Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00140


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 21. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich am 5. Februar 2013 unter Hinweis auf eine Osteoporose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 7/17).

1.2    Am 21. Juni 2016 meldete sich der Versicherte wegen Osteoporose, Hypertonie, Diabetes, COPD Gold II, HIV-Infektion und Spinalkanalstenose erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Daraufhin holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/20, Urk. 7/25-41). Am 4. Januar 2017 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit für eine angepasste Tätigkeit des Versicherten im 50 %-Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin vom 1. Januar bis am 30. Juni 2017 (Urk. 7/41-42, vgl. Urk. 7/45/5-7, Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2016 zugesprochen (Urk. 7/58, vgl. Urk. 7/57).

1.3    Am 27. Februar 2018 (Eingangsdatum IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seit dem 14. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte sinngemäss um Erhöhung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 24. August 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt, da das Arbeitsverhältnis mit der angepassten Tätigkeit per Ende November 2018 aufgelöst worden war und sich der Versicherte nicht in der Lage sah, einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/66, Urk. 7/69/1). Nachdem die IVStelle erneut Abklärungen zu den erwerblichen und medizinischen Verhältnissen getätigt hatte (Urk. 7/61-82), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2018 die Abweisung seines Rentenerhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/84). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2019 Einwand (Urk. 7/91), woraufhin sein Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/94).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019 erhob der Versicherte am 22. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm für die Zeit ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-98), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2.2    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, es sei keine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Durch die Rückenschmerzen und die erneute Operation sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation unverändert, es werde jedoch dringend ein Rauchstopp empfohlen. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sowie Weiterführung einer regelmässigen, diagnoserelevanten Therapie sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, nebst einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch ein irreversibler Schaden der Lungenfunktion belegt. Dieser irreversible Schaden habe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80 % bis 100 % zur Folge. Unter Berücksichtigung der im Februar 2018 erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ihm spätestens ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3-5).

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2017 in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2).


3.

3.1    Der Verfügung vom 3. Mai 2017 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2017 zugrunde (vgl. Urk. 7/52/4-5). Dr. Y.___ stellte, mit Verweis auf ihren Vorbericht vom 25. Juli 2016, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/1, Urk. 7/28/1, vgl. Urk. 7/52/4):

- Spinalkanalstenose L4/L5 und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit

- Zustand nach Dekompression der LWS L4/L5 über die Mittellinie

- Recessotomie L4/L5 beidseitig

- Sequestrektomie L4/L5 links

- Duraversiegelung links mit Trachosil (20. April 2016)

- Zustand nach Revision mit Duranaht (23. April 2016) bei Duraleck Höhe L4/L5


- COPD Gold II (Erstdiagnose Mai 2016) bei/mit

- Nikotinabusus (50 py)

- Lungenemphysem

- Mittelschwere Einschränkung der Diffusionskapazität für CO

- Hypoxämie, Heimsauerstoff-Therapie seit Juli 2016

Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/1, Urk. 7/28/1, vgl. Urk. 7/52/4):

- HIV-Infektion CDC Stadium B2 (Erstdiagnose 1999)

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m2)

- Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Januar 2012)

- Hyperurikämie 2010

- Osteoporose

- Zustand nach einmaligem epileptischem Anfall 1999

    Die bisherige Tätigkeit als Monteur im Aussendienst oder mit Schutzanzug könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sei maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 % vermindert. Bezüglich Rücken habe die Physiotherapie zwischenzeitlich beendet werden können. Der Beschwerdeführer leide gelegentlich an lumbalen Verspannungen. Bei Nässe und Kälte leide er an diffusen Gelenkschmerzen. Bezüglich der Lunge sei eine Sauerstoff-Therapie etabliert worden, welche mindestens 16 Stunden pro Tag durchgeführt werden sollte. Der Nikotinkonsum sei auf 10 Zigaretten pro Tag reduziert worden. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf sei nicht mehr realistisch, längerfristig sei mit vermehrten Problemen im Bereich des Rückens und auch der Lunge zu rechnen. Ab dem 3. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistikmitarbeiter in der alten Firma wiederaufgenommen. Das Pensum betrage aktuell 4 Stunden pro Tag, somit 50 %. Während dieser Zeit benütze der Beschwerdeführer keinen Sauerstoff. Nach diesen 4 Stunden fühle er sich müde und erschöpft. Diese Tätigkeit werde stehend ausgeübt (Urk. 7/48/1-2).

    Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 22. September 2016 auf eine seit dem 3. Oktober 2016 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Es seien keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schweren Lasten aufgrund der Problematik im Bereich der Wirbelsäule (Osteoporose, Zustand nach Operation L4/L5, Zustand nach Spondylodiszitis BWK 7/8, Keilwirbel BWK 8) sowie keine körperlich anfordernden Tätigkeiten (pulmonale Einschränkungen aufgrund der COPD, zum Beispiel keine Tätigkeit mit Atemschutz/Atemmaske) zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Monteur bestehe seit dem 9. September 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/49).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wurden insbesondere folgende Arztberichte eingeholt:

3.2.2    Am 27. Juni 2018 wurde an der Universitätsklinik A.___ eine Re-Fensterung L4/L5 links durchgeführt (Urk. 7/75/19-20). Dr. med. B.___, Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und beteiligter Operateur, berichtete am 4. Juli und 3. August 2018, der Beschwerdeführer habe keine Beinschmerzen mehr angegeben und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. In der Zwischenzeit habe er sich auch von der Epistaxis, welche im Universitätsspital C.___ behandelt worden sei, erholt. Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte über 5 kg heben. Bezüglich Sitzen und Gehen würden keine Limiten bestehen (Urk. 7/75/23-25).

3.2.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht vom 6. September 2018 daraufhin, dass die 1Sekundenkapazität um 230 ml (von 1880 ml auf 1630 ml) und die CODiffusionskapazität von 50 % des Solls auf 37 % des Solls abgenommen hätten. Es bestehe weiterhin eine schwere Hypoxämie mit respiratorischer Insuffizienz. Prognostisch sei auch im besten Fall keine Verbesserung, sondern nur eine Stabilisierung der aktuellen Lungenproblematik zu erwarten. Bei anhaltendem Nikotinkonsum und erheblichen Komorbiditäten sei leider eine Zunahme der lungenfunktionellen Einschränkung und damit der Symptomatik im Verlauf der nächsten Jahre anzunehmen. Im pneumologischen Bereich könne die Arbeitsfähigkeit durch einen Rauchstopp, konsequente Medikamentenanwendung, pulmonale Rehabilitation, Impfungen sowie Behandlung der Komorbiditäten verbessert werden. Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/72/5-10).

3.2.4    Dr. med. univ. E.___, Assistenzart für Orthopädie, Universitätsklinik A.___, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2018 fest, seit dem 1. Dezember 2016 sei es nach initialer Befundbesserung zu einer Aggravation samt Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie seit Januar 2018 gekommen, woraufhin nach frustraner konservativer Therapie eine Re-Operation im Juni 2018 erforderlich gewesen sei. Aktuell zeige sich wieder eine verbesserte Situation mit tolerierbaren Rückenschmerzen und sistierenden Beinschmerzen. Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten sowie ohne langes Stehen und Gehen wären teilweise möglich. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte durch die Physiotherapie und MTT möglicherweise noch eine Symptombesserung erzielt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzbar bleibe (Urk. 7/75/5-8).

3.2.5    Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 auf einen unveränderten Gesundheitszustand. Zwar sei es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen, was eine erneute Operation erforderte, jedoch sei die Operation erfolgreich gewesen und habe der status quo ante erreicht werden können. Seit dem letzten fachärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juli 2018, der von einer postoperativen Verbesserung berichtet habe, sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden. Der Glutealabszess sowie das Nasenbluten seien keine Diagnosen oder Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Pneumologischerseits sei die Situation unverändert, jedoch werde bemängelt, dass weiterhin ein Nikotinkonsum bestehe, was auf längere Sicht zu einer Verschlechterung der COPD führen werde. Ein Rauchstopp werde daher dringend empfohlen (Urk. 7/83/7). Am 24. Januar 2019 ergänzte Dr. F.___, eine Verbesserung der lungenfunktionellen Einschränkung könne durch einen konsequenten Rauchstopp erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei dies dem Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse zumutbar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zumutbar seien wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von leichten Gewichten (unter 5 kg) sei ebenfalls zumutbar (Urk. 7/92/3).

3.3

3.3.1    Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. D.___ ein. Diese datieren zwar vom 30. und vom 31. Januar 2019 und damit zumindest teilweise nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich die Berichte aber auf eine lungenfunktionelle Prüfung vom 30. November 2018 (Urk. 3/6) beziehungsweise auf eine Konsultation mit Blutgasanalyse vom 24. Januar 2019 (Urk. 3/7) stützen, lassen sie allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation zu, weshalb sie vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3.2    In seinem Bericht vom 30. Januar 2019 wies Dr. D.___ auf eine beim Beschwerdeführer bestehende schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, spirometrisch Stadium III, hin. Aufgrund der lungenfunktionellen Prüfung vom 30. November 2018 mit schwerer nicht reversibler obstruktiver Ventilationsstörung und schwer eingeschränkter CO-Diffusionsstörung von 36 % und einem postbronchodilatatorischen FEV1 von 1.74 Liter (47 %) und einem PaO2 unter Raumluft in Ruhe von 6.11 kPa bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80-100 % (Urk. 3/6).

3.3.3    Am 31. Januar 2019 berichtete Dr. D.___ über eine am 24. Januar 2019 durchgeführte Blutgasanalyse. Unter Raumluft habe die Blutgasanalyse eine schwere Hypoxämie sowie eine Normokapnie ergeben. Sowohl bei einer Beatmung mit 2 Liter als auch mit 4 Liter O2 pro Minute habe eine leichte Hypoxämie sowie weiterhin eine Normokapnie bestanden. Die geplante Spiroergometrie habe bei der schweren Hypoxämie nicht durchgeführt werden können, sodass die maximale Sauerstoffaufnahmekapazitität (VO2max) nicht habe ermittelt werden können. Die Indikation zur Dauersauerstofftherapie sei gegeben. Während dem ambulanten pulmonalen Rehabilitationstraining sollte eine O2-Therapie mit 2-4 Liter O2 pro Minute durchgeführt werden mit dem Ziel, eine transkutan gemessene O2Sättigung von 90-92 % zu erreichen (Urk. 3/7).


4.

4.1    In Bezug auf die Rückenproblematik ergibt sich aus dem medizinischen Sachverhalt eine vorübergehende Verschlechterung anfangs 2018 mit starken Rückenschmerzen, welche auch in das linke Bein ausstrahlten (Urk. 7/75/11-20). Infolgedessen wurde am 27. Juni 2018 ein operativer Eingriff an der Universitätsklinik A.___ durchgeführt (E. 3.2.2). Bereits im Austrittsbericht vom 3. Juli 2018 wurden von Seiten der Wirbelsäulenchirurgie keine Limiten bezüglich Sitzen und Gehen mehr ausgemacht. Gewichte von über 5 kg dürften aber nicht gehoben werden (Urk. 7/75/21-23). Anlässlich der postoperativen Sprechstunde vom 30. Juli 2018 berichtete der Beschwerdeführer, er habe keine Beinschmerzen mehr und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. Der behandelnde Arzt ging von einem erfreulichen Verlauf aus und sah sich auch nicht veranlasst, vom besprochenen Belastungsprofil abzurücken (Urk. 7/25/25). Demgegenüber erachtete Dr. Y.___ mit Bericht vom 17. September 2018 längeres Stehen sowie Belastung aufgrund der Rückenproblematik als unmöglich. Auch eine teilweise Beschäftigung ohne körperliche Belastung sei nicht realistisch, da auch längeres Sitzen bezüglich Rücken problematisch sei. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben sei nicht realistisch (Urk. 7/78/48-49). Dr. Y.___ unterliess es in der betreffenden Beurteilung jedoch, eine postoperative Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rückenproblematik mit objektiven Befunden zu unterlegen und damit zu plausibilisieren. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Einschätzung des behandelnden Facharztes in Frage zu stellen, wonach hinsichtlich Sitzen und Stehen keine Limiten bestehen würden. Die von Dr. Y.___ auch für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig. So ging denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. November 2018 von einer verbesserten Situation mit tolerierbaren Rückenschmerzen und sistierten Beinschmerzen aus und beurteilte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten sowie langem Stehen und Gehen als durchführbar (E. 3.2.4, Urk. 7/75/18). Da sich den medizinischen Akten – auch im Weiteren – keine Hinweise auf eine massgebliche andauernde Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen lassen, ist diesbezüglich mit dem RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. E. 3.2.5).

4.2    Im Anschluss an die Operation vom 27. Juni 2018 entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine Epistaxis. Zur Behandlung derselben wurde er am 2. Juli 2018 ins C.___ verlegt (Urk. 7/75/21-23). Dr. med. G.___, Assistenzarzt am C.___, erachtete die Epistaxis nicht als langandauernd. Innert drei Wochen könne mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 7/78/53). Dr. B.___ hatte denn in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich von der «Epistaxis Geschichte» erholt (E. 3.2.2).

    Aufgrund eines Glutealabszesses erfolgte am 14. August 2018 am Stadtspital H.___ eine chirurgische Abszessabdeckung, woraufhin der Beschwerdeführer bis am 26. August 2018 zu 100 % krankgeschrieben war. Med. pract. I.___, Assistenzärztin für Chirurgie, verneinte eine bleibende Beeinträchtigung aufgrund des Glutealabszesses und prognostizierte eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in vier Wochen bei regelrechtem Heilungsverlauf (Urk. 7/78/43).

    In den hernach erstatteten Arztberichten wurde weder die Epistaxis noch der Glutealabszess thematisiert (vgl. Urk. 7/72/5-10, Urk. 7/75/5-8, Urk. 3/6, Urk. 3/7), weshalb in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 3.2.5).

4.3    

4.3.1    Im Rahmen der pneumologischen Abklärungen wurden diverse Blutgasanalysen und Lungenfunktionsprüfungen durchgeführt. Hinsichtlich der Sauerstoffsättigung (sO2) und dem Ein-Sekunden-Volumen (FEV1) ist dabei folgender Verlauf auszumachen:

Untersuchungsdatum

Sauerstoffsättigung

Ein-Sekunden-Volumen

3. Mai 2016

85.5 % sO2 (Urk. 7/20/2)

4. Mai 2016

70 % FEV1 (Urk. 7/20/6)

20. Juli 2016

88.4 % sO2 (Urk. 7/48/5)

52 % FEV1 (Urk. 7/48/4)

18. Mai 2018

88.8 % sO2 (Urk. 7/72/12)

46 % FEV1 (Urk. 7/72/14)

30. November 2018

47 % FEV1 (Urk. 3/6)

24. Januar 2019

83.2 % sO2 (Urk. 3/7)


    Eine Gegenüberstellung der erhobenen Werte in den Vergleichszeitpunkten ergibt keine signifikanten Änderungen. Dass das Ein-Sekunden-Volumen zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 30. November 2018 um 5 % abgenommen hat, führt neu zu einer Einstufung unter den Schweregrad III gemäss GOLD (vgl. dazu http://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien, zuletzt besucht am 3. April 2020). Dabei handelt es sich zwar um eine klassifikatorische Änderung. Eine solche vermag – wie auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose – für sich alleine aber keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, zumal einzig massgebend ist, ob beziehungsweise in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3.2    Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. Januar 2019 und die darin festgehaltene medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80-100 % (Urk. 1 S. 5; E. 3.3.2). Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität bezeichnet eine messbare Einbusse der Lungenfunktion oder des Gasaustausches ungeachtet des vom Patienten ausgeübten Berufes. In der Schweiz erfolgt die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität üblicherweise nach dem Schema von Scherrer anhand der spirometrischen Grössen der FEV1, FVC sowie der DLCO oder der arteriellen Blutgasanalyse in Ruhe und unter Belastung. Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität lässt sich folgendermassen abschätzen: Die Ergänzung des gemessenen FEV1 in Prozent des Sollwertes auf 100 % dient als Richtzahl. In Abhängigkeit davon, ob eine zusätzliche Gasaustauschstörung (verminderte DLCO oder Absinken des Sauerstoffpartialdruckes [PaO2] unter Belastung) vorliegt, wird der Wert auf- oder abgerundet (Schweiz Med Forum 2017; 17 [40]: 849858, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, Abschnitt «Vorgehen für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität [«impairment»] und Zumutbarkeit», abrufbar unter: https://medicalforum.ch/article/doi/smf.2017.03083, zuletzt besucht am 3. April 2020). In Anbetracht der geringen Abweichungen der massgeblichen Werte in den Vergleichszeitpunkten (vgl. E. 4.3.1) ist es nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, wie die Beurteilungen der Ateminvalidität von Dr. D.___ am 30. Januar 2019 (80-100 %) und diejenige von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 15. August 2016 (50 %; Urk. 7/38/2-3) derart unterschiedlich ausfallen konnten. Auch die Abnahme der CO-Diffusionskapazität von 50 % auf 37 % des Solls (Urk. 7/72/6) vermag diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen, zumal der CO-Diffusionskapazität in Bezug auf die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nur ergänzende beziehungsweise den FEV1-Richtwert auf- oder abrundende Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3.1). Weitere Ausführungen hierzu können jedoch unterbleiben: Dem Beschwerdeführer sind ohnehin nur noch körperlich nicht anforderndetigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.5), welche damit auch keine gesteigerte Sauerstoffaufnahme voraussetzen (vgl. dazu Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Tabelle 3). Da es sich bei der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität um eine von der ausgeübten Tätigkeit unabhängige Grösse handelt (E. 4.3.1), ist ihre Aussagekraft im Hinblick auf die Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stark beschränkt (vgl. diesbezüglich auch: Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Fallbeispiel 1). So hat denn auch Dr. D.___ nicht ausgeführt, ob und in welchem Ausmass sich die festgehaltene medizinisch-theoretische Ateminvalidität auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt (Urk. 3/6, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache die Indikation zur Dauersauerstoff-Therapie gegeben war (Urk. 7/48/1-2, 5; Urk. 3/7), was eine teilzeitliche Beschäftigung ausser Haus nicht verunmöglichte. Sodann stand im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge die Beschwerdesituation am Rücken im Vordergrund (vgl. Urk. 7/72/12, 7/78/48). Und schliesslich hatte der Beschwerdeführer über einen stabilen pulmonalen Verlauf berichtet (Urk. 3/7; vgl. auch den Eintrag im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. April 2018, wonach die Atemprobleme unverändert seien: Urk. 7/69/3). Zusammenfassend ist auch hinsichtlich des pneumologischen Gesundheitszustandes der Einschätzung des RAD zu folgen und eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.4    Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler