Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00153
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj
Adreno AG
Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1991 geborene X.___ arbeitete als gelernte Kosmetikerin EFZ zuletzt bei der Z.___ der A.___ als Stellvertreterin Geschäftsführung bei einem 100%-Pensum (Urk. 11/3/10, Urk. 11/51). Am 29. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Februar 2017 nach einer Kontusion des linken Ellbogens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der SWICA-Unfallversicherung bei und teilte X.___ mit Schreiben vom 9. April 2018 mit, dass zurzeit bei einer bestehenden Begleitung durch das Care Management der SWICA keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 11/19). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde von deren Arbeitgeberin per 30. Juni 2018 aufgelöst (Urk. 11/51). Die SWICA liess die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachten (B.___-Gutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 11/38). Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 11/43) teilte die IV-Stelle X.___ am 17. August 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit gesundheitsbedingt nicht möglich seien (Urk. 11/44). Gestützt auf das B.___-Gutachten reduzierte die SWICA ihre Taggeldleistungen ab dem 1. September 2018 respektive unter Berücksichtigung der Übergangsfrist ab 1. Dezember 2018 auf 50 % (Urk. 11/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Oktober 2018, Urk. 11/55sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (Urk. 11/64-66) ab Februar 2018 eine ganze Invalidenrente und ab November 2018 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2019 ab 1. November 2018 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Sistierung des Verfahrens bis die SWICA-Unfallversicherung den mutmasslich entgangenen Verdienst korrekt ermittelt habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-76) und machte zudem geltend, dass der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Rechtsbegehren replikweise dahingehend, dass eventuell die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei, und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw HSG Visar Keraj als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14, samt Beilagen: Urk. 15/9-18). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 14. Juni 2019 ihre Duplik (Urk. 19). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 21-23/1-21). Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und es wurde ihr die Duplik zugestellt (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 13. Juli 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfall am 13. Februar 2017 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr seit Juli 2018 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Februar 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Oktober 2018 (Verbesserung ab Juli 2018 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) habe die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. November 2018) ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 56 %.
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 10) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der gewährte 10%ige Leidensabzug doch nicht gerechtfertigt sei, da die funktionelle Einarmigkeit damit doppelt berücksichtigt worden sei.
2.2Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei. Entsprechend seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Weiteren sei ihr ein höheres Valideneinkommen von Fr. 4'200.-- anzurechnen und es sei ihr ein höherer leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 14).
3.
3.1 Im Bericht der C.___ vom 11. April 2018 (Urk. 11/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin, wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. November bis 20. Dezember 2017 zur stationären Rehabilitation befand, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I links nach stumpfem Trauma am linken Ellbogen vom 16. (richtig: 13.) Februar 2017
- Linkshänderin
- intensiv gesteigerter Knochenstoffwechsel am linken Ellbogengelenk, kein Nachweis einer Hyperämie, der Befund passe zu einer CRPS mit im Verlauf bereits normalisierten szintigraphischen Frühphasen (SPECT/CT, Ganzkörperskelettszintigrafie vom 14.07.2017)
- Status nach Plexus brachialis Blockade links
- Status nach Therapie mit Magnesium-DMSO Salbe
- aktuell: Therapie mit Cymbalta, Entspannungstherapie, Ergotherapie
- Fibromyalgiesyndrom
- Tenderpoints 11/18, Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, Schwindel, Kopfschmerzen, Reizdarmsymptomatik, Nausea
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
Die Beschwerdeführerin habe am 16. (richtig: 13.) Februar 2017 ein Bagatelltrauma erlitten (Stoss mit dem linken Ellbogen an eine hervorstehende Schraube eines Schrankes). Danach habe sich ein Hämatom kranial vom Epicondylus humerus radialis mit starken Schmerzen entwickelt. Im Verlauf sei es auch zu Schmerzen in der linken Hand, insbesondere der Finger III-IV (Verkrampfung und schmerzhaftes Kältegefühl bei Belastung und Kälteexposition) im Sinne einer Allodynie gekommen. Sie habe das Gefühl, dass der Arm durch eine zu kurze Sehne nach hinten gezogen werde und dass der Finger IV nach radial abweiche. Es zeigten sich rezidivierende livide Verfärbungen des linken Unterarms. Die Beschwerdeführerin empfinde Schmerzen und «Fehlempfindungen» sowie Feuchtigkeit. Die ausführliche Diagnostik (MRI, Röntgen, Nuklearmedizin) bestätige Morbus Sudek. Die Beschwerdeführerin besuche die Ergo- und Psychotherapie, was bereits eine leichte Besserung gebracht habe. Sie berichte zudem über muskuläre Anspannungen, Erschöpfung, Energieverlust und Konzentrationsschwäche. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin vom 23. November 2017 bis 20. Februar 2018 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. An Einschränkungen lägen eine verminderte Kraft im linken Unterarm, Konzentrationsschwäche und verminderte psychophysische Belastbarkeit vor. Die bisherige Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben, da Stress auf der Arbeit die Genesung nach dem Unfall verschlechtert und folglich ihre Beschwerden indirekt ausgelöst habe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden.
3.2 Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 11/38), welches im Auftrag der SWICA erstattet wurde, wurde in der Konsensbeurteilung als (unfallrelevante) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS I linker Arm gestellt. Ohne Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verbleibe ein Hallux valgus beidseits bei Spreizfuss beidseits.
Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit im linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk imponiert. Ebenso sei der Gebrauch sämtlicher Finger der linken Hand aufgehoben. Ausserdem habe sich eine Veränderung der Trophik in Form einer marmorierten Haut bei gleichzeitiger lokaler Temperaturabsenkung gefunden. Die festgestellten Befunde sowie verbliebenen Symptome seien bei fehlenden morphologisch-strukturellen Läsionen in den Echtzeitbefunden aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht erklärbar. Beim besagten Unfallereignis habe eine Kontusion des linken Ellbogens stattgefunden. Spätestens vier Wochen nach dem Ereignis sei von einer Ausheilung der Kontusionsfolge auszugehen. Es liege keine orthopädisch-traumatologische Einschränkung des Belastungsprofils vor. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei rein orthopädisch-traumatologisch betrachtet nicht eingeschränkt.
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich am 13. Februar 2017 beim Einräumen von Kleidung am linken Ellbogen verletzt habe (Unfall). In affektiver Hinsicht habe sie initial mit den Schmerzen gehadert, habe diese aber schliesslich akzeptiert, was sie psychisch entlastet habe. Es handle sich hierbei um einen normalpsychologischen Vorgang und es habe sich keine komorbide psychische Störung wie eine Depression etc. entwickelt. Gemäss aktuellem neurologischen Gutachten sei die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Schmerzsymptomatik durch ein CRPS ausreichend erklärbar. Es ergäben sich damit keine Hinweise für eine somatoforme Symptomatik. Es liege keine psychiatrisch bedingte Einschränkung des Belastungsprofils vor. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei rein psychiatrisch betrachtet nicht eingeschränkt.
Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin trotz ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit am linken Arm gut mitgearbeitet. Hinweise für Aggravation fänden sich nicht. Der neurologische Befund zeige sich im Wesentlichen unauffällig. Der linke Arm werde in Schonhaltung gehalten. Objektiv bestehe eine deutliche Temperaturdifferenz der Hände, wobei die linke Hand deutlich kälter sei. Dadurch ergebe sich eine livide Marmorierung der Haut. Die Ergebnisse der Begutachtung erfüllten die Budapest-Kriterien der internationalen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes: Es liege ein anhaltender Schmerz vor, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werde. Es gäbe keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erklärten. In der Anamnese (mindestens ein Symptom aus drei der vier folgenden Kategorien) zeigten sich eine Hyperalgesie (Überempfindlichkeit für Schmerzreize), eine Hyperästhesie (Überempfindlichkeit gegen Berührung), eine Asymmetrie der Hauttemperatur und eine Veränderung der Hautfarbe. Schmerzbedingt bestehe eine reduzierte Beweglichkeit im linken Arm. Das erneut durchgeführte Szintigramm ergänze die klinischen Befunde in dem Sinn, dass der nachweisbare verminderte Bloodpool ein spätes atrophes Stadium der CPRS zeige. In der Zusammenschau der Befunde (Anamnese, neurologische Untersuchung, Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung, Aktenlage, bisheriger Krankheitsverlauf) könne auf neurologischem Gebiet die Diagnose eines CRPS I linker Unterarm und linke Hand gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Gebiet eingeschränkt. Das Belastungsprofil sehe Folgendes vor: kein Heben oder Tragen, linker Arm könne nicht eingesetzt werden, deutlich erhöhter Pausenbedarf. Möglich seien administrative Arbeiten, welche im Wesentlichen mündlich erledigt werden könnten (auch telefonisch). Sicherlich sollten nach der Umlernphase auch Tätigkeiten mit der rechten Hand am PC möglich sein. Leichte körperliche Tätigkeiten, die mit einer Hand ausgeübt werden könnten und kein besonderes Geschick erforderten, seien der linkshändigen Beschwerdeführerin zumutbar. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin (als Linkshänderin) aufgehoben. In einer Verweistätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bei 50 %. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs sei eher von einem bleibenden Zustand auszugehen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Die wöchentliche Ergotherapie und Physiotherapie sollten fortgesetzt werden. Eine Verlaufsbegutachtung werde 3 Jahre nach dem Unfall, das heisst im Jahr 2020 empfohlen.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, von der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ stellte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 28. August 2018, Urk. 11/47) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine CRPS I. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. April 2018 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin in einer Parfümerie zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um ein ausgeprägtes CRPS I der linken oberen Extremität nach Ellbogenkontusion. Primär sei es zu einer Stabilisierung gekommen, doch Ende 2017 habe sich die Situation soweit verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in die C.___ eingetreten sei. Nach einer wohl wenig sensiblen Untersuchung durch die B.___-Gutachter sei es zu einem erneuten Rückfall gekommen, welcher sich zwischenzeitlich wieder leicht stabilisiert habe. Der Verlauf sei sehr wechselnd. Die Beschwerdeführerin stehe aktuell unter einer retardierten Opiatmedikation. Die Prognose sei aktuell ungünstig. Eine vorgesehene berufliche Ausbildung habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung nicht weiterführen können. Die linke Hand sei nicht gebrauchsfähig. Bereits durch die Enge unter vielen Menschen fühle sich die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzempfindlichkeit (Allodynie) bedroht und eingeschränkt. Da die linke Hand nicht konsequent einsetzbar sei, gebe es Zweifel an der Fahreignung. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin 1-2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei aufgrund des stark wechselnden Verlaufs mit intermittierenden massiven Einbrüchen schwierig. Bei den Haushaltsaufgaben sei die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt, da eine motorische Überforderung der linken oberen Extremität zur Schmerzverstärkung führe. Das CRPS sei durch szintigraphische Befunde nachgewiesen. Die junge Beschwerdeführerin sollte jede mögliche Unterstützung (zum Beispiel Umschulung) erhalten, da sie mental ein hohes Potenzial habe.
3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D.___ vom 2. April 2019 (Urk. 23/11) ein, worin dieser zuhanden des behandelnden Hausarztes ausführte, dass die Beschwerdeführerin trotz aller therapeutischer Bemühungen nach wie vor unter Dauerschmerzen in der linken Hand mit Projektion in den gesamten linken Arm leide, welcher sich durch körperliche Aktivität, aber auch mentale Stressbelastungen verstärke. In Schmerzkrisen komme es zu allgemeinen vegetativen Störungen mit Übelkeit, Erbrechen, kaltem Schweiss, Atembeschwerden und Zittern. Zudem träten immer wieder Kopfschmerzen auf. Aufgrund der beschriebenen Störungen, die ursächlich alle dem CRPS I zuzuordnen seien, sei die Beschwerdeführerin ab dem 2. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Kurzfristig sei mit keiner Besserung zu rechnen.
4.
4.1 Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 11/38) basiert auf einer umfassenden orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3).
4.2 Die B.___-Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass mit der dargelegten neurologischen Diagnose ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, ausgewiesen ist. So stellte der neurologische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Parfümerie-Verkäuferin nicht mehr zumutbar sei, da sie den linken Arm und die linke Hand aufgrund eines nachgewiesenen CRPS I nicht mehr gebrauchen könne. Für körperlich leichte Tätigkeiten, welche die linkshändige Beschwerdeführerin nur mit der rechten Hand ausüben könne und die kein besonderes Geschick erforderten, vorzugsweise administrative Tätigkeiten, welche im Wesentlichen mündlich und nach einer Umlernphase auch mit der rechten Hand am PC erledigt werden könnten, attestierte er ihr dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage und stimmt im Wesentlichen auch mit derjenigen des von der Verwaltung hinzugezogenen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) überein (Urk. 11/53 S. 5-6). Im Bericht der C.___ wurde bereits im April 2018 eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik festgestellt und festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (vgl. E. 3.1).
Weder auf orthopädisch-traumatologischen noch psychiatrischen Fachgebiet wurde dagegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde vielmehr sogar positiv hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines normalpsychologischen Vorgangs die Schmerzen habe akzeptieren können und sich keine komorbide psychische Störung entwickelt habe. Und da die beklagte Schmerzsymptomatik durch das auf neurologischem Gebiet diagnostizierte CRPS hinreichend erklärbar sei, ergäben sich auch keine Hinweise für eine somatoforme Störung (vgl. Urk. 11/38 S. 42 und E. 3.2). Diese gutachterlich festgestellte psychische Stabilität zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch nicht beeinträchtigt fühlt und entsprechend bisher auch keine psychiatrische Therapie in Anspruch nimmt.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr. D.___ vom 2. April 2019 (Urk. 23/11 und E. 4.4). In diesem führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin trotz aller therapeutischer Bemühungen nach wie vor unter Dauerschmerzen in der linken Hand mit Projektion in den gesamten linken Arm leide und es auch zu vegetativen Störungen komme, wenn sie sich körperlich betätige. Dass die (linkshändige) Beschwerdeführerin ihren linken Arm wegen Schmerzen, die dem CRPS zuzuordnen sind, nicht gebrauchen kann, wurde mit dem formulierten Belastungsprofil, wonach der betroffene linke Arm ausreichend zu schonen ist, genügend berücksichtigt. Der begutachtende Neurologe stützte sich bei seiner Beurteilung auf eigene umfassende Untersuchungen und begründete seine Einschätzung einlässlich. Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des B.___-Gutachtens nicht zu schmälern.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 14 S. 4-5), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten - insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___-Gutachtens (Urk. 11/38) - hinreichend abgeklärt sind.
4.5 Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 11/38) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. Februar 2017 bis Ende Juni 2018 sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr ab Juli 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leicht, welche die linkshändige Beschwerdeführerin nur mit der rechten Hand ausüben kann und die kein besonderes Geschick erfordern, vorzugsweise administrative Tätigkeiten, welche im Wesentlichen mündlich und nach einer Umlernphase auch mit der rechten Hand am PC erledigt werden können) zu 50 % zumutbar ist.
4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass ab Juli 2018 ist ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar.
5.
5.1 Anhand eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Wie zuvor unter E. 4.6 festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 13. Februar 2018 bis Juni 2018 aus neurologischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kosmetik-Verkaufsberaterin als auch in jeder anderen (angepassten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, woraus vom 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert.
Für die Zeit danach ist bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).
5.3.2 Zur Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der Z.___ der A.___ ab, da anzunehmen sei, dass die seit November 2015 dort angestellte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch weiterhin dort tätig wäre. Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 26. September 2018 (Urk. 11/51) verdiente die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einen Jahreslohn von Fr. 54‘873.--, was einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘221.-- (Fr. 54‘873.-- : 13) ergibt. Darauf ist abzustellen, da keine Anhaltspunkte für einen hypothetischen beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall im – für die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich massgeblichen (BGE 131 V 242 E. 2.1) – Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 28. Januar 2019 bestehen. Die dreijährige Ausbildung sowie die internationalen Prüfungen hatte sie bereits vor ihrer letzten Anstellung bei der Z.___ der A.___ absolviert, die sie überdies von Anfang an in einer Vorgesetztenfunktion versah. Zwei laufende Fachrichtungslehrgänge wiederum sind zu wenig konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bis zum Verfügungszeitpunkt.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4.2 Der für die Bemessung des Invalideneinkommens beigezogene Tabellenlohn gemäss LSE 2014 im Betrag von Fr. 4‘203.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Ziff. 45-96, vgl. Einkommensvergleich vom 25. Oktober 2018, Urk. 11/52) blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sektor Dienstleistungen im Jahre 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung Frauen von 2014 bis 2018 im Sektor Dienstleistungen (Bundesamt für Statistik, T1.2.10, Nominallohnentwicklung, Frauen 2011-2018; 2014 Index 103.6, 2018 Index 105.8) resultiert ein Einkommen von Fr. 53'696.--(Fr. 4'203.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.6 x 105.8).
5.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.4.4 Die Beschwerdeführerin verlangt einen höheren leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 14 S. 4).
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20-25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Armbeschwerden ist daher ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, der zu eine Invalideneinkommen von Fr. 21'478.-- (Fr. 53'696.-- : 2 x 0.8) und damit zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'395.-- (Fr. 54'873.-- - Fr. 21'478.--) und demzufolge zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % führt (Fr. 33'395.-- : Fr. 54'873.--).
Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach gar kein Leidensabzug gerechtfertigt wäre, da die funktionelle Einarmigkeit bereits beim formulierten Belastungsprofil für die Verweistätigkeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht berücksichtig worden sei (vgl. Urk. 10), kann nicht gefolgt werden. Die B.___-Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs im Zusammenhang mit dem diagnostizierten CRPS bei 50 % liege und eben nicht aufgrund der funktionellen Einarmigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2). Deshalb ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % respektive 25 % gerechtfertigt.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
7.
7.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
7.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14, 5. Antrag) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 28. Januar 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Visar Keraj
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger