Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00157


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___-Pensionskasse


Beigeladene



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, war zuletzt vom 1. Juni 1990 bis 30Juni 2005 bei der Genossenschaft Y.___ tätig (Urk. 8/6/1-3 S. 1). Ab August 1992 arbeitete sie als Leiterin Administration (Urk. 8/6/7-8). Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 29. September 2004 (Urk. 8/6/1-3 S. 1). Am 20Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme (Panikstörung, soziale Phobien, Agoraphobie, Angststörung, Zwangsstörungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2November 2006 ab 1. September 2005 bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente zu (Urk. 8/35).

    Im Zuge einer amtlichen Revision wurde der Anspruch auf eine ganze Rente nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/69, Urk. 8/72) mit Mitteilung vom 24März 2011 (Urk. 8/78) bei einem Invaliditätsgrad von neu 70 % bestätigt.

    Aufgrund einer beidseitigen, progredienten Schwerhörigkeit beziehungsweise im Verlauf einer hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Expertise vom 6. November 2013 [Urk. 8/81]) wurden der Versicherten Hörgeräte abgegeben und am 20. Januar 2014 (Urk. 8/82) eine Gutsprache einer Hörgerätepauschale mitgeteilt (vgl. auch Urk. 8/19 und /24).

1.2    Nach Eingang des am 24Juni 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/87) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 31August 2017 erstattet wurde (Urk. 8/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/113, Urk. 8/117, Urk. 8/131, Urk. 8/133) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29Januar 2019 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Rente auf.


2.    Die Versicherte erhob am 28Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29Januar 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach dem 28Februar 2019 weiterhin eine Rente auszurichten (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9April 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juli 2019 (Urk. 13) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Die mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 15) zum Prozess beigeladene Y.___-Pensionskasse liess sich nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes damit, dass der Beschwerdeführerin nun eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Unter Verwendung der Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit die bisherige ganze Rente einzustellen sei (S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Vergleich zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. März 2011 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Im Gegensatz zu damals sei der bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung festgestellte objektive Befund absolut unauffällig. Sodann bestehe auch kein Anlass, weitere somatische Abklärungen vorzunehmen. In der angefochtenen Verfügung sei beim Einkommensvergleich auf die falschen LSE-Tabellen abgestellt worden. Für das Validen- und für das Invalideneinkommen sei auf die Ziff. 47 der LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 2 abzustellen, womit noch ein geringerer Invaliditätsgrad resultiere (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2019 (Urk. 1) und in ihrer Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) auf den Standpunkt, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 11 S. 2 f.). Bei nachgewiesener Verbesserung des Gesundheitszustandes wären zudem vorgängig einer neuen Invaliditätsprüfung die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen abzuklären (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3). Würde auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, so bestünde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % und nicht 80 % (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Beruhe die angefochtene Verfügung doch ausschliesslich auf der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens, ohne Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen (Urk. 11 S. 2). Für das Valideneinkommen sei vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen (Urk. 1 S. 11, Urk. 11 S. 4 oben). Für das Invalideneinkommen sei auf die LSE-Tabelle TA1 Total Kompetenzniveau 1 abzustellen und zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 unten, Urk. 11 S. 4 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist unter anderem, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat (Revisionsgrund) und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet dabei die Mitteilung vom 24. März 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bestätigte. Damals führte die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, eine eingehende Beweiswürdigung sowie einen Einkommensvergleich durch (vgl. Urk. 8/76-78; BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2).


3.

3.1    Die Mitteilung vom 24. März 2011 (Urk. 8/78) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom gleichen Tag (Urk. 8/77) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 30Juni 2009 (Urk. 8/53) als Diagnose eine depressive Entwicklung nach multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren in der Lebensgeschichte und Mobbingsituation ab circa dem Jahr 2001, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei vulnerabler Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Leiterin Administration bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinisch stressarme, den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch Pausen einzuschalten, und ohne intensive interpersonelle Kontakte sei zu 50 % zumutbar (S. 9 f.).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab dem 17. Januar 2003 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 26April 2010 (Urk. 8/73/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Depression

- Gonarthrose rechts

- Adipositas per magna

- Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

- Tinnitus

- Schwindel im Rahmen einer Visu-okulomotorischen Funktionsstörung

    Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 30. September 2004 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab 30. September 2004 (vgl. Urk. 8/11/3-4 S. 2) in Behandlung befand, nannte in seinem Bericht vom 24Juli 2010 (Urk. 8/74/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Langdauernde depressive Episode (ICD-10 F32.11)

- Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)

- Grübelzwang (ICD-10 F42.0)

    Er hielt fest, im angestammten Beruf sei bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (Minira) bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %. Zunächst scheine es aber sinnvoll, den weiteren Verlauf bis circa September abzuwarten (S. 2 oben).

    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin verwies Dr. C.___ im Schreiben vom 26. November 2010 (Urk. 8/75/3) betreffend die Arbeitsunfähigkeit auf seinen Bericht vom 24. Juli 2010.

3.5    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Indem sie als Valideneinkommen ein an die Nominallohnentwicklung angepasstes Einkommen bei der Y.___ einem auf die LSE-Tabelle gestützten, an die Nominalentwicklung und die betriebsüblich Arbeitszeit angepasstes Invalideneinkommen (LSE TA1, Ziff. 1-93, Hilfsarbeiten, Zentralwert, LSE 2008) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % gegenüberstellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/76-78).


4.

4.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 29Januar 2019 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

4.2    Dr. med. D.___, Praxis Dr. B.___, stellte in seinem Bericht vom 21Juli 2016 (Urk. 8/89) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Adipositas

- Tinnitus

- Hörgeräte

    Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Fragen zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne er nicht beantworten (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin komme alle drei Monate zur Behandlung (Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit müsse vom Psychiater beurteilt werden (Ziff. 4).

4.3    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 20. März 2017 (Urk. 8/101/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Langdauernde depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depressive Entwicklung (ICD-10 F32.11)

- Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)

- Schwerhörigkeit, Tinnitus, Adipositas, chronische Rückenschmerzen

    Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 oben) und hielt fest, nach wie vor bestehe ein sehr wechselhafter, labiler Zustand (Ziff. 1.3). Nach wie vor seien keinerlei Tätigkeiten möglich (Ziff. 2.1). Nach einer seit September 2011 dauernden Behandlungspause habe sich die Beschwerdeführerin wieder angemeldet und seit dem 24. August 2016 hätten insgesamt wieder sechs Sitzungen stattgefunden (Ziff. 3.1). Mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 3.3).

4.4    Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 31August 2017 (Urk. 8/109/2, Urk. 8/109/3-40) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109/3-40 S. 20):

- Rezidivierende depressive Erkrankung mit aktuell mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

    Der Gutachter führte aus, in der angepassten (richtig wohl: angestammten) Tätigkeit sei auch aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zentraler Punkt sei hier die Führung von Teams und die Tätigkeit als Ausbildnerin und Vorgesetzte, welche der Beschwerdeführerin unmöglich sei (S. 30 oben). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine mögliche Verweistätigkeit solle folgende Charakteristika beinhalten: geregelte Arbeitszeiten, keine Personalverantwortung, keine Ausbildung von Mitarbeitern, kein Publikumsverkehr, rein sitzende Tätigkeiten (aufgrund der explizit als leicht bezeichneten Arthrose), adäquate Führung mit Berücksichtigung der ausgeprägten Strukturen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustrationsintoleranz. Die Beschwerdeführerin brauche ausreichende Pausen und Erholungsphasen. Insgesamt könne sie so maximal sechs Stunden arbeiten (S. 30-34). Insgesamt zeige sich gegenüber dem Gesundheitszustand im März 2011 anhand der Dokumentation aktuell ein deutlich und vollständig anderes Zustandsbild im Gegensatz zu den vorbeschrieben psychopathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten (S. 35 f.).

4.5    In seinem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/130/4-6) gab Dr. C.___ wieder, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Nach wie vor bestünden immer wieder starke Stimmungseinbrüche. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin wenig belastbar, reagiere in Überforderungssituationen, auch bei lauten Geräuschen/Geräuschkulissen oder Menschenansammlungen, mit ausgeprägter Angstsymptomatik. Nach wie vor sei sie auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Ziff. 1.3). Nach wie vor sei auch angepasst keine verwertbare Tätigkeit möglich (Ziff. 2.1).


5.

5.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2017 (E. 4.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 8/109/3-40 S. 14-19), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 6-13) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Zudem stützte sich Dr. Z.___ auf eine testpsychologische Erhebung (ICF APP [S. 9-11]) und Laboruntersuchungen (S. 13). Dabei zeigte sich das verwendete Antidepressivum als nicht ausreichend dokumentiert, was auf eine nicht leitliniengerechte regelmässige und dauerhafte Einnahme des Medikamentes hinweist (S. 13). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 f., S. 22-24), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S. 9-12, S. 15 f., S. 22-24, S. 26, S. 28-34). Insbesondere legte Dr. Z.___ überzeugend dar, dass die widersprüchlichen und zum Teil klar wahrheitswidrigen Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Simulation und Aggravation der Symptomatik hindeuteten, welche bei der Ausprägung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien. So habe die Beschwerdeführerin auf explizite mehrfache Nachfrage faktenwidrig angegeben, trotz beinahe 5-jährigem Behandlungsunterbruch durchgehend in monatlicher psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ gewesen zu sein, habe widersprüchliche Angaben über bestehende aktiv gelebte Freundschaften, Freizeitaktivitäten und die von ihr erbrachte Kinderbetreuung gemacht (vgl. S. 8 Mitte und S. 11 f., S. 19).

    Dr. Z.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dabei berücksichtigte er - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - sehr wohl auch die Auswirkungen der von ihr beklagten somatischen Leiden auf den psychischen Gesundheitszustand. Dr. Z.___ waren die beklagten somatischen Beschwerden aus der Anamneseerhebung sowie der klinischen Untersuchung bekannt (Urk. 8/109/3-40 S. 4 f., S. 8 oben [«psychovegetative Beschwerden: sie habe einen Tinnitus, der für sie unerträglich sei», S. 15 [Hörbehinderung, Knieschmerzen], S. 17 [Tinnitus], S. 29 [Tinnitus], S. 33 [Arthrose], S. 35 [Arthrose]) und flossen demnach in seine Beurteilung mit ein. Dr. Z.___ legte zudem auch nachvollziehbar dar, dass es sich bei der depressiven Erkrankung um eine ohne somatisches Syndrom handelt (S. 22 f.).

    Dr. Z.___ zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Erkrankung und der Agoraphobie in ihrer Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als ihr Führungs- und Ausbildungstätigkeiten nicht mehr möglich sind, sie geregelter Arbeitszeiten bedarf, nur noch Arbeiten ohne Publikumsverkehr zumutbar sind, wegen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustintoleranz auf eine adäquate Führung angewiesen ist und zudem Erholungsphasen braucht, sodass nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden kann (E. 4.4).

    Auch wenn Dr. Z.___ an zwei Stellen im Gutachten eine Einschränkung von 10-30 % vermerkte (S. 33 oben und S. 35 Mitte), ist doch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1 und Urk. 8/112 S. 5 Mitte), was die Beschwerdeführerin zur Recht bemängelte (E. 2.2) - eindeutig, dass Dr. Z.___ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Dies stellte er im Gutachten mehrfach klar und leitete es gestützt auf den notwendigen Umfang an ausreichenden Pausen und Erholungsphasen ausgehend von einer maximal zumutbaren täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitswoche von 41,7 Arbeitsstunden nachvollziehbar her (Urk. 8/109/3-40 S. 33 f.).

    Daneben zeigte er überzeugend auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - bei deutlich anderem Zustandsbild hinsichtlich der psychopathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten - seit der letzten Begutachtung verbessert hat (E. 4.4; vgl. dazu im Detail E. 5.3 nachstehend).

    Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___ den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6 vorstehend).

5.2

5.2.1    Der Bericht von Dr. D.___ (E. 4.2) kann in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden, da er kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist.

5.2.2    Was die vom Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. C.___ angeht, ist festzuhalten, dass er sich nicht hinreichend darüber aussprach, ob und inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein sollte. Er hielt lediglich fest, dass der Zustand stationär sei, ohne jedoch – im Gegensatz zu Dr. Z.___ (E. 4.4) - ein Vergleich der Auswirkungen zu früheren Zuständen vorzunehmen. Darüber hinaus ist unklar, gegenüber wann er den Zustand als stationär erachtete, sprach Dr. C.___ selbst aktuell von einem sehr wechselhaften Zustand (E. 4.3) und hatte anlässlich der letzten Revision in einer angepassten Tätigkeit noch eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.4). Damit kommt seinen Berichten für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.2.3    Dr. Z.___ war der Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2017 (E. 4.4) bei der Begutachtung bekannt. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung – sofern bei der knappen Beschreibung von Dr. C.___ überhaupt von einer adäquaten Befunderhebung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 8/101/5-8) - und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 5.1). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1).

    Dr. C.___ erfasste in seinen Berichten einen äusserst knappen Befund (E. 4.3 [Urk. 8/101/5-8 Ziff. 1.3 und E. 4.5 [Urk. 8/130/3-7 S. 2]) und nahm keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er im Detail auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So hielt er lediglich fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit, ohne zu sagen, weshalb und inwiefern sich diese auswirkt. Auch hielt er fest, zwischenmenschliche Spannungen könnten negative Gedanken, Ängste und depressive Einbrüche hervorrufen, es bestünden Zwangsgedanken und bei Überforderungssituationen, auch lauten Geräuschen und Menschenansammlungen, reagiere die Beschwerdeführerin mit einer Angstsymptomatik (Urk. 8/101/5-8 Ziff. 1.3 und Urk. 8/130/3-7 Ziff. 1.3). Gesichtspunkte, die von Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt wurden (Urk. 8/109/3-40 S. 6-13, 18-26). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, nannte Dr. C.___ damit keine. Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Eine solche Herleitung findet sich bei Dr. C.___ nicht. Demgegenüber zeigte der Gutachter Dr. Z.___ detailliert auf, dass aufgrund der krankheitsbedingten notwendigen Erholungsphasen nur von einer maximal sechsstündigen Arbeitszeit ausgegangen werden kann und welche Kriterien eine zumutbare Stelle aufweisen muss (E. 4.4).

    Die Beurteilung von Dr. C.___ vermag demnach die gutachterliche Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.

5.3

5.3.1    Betreffend das Vorliegen eines Revisionsgrundes steht die von der Beschwerdeführerin verneinte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vordergrund. Feststeht, dass eine Invalidenrente insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist. Weiter sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E.3). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann infolgedessen auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder in einer verbesserten Leidensanpassung (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3.2    Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3), hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 30. Juni 2009 einzig eine mittelgradige Depression diagnostiziert, Dr. Z.___ nannte hingegen eine rezidivierende Erkrankung mittelgradiger Ausprägung und zudem eine Agoraphobie (E. 3.2 und E. 4.4). Entgegen ihrer Ansicht lässt dies jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne deshalb nicht vorliegen. Nicht die Diagnose an sich ist entscheidend, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 144 V 245 E. 5.5.2). Dr. A.___ stellte die «knappe» mittelgradige Episode gestützt auf einen Hamiltontest fest (Urk. 8/53 S. 7 unten). Einen solchen führte Dr. Z.___ nicht durch, sondern er erhob den Befund nach AMDP (Urk. 8/109/2-40 S. 6-9). Ein Vergleich der «knapp» gestellten mittelgradigen Episode bei Dr. A.___ mit der mittelgradigen depressiven Erkrankung und Agoraphobie bei Dr. Z.___ lässt aufgrund der unterschiedlichen Messinstrumente keinen Schluss über eine allfällige Veränderung zu.

    Ebenso wenig lassen – wie dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird (Urk. 11 S. 3 Mitte) - die von Dr. Z.___ in seiner umfangreichen Befunderhebung gemäss IFC APP festgestellten Beeinträchtigungen in den Funktionen von Temperament, Persönlichkeit, in der Umgänglichkeit, in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, im Selbstvertrauen, in den Funktionen der psychischen Energie und des Antriebes, in den emotionalen Funktionen, in den höheren kognitiven Funktionen und in der Selbst- und Zeitwahrnehmung einen Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorligen einer gesundheitlichen Veränderung zu. So hatte sich Dr. A.___ zu den besagten Kriterien in seiner lediglich halbseitigen Befunderhebung gar nicht geäussert und keine Erhebung nach IFC APP vorgenommen (Urk. 8/53 S. 7).

5.3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützte sich Dr. Z.___ für die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nur auf den Behandlungsunterbruch (Urk. 1 S. 9 Mitte, Urk. 11 S. 3 oben), sondern er führte auch weitere Aspekte, insbesondere die Verbesserung der Psychopathologie und des Zustandsbildes an (Urk. 8/109/3-40 S. 35).

    Insoweit ist aber zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, es habe immer ein Leidensdruck bestanden und die psychotherapeutische Behandlung sei lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt worden (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3), nicht verfängt. So nahm sie trotz zahlreicher Betreibungen gegen ihren Ehemann im Jahr 2016 (Urk. 3/2) und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten die Behandlung beim behandelnden Psychiater offensichtlich kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens trotzdem wieder auf (vgl. E. 4.3, Urk. 8/87). Ferner ist für sie nach November 2013 bis zum Jahr 2018 lediglich eine einzige erloschene Betreibung für den 12. März 2015 im Betreibungsregister verzeichnet (Urk. 3/1). Es ist darum nicht glaubhaft, dass die psychotherapeutische Behandlung - trotz geltend gemachtem Leidensdruck - zwischen 2011 (nach erfolgter Rentenbestätigung) und August 2016 (kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens, Urk. 8/87) allein aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wurde. Daneben äusserte die Beschwerdeführerin sich gegenüber Dr. Z.___ mehrfach wahrheitswidrig, was den Behandlungsunterbruch bei Dr. C.___ anging (E. 5.1). Weiter brach sie bereits früher psychotherapeutische Settings ab. Eine stationäre Klinik verliess sie, weil es für sie «nicht akzeptabel gewesen sei» und die Tagesklinik brach sie ab, weil dort «seltsame Menschen» gewesen seien (Urk. 8/109/3-40 S. 16 oben; vgl. auch Urk. 8/44, 8/50). Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin psychotherapeutische Behandlungen nicht in Anspruch nahm, wenn es für sie nicht stimmt. Davon, dass sie die Behandlung bei Dr. C.___ im Jahr 2011 einzig aus finanziellen Gründen abbrach, ist jedenfalls nicht auszugehen. Damit ist die Argumentation von Dr. Z.___, der Behandlungsunterbruch spreche – neben weiteren Anhaltspunkten – für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, valide.

    Dr. Z.___ zeigte plausibel auf, dass aufgrund der veränderten Psychopathologie und des veränderten Zustandsbildes eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt. So äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ selbst in diese Richtung. Sie gab an, dass die Ängste in Anwesenheit von Menschen zu Beginn sehr ausgeprägt gewesen seien, sodass sie früher mehrere Temesta pro Tag eingenommen habe. In den letzten Wochen habe sie gar keine Temesta mehr eingenommen. Was ihre Affektivität angehe, sei es ihr in den letzten fünf Jahren deutlich besser gegangen (S. 7 oben). Ebenso gab die Beschwerdeführerin an, ihre antidepressive Medikation auch langfristig bis zu mehr als einem Jahr selbständig abzusetzen (S. 8 Mitte) und, dass es innerhalb der letzten zwei Jahre mit den Ängsten deutlich weniger geworden sei (S. 10 Mitte). Demgegenüber traten zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ 10 Angstattacken monatlich auf und die Beschwerdeführerin hatte das Gefühl, den Kampf gegen die Depression nicht gewinnen zu können (Urk. 8/53 S. 5 unten und S. 6 oben). Zudem zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz behauptetem ausgeprägtem sozialem Rückzug aktuell regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen geht, Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere soziale Anlässe wahrnimmt sowie länger verreist (Urk. 8/109/3-40 S. 7 f.). Dagegen hatte sie sich zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ sozial zurückgezogen und empfing allenfalls Besuch (Urk. 8/53 S. 5 unten, S. 6). Ebenso musste sie damals im Haushalt durch die Familienangehörigen unterstützt werden und sass häufig nur untätig umher (S. 6 oben), wohingegen sie nun den Haushalt teilweise sehr gut alleine führt (Urk. 8/109/3-40 S. 17 oben). Ein Grübelzwang lässt sich nicht mehr feststellen (S. 22 unten). Selbst Dr. C.___ hat seine Diagnose diesbezüglich abgeändert, indem er gegenüber früher keinen Grübelzwang mehr diagnostiziert (E. 3.4 und E. 4.3). Zudem empfindet die Beschwerdeführerin wieder Freude an früher als freudvoll empfundenen Aktivitäten (Urk. 8/109/3-40 S. 22 unten) und es ist ihr nun möglich, eigenständig, ohne Begleitung, Auto zu fahren (S. 32 unten). Ebenso konnte sie die über zweistündige Untersuchung bei Dr. Z.___ ohne Ermüdungszeichen und ohne Zeichen von Problemen durchstehen (S. 6 unten), wohingegen bei Dr. A.___ am Ende der zweistündigen Gesprächsdauer eine Erschöpfung spürbar war (Urk. 8/53 S. 7 unten). Darüber hinaus fanden sich anlässlich der Begutachtung von Dr. A.___ noch keine Hinweise auf Aggravation (S. 10 unten), wohingegen Dr. Z.___ eindeutig ein solches Verhalten feststellte (E. 5.1), was ebenso für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2). Damit hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der letzten materiellen Prüfung eindeutig verbessert.

    Es ist folglich von einem Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des psychischen Leidens auszugehen.

5.4    Dr. Z.___ attestierte in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % aufgrund der depressiven Erkrankung und der Agoraphobie (E. 4.4). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 1.2). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. Z.___ - nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8), zumal Dr. Z.___ sich zu den massgebenden Indikatoren äusserte. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psychiatrischer Sicht Zustände einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer Agoraphobie mit insgesamt leicht- bis mittelgradiger Beeinträchtigung der gesamten mentalen Funktionen bestehen (Urk. 8/109/3-40 S. 9-11). Daneben besteht ein deutlich ausgeprägtes sekundäres Verhalten mit Krankheitsgewinn, welches explizit nicht primärer Teil einer psychiatrischen Erkrankung ist, und sich in Form einer reduzierten Verantwortungsübernahme im Haushalt, beim Essverhalten und beim Schlafverhalten äussert (S. 28 Mitte) sowie eine ebenfalls explizit nicht auf den psychischen Erkrankungen basierende Frustrationsintoleranz (S. 19 oben). Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg - von September 2011 bis August 2016 - keine psychotherapeutische Therapie in Anspruch nahm. Aktuell findet lediglich eine niederfrequente, weniger als einmal monatlich stattfindende, psychotherapeutische Therapie bei Dr. C.___ statt (E. 4.3). Zudem erhält die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren das gleiche Antidepressivum, trotz subjektiver Angabe des Weiterbestehens der Symptomlage (Urk. 8/109/3-40 S. 26). Die Behandlungsoptionen sind damit noch nicht ausgereizt. Als verbleibende Therapien stehen weitergehende ambulante Behandlungen, eine stationäre Psychotherapie und eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie offen (S. 27). Als Komorbiditäten sind die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und der Agoraphobie (S. 20 Mitte) sowie die bestehenden somatischen Leiden (Adipositas und Tinnitus [E. 4.2]) zu beachten, da diese die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ beeinträchtigen.

    Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich – abgesehen von einer aus sekundärem Krankheitsgewinn hervorgehenden inadäquaten Durchsetzungsstrategie, indem die Beschwerdeführerin gelernt hat, eine hilflose Grundhaltung einzunehmen, um dem Gegenüber zu signalisieren, dass sie Hilfe benötigt - keine Auffälligkeiten. Es bestehen keine Zwänge, keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-störungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 8/109/3-40 S. 6). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.

    Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, sind insbesondere das familiäre Umfeld und die bestehenden Freundschaften zu nennen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (Jahrgänge: 1999 und 2000 [Urk. 8/87 S. 1]) zusammen. Diese unterstützten sie in ihrem alltäglichen Leben in mannigfaltiger Weise, sodass diese nur Tätigkeiten ausüben muss, auf welche sie Lust hat. Zudem besorgt die Zugehfrau der Nachbarin teilweise die Wäsche. Gleichwohl ist eine erhebliche Einschränkung offenkundig. Daneben besteht ein normales Sozialleben mit Freundeskreis, Kolleginnen, gegenseitigen Besuchen, Wahrnehmung von Familien- und Freundesfesten (Urk. 8/109/3-40 S. 13, S. 17, S. 19). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sich positiv auswirkende Faktoren.

    Was die Kategorie «Konsistenz» anbelangt ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin keinerlei planbaren Tagesablauf hat, was jedoch auf ihr auf dem sekundären Krankheitsgewinn beruhenden gestörten Schlafverhalten, bei dem nach Lust und Laune geschlafen wird, zurückzuführen ist. Eigentliche Schlafstörungen bestehen keine (S. 17, S. 22, S. 28 Mitte). Den Haushalt führt die Beschwerdeführerin teilweise, aber nicht vollumfänglich, sehr gut alleine. Die Beschwerdeführerin geht regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen, nimmt an Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weiteren sozialen Anlässen teil und verreist für längere Zeit (E. 5.3.3). Der langjährige psychotherapeutische Behandlungsunterbruch, die aktuell niederfrequente psychotherapeutische Therapie (weniger als einmal monatlich bei Dr. C.___ und alle drei Monate bei Dr. D.___ [E. 4.2-3, E. 4.5]) sowie das eigenständige zum Teil über länger Perioden Absetzen notwendiger Antidepressiva, der Abbruch stationärer und tagesklinischer Behandlungen sowie die aktuell ungenügende Einnahme der antidepressiven Medikation belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck (E. 5.1, E. 5.3).

    Bei gesamthafter Betrachtung, insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbaren Einschränkungen sowie die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen, das intakte soziale Umfeld, das teilweise erhaltene Aktivitätsniveau und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck, ist die von Dr. Z.___ attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit (noch) nachvollziehbar.

5.5

5.5.1    Was die somatischen Leiden angeht, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen wegen allfällig möglicher somatischer Einschränkungen als notwendig erscheinen lassen.

5.5.2    Die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.2, E. 4.5) als behandelnder Psychiater können für die Beurteilung der somatischen Problematik nicht herangezogen werden. Er hat denn auch keine somatische Untersuchung vorgenommen.

5.5.3    Die Beschwerdeführerin gab in dem von ihr am 24. Juni 2016 (Urk. 8/87) ausgefüllten Fragebogen über die Revision der Invalidenrente nur an, aufgrund ihrer Depression bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein (Ziff. 3.5). Von einer Behandlung somatischer Beschwerden ist keine Rede.

5.5.4    Dr. D.___ von der Praxis von Dr. B.___ - und damit von der die Beschwerdeführerin über 13 Jahre (seit Januar 2003) behandelnden Praxis (E. 3.3), womit ihre Krankengeschichte bestens bekannt gewesen sein musste - diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juli 2016 (E. 4.2) neben der Depression, für welche sie nach eigenen Angaben in der Praxis von Dr. B.___ in Behandlung war, eine Adipositas und einen Tinnitus. Die Behandlungsbesuche dürften im Zusammenhang der Behandlung der psychischen Leiden stehen. So gab Dr. D.___ auch an, die Frage über ein Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht beantworten zu können, und verwies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf den Psychiater (E. 4.2).

    Die im Zuge der letzten Rentenrevision im Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 2010 gestellten Diagnosen einer Gonarthrose rechts, der Schwerhörigkeit und eines Schwindels finden sich nicht mehr (E. 3.3 und E. 4.2). Von relevanten funktionellen Einschränkungen dieser früheren Leiden ist daher nicht auszugehen. Zur Behandlung der hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 6. November 2013 [Urk. 8/81]) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2014 (Urk. 8/82) denn auch eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zugesprochen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter ein Hörgerät. Nach dem 6. November 2017 fanden diesbezüglich keine Abklärungen oder Behandlungen statt (Urk. 8/125/3). Zu Recht verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ nicht kompetent sei für die Beurteilung somatischer Beschwerden (Urk. 11 S. 2 unten). Die Arthrose wird von den somatischen Behandlern nicht mehr erwähnt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin – wie von Dr. Z.___ aufgrund der Arthrose attestiert (E. 4.4) – nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sein sollten.

    Adipositas bewirkt keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Auf die Adipositas zurückgehende körperliche oder geistige Schäden werden von Dr. D.___ keine beschrieben. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass die Adipositas selbst auf körperliche oder geistige Schäden zurück geht (E. 5.4). Was den Tinnitus angeht, lassen sich dem Bericht von Dr. D.___ keine funktionellen Einschränkungen entnehmen.

5.5.5    Anhaltspunkte für invalidenversicherungsrechtlich relevante auf somatische Leiden zurückgehende funktionelle Einschränkungen bestehen zusammenfassend demnach nicht. In Anbetracht dessen sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

5.6    Zusammenfassend steht fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in psychischer Hinsicht wesentlich verändert haben, sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verändern und ein Revisionsgrund gegeben ist (E. 1.4, E. 5.3). Die Beschwerdeführerin leidet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung und einer Agoraphobie mit Panikstörung, sodass sie unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen, auf die psychische Erkrankung zurückgehende Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der Begutachtung zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 4.4, E. 5.1). Relevante somatische Einschränkungen bestehen keine (E. 5.5).

    In der Folge sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen.


6.

6.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen) auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/111 S. 1) rechtfertigen allfällige schwankende Einkommen bei der letzten Arbeitsstelle und eine 14-jährige Dauer seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle kein Abstellen auf statistische Werte. Schwankende Einkommen – was auch nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 8/6/1-3 S. 2) - sind kein Indiz dafür, ob eine Person im Gesundheitsfall immer noch die gleiche Stelle ausüben würde. Auch wenn 14 Jahre seit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Y.___ vergangen sind und dies eine lange Zeitdauer darstellt, lässt dies alleine noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Stelle arbeiten. Als Leiterin Administration (Urk. 8/55/4-5) ohne abgeschlossene Ausbildung hatte sie eine gute Position mit überdurchschnittlichem Einkommen inne. Anhaltspunkte, dass sie diese Stelle im Gesundheitsfall aufgegeben oder verloren hätte, liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin selbst stellte im Zuge der Revision im Jahr 2011 denn auch für das Valideneinkommen noch auf das letzte Einkommen bei der Y.___ ab (Urk. 8/76). Für das Valideneinkommen ist daher vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'991.-- (Urk. 8/6/1-3 S. 2, Urk. 8/6/9), was bei 13 Monatslöhnen einem Jahreseinkommen von Fr. 64'883.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T39 Nominallohnindex, Frauen 1939-2018; Total), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 74'291.85 (Fr. 64'883.-- / 2386 [Index 2005] x 2732 [Index 2018]).

    Die Beschwerdeführerin ging seit dem Jahr 2005 keiner Arbeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt nur über eine bescheidene Schulbildung und keine Berufsausbildung (Urk. 8/1/4, Urk. 8/109/13). Aufgrund des von Dr. Z.___ formulierten Anforderungsprofil kann sie nicht mehr auf die bisherige Tätigkeit zurückgreifen. Deshalb ist für das Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration etc.) von Fr. 4’363.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.2). Nach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei 70%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2018 zu einem Einkommen von Fr. 38'534.27 (Fr. 4'363.-- x 12 / 105 [Index 2016] x 105.9 [Index 2018] / 40 x 41.7 x 0.7).

    Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 11 und Urk. 11 S. 4). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % (E. 5.1). Das von Dr. Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 (2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Die längere Abstinenz vom Arbeitsmarkt wirkt sich bei Arbeiten ohne Führungsfunktion nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist auch diesbezüglich nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'291.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'534.27 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, was einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (E. 1.3).

6.2    Da die am 20. Mai 1972 (Urk. 8/87) geborene und ab 1. September 2005 (Urk. 8/35) rentenbeziehende Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) weder älter als 55 Jahre alt war, noch über 15 Jahre eine Rente bezog, war die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 und Urk. 11 S. 3) - nicht gehalten gewesen, vor der Rentenaufhebung bzw. vor der Rentenreduktion Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2).

6.3    Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen – die Beschwerdeführerin beantragt eine halbe Rente (Urk. 1 S. 11) - und die Verfügung vom 29. Januar 2019 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass bei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 30. Januar 2019 erfolgten Zustellung die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 88bis Abs. 2 lita IVV; vgl. beiliegendes Couvert zu Urk. 2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob schadenmindernde Massnahmen aufzuerlegen sind.


7.

7.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

7.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___ Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller