Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00148


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 5. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 10. Februar 1996 und seit Februar 2009 Schweizer Bürger, leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis mit ausgeprägten Atrophien und einer ausgeprägten Parese am rechten Bein (Urk. 11/19). Am 30. Oktober 2017 reiste er aus Kambodscha in die Schweiz ein (Urk. 11/12). Hiervor arbeitete er von Januar 2014 bis Ende September 2017 im Familienbetrieb als Taxifahrer, und Backoffice-Mitarbeiter in einem 50%-Pensum (Urk. 6/6, Urk. 11/1 S. 3).

    Am 29. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Postpolio-Syndrom in Form von Schmerzen und Schwächen im rechten Bein (Muskelschwund) und Hüftgelenk sowie Kopf- und Nackenschmerzen und Konzentrationsschwächen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/11, Urk. 11/19) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10) ein und prüfte Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/12). Mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente und mangels genügender Deutschkenntnisse für berufliche Eingliederungmassnahmen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/20) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2018 Einwand (Urk. 11/26) und legte im Verlauf weitere Arztberichte (Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/40, Urk. 11/41) zu den Akten. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/49). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von pract. med. Y.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 5. November 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/51 S. 5f.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. November 2018, der den Vorbescheid vom 15. März 2018 ersetzte, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/52). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Dezember 2018 (Urk. 11/55) sowie ergänzend am 31. Dezember 2018 (Urk. 11/57) Einwand und legte im Verlauf den Bericht der Physiotherapie (Urk. 11/53) zu den Akten. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/61 = Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am 26. Februar 2019 Beschwerde und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung eines weiteren medizinischen Gutachtens (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Benennung eines klaren Rechtsbegehrens, Begründung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt (Urk. 3). Unter Beilage der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/1 = Urk. 2) sowie diverser Berichte (Urk. 6/2-9) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2019 (Urk. 5) eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Am 16. April 2019 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (vgl. Urk. 16) und reichte im Verlauf den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Heimarzt Allgemeine Medizin FMH, vom 11. April 2019 (Urk. 19) und die Mitteilungen der IV-Stelle zur Kostengutsprache für Knöchel- und Knie-Orthesen sowie einen Lernfahrzeugausweis und die Bescheinigung des Deutschkurses (Urk. 22/1-5) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 20, Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 6/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass er als junge erwachsene Person über keine Berufsausbildung verfüge, sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Somit seien die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Unabhängig der gesundheitlichen Situation falle ein Anspruch auf eine Rente allein deshalb ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle.

1.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2019 (Urk. 5) zusammengefasst geltend, er könne aufgrund der Polio-Behinderung nur halbtags arbeiten und habe deshalb Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.


2.

2.1    Bei der Schweizerischen Invalidenversicherung obligatorisch versichert sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder näher umschriebener internationaler Organisationen bzw. privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen stehen (Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1    Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).

    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

2.4.2    Der Beschwerdeführer reiste am 30. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Zuvor hatte er ununterbrochen in Kambodscha gelebt (Urk. 11/12). Wie er in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. November 2017 darlegte, besteht die aufgrund der in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis ausgeprägte Parese am rechten Bein, auf welche er die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückführt, seit er zwei Jahre alt war (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer kann daher von vornherein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5).

2.5

2.5.1    Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres bzw. bezüglich Invalidenrente während drei voller Jahre der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.

2.5.2    Da der Beschwerdeführer nach Vollendung des 21. Altersjahres in die Schweiz einreiste und vorher nie versichert war, besteht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem eine lückenlose obligatorische oder freiwillige Versicherung vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (1. Januar 2017) voraussetzen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 39 Rz 2).

2.6     Daran ändert auch nichts, dass es dem Beschwerdeführer mangels eines Bezugs zum Schweizerischen Sozialversicherungssystem von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 AHVG) verwehrt war, sich der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Darin ist keine Diskriminierung von Auslandschweizern zu sehen (vgl. BGE 131 V 209
E. 8.3 S. 220). Ferner ist festzuhalten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen persönlich erfüllt werden müssen, weshalb der Umstand, dass sein Vater über 40 Jahre versichert gewesen sein soll (vgl. Urk. 11/15/1), nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 1. Oktober 2017 dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angehört.

    Nach dem Gesagten sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat.


3.

3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

3.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungsmassnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungsmassnahmen nicht zwingend aus (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 49 mit Hinweisen).

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

3.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

3.5    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

3.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


4.

4.1    Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 in die Schweiz eingereist war, wurde er im November von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, untersucht. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/19) fest, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Alter von zwei Jahren eine Polio-Infektion durchgemacht habe und seither eine ausgeprägte Parese am rechten Bein sowie eine deutliche Atrophie der gesamten Beinmuskulatur rechts bestehe, wobei davon auszugehen sei, dass bereits seit früher Kindheit eine ausgeprägte Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit bestanden habe (vgl. Arztbericht vom 4. Dezember 2017, Urk. 11/33). Beim Gehen könne eine Aussenrotation des rechten Beines beziehungsweise Fusses festgestellt werden, zusätzlich zeige sich eine Überstreckung des Kniegelenkes. Ferner seien deutliche Gelenksdeformitäten am oberen Sprung- und Kniegelenk rechts ersichtlich. Der Einbeinstand sei rechts nicht möglich. Ebenso wenig der Zehen- und Fersengang. Der Oberschenkelumfang rechts umfasse 29 cm, links 38 cm. Der Unterschenkelumfang betrage rechts 22 cm, links 34 cm. Von einem Postpolio-Syndrom (sekundäre Verschlechterung der Paresen) könne hingegen nicht ausgegangen werden. Hierfür würden medizinisch-neurologische Vorberichte, in denen allenfalls eine Progredienz der Paresen am rechten Bein dokumentiert wären, fehlen (vgl. Urk. 11/33). Dr. A.___ konstatierte, es bestehe eine sehr ausgeprägte körperliche Behinderung, sodass der Beschwerdeführer in Zukunft vermutlich nur eine Tätigkeit in sitzender Position ausüben könne. Therapeutisch stehe die Hilfsmittelanpassung (vor allem orthopädische Schienung bzw. Orthesen) im Vordergrund. Die Fahreignung sei nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich. Für Tätigkeiten, die nicht im Sitzen ausgeübt werden könnten, bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Am 29. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig. Dr. med. C.___, leitende Oberärztin Orthopädie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2018 (Urk. 11/37) eine deutliche Muskeldifferenz der gesamten rechten Extremität im Vergleich zur linken fest. Aufgrund der fehlenden muskulären Stabilisation sei es zu einem Valgus gekommen. Kompensatorisch führe dies zu einer vermehrten Aussenrotation der Tibia mit Aussenrotationsstellung des Fusses. Die linke Seite habe sich während der Untersuchung stabil und schmerzfrei gezeigt. Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer an die Kinderorthopädie, deren Ärzte sich mit durch Poliomyelitis hervorgerufene Fehlstellungen und Instabilitäten besser auskennen würden. Dr. med. D.___, Oberarzt Kinderorthopädie, konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich das typische Bild einer Lähmungssymptomatik nach Poliomyelitis. Es bestehe eine Sturztendenz durch Schwäche der Oberschenkelstrecker und Fusssenker mit Nachgeben in Knieflexion durch fehlende muskuläre Stabilisierung. Dr. D.___ empfahl probatorisch einen Unterschenkel-Gips anzulegen, um die Wirkung einer sprunggelenksstabilisierenden Unterschenkelorthese zu simulieren (vgl. Arztbericht vom 2. August 2018, Urk. 11/40). Im Verlauf habe der Beschwerdeführer berichtet, die Stabilität sei im Prinzip besser gewesen, beim Gehen und insbesondere Treppensteigen hätte der Gips ihn jedoch behindert, sodass er ihn nach zwei Tagen wieder entfernt habe. Insgesamt würde die verbesserte Stabilität die Nachteile im Alltag nicht aufwiegen, sodass sich der Beschwerdeführer momentan gegen eine Orthesen-Versorgung entschieden habe. In diesem Fall sei eine passagere Physiotherapie zum Muskelerhalt und -aufbau sowie zur Gangtechnik zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 8. August 2018, Urk. 11/41). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, prinzipiell sei der Beschwerdeführer fähig, den Beruf des Taxifahrers auszuüben. Ob er jedoch den hier gängigen Anforderungen zur Bedienung eines Taxis körperlich entspreche, müsse gegebenenfalls von geeigneter Stelle abgeklärt werden. Die deutliche Fusssenkerschwäche erlaube das sichere Bedienen des Bremspedales mit dem rechten Fuss nicht. Bei einem Handgas umgebauten Auto seien jedoch keine Probleme ersichtlich (vgl. Arztbericht vom 16. Oktober 2018, Urk. 11/49).

4.3    Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt pract. med. Y.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit fest, ob die in Kambodscha ausgeübte berufliche Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz möglich sei, werde aus arbeitsmedizinischer Sicht angezweifelt. Es sei mindestens davon auszugehen, dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen entsprechende Umbauten am Fahrzeug notwendig seien und bei Tätigkeiten, die ein Taxifahrer in der Regel ausübt (z.B. Ein-/Ausladen von Gepäck) zusätzliche Einschränkungen bestehen würden. Pract. med. Y.___ gab folgendes Belastungsprofil an: körperlich leichte sitzende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer seine Position selbständig bestimmen kann. In jeglichen Tätigkeiten, welche nicht dem Belastungsprofil entsprächen und die genannten Einschränkungen nicht berücksichtigten, bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei dabei nicht zu erwarten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Pract. med. Y.___ hielt ferner fest, aufgrund der beschriebenen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt eingeschränkt. Mit einer entsprechenden Ausbildung und gegebenenfalls einer entsprechenden Arbeitsplatzanpassung (z.B. ergonomische Hilfsmittel) könne er jedoch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/51 S. 5f.).

4.4    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 11. April 2019 zu den Akten (Urk. 15). Dr. Z.___ konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine schwere Myatrophie des rechten Beines mit spindeldünnem Unterschenkel sowie praktisch vollständiger Parese aller muskulärer Funktionen (Hüftbeuger, Quadriceps, Fussheber und -beuger). Ferner sei eine Überaussenrotierbarkeit und Innenrotationsschwäche im rechten Hüftgelenk (atrophische Glutealmuskulatur) sowie eine Instabilität und Überluxierbarkeit im Kniegelenk (Valgisierung) und im oberen und unteren Sprunggelenk ersichtlich. Der Schrittgang sei asymmetrisch-schief mit Einknicken in Beckenring mit Aussenrotationsausschwung bei jedem Schritt. Treppensteigen sei nur mit Geländerumklammerung möglich. Jeder verzerrte Schritt und jede grössere Gehdistanz seien anstrengend und würden infolge einer permanenten körperlich-muskulären Überbeanspruchung zu einer Anstrengungserschöpfung führen. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beimessung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in sitzender Stellung) sei schlicht nicht nachvollziehbar. Leichtere Haushaltarbeiten würden den Beschwerdeführer sofort ermüden und er benötige wiederholte Erholungs- und Liegepausen (drei bis vier Stunden am Tag). Längeres Stehen sei nicht möglich und auch eine sitzende Stellung könne maximal eine Stunde eingenommen werden. Unter idealen Bedingungen in Form von Verteilung der Belastungszeiten, Wechsel von Sitzen-Stehen-Gehbewegung, sei eine 50%ige Arbeitsbelastbarkeit möglich.


5.

5.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Lähmungssymptomatik im rechten Bein wahrscheinlich nach einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis leidet (vgl. E. 4.1, E. 4.2). Das ist unbestritten.

    Dr. A.___ und Dr. D.___ sind sich einig, dass er in seiner in Kambodscha ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer grundsätzlich nicht eingeschränkt ist, die Fahreignung jedoch nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich ist (vgl. E. 4.1 in fine, E. 4.2 in fine). Generell ist dem Beschwerdeführer in Zukunft nur eine Tätigkeit in sitzender Position zumutbar (vgl. E. 4.1). RAD-Arzt pract. med. Y.___ attestierte ihm in einer körperlich leichten sitzenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, bezweifelt jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz offen steht (vgl. E. 4.3). Einzig Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer auch in einer sitzenden Tätigkeit nur zu 5% arbeitsfähig (vgl. E. 4.4). Inwiefern der Beschwerdeführer auch in einer sitzenden Tätigkeit eingeschränkt ist, legte er hingegen nicht näher dar. Angesichts dessen, dass die von Dr. Z.___ umschriebenen aktuellen Einschränkungen in erster Linie Beeinträchtigungen beim Gehen umfassen und er in diesem Zusammenhang von Anstrengungserschöpfung infolge körperlich-muskulärer Überbeanspruchung sprach (vgl. E. 4.4), ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer - entgegen aller anderen medizinischen Beurteilungen - nur maximal eine Stunde sitzen kann und auch davon Erholungs-/Liegepausen braucht. Soweit Dr. Z.___ auf die rasche Ermüdung bei der Verrichtung leichterer Haushaltarbeiten verwies, ist anzufügen, dass diese Tätigkeiten in der Regel in stehender Position ausgeführt werden, entsprechend eine Ermüdung bei einer deutlichen Atrophie der gesamten Beinmuskulatur plausibel ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer angegeben, viel Zeit am PC und vor dem TV zu verbringen (Urk. 15) - Tätigkeiten, die in der Regel sitzend verübt werden. Derweil begründet RAD-Arzt pract. med. Y.___ seine versicherungsmedizinische Beurteilung mit Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einem Belastungsprofil schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 11/51). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. Z.___ keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes, zu begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte.

5.2    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2.2    Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Kambodscha als angelernter Taxifahrer und im Backoffice tätig. Der Familienbetrieb musste aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden (Urk. 11/12/6), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bislang ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendete. Dass er seine angestammte Tätigkeit in der Schweiz nicht fortführen konnte, liegt bzw. lag an den fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sowie dem Umstand, dass er über keine gültigen Fahrausweise verfügte. In der Schweiz ist er entsprechend als Hilfsarbeiter zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Da der RAD-Arzt seit jeher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten, die nicht dem Belastungsprofil entsprechen, attestierte, den Beschwerdeführer jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtete, sind das Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn zu bestimmen. Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

5.2.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

    Das vom RAD-Arzt umschriebene Belastungsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theoretischer Natur sind. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 142 mit Hinweisen). Nicht abzugsrelevant sind sprachliche Schwierigkeiten, da Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Ebenso wenig vermag die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug zu rechtfertigen, werden im Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) doch keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Insgesamt ist ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 0 %.

5.3    Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 3.2; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).

    Es besteht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % (vgl. E. 5.1), weshalb es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.

5.4    Der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Umschulung. Des Weiteren ist ihm auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen, verfügt er mit seinen beschränkten Deutschkenntnissen doch nicht über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme (vgl. E. 3.5). Auch die Arbeitsvermittlung fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Dass es dem Beschwerdeführer allenfalls nicht leicht fallen wird, die bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten, ist nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse erschwert. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung.

5.5    Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwerde.




6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 11. März 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5 S. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 9, Urk. 13/2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

6.3    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. März 2019 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler