Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00149
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969 und Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 23. April 2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 14/6) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 14/60).
Eine dagegen am 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 14/63) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. April 2016 (Verfahren IV.2015.0023, Urk. 14/70) ab.
1.2 Am 24. Februar 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/72). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 14/81) und holte bei Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 20. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 14/91). Mit Vorbescheid vom 3. August 2018 stellte sie in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen (Urk. 14/93). Nachdem die Versicherte hiergegen am 27. August (Urk. 14/96) und ergänzend durch ihren Hausarzt am 17. Oktober 2018 (Urk. 14/99) und 15. Januar 2019 (Urk. 14/101) Einwände erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2019, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 14/104 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 14. Februar (Urk. 1) beziehungsweise ergänzt am 15. März 2019 und unter Auflage weiterer Berichte (Urk. 7/4-13; Urk. 7/11/a-b) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten anzuordnen und die Sache zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen (Urk. 6 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Replik vom 23. Mai 2019 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sowohl ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen, eventuell eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen sowie der Bericht des Ambulatoriums Z.___, psychiatrische Klinik A.___, vom 28. März 2014 zu edieren seien (Urk. 17 S. 2). Ferner wurden weitere medizinische Akten (Urk. 18/1-3) aufgelegt.
Mit Duplik vom 9. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess sich am 19. Juli (Urk. 24) und 6. August 2019 (Urk. 27) unter Auflage weiterer Arztberichte (Urk. 25/1-2; Urk. 28/1-4) erneut vernehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 21. August 2019 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 30).
Mit Schreiben vom 21. September 2019 (Urk. 32) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine neuropsychologische Abklärung Mitte Oktober 2019 erfolgen werde. Ferner reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 33) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorlägen, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründeten. Die Haushaltführung sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht beziehungsweise Mithilfe des Ehemannes zumutbar (S. 1 f.).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein (Urk. 6), dass auf das psychiatrische Gutachten aus – näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden könne (S. 6 ff.). Ebenso sei die festgelegte Qualifikation (60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushalt) falsch. Sie wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu mindestens 80 %, wenn nicht gar als vollständig Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 9 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017 (Urk. 14/72) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. Januar 2015, mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verweigert worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2019 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
3.
3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 19. April 2016 (Urk. 14/70) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2014 (Urk. 14/24), ergänzt um einen Bericht vom 28. Oktober 2014 (Urk. 14/54).
3.2 Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten keine Diagnose mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit und nannte als Diagnose ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie Probleme mit dem Sohn bei jahrelanger Überbelastung (S. 6 Ziff. 4).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei 2012 in gesundheitliche Probleme geraten. Sie habe sich am Arbeitsplatz einer immer höheren Belastung ausgesetzt gefühlt, sei übermüdet und erschöpft gewesen. Sie habe an Schlafstörungen gelitten. Im Sommer 2012 sei ein starker Schwindel dazugekommen. Zuerst sei intensiv nach körperlichen Krankheiten gesucht worden, wobei sich nichts Eindeutiges habe nachweisen lassen. Schlussendlich sei hinter den körperlichen Beschwerden eine depressive Episode vermutet worden. Die Beschwerdeführerin habe im November 2012 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Ihre damaligen Beschwerden hätten für eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom gesprochen. Die Behandlung sei erfolgreich verlaufen. Ab Sommer 2013 sei es der Beschwerdeführerin bessergegangen und sie leide seit August 2013 an einer leichtgradigen depressiven Episode. So lasse sich darauf hinweisen, dass sie einen Grossteil der Symptome, welche eine depressive Episode aufweise, nicht mehr zeige (gebesserte Konzentration, guter Schlaf, erhaltener Appetit, keine Suizidalität). Die Beschwerdeführerin habe immer noch ein reduziertes Selbstwertgefühl, was aber eher den akzentuierten Persönlichkeitszügen als der Depression zuzuschreiben sei. Sie fühle sich noch etwas erschöpft und übermüdet, gelegentlich komme es zu mässigen sozialen Ängsten. Ihre Tagesgestaltung sei regelmässig und sie sei fähig, den Haushalt zu führen (S. 7). Sie habe ein Fitnesstraining absolviert und vermöge die Einkäufe grossteils selbständig zu erledigen (S. 7 f.). Auch pflege sie Kontakte mit ihren Kolleginnen. Dies alles spreche für eine weiterhin leichtgradige depressive Episode. Ferner sei der Medikamentenspiegel gemäss Laboruntersuchung vom 24. März 2014 im therapeutischen Bereich und auch das therapeutische Setting sei genügend. Hingegen gebe es die folgenden ungünstigen krankheitsfremden Faktoren: lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, etwas passive Lebensgestaltung, mässige Motivation zur Wiederaufnahme einer vollen beruflichen Tätigkeit (S. 8 oben). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angesichts der vom November 2012 bis Sommer 2013 vorhandenen mittelgradigen depressiven Episode um 40 % eingeschränkt. Seither bestehe keine relevante Einschränkung (S. 8 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin bestünden insofern limitierende Bedingungen, als sie dekonditioniert sei. Es sei ihr aber zumutbar, diesen Zustand zu überwinden, da keine relevante psychische Störung die Dekonditionierung verursache (S. 10 Ziff. 12).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 (Urk. 14/54) verneinte Dr. B.___ die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung, da vorgängig weder die Therapeuten noch der frühere Gutachter Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 9. Juli 2013, Urk. 14/15/2-21), eine derartige Störung diagnostiziert hätten und auch er keine Hinweise für diese Störung habe finden können. Zudem falle auf, dass trotz der angeblichen Angststörung keine spezifische Therapie gegen Ängste erfolgt sei (S. 2). Auch habe die Beschwerdeführerin bei der Besprechung bei ihm angegeben, regelmässig Bus und Tram zu benützen und in Geschäften einkaufen zu gehen, was gegen einen erheblichen sozialen Rückzug spreche (S. 5). Ferner wies er darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte gebesserte depressive Symptomatik den Schluss zulasse, dass im März 2014 die depressive Episode auf leichtgradig abgesunken sei und der Heilungsverlauf demzufolge als positiv gewertet werden könne, weshalb die schlechte Prognose der behandelnden Ärzte nicht nachvollzogen werden könne (S. 3).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizinischen Berichten.
4.2 Vom 23. August bis 17. September 2016 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung im Rehazentrum D.___. Im Austrittsbericht vom 26. September 2016 (Urk. 14/71/2-5 = Urk. 7/7) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1); handschriftlich ergänzt: schwere Episode ab 3. Januar 2017
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Agoraphobie – mit Panikstörung (ICD-10 F40.1)
- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe nebst der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie auch eine generalisierte Angststörung. Nebst den Panikattacken - vornehmlich an öffentlichen und menschenreichen Örtlichkeiten – schwele andauernd eine gewisse Angst mit (S. 2). Aktuell erscheine eine berufliche Reintegration aufgrund der massiven Anspannungen und Ängste im Alltag mittelfristig unrealistisch. Subjektiv scheine die Beschwerdeführerin für eine berufliche Reintegration in einem geschützten Rahmen sehr interessiert (S. 3).
4.3 Den von den behandelnden Ärzten der A.___ verfassten Verlaufseinträgen Krankengeschichte für die Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 25. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), einer Agoraphobie (ohne Angabe einer Panikstörung, ICD-10 F40.00) sowie an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung (ICD-60 F60.5) leide (Urk. 18/1 S. 1).
4.4 Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 14/79/6-12) folgende Diagnosen:
- schwere chronifizierte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2); alternativ: chronische Depression mittelgradiger Schwere, Panikstörung mit Agoraphobie
- einfache Phobien (ICD-10 F40.2)
- anankastische Persönlichkeit mit ängstlichen, zwanghaften und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61).
Es bestehe eine ungünstige Interaktion zwischen Angst und Depression, indem wegen der Depression die Angstsymptome psychotherapeutisch ungenügend effizient behandelt werden könnten. Hinzu komme die verminderte psychische Resistenz aufgrund der Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 1.1). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einschliesslich rehabilitativer Schritte im geschützten Rahmen (S. 6 Ziff. 1.7).
Am 15. März 2018 (Urk. 14/83/4-8) führte Dr. E.___ bei bekannter Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1) aus, es bestehe ein unveränderter Zustand. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft, sodass man nicht mehr von einer relevanten Verbesserung des Zustandes ausgehen könne. Weiterhin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.4).
4.5 Gestützt auf die Akten und seine Untersuchung vom 19. Juli 2018 erstattete Dr. Y.___ am 20. Juli 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 14/91) und nannte folgende Diagnosen (S. 22):
- Agoraphobie anamnestisch mit Panikstörung, aktuell Kriterien einer Panikstörung nicht mehr erfüllt (ICD-10 F40.00)
- Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2): Differentialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen
Die Beschwerdeführerin weise seit der Kindheit bei massiver Traumatisierung durch den alkoholkranken und gewalttätigen Vater selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf. Bereits während der Schulzeit seien depressive Verstimmungen beschrieben worden. Im jungen Erwachsenenalter sei eine Stabilisierung erfolgt. Trotz fehlender Berufsausbildung habe sie im Verkauf gearbeitet, geheiratet, die Familie und die beiden Kinder betreut, phasenweise ihren kranken Ehemann gepflegt und nach einer Kinder-/Familienpause ab 2007 wieder als Verkäuferin in einem Teilzeitpensum gearbeitet. 2005, 2011 und ab 2012 würden depressive Dekompensationen beschrieben. Von der letzten habe sich die Beschwerdeführerin bis aktuell nicht mehr vollständig erholt. Trotz adäquater medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung habe keine anhaltende Stabilisierung erreicht werden können. Die verschiedenen Krankheitsanteile und die psychosozialen Faktoren beeinflussten sich gegenseitig negativ (S. 23 Ziff. 6.1).
In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung weise die Beschwerdeführerin noch ein leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom auf. Im Vordergrund stünden die chronische Erschöpfung im Sinne einer neurasthenischen Entwicklung und das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, das in den letzten Monaten dank der Expositionstherapie jedoch punktuell habe durchbrochen werden können. Die letzte Angstattacke werde vor zirka einem Monat beschrieben. Die Beschwerdeführerin beschreibe aktuell ein diffuses Angstgefühl und nicht eigentliche Panikattacken. Die diagnostischen Kriterien einer Panikstörung seien aktuell nicht erfüllt. Eine generalisierte Angststörung bestehe nicht. Haupt-Rehabilitationshindernis sei neben der chronischen Erschöpfung das Vermeidungsverhalten mit Agoraphobie. Die depressive Symptomatik sei medikamentös adäquat behandelt. Die Beschwerdeführerin weise selbstunsichere und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge auf. Anamnestisch würden zusätzlich zwanghafte Züge beschrieben. Eine Zwangsstörung bestehe nicht. Ebenso seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht gegeben (S. 21). Die Dekompensation im Jahre 2012 sei nach jahrelanger Überlastung (Betreuung des beeinträchtigten Sohnes, Pflege des kranken Ehemannes, Pensums-Erhöhung anfangs 2012 von 50 % auf 60 % aus finanziellem Druck) eingetreten. Insgesamt bestehe ein kaum entwirrbares Konglomerat von depressiven Symptomen, Angstsymptomen, neurasthenischer Erschöpfung, psychosomatischen Beschwerden beziehungsweise somatisierten Depressionssymptomen, akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 22).
Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aufgrund der Agoraphobie und der Gesamtsituation seit 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 25). In einer angepassten Tätigkeit ohne intensive interpersonelle Kontakte, möglichst selbständig ausübbar, mit Möglichkeiten, zwischendurch Pausen einzulegen, ohne Leistungsdruck und mit berechenbarer Stressbelastung während der Arbeitszeit, bestehe medizinisch-theoretisch und unter Abstraktion von der psychosozialen Situation eine maximale Präsenz von zirka 4-6 Stunden pro Tag. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Erschöpfung, der Depression und der Angstsymptomatik betrage zirka 30 %. Aktuell sei lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorstellbar (S. 26). Unter konsequenter Weiterführung der aktuellen Behandlung sei innerhalb von zirka 1-2 Jahren möglicherweise wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erreichbar (S. 27). Hinsichtlich des Haushaltes seien bei gleichzeitiger angepasster Tätigkeit in geschütztem Rahmen Arbeiten nur während 2-3 Stunden pro Tag zumutbar (S. 27 am Schluss).
4.6 Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gelangte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Juli 2018 (Urk. 14/92 S. 8 f.) zum Schluss, auf das von Dr. Y.___ erstellte Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit 2012 aufgehoben habe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) bzw. eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit). Unter Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung solle der Gesundheitszustand in 1-2 Jahren neu beurteilt werden. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könne ab sofort angetreten werden.
4.7 Dr. E.___ übte im Rahmen des Einwands gegen den Vorbescheid mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (Urk. 14/99) sowohl an der durchgeführten Haushaltabklärung als auch am Gutachten von Dr. Y.___ Kritik. Namentlich rügte er, dass die Berichte psychiatrischer Institutionen nicht adäquat berücksichtigt worden seien (S. 3 f.). Die Schwere der Erkrankung beziehungsweise der einzelnen Diagnosen sei durch Dr. Y.___ schwerwiegend unterbewertet worden (S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, berufstätig zu sein. Eine Aussicht auf relevante Besserung bestehe nicht, weshalb die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch habe (S. 4 f.).
Am 15. Januar 2019 (Urk. 14/101 = Urk. 14/102) wies Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Übung Erinnerungen an den gewalttätigen Vater hervorgebracht worden seien, womit die bestehenden Diagnosen um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) zu ergänzen sei (S. 1 f.).
Dr. E.___ präzisierte am 21. April 2019 gegenüber der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin seine Kritik am Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 18/2). Namentlich seien Fremdauskünfte bzw. Beurteilungen anderer Fachärzte generell nicht eingeholt bzw. bezüglich seiner punktuellen und abweichenden Meinung nicht gewürdigt worden (S. 1).
4.8 Dr. G.___, Oberarzt Neurologie, Spital H.___, berichtete am 21. Mai 2019 über seine Abklärungen hinsichtlich eines am 23. März 2019 erlittenen Unfalls der Beschwerdeführerin (Urk. 18/3). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- wahrscheinlich kurzdauernde Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie
- mit Bagatellunfall
- EEG, Nachtschlaf-EEG: Herdbefund rechts temporal
- Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel vom 20. Mai 2019: erhebliche, wahrscheinlich vaskuläre Leukenzephalopathie, unverändert zu 2012
- sensibles Hemisyndrom rechts unklarer Ätiologie
- MRI Halswirbelsäule (HWS) vom 20. Mai 2019 ohne pathologische Veränderungen
- 2012 ausführliche Abklärung eines unspezifischen Schwindels mit intermittierenden Parästhesien; Verdacht auf psychosomatische Genese
- chronische Depression mit Angst- und Panikstörung
4.9 Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (Urk. 25/1) erneuerte Dr. E.___ nochmals die Kritik am Gutachten von Dr. Y.___ wegen Nichtberücksichtigung der geführten Krankengeschichte der A.___ und der Schwere der Symptomatik (S. 3 f.). Darüber hinaus erachtete er – näher ausgeführt - das Gutachten von Dr. B.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.2) infolge Nichtberücksichtigung der Angstkrankheit und der Schwere der Depression qualitativ vollständig ungenügend und damit revisionsbedürftig (S. 1 ff.)
Mit Schreiben an das Zentrum I.___, Klinik J.___, vom 18. Juli 2019 (Urk. 25/2) führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige psychopathologische Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, die deutlich über das bei den vorliegenden Krankheiten zu erwartende Mass hinausgingen.
4.10 Mit Verlaufsbericht vom 10. September 2019 (Urk. 33) führte Dr. G.___ bei bekannter Diagnosen (vorstehend E. 4.8) aus, die Beschwerdeführerin sei ein halbes Jahr nach dem Verkehrsunfall nicht mehr Auto gefahren. Die Fahrtauglichkeit sei nun gemäss seiner Ansicht nach wieder gegeben. Es sei der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden, in den ersten Wochen mit einer Begleitperson zu fahren, die im Fall eines Kontrollverlustes eingreifen könnte. Falls es künftig nochmals zu kurzdauernden Bewusstseinsstörungen oder eigentümlichen Fehlhandlungen kommen sollte, solle sich die Beschwerdeführerin wieder melden.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin überwiegend an psychischen Beschwerden leidet. Es stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Berichte und Gutachten ausreichen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise einen Rentenanspruch gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) sowie ihre eigenen Ressourcenabklärungen und ging deshalb davon aus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen und die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
6.2 In psychiatrischer Hinsicht legte Dr. Y.___ in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.5) dar, dass die Beschwerdeführerin ein leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom aufweise, jedoch insgesamt an einem kaum entwirrbaren Konglomerat von depressiven Symptomen, Angstsymptomen, neurasthenischer Erschöpfung, psychosomatischen Beschwerden beziehungsweise somatisierten Depressionssymptomen, akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren leide. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei seit 2012 nicht mehr möglich beziehungsweise es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil gelangte er unter Abstraktion der psychosozialen Situation - ohne nähere Ausführungen, ob es sich dabei überhaupt um invaliditätsfremde Faktoren handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) - hingegen zu einer medizinisch-theoretischen maximalen Präsenzzeit von zirka 4-6 Stunden pro Tag, bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Andererseits erachtete er unter Weiterführung der aktuellen Behandlung und mit Tagestrukturierung durch eine Tätigkeit lediglich im geschützten Rahmen innerhalb von 1-2 Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich. Soweit er eine Besserung in Aussicht stellte, handelte es sich dabei lediglich um eine Prognose. Ob sich diese erfüllte, bleibt fraglich. Demgegenüber attestierte die RAD-Ärztin Dr. F.___, abstellend auf das Gutachten von Dr. Y.___, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.6), womit Unklarheit über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit herrscht.
6.3 Angesichts der von den psychiatrischen Fachärzten diagnostizierten depressiven Störungen unterschiedlicher Ausprägung sowie des Zusammenwirkens von Angstsymptomen, neurasthenischer Erschöpfung, psychosomatischen Beschwerden, akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren, ist das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen zwingend anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Ein solches Beweisverfahren hat bis anhin nicht stattgefunden und es erfolgte weder aus ärztlicher Sicht noch aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine umfassende respektive rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren. Die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten enthalten keine Aussagen zu den massgeblichen Indikatoren und diese können aus Aussagen in den Berichten auch nicht beziehungsweise nur unzureichend hergeleitet werden.
6.4 Die übrigen psychiatrischen Beurteilungen, die von derjenigen im Gutachten von Dr. Y.___ erheblich abweichen, wurden aus behandelnder Optik (vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.4, E. 4.7 und E. 4.9) abgegeben und eignen sich aus diesem Grund nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage. Insbesondere die Einschätzungen durch Dr. E.___ sind aufgrund seiner Behandlungsnähe zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5), was sich exemplarisch im Umstand zeigt, dass er gar Rechtsschriften für die Beschwerdeführerin verfasste (Urk. 1; Urk. 14/99; Urk. 14/101).
Im Übrigen fehlt auch eine Auseinandersetzung beziehungsweise Abklärung mit der von Dr. E.___ gestellten neuen Diagnose einer allfälligen PTBS (vorstehend E. 4.7).
6.5 Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch an neurologischen Einschränkungen leidet, jedenfalls stellte Dr. G.___ in seinem Bericht vom Mai 2019 neurologische Diagnosen (vorstehend E. 4.8) und beurteilte am 19. September 2019 die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.10). Ausserdem ist eine neuropsychologische Abklärung Mitte Oktober 2019 angesetzt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. September 2019, Urk. 32), was ebenfalls daraufhin deutet, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt bzw. abgeklärt ist.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid und die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 19. Januar 2015 revisionsrechtlich erheblich verschlechtert hat.
7.
7.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7.2 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
8. Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Zuge dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage (vorstehend E. 1.3) zu prüfen haben, zumal anlässlich der Erhebung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 11. Januar 2018 nicht überzeugend dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin würde bei Gesundheit weiterhin gemäss ihrem letztmaligen Pensum nach der Familienpause ab 2007 im Umfang von zuletzt 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig sein, nachdem sie vor der Familienpause gemäss ihren – nachvollziehbaren - Angaben in einem vollen Pensum gearbeitet habe (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 14/81 S. 3 Ziff. 2.6; Urk. 27 S. 1 f.).
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler