Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00161


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 29. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ wurde am 21. Juni 2000 mit Trisomie 21 geboren (Urk. 8/6). Am 13. September 2000 wurde die Versicherte von ihrem Vater bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten einen Pflegebeitrag ab dem 1. August 2002 für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/26). Im Mai 2003 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/29-30). Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 erhöhte die IV-Stelle den Pflegebeitrag ab dem 1. März 2003 auf einen solchen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/33). Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision wurden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige alsdann in die Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) überführt. Infolgedessen sprach die IV-Stelle der Versicherten am 21. Juli 2004 eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit ab dem 1. Januar 2004 zu (Urk. 8/37). Die in den Jahren 2007, 2010, 2014 und 2016 durchgeführten Revisionsverfahren ergaben jeweils einen unveränderten Anspruch der Versicherten (Urk. 8/100, Urk. 8/111, Urk. 8/129, Urk. 8/133).

1.2    Im Juli 2018 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein (Urk. 8/159). Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die IV-Stelle am 20. August 2018 einen Hausbesuch bei der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 31. August 2018, Urk. 8/162). Mit Vorbescheid vom 4. September 2018 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, die Entschädigung ab dem 1. Juli 2018 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit zu reduzieren (Urk. 8/163). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2018 Einwand (Urk. 8/175). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 reduzierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 auf eine solche leichten Grades (Urk. 8/187-188 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist.

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.3

1.3.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich zur Begründung ihres Entscheides auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden. Bei den Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden» und der «Körperpflege» handle es sich jedoch klar um Hilfestellungen im Rahmen der Tagesstrukturierung, welche durch die lebenspraktische Begleitung abgedeckt seien; unter klaren Strukturen sei in den beiden Lebensverrichtungen keine erhebliche Dritthilfe notwendig. Demzufolge bestehe unverändert ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades dies neu aufgrund der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen würden nicht in der lebenspraktischen Begleitung aufgehen. Während sie in vielen Teilfunktionen aktive Dritthilfe benötige, gehe auch die ausgewiesene indirekte Hilfe über die Bewältigung des Alltags im Sinne der lebenspraktischen Begleitung hinaus (Urk. 1 S. 6). Zusammengefasst sei sie in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und habe Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Demnach bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1 S. 11).


3.    Das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Revisionsverfahren wurde durchgeführt, weil die Versicherte am 21. Juni 2018 volljährig geworden war (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/161). Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden kann (BGE 137 V 424). Demzufolge bedarf es eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision), um die Hilflosenentschädigung herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades wurde – nach vorgängiger materieller Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit (vgl. Abklärungsbericht vom 7. November 2016, Urk. 8/132) – letztmals am 8. November 2016 bestätigt (Urk. 8/133). Ob ein Revisionsgrund vorliegt, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2016 mit demjenigen bei Herabsetzung der Entschädigung mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2; vgl. E. 1.4).


4.

4.1    Die Verfügung vom 8. November 2016 basierte auf dem Abklärungsbericht vom 7. November 2016 (Urk. 8/132). Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ständige Aufforderung/Motivation am Morgen grundsätzlich korrekt selbständig an- sowie auskleiden kann. Sie habe kein Zeitgefühl und würde ohne indirekte Hilfe nie rechtzeitig fertig werden. Ritualmässig werfe sie am Abend die Socken sowie die Unterhosen in den Wäschekorb. Ansonsten achte sie allerdings nicht auf Verschmutzungen der Kleider. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich der Witterung entsprechend zu kleiden. Diesbezüglich sei sie weiterhin auf die regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen (Urk. 8/132/2).

    In Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht als funktionell selbständig bezeichnet (Urk. 8/132/2).

    Zum Bereich «Essen» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein Hunger- oder Durstgefühl und müsse immer zum Essen und Trinken aufgefordert und motiviert werden. Da die Beschwerdeführerin tendenziell eher untergewichtig sei, sei eine regelmässige Aufforderung und Motivation in diesem Bereich notwendig. Mit Löffel und Gabel könne sie alleine essen. Ebenfalls könne sie weiche Speisen mit dem Messer selbst zerkleinern, Dritthilfe benötige sie beim Zerkleinern von harten Speisen (Druck; Urk. 8/132/2).

    Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage, die tägliche Morgentoilette selber durchzuführen, da sie allerdings trotz ständiger Aufforderung/Motivation nie zur richtigen Zeit fertig würde, werde unter der Woche die ganze Morgentoilette von der Mutter übernommen. Am Wochenende erledige die Beschwerdeführerin die Morgentoilette selbst, eine Kontrolle sei allerdings auch hier weiterhin notwendig. Die Beschwerdeführerin dusche jeden 2. Tag. Die Wassertemperatur müsse gemäss der Mutter von einer Drittperson eingestellt werden. Bis auf das Waschen der Haare erledige die Beschwerdeführerin das Duschprozedere selbst (Urk. 8/132/3).

    In Bezug auf den Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei unverändert selbständig. Sie könne sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen. Nach langem Training seitens der Eltern sowie den Lehrern bewältige die Beschwerdeführerin den Schulweg seit August 2016 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Grossen und Ganzen alleine. Laut Angaben der Mutter klappe der Weg in die Schule besser als am Abend nach Hause. Mindestens einmal pro Woche lande die Beschwerdeführerin am falschen Ort und müsse von den Eltern oder Geschwistern abgeholt werden. Im Notfall habe sie ein Handy mit gespeicherten Nummern, welches sie selbst benützen könne. Im Beisein einer Drittperson könne sie kurze Sätze lesen und schreiben. Alleine mache sie allerdings sehr viele Fehler und verstehe oft den gelesenen Text nicht. Beim Rechnen fehle ihr das Verständnis; sie habe keinen Mengenbegriff. Das Gleiche gelte für die Uhrzeit. Sie könne zwar die halben und vollen Stunden angeben, jedoch habe sie absolut kein Zeitgefühl (Urk. 8/132/3-4).

    Gestützt auf diese Ausführungen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen massgeblichen Hilfsbedarf in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte.

4.2    Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 basierte im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 31. August 2018 (Urk. 8/162). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne sich funktionell selbständig an- und auskleiden. Eine indirekte Hilfe in Form von Aufforderung/Motivation sei weiterhin notwendig. Die Beschwerdeführerin habe kein Zeitgefühl und würde, ohne ständige Aufforderung sich anzukleiden, nicht rechtzeitig in die Schule oder an einen anderen Termin kommen. Auch sei ein Kontrollblick notwendig, da es immer wieder vorkomme, dass sie ein Kleidungsstück verkehrt herum anziehe (zu 80 % kleide sich die Beschwerdeführerin korrekt an). Unterstützung benötige sie beim Richten der Kleider (Witterung). Verschmutzte Kleider wechsle die Beschwerdeführerin in der Regel selbst (Urk. 8/162/2).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, dass funktionell keine Einschränkung bestehe. Sämtliche Transfers würden von der Beschwerdeführerin selbst bewältigt. Das Einstellen der Weckzeit erledige sie gemeinsam mit einer Drittperson (Urk. 8/162/2).

    In Bezug auf den Bereich «Essen» wurde festgestellt, die Handhabung des Bestecks sei selbständig möglich. Die Beschwerdeführerin könne weiche Speisen mit dem Messer selbst zerkleinern. Wegen eingeschränkter Kraft fordere sie beim Zerkleinern von harten Speisen Dritthilfe an. Das Essen sei für die Beschwerdeführerin nicht wichtig, sie müsse ab und an zum Essen aufgefordert werden (Urk. 8/162/2).

    Zum Bereich «Körperpflege» wurde im Abklärungsbericht angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Morgentoilette grundsätzlich selbständig erledige. Ein Kontrollblick (optische Kontrolle) sei jedoch weiterhin notwendig. Durch Aufforderung/Motivation einer Drittperson dusche die Beschwerdeführerin jeden zweiten Abend. Laut Angaben der Mutter müsse sie ihre Tochter allerdings beim Duschprozedere Schritt für Schritt anleiten, damit sie auch alle Stellen einseife und anschliessend abdusche (Urk. 8/162/3).

    Hinsichtlich dem Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen. Eingeübte Wege könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zuverlässig selbst wahrnehmen. Bei unbekannten Wegen sei sie auf Begleitung einer Drittperson angewiesen. Sie habe ein Handy und könne bei Notwendigkeit Hilfe anfordern (gespeicherte Nummern). Ausserhäusliche Termine müssten von der Mutter vereinbart und verwaltet werden. Die Beschwerdeführerin habe kein Zeitgefühl und müsse für die Wahrnehmung von Terminen immer von einer Drittperson aufgefordert und je nach Örtlichkeit begleitet werden. Ebenfalls kenne sie den Wert des Geldes nicht. Einfache Texte könne sie lesen und verstehe den Inhalt. Schreiben sei schwieriger für sie. Wenn man ihr die Worte diktiere klappe dies relativ gut; freies Schreiben sei nicht möglich. Rechnen sei bis 10 möglich (Urk. 8/162/3).

    Vor Ort sei klar ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin täglich geführt werden müsse. Ohne die regelmässige Führung und Motivation sich an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen, würde sie nichts machen. Wenn eine engmaschige Betreuung der ganzen Familie nicht gewährleistet wäre, müsste die Beschwerdeführerin in einem Heim leben (Urk. 8/162/4).

    Gestützt auf diese Ausführungen sprach sich die Abklärungsperson für einen massgeblichen Hilfsbedarf in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte aus (Urk. 8/162/4). In der irrtümlichen Annahme, dass versicherungsmässige Voraussetzung für die Bejahung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch im Falle einer geistigen, nicht nur psychischen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVV) ein laufender Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf Taggelder der Invalidenversicherung sei, verzichtete die Abklärungsperson zunächst auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 8/162/3 f.). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 sprach sie sich sodann für das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung aus. Vor Ort sei ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin täglich geführt werden müsse. Ohne eine klare Führung sowie Motivation, sich an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen, würde sie nichts machen. Wäre die engmaschige Betreuung durch die Familie nicht gewährleistet, müsste Frau X.___ im Heim leben. Hilfeleistungen seien notwendig bei der Tagesstrukturierung inklusive Alltagsbewältigung (gesunde Ernährung, Hygienefragen, Hilfe für einfache administrative Aufgaben wie Geld einteilen), beim Zubereiten von warmen Mahlzeiten, bei der Wohnungsreinigung, dem Aufräumen wie auch beim Waschen, Zusammenlegen und Bügeln. Da es sich bei den Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» und «Körperpflege» jedoch klar um solche im Rahmen der Tagesstrukturierung handle, welche bereits durch die lebenspraktische Begleitung abgedeckt sei, bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/186/1-2).


5.    

5.1    Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2018 (Urk. 8/162) abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen (vgl. E. 1.5).

    Die Abklärungen wurden, wie diejenigen in der Vergangenheit, bei der Beschwerdeführerin, demnach an Ort und Stelle, durchgeführt. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Die Abklärungsfachfrau hat die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal besucht, sie hat auch die Abklärungsberichte aus den Jahren 2014 und 2016 erstellt (vgl. Urk. 8/128, Urk. 8/132). Sie hatte Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin mit Trisomie 21 geboren wurde. Insofern erfüllt der Bericht unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung (E. 1.5).

5.2    Vergleicht man die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen im Verlauf, so ergibt sich insofern eine Veränderung, als der Bereich «Essen» bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/162/2 und Urk. 8/132/2-3). In den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde im Abklärungsbericht jeweils unverändert eine Hilflosigkeit angenommen.

    Im Bereich «Essen» besteht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor die Notwendigkeit für Dritthilfe beim Zerkleinern von harten Speisen (E. 4.1, E. 4.2, vgl. auch Urk. 8/161/3). War es im Jahr 2016 noch erforderlich, die Beschwerdeführerin stets zum Essen und Trinken zu motivieren, wurde im Abklärungsbericht vom 31. August 2018 festgehalten, eine solche Aufforderung sei nur noch ab und zu notwendig (E. 4.1, E. 4.2). Dem Lernbericht der Schule Y.___ für das Schuljahr 2017/2018 lässt sich dahingehend eine Veränderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Unterricht entnehmen, als sie sich vermehrt melde und von sich aus informiere oder frage, wenn sie ein Bedürfnis habe (etwas Trinken, auf Toilette gehen, etwas erledigen das nicht im Zusammenhang mit der Arbeit/des Unterrichts steht; Urk. 8/164/3). Im Bereich «für sich selbst sorgen» habe die Beschwerdeführerin grössere Selbständigkeit gezeigt, was besonders in Schullagern aber auch Zuhause spürbar sei (Urk. 8/164/6).

    Gestützt auf diese Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur noch ab und zu und nicht mehr stets zum Essen und Trinken aufgefordert werden muss. Die diesbezügliche Verbesserung der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin stellt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Infolgedessen liegt ein Revisionsgrund vor und ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung umfassend neu zu prüfen (E. 1.4).

5.3    Die Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin täglich geführt werden muss und ohne regelmässige Führung und Motivation, sich an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen, nichts machen würde. Ohne engmaschige Betreuung der ganzen Familie müsste sie in einem Heim leben (E. 4.2). Folgende Hilfeleistungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichen, wurden dabei als notwendig erachtet: Tagesstrukturierung inklusive Alltagsbewältigung (gesunde Ernährung, Hygienefragen, Hilfe für einfache administrative Aufgaben wie Geld einteilen), Hilfe/Anleitung beim Zubereiten von warmen Mahlzeiten inklusive Einkaufszettel schreiben, Vorräte überprüfen usw., Hilfe/Anleitung/Begleitung bei der Wohnungsreinigung/Aufräumen usw. und Hilfe/Anleitung/Begleitung beim Waschen, Zusammenlegen und Bügeln (Urk. 2). Es ist somit den Parteien beizupflichten, dass aufgrund des Abklärungsergebnisses ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ausgewiesen ist (E. 1.2).

5.4    

5.4.1    Zu berücksichtigen ist, dass die gleiche Hilfestellung nur einmal – somit entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden darf. Wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung auslöst, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann, hat bei der Zuordnung einer Hilfeleistung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgericht 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit Verweis auf KSIH Rz 8048).

5.4.2    Eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).

    Dem Abklärungsbericht lässt sich eine Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf eine indirekte Hilfe in Form von Aufforderung/Motivation sich selbständig an- und auszukleiden entnehmen. Zudem besteht die Notwendigkeit eines Kontrollblicks, ob die Kleider nicht verkehrt herum angezogen wurden und ist Unterstützung beim Richten witterungsgerechter Kleidung erforderlich (E. 4.2). Dies deckt sich mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen, wonach die notwendige Hilfe bei der Auswahl und Überprüfung der Kleiderwahl bestehe (Urk. 8/161/3). Die Motivation für das An- und Auskleiden wurde bereits im Rahmen der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung (Tagesstrukturierung inklusive Alltagsbewältigung) berücksichtigt (E. 5.3). Gesamtheitlich funktional betrachtet stellt die Unterstützung beim Richten der witterungsgerechten Kleidung keinen zusätzlich zu berücksichtigenden Mehraufwand dar. Dies gilt auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Kontrolle, ob die Kleider nicht verkehrt angezogen wurden, wobei diesbezüglich ohnehin nicht von einer alltäglichen Hilfsbedürftigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin die Kleider zu 80 % richtig anzieht (E. 4.2). Auch bei der Umplatzierung der Schuheinlagen (vgl. Urk. 1 S. 7) ist nicht von einem alltäglichen Hilfsbedürfnis auszugehen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Schuhe täglich gewechselt werden müssen (vgl. KSIH Rz 8025). Infolgedessen ist im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» keine zusätzliche Hilflosigkeit ausgewiesen.

5.4.3    Gemäss Rz 8015 ff. des KSIH liegt im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Dem Abklärungsbericht vom 31. August 2018 lassen sich diesbezüglich keine funktionellen Einschränkungen entnehmen. Die Beschwerdeführerin steht am Morgen zuverlässig auf. Das Einstellen der Weckzeit erledigt sie gemeinsam mit einer Drittperson (E. 4.2). Im Revisionsfragebogen wurde in diesem Bereich denn auch keine Hilflosigkeit angegeben (Urk. 8/161/3).

    Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (Urk. 1 S. 8), ist das Motivieren zum allmorgendlichen Aufstehen bereits in der lebenspraktischen Begleitung enthalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Hilfsbedürftigkeit darin ersieht, dass sie den Wecker nicht selbständig einzustellen vermag (Urk. 1 S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass sie zum allmorgendlichen Aufstehen der Hilfe einer Drittperson bedarf, welche mit dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung abgedeckt ist. Wie diese Hilfe konkret geleistet wird (Einstellen des Weckers oder Aufwecken auf eine andere Art) kann für die Zuordnung der Hilfeleistung nicht von Relevanz sein.

5.4.4    Im Bereich «Essen» ist die Beschwerdeführerin – nach dem Gesagten (E. 5.2) –beim Zerschneiden harter Speisen auf Dritthilfe angewiesen. Rechtsprechungemäss begründet dies keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die Beschwerdeführerin deshalb deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab und zu zum Essen und Trinken aufgefordert werden muss, begründet keine Hilflosigkeit, zumal es diesbezüglich nunmehr am Kriterium der Regelmässigkeit mangelt, um eine Notwendigkeit der indirekten Dritthilfe annehmen zu können (KSIH Rz 8025). Nachdem die Beschwerdeführerin weiche Speisen gemäss Abklärungsbericht mit dem Messer zerkleinern kann (E. 4.2), greift ihr Einwand in Bezug auf die Hilflosigkeit bei nicht möglichem Gebrauch eines Messers (Urk. 1 S. 9) ins Leere. Damit hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lebensverrichtung «Essen» zurecht keine Hilflosigkeit angenommen, welche nicht bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt ist.

5.4.5    Die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine dieser täglich notwendigen Verrichtungen nicht selber ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf KSIH Rz 8020).

Die Abklärungen vor Ort ergaben die Notwendigkeit eines Kontrollblicks nach der täglichen Morgentoilette sowie die Notwendigkeit zur Aufforderung/Motivation zum Duschen. Die Mutter gab dabei an, dass sie die Beschwerdeführerin beim Duschprozedere Schritt für Schritt anleiten müsse, damit sie auch alle Stellen einseife und anschliessend abdusche. Im Revisionsfragebogen führte die Mutter an, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Haarewaschen (Urk. 8/161/3). Diese Verrichtung findet im Abklärungsbericht keine Erwähnung (Urk. 8/162/3), obwohl noch im Abklärungsbericht vom 7. November 2016 berücksichtigt worden war, dass die Haare, da die Beschwerdeführerin ein Ekzem am Kopf habe, von einer Drittperson jeweils gewaschen und gründlich abgespült werden müssten (Urk. 8/132/3). Dies sei gemäss den beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterhin der Fall (Urk. 1 S. 9 f.); im hausärztlichen Bericht vom 23. November 2018 findet sich jedoch kein Hinweis auf ein entsprechendes Ekzem (Urk. 8/184/3). Die Hilfestellung beim Haarewaschen könnte zwar, anders als die Aufforderung zum Duschen und Waschen und die notwendige Dritthilfe eines Kontrollblicks nach der Morgentoilette sowie beim Einstellen der Wassertemperatur (Urk. 1 S. 9) als nicht bereits in der lebenspraktischen Begleitung unter Tagesstrukturierung enthalten betrachtet werden, handelt es sich dabei doch um eine direkte Hilfeleistung im Bereich «Körperpflege» (vgl. auch: KSIH Rz 8050). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, würde aber selbst die Berücksichtigung einer zusätzlichen Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung nichts ändern (vgl. E. 5.5).

5.4.6    Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen usw.; KSIH Rz 8022-8023). Was Einschränkungen bei der Kontaktpflege im Besonderen betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 4.3.1, 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen auf SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85; 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1), wenn auch nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesgerichts 9C_202/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2 und 3, 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E5).

    Die Beschwerdeführerin kann sich in der Wohnung sowie im Freien selbständig fortbewegen und eingeübte Wege mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zuverlässig selbständig wahrnehmen. Bei unbekannten Wegen ist sie auf Dritthilfe angewiesen. Ausserhäusliche Termine müssen von der Mutter vereinbart und verwaltet werden. Die Beschwerdeführerin hat kein Zeitgefühl und muss für die Wahrnehmung von Terminen immer von einer Drittperson aufgefordert und je nach Örtlichkeit begleitet werden. Sie kennt auch den Wert des Geldes nicht. Einfache Texte kann sie lesen und versteht den Inhalt. Schreiben ist schwieriger für sie (E. 4.2).

    Anhand der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht eingeübte Wege und Strecken nur mit Begleitung bewältigen kann. Sie ist aber in der Lage, Wege einzuüben und sich dann selbständig zu orientieren (E. 4.2, vgl. Urk. 8/164/17, Urk. 8/181/1 [«Ab dem zweiten Tag fand sich Frau X.___ selbständig im Haus zurecht»], Urk. 8/181/5). Sofern sie den Weg nicht findet, verfügt sie über ein Natel mit gespeicherten Nummern, die sie gegebenenfalls anrufen kann (E. 4.2). Bei der Wahrnehmung von ausserhäuslichen Terminen und der Fortbewegung auf unbekannten Wegen handelt es sich zudem nicht um alltägliche Verrichtungen (vgl. KSIH Rz 8025). Das fehlende Zeitgefühl wird durch die in der lebenspraktischen Begleitung enthaltene Hilfe bei der Tagesstrukturierung abgedeckt. Die Beschwerdeführerin wurde in den Berichten der von ihr geleisteten Arbeitseinsätze als teamfähig sowie kontaktfreudig eingestuft und wurde von den Personen, mit denen sie in Kontakt stand, jeweils als Person geschätzt (Urk. 8/164/15-16, Urk. 8/164/17-18, Urk. 8/181/1-2, Urk. 8/181/5-6). Aus dem Lernbericht der Schule Y.___ für das Schuljahr 2017/2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gut auf andere zugehen und diese auch um Hilfe bitten kann. Sie kann alleine arbeiten, ist aber lieber als Teil einer Gemeinschaft tätig (Urk. 8/164/3-6). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) besteht damit im Rahmen der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» keine nicht bereits unter der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte relevante Hilflosigkeit.

5.4.7    Im Bereich «Verrichtung der Notdurft» bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von alltäglicher Dritthilfe (E. 4.2, Urk. 8/161/4). Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich wurde sodann auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).

5.5    Zusammengefasst führt die Würdigung der Akten im Rahmen einer funktional gesamtheitlichen Betrachtung zum Schluss, dass neben dem Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung selbst unter Berücksichtigung einer Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Körperpflege» gemäss Art. 37 IVV höchstens eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt. Es besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2).


6.    Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (E. 1.3.1). Da vorliegend weder Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Erwirkung der Leistung noch für eine Meldepflichtverletzung bestehen, verbietet sich eine rückwirkende Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. Die Herabsetzung kann frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 IVV, vgl. E. 1.4). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2019 zugestellt (Urk. 2), womit eine Herabsetzung erst ab April 2019 Platz greifen kann und ihr bis Ende März 2019 ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit zusteht. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, da ab April 2019 nur noch Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit besteht.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin, die lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt und zur Hauptsache unterliegt, aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus demselben Grund ist auf die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten, zumal sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung überhaupt nicht äusserte (Urk. 1).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2019 dahingehend abgeändert wird, als die Beschwerdeführerin bis Ende März 2019 Anspruch auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit und ab April 2019 auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit hat.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler