Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00141


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 18. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, als Architekt tätig (Urk. 10/1 S. 5) meldete sich nach einem am 9. Juni 2016 erlittenen Schlaganfall sowie wegen eines Tinnitus am rechten Ohr am 14. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Am 7. März 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 10/18). Die Krankentaggeldversicherung gab bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/43/3-38) und bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Z.___ eine neuropsychologische Zusatzabklärung, welche am 20. Dezember 2017 im A.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/43/39-44). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2018 (Urk. 10/65) stellte die IV-Stelle ab Juni 2017 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, ab Oktober 2017 einer Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwände erhoben wurden (Urk. 10/67, Urk. 10/71, Urk. 10/76), verfügte die IV-Stelle am 24Januar 2019 (Urk. 2) entsprechend ihrem Vorbescheid.


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2019 erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere über den 31. Mai 2018 hinaus eine Viertelsrente (1.), eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und hernach über den Leistungsanspruch erneut zu entscheiden (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 8. März 2019 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht (Urk. 7) ein. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 (Urk. 12) und 2. Dezember 2019 (Urk. 17), reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Berichte (Urk. 13/1-2 und Urk. 18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete jeweils auf eine Stellungnahme (Urk. 15 und Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 12. August 2019 (Urk. 16) und 15. Januar 2020 (Urk. 21) mitgeteilt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 4 f.) damit, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2018 jegliche Tätigkeiten, mit Ausnahme schwerer körperlicher Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, vollumfänglich zumutbar seien. In der Tätigkeit als Architekt sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung ergebe eine 20%ige Erwerbseinbusse und entspreche einem Invaliditätsgrad von 20 %. Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die in einem Bericht vom 28. August 2018 attestierte langfristige Einschränkung von 40 % nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer belaste die Hand privat sehr durch das zusätzliche Gitarrenspielen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Aufgabe des Hobbies zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe während der neuropsychologischen Testung im Rahmen der Begutachtung eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft aufgewiesen. Zwei Jahre nach dem Schlaganfall seien die Sprach- und kognitiven Störungen sowie die Armlähmung der rechten Hand mit einer Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden. Im Einkommensvergleich werde das effektiv erzielte Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darauf könne kein Leidensabzug erfolgen. Ab Juni 2017 bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 auf eine halbe Rente.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), das Gutachten von Dr. Y.___ weise zahlreiche Mängel auf und sei nicht beweistauglich. Es mangle an einer umfassenden Befunderhebung in Bezug auf die rechte Hand in funktioneller Hinsicht. Das Gutachten basiere demnach auf einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt. Zudem enthalte es falsche Angaben zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum. Die neuropsychologische Expertise enthalte zudem keine Befunderhebungen (Tests und entsprechende Resultate), weshalb die Einschätzung in Bezug auf das vorgeworfene Aggravationsverhalten nicht nachvollziehbar sei. Die neuropsychologischen Tests seien in einem absurd hohen Tempo durchgeführt worden und er hätte wohl auch vor dem Schlaganfall Mühe gehabt, einem solchen Testverlauf zu folgen. Zudem sei Italienisch seine Muttersprache und er habe viele Aufgaben mit der linken Hand lösen müssen. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass weder Dr. Y.___ noch sonst ein behandelnder Arzt jemals eine Selbstlimitierung festgestellt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass er von Anfang an im Rahmen der von ihm durchgeführten Therapien intensiv und sehr motiviert auf die Wiedereingliederung bei seiner Arbeitgeberin hingearbeitet habe. Er sei aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit als Architekt nicht eingeschränkt, sondern wegen der Schlaganfall bedingten Beeinträchtigungen in seiner rechten Hand und den Folgen der erlittenen Tinnitus. Die Frage nach dem Vorliegen von neuropsychologischen Defiziten bei der Beantwortung der Rentenfrage sei gar nicht relevant. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er ein zu intensives Gitarrenspiel betreibe. Er sei von seinem behandelnden Arzt in der B.___ aus therapeutischen Gründen aufgefordert worden, das Spielen nicht aufzugeben. Gestützt auf die beweistauglichen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt nicht mehr als das von ihm geleistete Pensum von 60 % erbringen könne. Inzwischen zeige sich ein ausgeprägtes spastisches Hemisyndrom mit typischer, spastischer Hand in Flexionsstellung und Thumb in Palm-Stellung. Es bestehe eine erhebliche Störung der Feinmotorik, Kraftminderung der intrinsischen Handmuskulatur und der Fingerstrecker. Für feinmotorische Tätigkeiten am PC bestehe mit der rechten Hand eine erhebliche Beeinträchtigung. Aus diesem Grund habe er auf die linke Hand wechseln müssen, sei damit aber deutlich langsamer. Das Arbeitstempo, welches von ihm bei einem Pensum von 80 % gefordert werde, könne er so nicht aufrechterhalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Er ermüde rascher als noch vor dem Hörsturz und dem Schlaganfall, was ihn zusätzlich zu den Beeinträchtigungen in der rechten Hand in seiner Arbeitsfähigkeit limitiere. Es fehle an einer interdisziplinären Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen und der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Die Arbeit als Architekt könne er bloss noch mit einem Pensum von 60 % verrichten. In Vornahme eines Prozentvergleichs stehe ihm bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Zumutbarkeitsprofil ausgehe, welches Dr. Y.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit aufgestellt hat. Da er über keine andere Ausbildung verfüge, würde es sich dabei um eine Hilfsarbeitertätigkeit handeln. Selbst ohne leidensbedingten Abzug resultiere eine Erwerbseinbusse von 41.707 %. Somit bestehe auch in der Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ab 1. Juni 2018 noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente.


3.

3.1.1    Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2018 (Urk. 10/43/3-38) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 29):

- Leichtes armbetontes spastisches Hemisyndrom rechts (rechte Hand) bei Status nach zerebraler Ischämie linkshemisphärisch bei M1-Verschluss links am 9. Juni 2016 bei Dissektion der ICA beidseits im distalen zervikalen Segment (ICD-10: I64.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt (S. 29):

- Leichtgradiges gemischtes Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3)

- Tinnitus seit Hörsturz am 20. Juli 2016 (ICD-10: H93.1)

    Der Gutachter führte aus, dass die im Subjektiven liegenden hochgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der feinmotorischen Störungen im Bereich der rechten Hand (45 %), gemäss der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 55 % (wobei der Beschwerdeführer aktuell in einem Arbeitspensum von 65% 5,5 Std./Tag arbeite), auf neurologischem Fachgebiet nicht bestätigt werden könnten. Aus fachärztlicher Sicht erscheine nachvollziehbar, dass aufgrund der Feinmotorikstörung der rechten Hand gewisse Griffformen/Tätigkeiten, die ein hohes Geschick erfordern, eingeschränkt möglich seien. Infolgedessen würden Behinderungen bei der manuellen Beanspruchung der rechten Hand resultieren. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die feinmotorische Funktionen und Geschicklichkeiten der rechten (dominanten) Hand erfordern, dazu würden unter anderem feine, präzise Arbeiten, Tätigkeiten in der Uhrenindustrie, Auto-/Maschinenmechanik und präzises Hantieren mit Werkzeugen gehören. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer beschränkt arbeitsfähig (S. 31 f.).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben (Bedienung von Computer und Maus), bestehe allenfalls eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, die sich aus einem leicht reduzierten Arbeitstempo aufgrund der Ungeschicklichkeit der rechten Hand ergebe. In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse bei sämtlichen Tätigkeiten, die keine feinmotorischen Funktionen der rechten Hand erforderten, sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 32).

3.1.2    Dr. sc. hum. Z.___, Neuropsychologin beim A.___, hielt in ihrem zum Gutachten gehörenden Bericht vom 8. Januar 2018 der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10/43/39-44) fest, die Zusammenfassung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könne man die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht auswerten und diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Da die Ergebnisse der Tests wegen aggravierendem Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein Vergleich zu der Voruntersuchung im Jahr 2016 vorgenommen werden. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 5).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Februar 2018 (Urk. 10/51) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Residuelles, Arm-betontes, spastisches Hemisyndrom rechts mit/bei:

- Status nach ischämischem Hirninfarkt bei Verschluss der A. cerebri media links im M1 Segment am 9. Juni 2016

- i. R. Dissektion der A. carotis interna im distalen, zervikalen Segment

- Residuell: distal betonte Spastik rechte (dominante) Hand mit Feinmotorik-Störung, belastungsabhängigen myofaszialen Schmerzen durch Spastik

- Tiefton betonter Hörsturz rechts, DD Hydrops cochleae am 24. Juli 2016

- Tinnitus

- Zentrale Schlafapnoe

    Insgesamt habe man den Eindruck, dass es durch die intensive ambulante Rehabilitation bei Dr. med. F.___ nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zu einer Verbesserung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand gekommen sei. Im Vordergrund für den Patienten stünden die belastungsabhängigen myofaszialen Überlastungsschmerzen im Rahmen der chronischen Fehlbelastung. Immer noch vorhanden sei die für einen Architekten erhebliche Feinmotorik-Störung für das Verrichten von Präzisionsarbeiten mit einer Computermaus. Unter Zusammenschau der klinischen Befunde und der Anamnese werde das aktuelle Arbeitspensum von 50 % als adäquat beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er ab 1. März 2018 das Arbeitspensum auf 55 % und ab 1. Mai 2018 auf 60 % steigern werde. Aus medizinischer Sicht sei es sehr ungünstig, falls der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 gezwungen werde von aktuell 50 % direkt ein 100 % Arbeitspensum aufzunehmen (S. 2).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 (Urk. 10/49) führte Dr. Y.___ aus, die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) zur Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf falschen Informationen zur effektiven Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der heutigen Möglichkeiten zur Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Sprachsteuerung des Computers, lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration beim Gutachten angegeben habe, weiterhin eine Stunde pro Tag Gitarre zu spielen. Es werde an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Architekt festgehalten (S. 4 f.).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der B.___ setzte sich in seinen Berichten vom 3. März 2018 und 20. Mai 2018 (Urk. 10/60/1-5) unter anderem mit der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Y.___ auseinander. Er hielt dazu fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf 55 % habe angehoben werden können. In seinem Beruf als Architekt sei der Beschwerdeführer auf feinmotorische Tätigkeiten am Computer angewiesen. Dies sei aufgrund der in Funktion zunehmenden Spastik der Hand nur für jeweils kurze Zeit möglich. In der neurologischen Statuserhebung sei keine funktionelle Untersuchung (z.B. eine Schreibprobe) bis auf eine leichte Ungeschicklichkeit der rechten Hand beim Aus- und Anziehen angegeben. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine solche Untersuchung auch nicht durchgeführt worden. Da sich die Bewegungsstörung jedoch in erster Linie beim aktiven Gebrauch der Hand zeige, sei eine solche Untersuchung notwendig. Bei einer Schreibprobe zeige sich nämlich schon nach wenigen Worten eine deutliche Verschlechterung des Schriftbildes. Das Schreiben werde langsamer und mühevoller und die Hand beginne zu schmerzen. Im Gutachten werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten sei, die feinmotorische Funktionen und Geschicklichkeit der rechten (dominanten) Hand erfordern. Dies gelte nicht für die geleistete Computerarbeit. Bei der Computerarbeit an der Maus als Architekt handle es sich jedoch nicht um gewöhnliche Computerarbeit, da für die Bedienung der Zeichenprogramme ein hohes Mass an Feinmotorik erforderlich sei (Urk. 10/60/4).

    Der Beschwerdeführer habe einmalig im Sinne eines Arbeitsversuchs 5.5 Stunden gearbeitet, um seine Grenzen kennenzulernen. Da er danach jedoch starke Schmerzen in der Hand verspürt habe und die Hand nicht mehr habe einsetzen können, müsse dieser Versuch als gescheitert betrachtet werden. Seitens Dr. Y.___ handle es sich hier um eine falsche Interpretation des Begriffs «maximale Arbeitszeit». Da zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit von ärztlicher Seite auf die aufgeführten 65 % erhöht worden sei, könne damit auch nicht behauptet werden, dass die im weiteren Verlauf durchgeführten Steigerungen auf 55 % und 60 % einer Verschlechterung entsprechen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin Gitarre spiele, dürfe nicht negativ ausgelegt werden. Er habe den Beschwerdeführer explizit ermuntert, das Spielen nicht aufzugeben, da es sich dabei aus therapeutischer Sicht um ein sehr gutes Training der Feinmotorik handle. Hinweise für ein aggravierendes Verhalten oder fehlende Motivation seien während des stationären Aufenthaltes oder der nachfolgenden ambulanten Behandlung nie erlebt worden (Urk. 10/60/1-2).

3.5    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 28. August 2018 (Urk. 10/74) aus, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum von anfangs Jahr 55 % auf 60 % gesteigert (S. 1). Durch die Hand-Rehabilitation bei Dr. F.___ habe leider keine Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erreicht werden können. Ob die Beschwerden anhalten würden und relevant durch eine Botulinumtoxin-Behandlung verbessert werden könnten, müsse sich erst noch zeigen. Insgesamt erachtete es Dr. C.___ als wenig wahrscheinlich, dass durch diese Massnahme das aktuelle Arbeitspensum von 60 % auf das von der IV-Stelle verlangte Pensum von 80 % gesteigert werden könne. Langfristig sei es realistisch, dass der Beschwerdeführer sein 60%iges Arbeitspensum an der angestammten Arbeitsstelle als Architekt aufrechterhalten könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Schreiben der IV-Stelle vom 18. Juli 2018 entspreche nicht den von Dr. C.___ bei der aktuellen Untersuchung festgehaltenen Befunden (S. 2).

    Im Bericht vom 30. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine in den letzten Monaten eingetretene erhebliche Verschlechterung für Alltags- und berufliche Tätigkeiten hin, weshalb er seine Tätigkeit auf die linke Hand habe wechseln müssen (Urk. 3/4).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) vornehmlich auf das Gutachten der Krankentaggeldversicherung vom 15. Januar 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) vom 7. Juni 2018 (Urk. 10/63/7-9) und 20. November 2018 (Urk. 10/78/4). Ausserdem lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere diverse Berichte der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.5 hiervor) vor.

    Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus und begründete dies mit der reduzierten Schnelligkeit und mit Ungeschicklichkeit (Urk. 10/43/3-38 S. 35). Des Weiteren ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Arbeitspensum von ca. 65 % gearbeitet hatte und aufgrund dessen keine 55%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr habe vorliegen können. Ausserdem schloss er aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers (Urk. 10/43/3-38 S. 31 und S. 36).

    RAD-Arzt G.___ erachtete das Gutachten von Dr. Y.___ zwar als weitgehend nachvollziehbar und die medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel, hielt aber auch fest, dass die neuropsychologische Beurteilung gewisse Fragen offenlasse und die Einzelergebnisse darin nicht wiedergegeben würden (Urk. 10/63 S. 8 f.). Sodann vertrat er die Ansicht, dass Dr. Y.___ die feinmotorischen Anforderungen einer Tätigkeit am PC mit Maus unterschätzt habe. Damit ging dipl. med. G.___ im Ergebnis von einer beschränkten Aussagekraft des Gutachtens aus, anderseits folgte er aber dennoch der Einschätzung einer daraus resultierenden aktuellen 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht vollumfänglich nachvollziehbar.

    Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ gab der Beschwerdeführer befragt nach aktuellen Beschwerden hauptsächlich eine Spastizität der rechten Hand an, welche ihn bei der Arbeit als Architekt behindere (Urk. 10/43/3-36 S. 23). Eine (eingehende) Untersuchung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer detailliert beschriebenen Einschränkungen bei der Arbeit mit der rechten Hand findet sich im Gutachten jedoch nicht (S. 24 ff.). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte denn auch nicht aufgrund der konkret beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde und Einschränkungen, sondern anhand der Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit SIM» (S. 31). Die Kritik von Dr. D.___, dass im Rahmen des Gutachtens keine notwendige funktionelle Untersuchung stattgefunden habe, welche die Bewegungsstörung der rechten Hand beurteilen könnte (Urk. 10/60/4), erweist sich als begründet. Auch den Berichten von Dr. C.___ kann sodann entnommen werden, dass die Einschränkungen respektive die Feinmotorik-Störungen hinsichtlich der rechten Hand im Rahmen von Schreibübungen erst richtig erkennbar werden (Urk. 10/51, Urk. 10/74, Urk. 3/4). Damit kann nicht von allseitigen Untersuchungen und umfassender Beurteilung ausgegangen werden und es bestehen begründete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. Y.___ und an der von dipl. med. G.___ übernommenen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von20 %.

    Zudem ist aufgrund der Auskünfte des Arbeitgebers vom 11. April 2018 (Urk. 10/53/4, 10/53/23 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom November 2017 nicht mit einem Pensum von 65 % gearbeitet hatte, sondern mit einem Pensum von 45 %, dies anders als Dr. Y.___ (Urk. 10/43/3-44 S. 23, Urk. 10/49/5) aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geschlossen hatte.

    Zum im neuropsychologischen Gutachten festgehaltenen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass sich dieses mangels vollständiger Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und mangels detaillierten Beschriebs des Verhaltens während der Untersuchung nicht nachvollziehen lässt. Ebenfalls nicht überprüfen lässt sich, ob die Arbeit in Deutsch, welches nicht Muttersprache des Versicherten ist, die Ergebnisse verzerrt haben könnte, tatsächlich ein besonders hohes Arbeitstempo vom Versicherten verlangt worden war und er viele Aufgaben mit der linken Hand hatte lösen müssen (vgl. Urk. 1 S. 8). Darüber hinaus bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche auf eine Aggravation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Namentlich hatte Dr. D.___ während des stationären Aufenthaltes oder der nachfolgenden ambulanten Behandlung keine Hinweise für eine aggravierendes Verhalten oder fehlende Motivation feststellen können (Urk. 10/60/1-2).

Zum Vorschlag von Dr. Y.___ vom 13. März 2018, wonach der Beschwerdeführer mithilfe einer Sprachsteuerung arbeiten könnte (Urk. 10/49/4), kann festgehalten werden, dass in den Akten ein Schreiben des Arbeitgebers vom 13. April 2018 (Urk. 10/75) liegt, welches den Einsatz von Sprachsteuerungen bei der Planbearbeitung und 3D-Modellierung thematisiert. Demnach lässt sich die Sprachsteuerung nicht auf komplexe Anwendungen übertragen und macht ein wirtschaftliches Arbeiten unmöglich. Der Arbeitgeber hielt sodann fest, dass ihm auch keine vollständige Sprachsteuerungslösung für die Programme von Autodesk bekannt sei. Die erhältlichen Produkte seien Unterstützungslösungen, welche keinen eigentlichen Mausersatz bieten würden. Der Vorschlag von Dr. Y.___ lässt sich somit nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers übertragen.

    Zusammenfassend bieten das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ einschliesslich neuropsychologischer Beurteilung – sowie die darauf basierende Einschätzung von RAD-Arzt G.___ - keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

4.2    Auch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu. Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass ihm die Tätigkeit als Architekt wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nur noch reduziert möglich ist, weiterhin in erheblichem Umfang Gitarre zu spielen vermag, wobei auch dabei ein regelmässiger und (teilweise) präziser Einsatz der rechten Hand zu erfolgen hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/4, 7, 18 S. 1). Die von RAD-Arzt G.___ aufgeworfene Frage, ob die Aufgabe des intensiven Gitarrenspiels zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Beruf führen könnte, bedarf deshalb gutachterlicher Beurteilung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere für die Zeit ab Juni 2018 abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache eine umfassende Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben, welche neben der Abklärung der weiteren geklagten Beschwerden wie dem Tinnitus und einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung insbesondere Aufschluss gibt über die funktionellen Einschränkungen der rechten Hand. Im Rahmen dieser Begutachtung wird nicht nur die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Schlaganfalls vom Juni 2016 zu prüfen sein, sondern auch, ob und wie sich der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass am 24. Januar 2019 entwickelt haben (vgl. Urk. 13/2). Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin über einen (gegebenenfalls abgestuften und/oder befristeten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne - im Sinne des Eventualantrages - gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic