Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00137
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung und war nach der obligatorischen Schulzeit seit 1985 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Funktionen beschäftigt (Urk. 13/1; Urk. 13/3). Am 3. November 2014 meldete ihn der behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unter Angabe einer Sucht- und Persönlichkeitsproblematik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 13/4). Auf Empfehlung der Eingliederungsberatung der IV-Stelle (Urk. 13/11; Urk. 13/13) meldete sich der Versicherte am 26. Mai 2015 unter Verweis auf den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. April 2015 im Sanatorium Z.___ (Urk. 13/14) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/17). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und übernahm die Kosten für verschiedene Massnahmen im Rahmen der beruflichen Eingliederung (Potentialanalyse, Aufbautraining, Urk. 13/44; Urk. 13/51). Am 18. Januar 2018 teilte sie mit, dass die berufliche Eingliederung abgebrochen werde (Urk. 13/110). Die IV-Stelle holte darauf ein psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten ein, welches am 4. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 13/122). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/124/; Urk. 13/133-134; Urk. 13/136) mit Verfügung vom 18. Januar 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Am 21. Februar 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Rechtsverbeiständung (Urk. 1; Ergänzung vom 11. März 2019, Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
In BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchterkrankung geändert und festgehalten, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären ist, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt.
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 13/122) damit, dass der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Abstinenz zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Sachverhalt sei bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend ermittelt worden; insbesondere leide er unter einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen Zügen (Urk. 8 S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Seit Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer auf Kosten der Beschwerdegegnerin an verschiedenen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung bei der Arbeitsintegration A.___ teil (Potentialabklärung, Aufbautraining, Arbeitstraining). Aus dem Schlussbericht vom 31. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Arbeitstraining, das er am 1. August 2017 bei der Brockenstube B.___ erfolgreich gestartet hatte, am 18. Januar 2018 vorzeitig beenden musste. Zu Beginn sei der Beschwerdeführer sehr motiviert und interessiert gewesen. Er habe aktiv in der Brockenstube mitgearbeitet und habe die formalen Rahmenbedingungen erfüllt. Im weiteren Verlauf sei er aufgrund eines Krankheitsausfalles vom zuständigen Leiter der Brockenstube freigestellt worden. In diesem Zusammenhang habe seine Motivation nachgelassen. Er habe von anhaltenden Stimmungsschwankungen und körperlichen Erschöpfungszuständen berichtet. Im letzten Drittel des Arbeitstrainings sei es zu vermehrten krankheitsbedingten Absenzen und schliesslich am 18. Januar 2018 zum Abbruch der Massnahme gekommen. Es werde eine Rentenprüfung empfohlen sowie eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 13/113).
3.2 In ihrem Bericht vom 16. März 2018 nannten Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. D.___, Psychologin FSP, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie (2) einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.2). Es sei von einem manifestierten Störungsbild und von einer unbestimmten Behandlungsdauer auszugehen. Es handle sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung mit langjährigem Verlauf, auf deren Hintergrund sich eine Polytoxikomanie entwickelt habe. Seit Juli 2013 sei der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit, die Arbeits- und die Leistungsfähigkeit seien aufgrund stark erhöhter Erschöpfbarkeit beeinträchtigt. Es bestehe ein multimorbides Zustandsbild. Zudem sei der Beschwerdeführer konfliktunfähig mit hoher Kränkbarkeit, geringer Kritikfähigkeit und impulsiver, teilweise aggressiver Verhaltensbereitschaft. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 13/115).
3.3 Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 4. Juli 2018 wurde im Rahmen der psychiatrischen Diagnostik angeführt, dass aus den im Dossier vorhandenen ärztlichen Berichten ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom bestätigt werde. Gleichzeitig seien keine längeren Abstinenzphasen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien dokumentiert. Allfällige mnestische und kognitive Defizite würden unterschiedlich ausgeprägt beschrieben, oft auch nur fussend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Anderseits seien Einschränkungen durch einen mehr oder minder ausgeprägten Substanzkonsum möglicherweise vorhanden gewesen. Es würde von impulsiven Verhaltensweisen, aber auch weitreichenden Fähigkeiten zur Anpassung, insbesondere während Phasen eines moderateren Konsums, berichtet, sodass die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung bestätigt werde. Eine invalidisierende psychische Erkrankung läge nicht vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) ein Abhängigkeitssyndrom vom Multisubstanztyp mit aktueller Substitution (Sevre-Long) und Beikonsum (Heroin und Kokain) (ICD-10 F19.2) sowie (2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1). Die Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer bezogen auf die Konzentration und Leistungsfähigkeit genannt habe, seien nicht objektivierbar und würden am ehesten einer demonstrativ-simulierenden Symptompräsentation entsprechen. Das Antwortverhalten bezüglich Drogenkonsum sei zunächst nicht ehrlich gewesen; erst nach Ankündigung eines Drogenscreenings habe er einen Heroinkonsum eingestanden, nicht aber den festgestellten Kokainkonsum. Der Beschwerdeführer habe einen selbständigen Alltag und einen gut strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten und Interesse an Aktivitäten. Psychiatrischerseits liege keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Prinzipiell sei der Beschwerdeführer zu einer Präsenz von 8.5 Stunden fähig. Bei entsprechender Willensanstrengung und Motivation sei auch die Leistungsfähigkeit uneingeschränkt. Unter Voraussetzung einer Abstinenz sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar.
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich in der Untersuchung Hinweise auf wahrscheinlich kognitive Antwortverzerrungen ergeben, weshalb die erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass beim Beschwerdeführer trotz der Antwortverzerrung auch eine neuropsychologische Störung im Rahmen der langjährigen Abhängigkeitserkrankung bestehe. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Fachbereich sei nicht möglich. Im Vordergrund stehe die Abhängigkeitserkrankung, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten verwiesen werde.
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung werden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden die psychiatrischen Diagnosen Abhängigkeitssyndrom sowie Persönlichkeitsakzentuierung genannt. Unter Aufbringung der entsprechenden Willensanstrengung und Motivation sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ressourcen fähig zu Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Einen erheblichen Belastungsfaktor würde der fortlaufende Beikonsum darstellen, welcher seinerseits je nach Ausmass mnestische und kognitive Fähigkeiten durch die direkten Substanzwirkungen durchaus temporär negativ beeinflussen könne. Ausserdem wirke sich der Substanzkonsum negativ auf die Motivation aus. Unter Voraussetzung einer Abstinenz bestehe weder in den bisherigen Tätigkeiten noch in anderen geeigneten Tätigkeiten eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/122).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 13/122) in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als weitgehend einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen als in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 13/123 S. 7).
3.5 Am 5. November 2018 nahm lic. phil. E.___ Stellung zum psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 13/122). Sie führte an, dass sie die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung als nicht nachvollziehbar erachte. Vielmehr seien beim Beschwerdeführer die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt. Es handle sich dabei – wie bereits früher festgehalten – um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 13/133).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 13/122) und ging davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und dass der Beschwerdeführer unter Voraussetzung der Abstinenz voll arbeitsfähig sei.
4.2 Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 4. Juli 2018 wurde aus neuropsychologischer Sicht darauf hingewiesen, dass eine neuropsychologische Störung im Rahmen der langjährigen Abhängigkeitserkrankung nicht ausgeschlossen werden könne, aber aufgrund der wahrscheinlich kognitiven Antwortverzerrungen des Beschwerdeführers nicht habe beurteilt werden können. Da aber die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund stehe, verweise man auf das psychiatrische Teilgutachten. In psychiatrischer Hinsicht wurde insbesondere ein Abhängigkeitssyndrom vom Multisubstanztyp mit aktueller Substitution (Sevre-Long) und Beikonsum (Heroin und Kokain) (ICD-10 F19.2) diagnostiziert und festgehalten, dass keine längeren Abstinenzphasen dokumentiert seien. Unter Voraussetzung der Abstinenz bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem stellten die Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1). Bezüglich der invalidisierenden Wirkung der Persönlichkeitsakzentuierung wurden die von der Rechtsprechung geforderten Indikatoren (vorstehend E. 1.4) ganz knapp, in Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom gar nicht abgehandelt. Es wurde zwar darauf hingewiesen, dass der fortlaufende Beikonsum einen erheblichen Belastungsfaktor darstellen würde, welcher seinerseits je nach Ausmass mnestische und kognitive Fähigkeiten durch die direkten Substanzwirkungen durchaus temporär negativ beeinflussen könne. Ausserdem wurde angegeben, dass sich der Substanzkonsum auch negativ auf die Motivation auswirke. Dennoch ging der psychiatrische Gutachter entsprechend der damaligen Rechtssprechung, welche zwischen primärer und sekundärer Sucht unterschied, von einer nicht invalidisierenden Wirkung der Suchterkrankung aus, ohne eine differenzierte Prüfung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren vorzunehmen. Auch die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychologin setzten sich in ihren Berichten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den rechtsprechungsgemässen Kriterien auseinander. Ob und wie sich die Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann deshalb nicht beurteilt werden. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Nach dem Gesagten wurde insbesondere der psychiatrische Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Ebenfalls bestehen aus neuropsychologischer Sicht offene Fragen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neues, den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide. Dabei werden auch die Zumutbarkeit und die Erfolgsaussichten einer konsequenten Therapie mit zu berücksichtigen und deren Durchführung allenfalls mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu fordern sein. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die bei praxisgemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
6.4 Das vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 (Urk. 1 S. 3) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler