Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00147


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 29. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 20. April 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/10, 6/14) sowie medizinische (Urk. 6/15, 6/21, 6/25, 6/27, 6/34) Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 10. März 2011 einen Anspruch des Versicherten auf die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 26. April 2011 sprach sie ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/64 und 6/73).

1.2    Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 6/77). Nachdem die IV-Stelle Berichte des behandelnden Arztes eingeholt hatte (Urk. 6/83), bestätigte sie mit Mitteilung vom 10. Oktober 2012 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/85).

1.3    Mit Schreiben vom 17. November 2013 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/89). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 9. April 2014 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/94).

1.4    Am 25. September 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert, weshalb er um Gewährung beruflicher Massnahmen ersuche (Urk. 6/102). Im Oktober 2017 wurde ein Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 6/104). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, er befinde sich zurzeit nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/105), auferlegte sie ihm mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen Therapie sowie einer neuroleptischen medikamentösen Behandlung, zusätzlich dazu den Nachweis einer Cannabisabstinenz (Urk. 6/111). Am 25. Juli 2018 ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 6/127), was mit Schreiben vom 30. Juli 2018 abgelehnt wurde (Urk. 6/128). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten letztmals dazu auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und ihr bis am 16. November 2018 mitzuteilen, bei wem er die Behandlung durchführen werde (Urk. 6/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde die Rente mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 6/138]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem ersuchte er darum, eine Nachfrist anzusetzen, damit er Zeit habe, einen Anwalt beizuziehen (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde die beantragte Nachfrist nicht gewährt (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 ersuchte die IV-Stelle um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung (Urk. 5).

    Mit Eingabe vom 25. April 2019 teilte Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit, sie sei vom Versicherten mandatiert worden und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7). Zudem legte sie eine entsprechende Vollmacht sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 8-9).

    Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Daraufhin erklärte sich dieser mit Eingabe vom 24. Mai 2019 mit einer Rückweisung an die IV-Stelle einverstanden (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2019 führte die IV-Stelle aus, dem Versicherten sei mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Am 29. Oktober 2018 habe sie ihn letztmals aufgefordert, ihr bis am 16. November 2018 mitzuteilen, bei welchem Arzt er die geforderte Behandlung durchführen werde. Diese Frist sei ungenutzt abgelaufen. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer psychiatrischen Erkrankung, welche es ihm verunmögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sich zu verweigern sei Teil seines Krankheitsbildes. Zudem hätte die Durchführung einer Behandlung zu keiner Besserung seines Gesundheitszustandes geführt. Daher habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Akten würden nicht eindeutig auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen lassen. Daher sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen (Urk. 5).

2.4    Mit dem Rückweisungsantrag erklärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 einverstanden (Urk. 11).


3.    Der Antrag der Beschwerdeführerin steht mit der Akten- und Rechtsklage in Einklang. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer psychiatrischen Therapie sowie einer neuroleptischen medikamentösen Behandlung und einer Cannabisabstinenz auferlegt (Urk. 6/111). Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Personen, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzen, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Voraussetzung für die Leistungseinstellung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die korrekte Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die Verweigerung oder der Entzug der Leistung darf demnach erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 218 E. 4b mit weiteren Hinweisen).

    Zwar findet sich im Schreiben vom 6. Februar 2018 unter Ziffer 4 ein Hinweis darauf, dass ein allfälliger Leistungsanspruch im Falle einer Verweigerung des Versicherten abgelehnt oder gekürzt werden könne. Indessen wurde unter Ziffer 5 lediglich erwähnt, falls der Versicherte der Auflage keine Folge leiste, könne aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt werden (Urk. 6/111). Auch in der letztmaligen Aufforderung vom 29. Oktober 2018 wurde nur angedroht, bei einer weiteren Verweigerung des Versicherten könne aufgrund der Akten entschieden werden. Dabei wurde auf Art. 43 ATSG, nicht jedoch auf Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7b IVG Bezug genommen. Es wäre jedoch unabdingbar gewesen, dem Versicherten die konkreten Folgen seiner allfälligen Widersetzlichkeit, nämlich die Einstellung seiner Invalidenrente, bewusst zu machen. Da die IV-Stelle dies unterliess, erweist sich die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens als mangelhaft. Bereits aus diesem Grund ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Ob die weiteren Voraussetzungen der Leistungseinstellung erfüllt wären, kann daher offen gelassen werden.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

4.2    Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu, womit sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos erweist. Antragsgemäss sind ein Aufwand von 1,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 16.20 zu vergüten, womit die Entschädigung auf Fr. 443.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an diese zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 443.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 11 sowie einer Kopie von Urk. 8)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger