Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00152
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1983 geborene X.___ ist gelernte Pflegeassistentin. Als solche war sie in der Y.___ angestellt, als sie sich im März 2008 unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa sowie eine seit dem 10. März 2007 bestehende 50%ige und ab dem 7. Mai 2007 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nachdem die Versicherte vom 11. März bis 18. April 2008 stationär behandelt worden war (Urk. 7/23), gewährte ihr die IV-Stelle ein JobCoaching und ermöglichte zwecks Erhalts des Arbeitsplatzes ein Arbeitstraining in der Y.___, welche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen wurden (vgl. Verlaufsprotokoll JobCoach, Urk. 7/37). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2009 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/38).
Nach getätigten weiteren Abklärungen gewährte die IV-Stelle X.___, welche im Jahr 2009 abermals zur stationären psychiatrischen Behandlung hospitalisiert gewesen war (Urk. 7/61), mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung (Handelsschule bis zum Handelsdiplom VSH ab 10. Mai 2010 mit begleitendem Praktikum ab 5. Juli 2010; Urk. 7/82) und entsprechende Taggelder (vgl. etwa Urk. 7/94–96, Urk. 7/123). Mit Verfügungen vom 12. August 2010 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 bis zum 30. April 2010 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 55 % zu (Urk. 7/105). Die Versicherte schloss die Umschulung per Februar 2012 erfolgreich ab (Urk. 7/145). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und setzte die ab 1. Februar 2012 wieder ausgerichtete halbe Rente (Urk. 7/164) nach Ermittlung eines neuen Invaliditätsgrades von 45 % mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 7/149 ff. und Urk. 168 ff.).
1.2 Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/179), wobei sie die Versicherte im Rahmen der Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen liess. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die entsprechende Beurteilung des RAD (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. März 2014; Urk. 7/194) die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente nach Massgabe eines neu errechneten IV-Grades von 35 % in Aussicht gestellt (Vorbescheid vom 27. Juni 2014; Urk. 7/198) und die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/200 und Urk. 7/203), liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015; Urk. 7/211). Vom 29. September bis zum 27. Oktober 2015 wurde in der A.___ eine Potenzialabklärung durchgeführt (Schlussbericht vom 27. Oktober 2015; Urk. 7/230). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2016 kam die IV-Stelle auf ihren Vorbescheid vom 27. Juni 2014 zurück und bestätigte den unveränderten Anspruch auf die bisherige (Viertels-)Rente (Urk. 7/238). Ein per 27. November 2017 von der Versicherten bei der A.___ aufgenommenes Aufbautraining (Urk. 7/260) schloss die IV-Stelle angesichts des gesundheitlich instabilen Zustandes der Versicherten per 27. Mai 2018 ab (Urk. 7/263 ff.).
1.3 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 beantragte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Hinweis auf eine im Rahmen des Aufbautrainings (wieder) zutage getretene Schmerzproblematik sowie darauf, dass die Versicherte zu nicht mehr als 50 % arbeitsfähig bzw. mindestens 50 % arbeitsunfähig sei, bei der IV-Stelle eine «ausserordentliche Rentenprüfung» (Urk. 7/267), wozu die Versicherte am 18. Juli 2018 ihr Einverständnis erklärte (Urk. 7/269-270). Mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 7/272) reichte die Versicherte auf Verlangen der IV-Stelle (Urk. 7/271) als Beleg für eine wesentliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/273). Mit Vorbescheid vom 11. September 2018 stellte die
IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in Aussicht (Urk. 7/275). Daran hielt sie – nach dagegen erhobenem Einwand vom 8. Oktober bzw. 9. November 2018 (Urk. 7/277 und Urk. 7/284) - mit Verfügung vom 25. Januar 2019 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten sowie die Sache sei zur inhaltlichen Prüfung des Rentenerhöhungsgesuches an die IV-Stelle zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gesuch vom 15. April 2019 liess die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 9-11); bezüglich des Entscheides darüber wurde mit Verfügung vom 25. April 2019 auf einen späteren Zeitpunkt bzw. den Endentscheid verwiesen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuanmeldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden könne. Dr. B.___ schätze die Versicherte weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ein. Die höhere IV-Rente sei vor allem daher beantragt worden, da die Versicherte mit einer Viertelsrente keine Tagesstruktur absolvieren könne. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung erfüllt seien. Dies einerseits durch die mittels Arztberichten belegte neu aufgetretene Schmerzproblematik vor allem im Vorfuss links, andererseits aufgrund eines veränderten Sachverhalts, weil die Beschwerdeführerin inzwischen der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand nach Abbruch der Eingliederungsmassnahme weiter verschlechtert, wie aus dem neuesten Bericht des behandelnden Psychiaters ersichtlich sei (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist. Prozessthema bildet mithin die Frage nach der Glaubhaftmachung der relevanten Änderung. Da das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde legt, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen), ist der erst beschwerdeweise aufgelegte und zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierende neueste Bericht von Dr. B.___ vom 1. Februar 2019 für die vorliegend zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1 Vergleichsbasis bildet vorliegend die den weiteren Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigende, auf medizinischen Abklärungen sowie einem durchgeführten Einkommensvergleich beruhende (vgl. E. 1.2 hievor) Mitteilung vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/238). In medizinischer Hinsicht stützte sich diese auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. Februar 2015 (Urk. 7/211; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Januar 2016, Urk. 7/235 S. 2 f.), worin Dr. Z.___ die Diagnosen Anorexia nervosa (F50.0), chronische Depression, gegenwärtig mittleren Schweregrades (F32.11), sowie Status nach Cannabisabusus in der Adoleszenz (F12.1) gestellt (Urk. 7/211 S. 13) und der Versicherten seit April 2013 eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Urk. 7/211 S. 17). Dr. Z.___ hatte dabei zur Hauptsache ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert - nämlich Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittleren Schweregrades - sowie Chronifizierung begründet. Die Folgen seien eine körperliche und psychische Schwäche, eine starke Ermüdung und Konzentrationsstörungen sowie eine Inkonstanz in der Wahrnehmung von Aktivitäten (Urk. 7/211 S. 17).
3.2 Zur Untermauerung des von Dr. B.___ am 2. Juli 2018 verfassten Revisionsgesuches reichte die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 7/272) im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten:
3.2.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/273 S. 21):
Überwiegend belastungsabhängige, plantar betonte Schmerzen im Vorfuss-/Zehenbereich links
- assoziiert mit sensomotorischen Funktionseinschränkungen im Vorfuss- und Zehenbereich fluktuierenden Ausmasses, ohne objektivierbare höhergradige Ausfälle, ohne Hinweise für ein Tarsaltunnel-Syndrom, eine Mononeuropathie im Tibialis-/Peronaeus-Hauptstamm, eine Polyneuropathie oder einer lokalen Dysautonomie
- am ehesten lokalen Ursprungs, mit neuropathischen Reizkomponenten
- DD: Morton-Syndrom, sensomotorische Funktionseinbusse als funktionelles Epiphänomen der Schmerzen bei somatofomer Überlagerung
Dr. C.___ gab im Wesentlichen an, bei der Patientin sei es erstmalig im Spätherbst 2015 aufgrund einer asymmetrischen Belastung (rechtes Bein kürzer) zu zunehmenden Fussschmerzen links und als Zeichen einer lokalen mechanischen Fehlbelastung zu Schwielenbildung sowohl im medialen als auch im lateralen plantaren metatarsalen Bereich gekommen. Nach Entfernung der Schwielen habe sich die Situation deutlich verstärkt, der Vorfuss sei im plantaren Bereich an den Orten der entfernten Schwielen noch empfindlicher geworden. Dazu seien Schmerzen sämtlicher Zehen plantar betont aufgetreten und es sei zu einer persistierenden Schmerzsymptomatik im Vorfuss- und im Zehenbereich beidseits gekommen sowie zu einer Empfindlichkeit auf Berührung und mechanische Reize, mit motorischen und sensiblen Ausfallerscheinungen. Dr. C.___ führte nach durchgeführten neurologischen Abklärungen im Wesentlichen an, in Anbetracht der Gesamtkonstellation denke er, dass es sich primär um Schmerzen lokalen (Vorfuss– und Zehenbereich) Ursprungs handle, wobei der primäre Trigger ohne Weiteres mechanischer Natur sei. Im Verlauf sei es zu einer tendenziellen Chronifizierung und zu einer lokalen Überempfindlichkeit gekommen, mit auch neuropathischen Reizkomponenten. Die beklagten sensomotorischen Funktionseinbussen und Ausfälle, welche im Sinne eines klaren läsionell-bedingten Ausfallsmuster nicht deutlich hätten objektiviert werden können, seien somit überwiegend als Korrelat schmerzassoziierter funktioneller Epiphänomene einzustufen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Indikation zu einer weiteren Vertiefung in Richtung einer darunterliegenden neurologischen Erkrankung. Er empfehle eine fussorthopädische Standortbestimmung (Urk. 7/273 S. 20).
3.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/273 S. 15) die folgenden Diagnosen: Chronische unklare Schmerzen Vorfuss links mit Verdacht auf Pathologie PIP Dig II und Taubheitsgefühl, Spreizfuss sowie St. n. Anorexia nervosa ca. 2010. Er führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, die Patientin leide seit über einem halben Jahr an Taubheitsgefühl im Bereiche des Vorfusses sowie ausgeprägten passiven und aktiven Bewegungsschmerzen im PIP Dig. II, ohne dass die klinische und radiologische Untersuchung ein pathoanatomisches Korrelat definieren könne. Die Ursache der Beschwerden sei auch aus orthopädischer Sicht nicht offensichtlich. Offenbar könne auch die vor kurzem durchgeführte neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine neurogene Pathologie finden. Auf Grund des Leidensdruckes und der Chronizität werde ein ambulantes MRI des Vorfusses veranlasst (Urk. 7/273 S. 16).
In seinem Bericht vom 3. August 2016 führte Dr. D.___ aus, MR-tomographisch zeige sich das vermutete Morton Neurom II/III links, wobei die Gesamtklinik eher untypisch sei. Für die heftigen lokalen Schmerzen auf Höhe plantarer Mittelphalanx Dig. II habe er keine wirkliche Erklärung, sehe jedoch im MRI eine diskrete Flüssigkeitsansammlung/Ganglion bei unauffälligem PIP-Gelenk, so dass die lokalen Schmerzen nicht wirklich erklärt würden. Diagnostisch und therapeutisch erfolge eine lokale Infiltration Intermetatarsal II/III links. Über die Möglichkeit einer lokalen chirurgischen Exzision des Interdigitalnerven sei bereits gesprochen worden (Urk. 7/273 S. 13 f.).
3.2.3 Dr. med. E.___, leitende Ärztin am F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2016 Vorfussbeschwerden links unklarer Genese neuropathischen Charakters, DD: Tarsaltunnelsyndrom/Morton-Neuralgie 2/3 und 3/4), sowie eine Beinlängendifferenz von 1.4 cm. In ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, die beschriebenen Beschwerden schienen neuropathischen Charakters zu sein und würden durch längeres Gehen und Stehen getriggert. Einige Symptome würden für das Vorliegen einer Morton-Neuralgie sprechen, dagegen spreche jedoch die Entwicklung der Flexionsschwäche der Zehen und die Druckdolenzen in allen Intermetatarsalräumen. Auf eine weitere Cortisoninfiltration sollte verzichtet werden, da die einmalig durchgeführte eher zur Beschwerdezunahme geführt und Hauteinziehungen hinterlassen habe. Momentan sei es schwierig, weitere therapeutische Vorschläge zu machen; da die Patientin gut auf NSAR angesprochen habe, werde sie einen weiteren Therapieversuch mit Xefo 8mg machen. Die Indikation zu einem operativen Vorgehen, d.h. einer Morton-Exzision, wie auswärts vorgeschlagen, könne nicht gestellt werden (Urk. 7/273 S. 7 f.).
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt an der Neurologie am F.___ schloss sich nach Untersuchung der Versicherten am 2. Februar 2017 in seinem Bericht vom gleichen Tag im Wesentlichen dieser Beurteilung an (Urk. 7/272 S. 9 f.).
3.2.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Anästiologie und Interventionelle Schmerzmedizin an der H.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2018 einen neuropathischen Schmerz, zum Ausschluss: Symptomatisches Morton-Neurom sowie Köhler-II, eine Schmerzausweitung sowie einen Zustand nach Anorexie sowie zerebralen Anfällen als Kind. Er hielt im Wesentlichen fest, inzwischen bestünden kontinuierlich Schmerzen: einschiessend im Fussbereich und insbesondere beim Tragen von Schuhen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten linken Beines sowie im linken Schulter – und Nackenbereich, dort in Form eines Brennschmerzes. Langes Laufen und langes Sitzen führten grundsätzlich zur Schmerzverstärkung. Dr. G.___ führte - nach Angabe der Befunde der klinischen Untersuchung - aus, in der Fragebogen-unterstützten Selbstauskunft im HADS hätten sich erhöhte Scores sowohl für Anxiety wie auch Depression ergeben: eine eingeschränkte Schmerzmodulation sei anzunehmen. Auch seien die Fibromyalgie-Kriterien des American College of Rheumatology erfüllt. Das weitere Vorgehen sei wie folgt besprochen worden: konventionelles Röntgen, Faszientherapie/Lymphdrainage, schmerzpsychologisches Assessment, Testinfiltrationen (Urk. 7/273 S. 3 ff).
4.
4.1 Während der Mitteilung vom 19. Januar 2016 allein die im Gutachten von Dr. Z.___ beschriebenen psychischen Erkrankungen zugrunde lagen (vgl. E. 3.1 hievor), geht aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten hervor, dass eine neue gesundheitliche Problematik beziehungsweise neue Diagnosen hinzugetreten sind. So leidet die Beschwerdeführerin nun zusätzlich an einer Schmerzproblematik vor allem am linken Fuss bzw. der linken Köperhälfte, welches Leiden seit 2016 zu diversen ärztlichen Konsultationen, Abklärungen sowie Behandlungen führte und soweit ersichtlich im Verlauf chronifizierte, wobei Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2018 nun auch eine Schmerzausweitung festgestellt hat. Auch wenn - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Beschwerdeursache bislang keine Klarheit herrscht und die Berichte der konsultierten Ärzte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Problematik im Sinne einer Verschlechterung zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies gilt um so mehr, als in den Berichten eine Beschwerdezunahme gerade unter Belastung - etwa bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen – beschrieben wird und nicht zuletzt (auch) die Schmerzproblematik zur Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mit beigetragen hat (vgl. Schlussbericht Aufbautraining vom 7. Juni 2018, Urk. 7/266). Schon allein aufgrund der vorgenannten Berichte sind daher ohne Weiteres gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ersichtlich, was rechtsprechungsgemäss für eine Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Veränderung genügt (vgl. E. 1.4 hievor). Dies gilt um so mehr, als vorliegend überdies zu berücksichtigen ist, dass seit der letzten Beurteilung des Invaliditätsgrades zweieinhalb Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. wiederum E. 1.4 hievor).
4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin daher schon allein mit Blick auf die eingereichten Arztberichte - zu welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert hat, weshalb fraglich erscheint, ob sie diese überhaupt berücksichtigt hat - zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist nicht näher auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch insofern ein Revisionsgrund (im Sinne eines veränderten Sachverhalts) gegeben sei, als dass trotz Erfüllen der Schadenminderungspflicht (in Form einer Psychotherapie bzw. Psychopharmakotherapie, vgl. Urk. 7/197) die zuvor geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht einmal im Rahmen des Aufbautrainings verwertbar gewesen sei (Urk. 1 S. 7).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch vom 15. April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9-11) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 eintrete und dieses materiell prüfe und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann