Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00156
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 20. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Swiss Claims Network
Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978 und bei der Erstanmeldung am 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) zuletzt tätig als kaufmännische Sachbearbeiterin, meldete sich unter Hinweis auf einen Unfall vom 16. Juni 2010 und einer darauf folgenden Fussoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche von Dezember 2012 bis längstens 30. Juni 2013 (Mitteilung vom 28. November 2012, Urk. 6/25). Die Versicherte trat per 1. Oktober 2013 eine Festanstellung bei einer Spitex-Organisation an und die IV-Stelle übernahm in diesem Zusammenhang Ausbildungskosten für einen Tarmed-Grundkurs sowie eine Spitas-Schulung (Mitteilung vom 22. Oktober 2013, Urk. 6/41) und schloss die berufliche Eingliederung ab. Die Arbeitsstelle wurde der Versicherten per 31. März 2014 wieder gekündigt (vgl. hierzu Schlussbericht Z.___ vom 15. April 2014, Urk. 6/49). Im Mai 2014 nahm sie eine Anstellung bei A.___ auf, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/55).
Nachdem der Versicherten die Arbeitsstelle bei A.___ per 31. Januar 2016 gekündigt wurde (Urk. 6/57), meldete sich die Versicherte am 31. März 2016 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/58). Am 28. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/80). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ vom 24. August 2018 ein (Urk. 6/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2018, Urk. 6/123; Einwand vom 6. November 2018, Urk. 6/124; ergänzende Einwandbegründung vom 16. Januar 2019, Urk. 6/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit vom 3. September 2018 datierter Eingabe Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt im Rahmen der Offizialmaxime erneut umfassend abzuklären (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2019 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-137) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Buchhaltung gegeben sei. Da ihr die angestammte Tätigkeit damit in einem Umfang von 75 % zumutbar sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz wäre ihr auch zu 90 % zumutbar (Urk. 2 und Urk. 5).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der andauernden Beschwerden durch den Reizdarm nicht mehr arbeitsfähig sei, was auch von Dr. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt werde. Entsprechend bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führe. Würde den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig sei, resultiere unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 40.5 %, so dass sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 1).
2.
2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 24. August 2018 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/119/12 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Die Gutachter der B.___ hielten einen Colon Irritabile (IBS-D) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Des Weiteren erhoben sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 6/119/6 f.):
- Längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Status nach Cholezystektomie 07/2008 nach biliärer Pankreatitis
- Status nach diagnostischer Laparoskopie 09/2009
- Lebersteatose, Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung
- Status nach Helicobacter pylori-Gastritis und Eradikationstherapie 11/2015
- Laktoseintoleranz 11/2015
- Leichte Fructoseintoleranz 06/2016
- Bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms 10/2016
- Senk-Spreiz-Platz-Knickfuss beidseits
- Adipositas per magna (BMI 43.5 kg/m2)
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren an einer gastrointestinalen Beschwerdesymptomatik, deren Ursache bis dato nicht befriedigend habe geklärt werden können (Urk. 6/119/5 f.). Im Zusammenhang mit der anhaltenden Beschwerdesymptomatik sei die Möglichkeit einer psychosomatischen Störung diskutiert worden, ohne dass bislang allerdings eine weitergehende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Die aktuelle Exploration offenbare keine relevante unbewältigte Konfliktkonstellation, welche als mögliche Ursache einer mehrjährigen neurotischen Fehlentwicklung in Frage käme. Das Persönlichkeitsprofil erscheine unauffällig, so dass die vorgetragenen depressiven Verstimmungen im Sinne einer länger andauernden depressiven Anpassungsstörung vor dem Hintergrund der unbefriedigenden aktuellen Lebenskonstellation erklärt seien. Die Kriterien einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) seien erfüllt. Merkmale einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung im Sinne einer Antriebsstörung, eines sozialen Rückzugs, Insuffizienzgefühlen oder Versagensängsten lägen nicht vor. Die beschriebene leichte Störung der Affektivität führe unter Berücksichtigung aller Aspekte zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Gastroenterologisch bestünden bei der 40-jährigen Beschwerdeführerin (Bürofachfrau) seit einer Kroatienreise 2015 gastrointestinale Symptome wie krampfartige Oberbauchschmerzen und Durchfälle (initial auch Fieber). Entsprechende endoskopische Abklärungen und entsprechende funktionelle Labordiagnostik hätten ausser einer Helicobacter pylori-Gastritis (Helicobacter wurde eradiziert), einer Laktoseintoleranz, einer leichten Fructoseintoleranz und einer möglichen bakteriellen Dünndarmüberwucherung keine eindeutige Pathologie ergeben, so dass nach heutigem Wissen ein Reizdarmsyndrom (IBS-D) bestehe und auch entsprechend behandelt worden sei. Allerdings persistierten Beschwerden wie krampfartige Oberbauchschmerzen und Durchfälle.
Befragt nach ihren orthopädischen Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, habe sie belastungsabhängige Schwellungen des rechten Fusses angegeben. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe sich ein frei bewegliches oberes und unteres Sprunggelenk rechts gezeigt, eine Schwellneigung habe nicht bestanden. Das Gangbild sei flüssig. Der aktuell erhobene orthopädisch-traumatologische Untersuchungsbefund habe keine Hinweise auf relevante Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erbracht.
Aus internistischer Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin unklare chronische Bauchschmerzen seit etwa 10 Jahren, möglicherweise bestehe ein Reizdarmsyndrom (irritable bowel syndrome, diarrhea-predominant = ISB-D). Es werde hierzu auf das gastroenterologische Gutachten verwiesen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzustellen, dass eine allgemein-internistische Erkrankung mit eventueller Beteiligung des Magen-Darm-Traktes nicht vorliege. Ebenso sei festzustellen, dass sich anamnestisch, klinisch und laborchemisch kein Anhalt für das Vorliegen einer Infektion bzw. einer parasitären Erkrankung ergebe. Ansonsten sei aus internistischer Sicht in erster Linie eine Adipositas mit einem BMI von 43.55 kg/m2 erwähnenswert - entsprechend einer Adipositas Grad 3. Unstrittig bedinge eine derartige Adipositas zahlreiche Risiken und Komplikationen, als Hauptkomplikationen würden folgende angesehen: Pathologische Glukosetoleranz und Insulinresistenz, Diabetes mellitus, metabolisches Syndrom (einschliesslich Störungen von Gerinnung und Fibrinolyse), arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Gicht, koronare Herzkrankheit und zerebrovaskuläre Krankheiten. Auch das Skelettsystem werde durch das Vorliegen von Übergewicht stark beansprucht - es werde diesbezüglich auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Es sollte also geklärt werden, ob ein multimodales Therapiekonzept zur Gewichtsreduktion möglich wäre mit vermehrter Bewegung und Verhaltenstherapie, eine Ernährungsumstellung auf eine Low-FODMAP(„fermentable oligo-, di- and monosaccharides and polyols")-Diät wäre aus gastroenterologischer Sicht empfehlenswert. Es resultierten aus der Adipositas per se keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/119/5 f.).
Die Beschwerdeführerin leide seit Mitte 2015 unter abdominellen Beschwerden, die aus gastroenterologischer Sicht unter Berücksichtigung aller Zusammenhänge als Reizdarmsyndrom (Bauchschmerzen, Durchfällen und Erschöpfungszuständen) interpretiert würden. Hieraus schlussfolgernd bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 %. Der internistische Gutachter diagnostiziere in diesem Zusammenhang keine weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die in der Aktenlage diskutierte Option einer Somatisierungsstörung nicht bestätigen, es liege lediglich im Rahmen der mehrjährigen Entwicklung eine längere reaktive depressive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung vor, die die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Zur selben Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelange die orthopädische Gutachterin, da sie auf diesem Fachgebiet keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen diagnostiziere (Urk. 6/119/7).
Im Prinzip könne die Beschwerdeführerin bei Zugang zur Toilette und entsprechender symptomatischer Therapie in ihrem angestammten Beruf (Bürofachfrau) tätig sein. Ein Wiedereinstieg mit Teilzeitbeschäftigung sei wünschenswert (Urk. 6/119/7).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege gesamthaft in der Grössenordnung von 70 bis 80 %. Die Beschwerdeführerin sei seit 24. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Diese Einschränkung sei nicht begründbar. Seit Herbst 2015 werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 bis 30 % eingeschätzt. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage gesamthaft 90 %. Seit Herbst 2015 werde in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % eingeschätzt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch adaptiert werde bedingt durch ein Reizdarmsyndrom mit Bauchschmerzen, Durchfällen und Erschöpfungszuständen (Urk. 6/119/8).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 24. August 2018 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 6/119/22 ff.; Urk. 6/119/39 f.; Urk. 6/119/51 ff.; Urk. 6/119/69 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/90 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 6/119/78 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 6/119/22 ff.; 6/119/37 f.; Urk. 6/119/48; Urk. 6/119/66 ff.) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten vor, dass gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2018 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Die Beschwerden träten unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit ein, so dass auch keine Verweistätigkeit denkbar sei. Damit sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1).
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 aus (Urk. 6/131), dass er der Meinung sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Leiden nicht mehr arbeiten könne. Dies habe die Beobachtung der vergangenen drei Jahre gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei 0 %, da sie immer wieder Durchfall, Bauchschmerzen und Blähungen habe. Zeitweise habe die Beschwerdeführerin auch Fieber. Eine leidensgerechte Tätigkeit sehe er nicht.
Dr. C.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit der Beobachtung der Beschwerdeführerin - objektive Befunde, welche eine funktionelle Einschränkung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, fehlen in seinem Bericht. Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
4.3 Der psychiatrische Gutachter stellte des Weiteren ausführlich und nachvollziehbar dar, warum das Vorliegen einer psychosomatischen Störung zu verneinen ist und dass die Merkmale einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung nicht vorlägen. Des Weiteren begründete er schlüssig, dass die Kriterien einer längeren depressiven Reaktion erfüllt seien, welche allerdings unter Berücksichtigung aller Aspekte zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 6/119/29 ff.).
Zusammenfassend verneinte der psychiatrische Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig, was auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb (Urk. 1). Entsprechend kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.3).
4.4 Gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 24. August 2018 ist damit von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 20 bis 30 % auszugehen. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Einschätzung durch den gastroenterologischen Gutachter getroffen wurde. Dieser konstatierte, dass die Leistungsfähigkeit um 20-30 % eingeschränkt sei aufgrund rezidivierender Bauchschmerzen und Durchfällen bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden. Bei unmittelbarem Toilettenzugang, wenig Stress und Publikumsverkehr sei lediglich von einer 10%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen Bauchschmerzen und Durchfällen auszugehen (Urk. 6/119/42).
Damit ist die attestierte Einschränkung im Bereich von 20-30 % als äusserst grosszügig zu beurteilen. In casu kann allerdings offen bleiben, ob von einer 10 oder maximal 30%igen Einschränkung auszugehen ist, da dies - wie im Folgenden gezeigt wird - keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der maximal um 30 % eingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.
5.1
5.1.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1).
5.1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
5.2 Die angestammte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin in einem Umfang von mindestens 70 % weiterhin zumutbar, so dass eine Erwerbseinbusse und ein entsprechender Invaliditätsgrad von maximal 30 % resultiert.
Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vollumfänglich und - ausgehend von einer maximalen Einschränkung von 30 % - äusserst grosszügig mitberücksichtigt. Ein Leidensabzug ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin klarerweise zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt gestützt auf das B.___-Gutachten vom 24. August 2018 als genügend abgeklärt. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seit der Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6/55) keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova