kränkbarkeit und Einschränkungen in der Kritikfähigkeit geführt. Dies äussere sich in einem passiv-aggressiv wirkenden Verhalten. Die zwanghaften Sportaktivitäten und das überkontrollierte Essverhalten dienten möglicherweise dazu, ihr das Gefühl zu geben, endlich etwas unter Kontrolle zu haben. Das Gesamtbild der Beschwerdeführerin sei hochauffällig, aber auch höchst unklar. Es gelinge nicht, diagnostische Klarheit zu erhalten. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach im Moment die Situation ganz ordentlich sei und sie nichts von der IV brauche, und dem von ihr erzählten Leben, welches aus einer Zwangsstörung, starkem sozialen Rückzug und verschiedenen Ängsten zu bestehen scheine. Diese Dissimulation sei schwer verständlich und führe zum Gefühl, dass im Hintergrund Vorgänge mit hoher pathologischer Bedeutung ablaufen würden (Urk. 8/136/15-16).

    Die Schwere und Dauer der Zwangsstörung habe eine direkte Auswirkung auf die Fähigkeit, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem bestehe eine Einschränkung in der Anpassungsfähigkeit, eine verminderte Konfliktfähigkeit sowie eine rasche Erschöpfungstendenz. Diese Symptomatik werde durch die zusätzliche Selbstwertproblematik verstärkt und führe durch eine Kränkung zu passiv-aggressivem Verhalten. Auch wenn möglicherweise versicherungsmedizinisch nicht relevant, bestehe das Gefühl, dass eine schwerwiegende Störung zugrunde liege. Die Beschwerdeführerin wolle oder könne dies jedoch offensichtlich nicht wahrnehmen. Es bestehe der Eindruck von etwas Fremden, das im Verborgenen liege. Da dieser ganze Komplex nicht fassbar sei, sei er aber versicherungsmedizinisch irrelevant (Urk. 8/136/22-23).

    Es bestünden schwere Widersprüche in fast sämtlichen Bereichen. In den eigenen Schilderungen beschreibe sich die Beschwerdeführerin als eigentlich ganz ordentlich zufrieden mit ihrem aktuellen Leben. Sie schaue die Ausübung eines Arbeitspensums von 60 bis 70 % als realistisch an. Daneben schildere sie jedoch Schwierigkeiten, das Haus mehr als einmal täglich zu verlassen. Sie schildere den Zwang zur Sportausübung. Ausserdem gebe sie eine massive Zustandsverbesserung der Zwangsstörung bei einem Aufenthalt in Schweden an. Dies seien Inkonsistenzen. Es liege eine Dissimulation vor, die Beschwerdeführerin scheine sich besser darzustellen als es der Realität entspreche. Gemäss eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin eine gute Struktur und einen Tagesablauf aufgebaut, wo sie ihren Sport und ihr Essverhalten gut integrieren könne. Objektiv zeige sich aber ein anderes Bild. Sie schaffe es kaum, aus dem Haus zu gehen, müsse stundenlang Sport treiben und ihr Essen kontrollieren. Teile ihres Lebens würden kontrolliert von der Zwangsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige einen sozialen Rückzug und ihre Stresstoleranz sei stark eingeschränkt. Es zeigten sich in allen Lebensbereichen vergleichbare Einschränkungen, welche aber nicht qualifiziert werden könnten, so lange die Beschwerdeführerin keinen Einblick in ihr inneres Erleben gebe (Urk. 8/136/25).

    Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar. Zusätzlich liege eine verminderte Konfliktfähigkeit vor, was zu Problemen in der Kommunikation und Planung der Arbeit führe. Neben dem sozialen Rückzug schränkten die Beschwerdeführerin die Angst in Menschenmengen, Unverträglichkeit von vielen Reizen und die Unfähigkeit, ohne Begleitung des Partners mehrmals aus dem Haus zu gehen, ein. Diese Einschränkungen seien grundsätzlich für alle Tätigkeiten massgebend. Sie könnten jedoch aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben nicht wirklich quantifiziert werden. Aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin könne die psychische Störung nicht diagnostiziert und nicht beurteilt werden, ob die Einschränkungen überwindbar seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhebbaren psychopathologischen Befunde bestehe nur eine geringe Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt, deren Anforderungen sie mit ihrem Ausbildungsstand genüge, ausüben. Medizinisch-theoretisch sei aufgrund des Zeitbedarfs, den die Zwangsstörung beanspruche (mindestens zwei bis drei Stunden Sport pro Tag) von einem maximal 75%igen zeitlichen Pensum bei der Arbeit auszugehen. Zusätzlich sei von einer mindestens 10%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen, welche aus der stark eingeschränkten Flexibilität bzw. der erheblichen Rigidität resultiere, welche die Arbeitsgeschwindigkeit senke. Es ergebe sich bei einem Pensum von 75 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 67.5 % (Arbeitsunfähigkeit 32.5 %). Im April 2013 sei es zum ersten Mal zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen, nach verstärkten Verdauungsproblemen und einer Steissbeinfraktur. Nach mehreren Arbeitsversuchen sei das Arbeitsverhältnis von Y.___ nach längerer Pause aufgelöst worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt ausgeübt. Rückblickend sei die Arbeitsunfähigkeit ebenso limitiert zu beurteilen wie aktuell. Es fehlten die Informationen. Objektiv bestehe die Zwangsstörung seit mindestens 2014. Somit sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 67 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Behinderungsangepasst sei eine Tätigkeit in einem möglichst kleinen Team oder selbständige Arbeit. Die Beschwerdeführerin brauche klare und konkrete Arbeitsverfahren und Instruktionen, wenig Zeitdruck, möglichst geduldige Vorgesetzte und vorhersehbare Arbeit mit klaren Strukturen. Sie würde gerne als Sachbearbeiterin im Büro arbeiten. Bei guter Arbeitshinführung und verständnisvollen Vorgesetzten wäre dies eine Option, welche ihrem Leistungsprofil entsprechen könnte. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erwarten (Urk. 8/136/26-28).

3.7    Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 29. Dezember 2017 (Urk. 8/138/6-7) liegt gemäss dem Gutachten der G.___ vom 21. Dezember 2017 ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 32.5 % einschränkt. Das Gutachten erfülle die Anforderungen, weshalb darauf abzustellen sei.

4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten der G.___ vom 21. Dezember 2017 (Urk. 8/136) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben – soweit anhand der Angaben der Beschwerdeführerin möglich - detaillierte Befunde erhoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge, aber auch die bestehenden Unklarheiten, und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

4.2    Die Beschwerdeführerin rügt primär nicht das Gutachten selbst, sondern dessen Auslegung durch die Beschwerdegegnerin, welche wichtige gutachterliche Hinweise ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 5). Soweit sie geltend macht, mit der Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Beschwerdegegnerin den einschränkenden Hinweis nicht, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % betrage, ist festzuhalten, dass diese Annahme von den Gutachtern getroffen und von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (Urk. 8/136/27). Selbst wenn die Gutachter festhalten, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % beträgt, scheint es nicht zwingend, diese in einem über 10 % hinausgehenden Umfang zu berücksichtigen, was umso mehr gilt, als es sich um eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Miteinbezug der der Beschwerdeführerin aufgrund des Zwanges zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten von 2 bis 3 Stunden pro Tag attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in zeitlicher Hinsicht handelt. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Gutachter ausdrücklich auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Auswirkungen des Beschwerdebildes hingewiesen hätten (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass es den Gutachtern – trotz zwei Explorationsterminen im Abstand von zwei Wochen mit einer Untersuchungsdauer von insgesamt dreieinhalb Stunden sowie dem Einholen fremdanamnestischer Angaben der behandelnden Psychiaterin – tatsächlich nicht möglich war, diagnostische Klarheit zu erhalten. Dieser Umstand war aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, bei der Begutachtung umfassend mitzuwirken. Sie informierte den Gutachter schon deutlich zu Beginn der Begutachtung, keine Auskünfte über manche Lebensbereiche geben zu wollen, besonders über ihre persönliche Lebenssituation. Mit dem ganzen IV-Verfahren sei sie nicht einverstanden, sie nehme nur aus Pflichtgefühl an der Begutachtung teil und benötige weder eine Invalidenrente noch andere Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 8/136/8). Sie bereitete sich gezielt auf die Begutachtung vor und selektionierte bereits im Voraus Fragen, welche sie nicht beantworten wollte (Urk. 8/136). Dies tat die Beschwerdeführerin, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Abklärung ihrer Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung hingewiesen worden war (Urk. 8/132). Selbstredend kann es nicht angehen und erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Hinweis, dass sie gar keine Invalidenrente benötige, die Beantwortung wichtiger Fragen in der Begutachtung verweigert, dann aber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt, beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verlangt. Fehlt es an einem Beweis für eine (höhere) Arbeitsunfähigkeit und ist dieser nicht zu erbringen, wirkt sich dies nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit die Beschwerdeführerin Angaben gemacht hat, ergibt sich, dass sie durchaus über erhebliche Ressourcen verfügt, namentlich die als sehr unterstützend erlebte Partnerschaft und die positive Einstellung gegenüber der Zukunft. Die sportlichen Aktivitäten sind gemäss den Gutachtern nicht nur als Belastungsfaktoren, sondern auch als Ressource im Sinne einer Coping-Strategie zu werten (Urk. 8/136/20-21). Sodann hat sie eine grosse Affinität zu Schweden, sie unternimmt oft Reisen in dieses Land und erlernt die schwedische Sprache. Während ihrer Aufenthalte in Schweden fühlt sich die Beschwerdeführerin ausserdem deutlich besser. Übereinstimmend mit den Gutachtern der G.___ (Urk. 8/136/25) ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Inkonsistenzen vorhanden sind. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich keine über die von den Gutachtern der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 32.5 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit beweisen lässt. Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 33 % arbeitsunfähig ist.


5.

5.1

5.1.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

5.2    Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 67 %. Dass die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Andernfalls hätte sie noch abklären müssen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ob sie daneben noch im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und gegebenenfalls wie sich die Einschränkungen im Haushalt auswirken. Eine genaue Ermittlung hätte jedenfalls keinen höheren, vermutlich aber einen tieferen Invaliditätsgrad ergeben, denn die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete sie lediglich zu einem Pensum von 40 % (Urk. 8/31), obwohl die Betreuungspflichten gegenüber der Tochter ein höheres Pensum zugelassen hätten; zudem bezieht sie eine Witwenrente (Urk. 8/17/3), womit sie nicht auf ein Einkommen aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. auch Urk. 8/136/11). Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin teilweise im Haushalt tätig wäre, dürfte sich der Gesundheitsschaden dort weit weniger einschränkend auswirken als im Erwerbsbereich, da sie die Arbeit frei einteilen und diese selbständig – ohne Auseinandersetzung mit Team oder Vorgesetzten – verrichten kann (vgl. Urk. 8/136/26). Beim Einkommensvergleich liegen sodann keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vor, zumal namentlich bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kommt auch dem fortgeschrittenen Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Der Invaliditätsgrad liegt somit höchstens bei 33 %.

5.3    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger