Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00151


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, reiste im April 2003 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/42). Einer regelmässigen Erwerbstätigkeit ging die Versicherte nicht nach (vgl. Urk. 9/10), war nach eigenen Angaben aber zeitweise im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen als Reinigungskraft und im Catering tätig gewesen (vgl. Urk. 9/40 S. 15, S. 28).

    Am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris, eine Einengung des Spinalkanals an der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6) und legte den Arztbericht ihrer Hausärztin vom 20. Juli 2016 (Urk. 9/5) zu den Akten. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/21, Urk. 9/22, Urk. 9/31) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/10) ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/11). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung am Zentrum Z.___, über welche am 26. April 2018 berichtet wurde (Urk. 9/40). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/43). Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2018 (Urk. 9/44) sowie ergänzend am 22. Oktober 2018 (Urk. 9/46) Einwand. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/1).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 N 10). In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Beilage der Unterstützungsbestätigung (Urk. 3/4), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2019 (Urk. 2/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen aufgrund von Schmerzen und Hautveränderungen eine Teilarbeitsfähigkeit unter gewissen Bedingungen möglich sei. Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten und im Haushaltsbereich lediglich eine Einschränkung von 10 %. Der Schweregrad der Einschränkungen sei somit nicht IVrelevant.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das Z.___-Gutachten erfülle die durch das Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht, seien den Gutachtern doch nicht alle Tatsachen bekannt gewesen und hätten entsprechend auch nicht gewürdigt werden können.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer ausgeprägten Psoriasis (vgl. Arztberichte vom 30. Januar 2014 [Urk. 9/21/30], 7. August 2014 [Urk. 9/21/29]). Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung bis in den Handgelenksbereich wurde der Verdacht auf eine Psoriasisarthropathie geäussert und eine rheumatologische Abklärung empfohlen, die im Oktober 2014 bei Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, durchgeführt wurde (Urk. 9/21/29, Urk. 9/21/27). Gestützt auf eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (vgl. Bericht vom 10. Oktober 2014, Urk. 9/21/18) fand dieser keine Hinweise auf eine Polyarthritis oder eine axiale Spondylarthritis in Assoziation mit der bekannten Psoriasis vulgaris. Die cervicogenen Beschwerden seien diskogenen Ursprungs. Die Myelonkompression auf der Höhe C3/4 sei seines Erachtens neurologisch abklärungsbedürftig (vgl. Arztbericht vom 16. Oktober 2014, Urk. 9/21/27).

3.2    Am 27. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital B.___ vorstellig und gab an, dass sie aus Sorge um ihre Tochter nicht mehr schlafen könne und unter zunehmenden Kopfschmerzen leide. Die untersuchende Ärztin beurteilte diese als Spannungskopfschmerzen bei psychosozialer Belastungssituation. Neurologisch und laboranalytisch würden sich keine Auffälligkeiten zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. April 2016, Urk. 9/21/22). Im Rahmen einer erneuten Vorstellung im B.___ am 30. Juli 2016 konstatierte die untersuchende Ärztin, ursächlich für die Kopfschmerzen sei die hypertensive Entgleisung. Klinisch-neurologisch würden sich keine Ausfallerscheinungen zeigen und auch laborchemisch gebe es keine Hinweise auf eine entzündliche Genese (vgl. Arztbericht vom 3. August 2016, Urk. 9/21/19).

3.3    Auf Empfehlung ihrer Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, trat die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 mit depressiver Symptomatik zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik D.___ ein. Sie habe angegeben unter grosser Traurigkeit zu leiden, viel zu weinen, nicht gut schlafen zu können und immer wieder passive Sterbewünsche zu haben. Zudem sei sie durch immer wiederkehrende Schmerzen am ganzen Körper sehr belastet. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer Traumatherapie geäussert. Die Ärzte der D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und begannen mit der antidepressiven Behandlung. Am 1. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin in leicht gebessertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse entlassen werden können. Anzeichen auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung hätten nicht bestanden. Hinsichtlich des geäusserten Wunsches nach einer Traumatherapie würden weitere Abklärungen getätigt werden (vgl. Austrittsbericht vom 1. Juli 2017, Urk. 9/21/13).

3.4    Med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der integrierten Psychiatrie G.___ konstatierten in ihrem Arztbericht vom 18. Juli 2017 (Urk. 9/22), die Beschwerdeführerin leide an einer mittelschweren bis schweren rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.2) und sei immer wieder suizidal. Ausserdem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und dissoziativen Störungen (ICD-10: F44.7). Aufgrund dieser psychiatrischen Krankheitsbilder sei die Aufnahme einer Erwerbstigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen. Sie sei nur wenig belastbar und könne selbst ihre Hausarbeit nur mit vielen Unterbrüchen und Pausen erledigen. Aufgrund dissoziativer Zustände und vielen Flashbacks sei sie mehrfach am Tag nicht ansprechbar. Sie sei weder qualitativ noch quantitativ in der Lage, einen Arbeitstag durchzustehen respektive Leistung über mehr als 30 Minuten zu erbringen. Ferner sei sie aufgrund ihrer ausgeprägten Schlafstörungen tagsüber meist sehr müde und leide an grossen Konzentrationsproblemen. Dies würde eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darstellen. Aktuell sei keine Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin sei kaum zur adäquaten Selbstpflege in der Lage. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei von einer langen Therapiedauer auszugehen. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung, insbesondere im Hinblick auf ihre hohe Suizidalität. Ausserdem seien die sehr belastenden Flashbacks und die dissoziativen Zustände zu reduzieren. Es werde deshalb eine stationäre Therapie empfohlen.

3.5    In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 12. Juli 2017 in stationärer Behandlung, vom 15. August bis zum 12. Dezember 2017 in der psychiatrischen Klinik H.___ (vgl. Austrittsbericht vom 12. Dezember 2017, Urk. 9/31). Dabei habe sie regelmässig am Behandlungsangebot für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psychotherapie teilgenommen. Ausserdem habe sie psychotherapeutische Einzeltherapie mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt sowie körperorientierte Therapien wie Bewegungs-, Entspannungs- und medizinische Trainingstherapien erhalten. Zu Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin sehr instabil gewesen und es seien aufgrund der geäusserten Suizidgedanken mehrere Krisengespräche notwendig gewesen. Zudem seien immer wieder dissoziative Zustände aufgetreten. Nach einigen Wochen habe sie sich stabilisieren können. Im Vordergrund sei jedoch die antidepressive Behandlung gestanden, sodass die initial geplante Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) habe verschoben werden müssen. Zwischenzeitlich werde eine ambulante Behandlung am G.___ empfohlen. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewirkt. Im Kontakt sei sie freundlich und offen zugewandt, der Augenkontakt sei gut erstellbar. Mimik und Gestik seien der Situation angemessen. Affekt und Psychomotorik seien unauffällig, die Stimmung stabiler und aktuell ebenfalls unauffällig. Störungen im inhaltlichen Denken seien keine eruierbar, im formalen Denken sei sie auf ein belastendes Thema (Mutterrolle verlieren) eingeengt. Sie habe zwar über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, diese seien im Gespräch jedoch nicht auffällig. Ferner habe sie von Durchschlafstörungen berichtet. Von akuter Suizidalität habe sich die Beschwerdeführerin deutlich distanzieren können. Hinweise auf Fremdgefährdung gebe es keine. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.3), gegenwärtig remittiert. Als Nebendiagnose nannten sie eine PTBS (ICD10: F43.1).

3.6    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Woche vom 5. Februar 2018 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 9/40).

3.6.1    Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin - seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, selbst- und fremdgefährliche Arbeiten an Maschinen sowie Schichtarbeiten seien wegen dem Diabetes mellitus jedoch zu vermeiden (Urk. 9/40 S. 10-12).

3.6.2    Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konstatierte, im Vordergrund stünden die chronischen zervikalen und thorakalen Beschwerden, die durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und die Fehlform des Achsenskeletts in Kombination mit dem rechtsbetonten muskulären Hypertonus erklärt werden könnten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei jedoch trotz der degenerativen Veränderung nicht wesentlich eingeschränkt. In den aktuellen konventionellen Aufnahmen kämen eine moderate Kyphosierung HWK3/4, Abflachung der Vorderkante der Deckplatte HWK4 mit angrenzend kleiner ossärer Struktur in den paravertebralen Weichteilen, ähnliche Veränderungen an der Vorderkante von HWK5 und HWK6 sowie deutliche Spondylarthrosen HWK6/7 und HWK7/BWK1 zur Darstellung. Die beschriebene Spinalkanalstenose manifestiere sich bis heute nicht, es gebe weder klinische noch anamnestische Hinweise für eine zervikale Myelopathie, ebenso fehle ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom. Ferner könne aufgrund der anamnestischen Angaben und klinischen Untersuchungen eine Fasciitis plantaris nicht ganz ausgeschlossen werden, konventionell radiologisch bestehe ein oberer und unterer Fersensporn beidseits. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängig auftretende Knie-, Ellenbogen-, Handgelenk-und Fingergelenkschmerzen. Passiv seien aber sämtliche Gelenke frei beweglich, die Fingergelenke sogar deutlich überstreckbar. Konventionell radiologisch seien die Hände und das linke Knie, welches gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mehr Beschwerden bereite als das rechte, unauffällig. Die geringgradige Verkalkung im Knieaussenband könne eine frühe Manifestation eines DISH sein, sie habe funktionell aber keine Bedeutung. Die Schmerzen am rechten Ellenbogen und wahrscheinlich auch der Handgelenke seien muskulotendinöser Ursache bei erhöhtem Tonus der Unterarmstrecker und Schmerzen an deren radialen Insertionsstelle. Die aktive Prüfung der Schultergelenke und insbesondere der Rotatorenmanschette ergebe kein verlässliches Bild, bei wiederholter Prüfung seien unterschiedliche Schwächen festgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin aber spontan die Arme relativ uneingeschränkt bewege und sich auch kräftig auf der Untersuchungsliege habe abstützen können, sei davon auszugehen, dass keine namhafte Pathologie in der Rotatorenmanschette vorhanden sei. Es dürfte sich eher um Tendinopathien und Auswirkungen des Muskelhartspanns (Schmerzhemmung) handeln. Ferner fügte Dr. J.___ an, in den aktuell durchgeführten konventionellen Röntgenaufnahmen würden sich keine Psoriasis-Arthritis typischen Veränderungen zeigen. In Bezug auf die Funktionsstörungen hielt sie fest, aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei dieser Abschnitt des Achsenskeletts minderbelastbar. Die plantaren Fersensporne beziehungsweise die belastungsabhängigen Schmerzen würden ausserdem das Steh- und Gehvermögen beeinträchtigen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine aktiv orientierte Physiotherapie, im Rahmen derer die muskuläre Stabilisation des gesamten Achsenskeletts verbessert werden sollte, sinnvoll. Langfristig müsse die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Training selbständig durchführen, um die Verbesserungen auch beibehalten zu können. Zudem empfehle sie eine Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen (Urk. 9/40 S. 18-21).

3.6.3    Aus dermatologischer Sicht äusserte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Jugend eine Psoriasis vulgaris, die bereits mit diversen lokalen und systemischen Therapien sowie Lichttherapie behandelt worden sei, worunter es jedoch nur zu einer intermittierenden Besserung gekommen sei. In den letzten Jahren habe sich eine kontinuierliche Verschlechterung des Befundes gezeigt. Aktuell sei der dermatologische Befund trotz einer systemischen, intensiven Therapie stark ausgeprägt. Es würden sich Veränderungen im Bereich des gesamten Integuments sowie in den Intertrigines zeigen. Aus rein dermatologischer Sicht seien entsprechend Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut oder Schwitzen kontraindiziert. Die alleinige Hautbeteiligung führe jedoch sicherlich nicht zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeitseinschränkung. Die Fortführung einer systemischen Therapie bzw. Einleitung einer immunmodulierenden systemischen Therapie könnte gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht verbessern (Urk. 9/40 S. 23-25).

3.6.4    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin angegeben, an einer Hautkrankheit, an Diabetes mellitus sowie an erhöhtem Blutdruck zu leiden und familiäre Probleme zu haben. Ihr Schlaf sei gestört, da sie über ihre Probleme nachdenke. Während des Klinikaufenthaltes sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, jedoch nicht vollständig. Phasenweise habe sie lebensmüde Gedanken. Die psychischen Probleme würden in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters, dem Suizid des Bruders und der damaligen schwierigen Ehe stehen (Urk. 9/40 S. 35). Im Zuge der Befunderhebung führte Dr. L.___ aus, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei spontan erhalten, die Psychomotorik flüssig. Die Willensbildung sei gegeben. Festzustellen sei eine formal geringe Einengung des Gedankengangs auf die Schmerzen und die familiären Sorgen sowie die Schlafstörungen. Die Beschwerdeschilderung sei eher wenig differenziert und es bestünde eine Diskrepanz zwischen der Intensitätsschilderung der Beschwerden und dem nicht beobachtbaren Schmerzverhalten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht eruiert werden können. Die Modulationsfähigkeit der Stimmung sei weitgehend erhalten. Weiter habe die Beschwerdeführerin detailliert über die Umstände des Suizids des Bruders sowie über ihre enge Beziehung zu ihm berichtet. Ohne Vermeidungsverhalten oder vegetative Übererregbarkeit habe sie über ihren verstorbenen Vater und den tamilischen Krieg gesprochen. Während der gesamten Exploration habe die Beschwerdeführerin keine dissoziativen Reaktionen, keine intensiven oder anhaltenden psychischen Belastungen im Gespräch über die damals schwierigen Lebensumstände und keine relevanteren körperlichen Reaktionen gezeigt. Es hätten weder relevantes Vermeiden noch eine übermässige Wachsamkeit (Hypervigilanz) oder übertriebene Schreckreaktionen beobachtet werden können. Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich gegenüber der Umgebung gut abgrenzen. Sie habe zwar im Zusammenhang mit ihren Problemen gewisse lebensmüde Gedanken geäussert, akute Suizidalität liege hingegen nicht vor (Urk. 9/40 S. 36f.).

    Dr. L.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin zeige gewisse narzisstisch abhängige Anteile, könne aber auch klare Positionen beziehen. Nur unter Schwierigkeiten sie ihr der Spagat zwischen traditionell tamilischem Hintergrund und den veränderten Verhältnissen in der Schweiz gelungen und könne sie sich mit dem Ableben des Vaters und dem Suizid des Bruders zurechtfinden. Während Jahren habe sie sich als alleinerziehende Mutter stark auf ihre Töchter fokussiert. Erst allmählich beginne sie sich ihrem eigenen, individuellen Leben gegenüber zu öffnen. Aus psychiatrischer Sicht sei entsprechend von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen Anteilen auszugehen, wobei diese nicht ein Ausmass erreichten, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Sie verfüge über eine gut nachweisbare Ressourcenlage. Dr. L.___ bemerkte weiter, anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe sich die Beschwerdeführerin phasenweise in einer etwas bedrückten Stimmung befunden mit zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition beobachtbarem reaktivem Lächeln. Emotional weich habe sie über ihre Töchter gesprochen, wobei sie gewisse diffusere Ängste im Zusammenhang mit den Lebensperspektiven ihrer Töchter geäussert habe. Es sei entsprechend eine leicht ausgeprägte Angst und depressive Störung gemischt zu erkennen, die aber nicht die Tiefe einer depressiven Störung erreiche. Eine solche sei nicht mehr nachweisbar und gegenwärtig remittiert. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte PTBS hielt Dr. L.___ fest, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe kein Kriterium gemäss DSM-5 im Zusammenhang mit einer PTBS beobachtet werden können. Es hätten sich weder dissoziative Reaktionen, noch intensive/anhaltende psychische Belastungen bei der Konfrontation, noch diesbezügliche körperliche Reaktionen, noch Vermeidungsverhalten, noch übermässige Wachsamkeit, noch übertriebene Schreckhaftigkeit, noch Konzentrationsstörungen gezeigt. Erfüllt sei das ICD-Eingangskriterium für das Stellen einer PTBS (relevante traumatische Erfahrungen, zum Beispiel Suizid des Bruders), nicht erfüllt sei das zeitliche Kriterium. Diesbezüglich sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Life-Events in der Lage gewesen sei, aus Sri Lanka nach Europa zu migrieren. In der Schweiz sei sie während Jahren in der Lage gewesen, als Mutter und Hausfrau zu funktionieren. Dabei sei es zu keinen spezifischen therapeutischen Kontakten gekommen. Die in den Akten beschriebenen Symptome seien am ehesten der damals diagnostizierten schweren depressiven Episode auf dem Hintergrund der sich ablösenden Töchter bei tamilischer kultureller Verwurzelung der Mutter und Kindheit/Adoleszenz der Töchter in der Schweiz zu verorten. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Rücken-, Arm-, Kopf- und Knieschmerzen führte Dr. L.___ aus, ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht zu beobachten. Entsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt werden. Vielmehr handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung, die jedoch moderat ausgeprägt sei (Urk. 9/40 S. 39-42).

3.6.5    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/40 S. 48f.):

- Angst und depressive Störung gemischt

- Chronisch zervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- rechtsbetontem muskulärem Hartspann

- thorakal links-, thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose

degenerativer Spinalkanalstenose HWK3 bis HWK6, betont HWK3/4 mit deutlicher Myelonkompression, klinisch fehlende Hinweise für zervikale Myelopathie

- Fersenschmerz beidseits mit/bei

- oberem und unterem Fersensporn beidseits

- Differenzialdiagnose: Enthesitis, im Rahmen eines DISH, überlastungsbedingt in Folge beim Gehen zunehmender Fussfehlstellung

- Psoriasis vulgaris partim guttata

- Diabetes mellitus Typ 2

    Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen, die gegenwärtig remittierte depressive Episode, die psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat, die belastungsabhängigen Schmerzen in Knien, Ellenbogen, Handgelenken und Fingern sowie die arterielle Hypertonie.

    Zusammenfassend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht infolge der Angst und depressiven Störung gemischt eine 10%ige Rendementverminderung attestiert werden. Nach Austritt aus der psychiatrischen Klinik H.___ (12. Dezember 2017) sei der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Integrationszeit in den Alltagskontext zu gewähren. Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin lediglich leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss aller Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen bedingen würden oder mit Zwangshaltung des Oberkörpers oder repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers verbunden seien, zumutbar. Wegen der beidseitigen Fersenschmerzen bei radiologisch beidseitigem Fersensporn sei eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit zu empfehlen. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin vollschichtig ausüben. Bei Haushaltsarbeiten bestünden keine relevanten Einschränkungen, könne sie die belastenden Tätigkeiten ihren Beschwerden angepasst, wenn notwendig doch in Etappen und über mehrere Tage verteilt erledigen. Aus dermatologischer Sicht seien aufgrund einer möglichen Köbernisierung Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut oder Schwitzen kontraindiziert. Angepasste Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastung der Haut könnten vollumfänglich ausgeübt werden. Aufgrund der diabetischen Stoffwechsellage seien aus allgemeininternistischer Sicht Arbeiten, die selbst- und fremdgefährdend seien, ungünstig. Nach Gesagtem bestehe unter Berücksichtigung des rheumatologischen, dermatologischen und allgemeininternistischen Profils aus gesamtheitlicher Sicht eine 10%ige Rendementverminderung (Urk. 9/40 S. 58f.).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2019 (Urk. 2/1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 26. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Angst und depressiven Störung in ihrer Leistungsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist und aus rheumatologischer Sicht lediglich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende und rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben kann (vgl. E. 3.6.5 hiervor).

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 26. April 2018 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie, Dermatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 9/40 S. 4-7). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 9/40 S. 10f., S. 16f., S. 23, S. 35-37), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/40 S. 13f, S. 22, S. 35) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 9/40 S. 49ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Ausserdem haben die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. hierzu BGE 145 V 361) hinreichend und nachvollziehbar begründet (Urk. 9/40 S. 39-45) und sich eingehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung begründet dargelegt (Urk. 9/40 S. 45-48, S. 40-42). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den psychischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3).

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Verweis auf die Ergänzung des Einwands vom 22. Oktober 2018 (Urk. 3/6) geltend machte, die Z.___Gutachter hätten nicht alle medizinischen Tatsachen berücksichtigt (Urk. 1 N 7-9), ist dem entgegenzuhalten, dass die vorliegende medizinische Aktenlage von den Z.___-Gutachtern vollständig wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 9/40 S. 47).

4.4    In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte PTBS ist festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS erstmals im Juli 2017 in der D.___ gestellt wurde (E. 3.3), wobei die untersuchenden Ärzte nicht begründeten, weshalb bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine PTBS vorliegt. Med. pract. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ diagnostizierten gestützt auf vereinzelte Befunde ebenfalls eine PTBS (E. 3.4). Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, weshalb diese Symptome erst nach so langer Zeit nach dem Suizid ihres Bruders im Jahr 1991 sowie der Migration in die Schweiz und damit der Flucht vom Bürgerkrieg sowie ihrem gewalttätigen Ehemann aus Sri Lanka im Jahr 2003 aufgetreten sind, machen sie jedoch keine Angaben. Diesbezüglich ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut dem psychiatrischen Z.___-Gutachter bei der Untersuchung im Februar 2018 detailliert über die Umstände des Suizids ihres Bruders und ohne Vermeidungsverhalten oder vegetative Übererregbarkeit über ihren verstorbenen Vater und den tamilischen Krieg berichten konnte und keine intensiven oder anhaltenden psychischen Belastungen im Gespräch über die damals schwierigen Lebensumstände zeigte (vgl. E. 3.6.4). Ferner ist anzumerken, dass die Diagnose einer PTBS gut 14 Jahre nach den traumatischen Ereignissen gestellt wurde und dazwischen von einem unauffälligen Leistungsniveau auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin doch ihre drei Töchter (Jahrgänge 1991, 1998 und 2000) in der Schweiz alleine grossgezogen und daneben einen Haushalt geführt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe als Hausfrau und Mutter nicht gut funktioniert (Urk. 3/6), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration angegeben hat, dass sie nach dem Frühstück die Hausarbeiten erledige, da sie es gerne sauber und ordentlich habe (Urk. 9/40 S. 34). Bereits bei der Untersuchung in der G.___ erklärte sie, dass sie bis Ende Juni 2017 für sich und ihre beiden jüngeren Töchter den Haushalt geführt und gekocht habe (Urk. 9/22 S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre gut funktioniert hat. Aus den Ausführungen, wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne (vgl. Urk. 3/6), kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde doch nicht begründet, weshalb dies bei ihr der Fall gewesen sein soll. Damit führte sie auch keine objektiven Gründe an, welche von Dr. L.___ unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten. Dass im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___ die Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) verschoben wurde, genügt nicht, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Traumatherapie tatsächlich stattgefunden hat.

    Im Übrigen hat der Gutachter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin belastende Ereignisse in der Vergangenheit erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Diagnosestellung standen jedoch die aktuellen Symptome und deren Ausmass im Vordergrund. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei Wochen jeweils für eine Stunde in psychologischer Behandlung steht (Urk. 9/40 S. 10, S. 35), lässt darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. In der Laboruntersuchung konnte sich die angegebene Medikamenteneinnahme nicht nachweisen lassen (Urk. 9/40 S. 55). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2).

4.5    In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Klinikaufenthalts in H.___ von der psychotherapeutischen Behandlung profitieren konnte und sich ihr Zustand innert einigen Wochen stabilisiert hat, sodass die behandelnden Ärzte eine gegenwärtig remittierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. E. 3.5 in fine). Dass der psychiatrische Z.___-Gutachter bei unauffälliger Psychomotorik, erhaltenem Antrieb sowie guter Modulationsfähigkeit der Stimmung (vgl. E. 3.6.4) eine nachweisbare depressive Störung verneinte und die von den Ärzten der Klinik in H.___ gestellte Diagnose bestätigte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.6    Hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Auseinandersetzung mit der Psoriasis ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin primär über zunehmende Gelenkbeschwerden beklagte (vgl. Urk. 9/40 S. 23). Im Übrigen berücksichtigte die begutachtende Dermatologin den hohen Leidensdruck infolge der klinisch stark ausgeprägten Hautveränderungen und formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil (E. 3.6.3; Urk. 9/40 S. 24). Betreffend der geltend gemachten PsoriasisArthritis ist festzuhalten, dass laut Dr. J.___ die neuen Röntgenaufnahmen keine typischen Veränderungen zeigten, die auf eine Psoriasis-Arthritis hinwiesen (E. 3.6.2). Bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens kommt den Experten ein grosses Ermessen zu, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die begutachtende Rheumatologin auf ihre neuen Röntgenaufnahmen abstützte und keine weiteren Tests durchführte, schmälert den Beweiswert der Expertise nicht, zumal eine Psoriasis-Arthritis von Dr. A.___ gestützt auf bildgebende Befunde im Oktober 2014 verneint wurde (vgl. E. 3.1) und auch in einer Skelettszintigraphie nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 9/40 S. 19). Soweit die Hausärztin diesbezüglich Ende 2017 eine erneute Beurteilung plante (vgl. Urk. 9/21 S. 7), bietet dies keine verlässliche Grundlage, um die gutachterliche Abklärung in Frage zu stellen. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4.7    Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 26. April 2018 abgestellt werden. Angesichts der nur geringgradigen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres eine rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst

    In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler