Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 27. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___, Vater zweier 1983 und 1998 geborener Kinder, 2003 zuletzt im Bereich Hausdienst-Entsorgung bei der Z.___ erwerbstätig, meldete sich erstmals im April 2001 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/5). Nach entsprechenden Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 10. und 11. Oktober 2002 ab (Urk. 6/58 ff.). Die am 9. November 2002 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2002.00625 vom 18. Februar 2003 (Urk. 6/68/1-13) ab. Dieses Gerichtsurteil verblieb unangefochten.
1.2 Im Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2005, Urk. 6/106; mit Ergänzung vom 4. Mai 2005, Urk. 6/109) sowie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2005 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2005 mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Viertelsrente sowie ab 1. November 2003 eine halbe Rente, zuzüglich akzessorischer Ehegatten- und Kinderrenten, zu (Urk. 6/115, Urk. 6/117). Die am 15. September 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/126) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 6/137). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. März 2006 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 6/140). Mit Urteil IV.2006.00285 vom 19. März 2007 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/145/1-14).
1.3 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsurteils veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 26. November 2007 (Urk. 6/155 ff.). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/166, Urk. 6/170) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. August 2008 und 5. November 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente zuzüglich akzessorischer Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 6/175, Urk. 6/178, Urk. 6/181 ff.).
1.4 Im Rahmen des 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 6/192 ff.) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf die bisher ausgerichtete Rente (vgl. Mitteilungen vom 14. Dezember 2011, Urk. 6/213).
1.5 Im Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/223 ff.) und bestätigte mit Mitteilung vom 16. September 2015 den unveränderten Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/230). Das Schreiben der behandelnden Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Oktober 2015, worin diese über eine wesentliche gesundheitliche Zustandsverschlechterung berichtete (vgl. Urk. 6/231/1 ff.), nahm die IV-Stelle als Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung entgegen (vgl. Feststellungblatt, Urk. 6/254; vgl. auch Urk. 6/232 und das als «Einwand» eingereichte Antwortschreiben der Rechtschutzversicherung des Versicherten vom 24. Dezember 2015, worin unter anderem die Ausrichtung einer halben IV-Rente beantragt wurde, Urk. 6/234). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/236 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/255 ff.) wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ab resp. bestätigte den Anspruch des Versicherten auf die bisher ausgerichtete Viertelsrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 eine eine Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentliche Veränderung eingetreten und die Rente damit nicht zu erhöhen sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine wesentliche Änderung ausgewiesen und die Rente zu erhöhen. Andernfalls seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1).
2.3 Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum seit den rechtskräftigen Rentenverfügungen vom 27. August und 5. November 2008 (vgl. E. 1.2) eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und LWS vom 2. Oktober 2015 wurden vom Radiologen des D.___ wie folgt beurteilt (Urk. 6/231/3):
- L5/S1: Progredienz der Nervenwurzelkompression S1 links recessal und zunehmende Affektion der Nervenwurzel S2 links im Duralschlauch bei zunehmender linksmediolateraler Discushernie
- L 3/4: Osteodiscal bedingte Spinalkanalstenose (9 mm zentral),
- Multisegmentale osteodiscale Degenerationen, insbesondere Spondylose C 5/6, hier deutliche Akzentuierung der Chondrose. Uncovertebral- und Spondytarthrose. Von Retrospondylophyten begleitete mediolateral beidseitige Diskushernie mit Neuroforamenstenosen beidseits, entsprechend Nervenwurzel C6-Affektion beidseits
3.2 Im Bericht vom 9. Oktober 2015 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/231/1, vgl. auch Urk. 6/227):
- Subakutes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei progredienter Discushernie L5/S1 mit zunehmender Nervenwurzelkompression S1 links sowie S2 links bei
- Ostoediskal bedingter Spinalkanalstenose L3/4
- Status nach mikrochirurgischer Sequestronukleotomie L5/S1 links 04/13
- Status nach Spinalkanaldekompression L4/5 und L5/S1 (1981)
- Fazettengelenksarthrosen L3/4 beidseits, L4/5 beidseits, L5/S1 beidseits
- Chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Sequestrektomie C7, Th1 rechts 04/13 bei Discushernie C7/TM rechts
- Cerebralsklerose mit 60%iger Stenose der Arteria carotis communis rechts, 30% Abgangsstenose Arteria carotis interna rechts
- Verdacht auf Wanddissektion mit 50%-Stenosierung am Abgang der Arteria carotis interna
- Depressive Entwicklung
Es bestehe eine erneute Zunahme der Lumbalgien bzw. Lumboischialgien mit deutlichem radikulären Reiz- und Kompressionssyndrom S1 links bei radiologisch sehr eindrücklichem Befund mit Diskushernienrezidiv L5/S1. Letzteres führe zu zunehmender Kompression der Wurzel S1 und S2. Entsprechend der Klinik bestünden zudem deutliche Hypästhesien über dem Dermatom S1 links. Das Lasègue-Zeichen sei bei 40 Grad links positiv. Subjektiv beklage der Beschwerdeführer immobilisierende Schmerzen sowohl lumbal als auch mit Ausstrahlungen ins linke Bein, weshalb er auf regelmässige Hilfe angewiesen sei. Unter diesen Umständen sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der neu aufgetretenen lumboradikulären Reiz- und Kompressionserscheinungen habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert (Urk. 6/231/1 f.).
%1.%2 Im Konsiliarbericht vom 14. Oktober 2015 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, keine zusätzlichen oder neuen Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe eine Zunahme der Schmerzen in der Kreuzregion mit vermehrten Ausstrahlungen ins linke Bein, oftmals begleitet von Kribbelgefühlen, berichtet. Die lumbalen Schmerzen seien inzwischen dermassen intensiv, dass sich der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt bewegen könne. Zudem verspüre er auch im Liegen erhebliche Schmerzen, so dass der Schlaf davon unterbrochen werde. Klinisch ergab sich – bis auf Hyästhesien in den Dermatomen L5 und S1 links – im Wesentlichen ein unauffälliger Neurostatus, insbesondere ohne elektromyografische Denervationszeichen (Urk. 6/233/3f.).
%1.%2 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 27. Januar 2016 hielten die behandelnden Orthopäden der F.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/236/6):
- Status nach Re-Dekompression LWK5/SWK1 und Sequestrektomie LWK5/SWK1 links am 30. November 2015 bei
- Rezidivdiskushernie LWK 5/SWK1 links mit S1 Radikulopathie
- Status nach mikrochirurgischer Sequestero-/Nucleotomie LWK5/SWK1 links am 22. April 2013
- Status nach Spinalkanaldekompression LWK4/5 und LWK5/SWKI (auswärts, 1981)
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterektomie HWK7/BWK1 rechts mittels Foraminotomie nach Frykholm am 09. April 2013 bei
- Diskushernie mit zervikaler Radikulopathie
- intermittierende Angina-pectoris-Symptomatik bei Status nach mehrmaliger Koronarangiographie, zuletzt 2011, ohne Interventionsbedarf
Zur Krankengeschichte hielten sie zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei wegen lumbalen Beschwerden erstmals 1996 im F.___ vorstellig geworden. Mangels Einbussen bei der Arbeitsfähigkeit sowie radikulärer Einschränkungen sei damals eine konservative Therapie angeordnet worden. Anlässlich der Konsultationen 2013 [recte: 2003), 2004 und 2010 hätten sich erneut exazerbierte resp. chronifizierte Rückenschmerzen ergeben; eine radikuläre Problematik habe damals sowohl klinisch als auch radiologisch ausgeschlossen werden können. Im Februar 2013 habe sich bildgebend eine Rezidivhernie links im Segment L5/S1 mit radikulärer Kompression der Radix S1 gezeigt. Die Schmerzsymptomatik und das sensomotorische Defizit S1 habe trotz Nervenwurzelblockade S1 links persistiert. Im April 2013 sei eine neu aufgetretene, deutlich progrediente Schmerzsymptomatik cervical mit Ausstrahlung in die rechte Hand bei sensomotorischem Defizit C6 und C7 rechts in den Vordergrund getreten. Die bildgebend festgestellte lateral betonte Diskushernie C7/Th1 rechts bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen cervical habe die Indikation zum microchirurgischen Eingriff vom 9. April 2013 ergeben. Am 22. April 2013 sei der Beschwerdeführer alsdann an der LWS operiert worden. Postoperativ persistierten Restbeschwerden, woraufhin die physikalische Therapie intensiviert worden sei und sich eine Verbesserung eingestellt habe. Im Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wieder über zunehmende Nackenbeschwerden geklagt, weshalb eine Erneuerung der Bildgebung durchgeführt worden sei. In der Gesamtschau aller neurologischen und neuroradiologischen Befunde habe sich keine weitere Operationsindikation ergeben, zumal sich bildgebend regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben hätten. Ungeachtet intensivierten konservativen Therapieren persistierten im weiteren Verlauf diffuse Schmerzen lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine und intermittierenden Dysästhesien beider Oberschenkel. 2015 habe sich bildgebend eine Progredienz der Nervenwurzelkompression S1 links recessal sowie eine osteodiscalbedingte Spinalkanalstenose L3/4 gezeigt. Zudem hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen zervical ergeben [vgl. E. 3.1]. Die Mitte Oktober 2015 durchgeführte periradikuläre Infiltrationstherapie S1 links habe nur eine vorübergehende Besserung gezeitigt, weshalb der Beschwerdeführer im November 2015 erneut operiert worden sei. Postoperativ habe er eine Besserung berichtet, insbesondere Regredienz der Kribbelmissempfindungen im Dermatom S1 links. Die lokalen Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein hätten indes unverändert fortbestanden.
Klinisch hätten sich [im Januar 2016] mit Ausnahme einer diffusen Hyposensibilität im linken Bein ohne Dermatombezug keinerlei Auffälligkeiten ergeben. In therapeutischer Hinsicht seien abermals physiotherapeutische Massnahmen verordnet worden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei infolge der residuellen lumbalen Schmerzsymptomatik mit seit Jahren anhaltender pseudoradikulärer Ausstrahlung reduziert. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist sei ihm nicht mehr zuzumuten. Zur genauen Evaluation der arbeitsergonomischen Belastbarkeit sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2015 keine Tätigkeiten ausüben mit längerer monotoner Zwangshaltung oder schwerer körperlichen Belastung, zumal solches unweigerlich zur Schmerzzunahme führe. Eine Tätigkeit mit wechselbelastender, maximal mittelschwerer Belastung und ruhigem Arbeitsplatz, ohne längeren monotonen Tätigkeiten und ohne Zwangshaltung sei grundsätzlich denkbar (Urk. 6/236/6 ff., vgl. auch Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2015, Urk. 6/233/1).
%1.%2 Am 14. September 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Wirbelsäule operiert (Dekompression und Spondylodese C4/5 sowie Dekompression der C5 Wurzel rechts). Im Austrittsbericht vom 21. September 2016 wurden als Hauptdiagnosen (1) eine schmerzhaft sensomotorische C5 Radikulopathie rechts, (2) ein Status nach Re-Dekompression L5/S1 und Sequestrektomie L5/S1 links am 30. November 2015, (3) eine koronare und hypertensive Herzerkrankung, (4) ein Diabetes mellitus (ED August 2016), (5) eine inhomogene Lebersteatose, DD medikamentös-toxisch, (6) rezidiverende depressive Episoden und (7) Schlafstörungen festgehalten (Urk. 6/245/6 ff.).
%1.%2 Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle im F.___ vom 21. März 2017 habe sich eine leichte Abduktionsschwäche im Schultergelenk rechts, ohne Hinweis auf ein relevantes motorisches Defizit der oberen Extremitäten gezeigt. Sodann habe ein sensibles Defizit bestanden, am ehesten dem Dermatom C6 entsprechend. Elektromyographisch habe sich entsprechend dem klinischen Befund Anzeichen einer subakuten Denervierung im Segment C5 rechts ergeben. Formal könne diese jedoch auch alt sein (vgl. Sprechstundenbericht vom 22. März 2017, Urk. 6/245/15 ff.). In einem schmerzadaptierten Pensum sollte eine Tätigkeit im angestammten Bereich möglich sein. Eine angepasste insbesondere administrative Tätigkeit sollte in einem höheren Pensum möglich sein (vgl. Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 19. Mai 2017, Urk. 6/246/4 ff.).
%1.%2 Im Konsiliarbericht vom 10. November 2017 hielt Dr. E.___ fest, seit der letzten Untersuchung im November 2016 hätten die in die Arme und Beine ausstrahlenden Schmerzen im Nacken- und lumbalen Bereich weiterhin zugenommen. Zudem bestünden progrediente druckartige Kopfschmerzen. Klinisch habe sich vor allem eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehntem Palpationsbefund, verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal beidseits ergeben. Zudem habe sich eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes rechts gezeigt. Dies entspreche einer partiellen Beeinträchtigung im zervikalen Segment C7 rechts. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 20-30% arbeitsfähig (Urk. 6/248/6 ff.). Im Rahmen der neurologischen Verlaufskontrolle vom 27. August 2018 habe der Beschwerdeführer abermals eine Intensivierung der Schmerzen und ein unerträgliches Schweregefühl im Kopf berichtet. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Bericht vom 28. August 2018, Urk. 6/252).
%1.%2 Mit Stellungnahmen vom 24. Januar und 19. Oktober 2018 kam Dr. med. rer. Pol. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juli 2015 verschlechtert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei er hinsichtlich körperlich leichten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/254/7 ff.).
4.
4.1 Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht hinreichend beurteilen. Demgegenüber bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass im massgeblichen Zeitraum – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – rentenwirksame Veränderungen eingetreten sind.
4.2 Einerseits äusserten sich die behandelnden Fachärzte des F.___ zu den fraglichen erwerblichen Auswirkungen – wenn überhaupt (vgl. dazu auch den aktuellsten Verlaufsbericht vom 29. Juni 2016, Urk. 6/237/4 ff.) – höchstens vage und/oder unpräzis. Andererseits lässt die seitens Dr. E.___ zuletzt postulierte Arbeitsfähigkeit von 20-30 % resp. 10-20 % eine hinreichende Begründung vermissen. Dasselbe gilt für die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. Bericht vom 19. Mai 2019, Urk. 6/245, vgl. auch E. 3.2). Die äussert knapp gehaltene «versicherungsmedizinische Beurteilung» von RAD-Arzt Dr. G.___, worin dieser ohne eigene Untersuchung, gänzlich unbegründet und damit nicht nachvollziehbar eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit festhielt, vermag den Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten, zumal Dr. G.___ als Allgemeinmediziner fraglich über die vorliegend notwendige Fachkompetenz verfügt.
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, ob im massgeblichen Zeitraum eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. Mit anderen Worten kann ein seit 2008 unverändert gebliebener Rentenanspruch jedenfalls nicht abschliessend angenommen werden.
4.3 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung, unter Einschluss der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Verweistätigkeit im zeitlichen Verlauf seit der Einleitung der amtlichen Revision im Mai 2015 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung) arbeitsfähig war, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger