Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00162
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, hat eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker absolviert und war vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1995 bei der Y.___ AG zunächst als Normen-Sachbearbeiter und danach als Computerfachmann angestellt (Urk. 6/1 f., 6/35/4 ff.). Am 15. März 1996 meldete er sich unter Hinweis auf ein am 10. März 1995 anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittenes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der Suva beizog (Urk. 6/6, 6/11, 6/28, 6/32, 6/37, 6/49 und 6/55). Mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. März 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/65). Auch die Suva sprach dem Versicherten eine Invalidenrente ab 1. Januar 2003 für eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu (Urk. 6/69).
1.2 Im Zuge der in den Jahren 2004 (Urk. 6/80) und 2007 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/84, 6/91).
1.3 Im Rahmen eines weiteren im November 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 12. Juni 2012, Urk. 6/125). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 stellte sie dem Versicherten eine Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 6/130), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 6/136). Mit neuem Vorbescheid vom 17. Juni 2013 wurde dem Versicherten die Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente angekündigt (Urk. 6/139). Wiederum erhob dieser dagegen Einwand (Urk. 6/145), worauf die IV-Stelle am 22. Oktober 2014 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 6/154 f.). Sowohl das hiesige Sozialversicherungsgericht als auch das Bundesgericht wiesen die dagegen vom Versicherten erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 20. November 2015 (IV.2014.01231; Urk. 6/167) und 4. April 2016 (8C_19/2016; Urk. 6/175) ab.
1.4 Ab September 2016 führte die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren durch, wobei sie nebst einem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 6/182) auch Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/186/6 ff, 6/187) einholte. Mit Eingabe vom 8. November 2016 machte der Versicherte unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2012 erheblich verschlechtert habe und dass nun auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/190 f.). Im weiteren Verlauf stellte die IV-Stelle einerseits Ergänzungsfragen bei den behandelnden Ärzten (Urk. 6/192), welche mit Bericht vom 11. Januar 2017 beantwortet wurden (Urk. 6/195/5 ff.). Andererseits zog sie Unterlagen der Suva bei (Urk. 6/196, 6/198, 6/200 und 6/210), welche bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte (A.___-Gutachten vom 13. März 2018, Urk. 6/202-206). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2018 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sie beabsichtige, das Erhöhungsgesuch abzuweisen und ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 6/215). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/218), verfügte die IV-Stelle am 30. Januar 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/223).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. März 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 1. März 2016 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht habe, weshalb er nun sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwecks Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs seien Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Suva eingeholt worden. Letztere habe ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, aus welchem hervorgehe, dass es aus orthopädisch-neurologischer Sicht zu einer namhaften Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner angestammten Tätigkeit als IT-Berater seit Anfang 2016 zu 50 % eingeschränkt. Die aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bescheinigten Einschränkungen seien jedoch in Anbetracht des aktiven Lebensstils und der zahlreichen positiven Ressourcen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der aus somatischer Sicht ausgewiesenen Verschlechterung mit unveränderter Restarbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 4. März 2019 im Wesentlichen vor, das A.___-Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen, welche vom Bundesgericht an eine medizinische Expertise gestellt würden. Die Gutachter hätten sich ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend mit der Frage der Arbeitsfähigkeit im angestammten und leidensadaptierten Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt. Sie seien zum Schluss gekommen, dass in der angestammten Tätigkeit als IT-Berater aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit könne bestenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ansatzweise schon gar nicht medizinisch begründet mit dem A.___-Gutachten auseinandergesetzt und sich beinahe ausschliesslich auf einen angeblich aktiven Lebensstil berufen. Er habe seine privaten Aktivitäten jedoch gegenüber den einzelnen Gutachtern ehrlich geschildert. Diese hätten von seiner Lebensführung Kenntnis gehabt, den geschilderten Tagesablauf richtig eingeordnet und hätten daraus nicht die geringsten Inkonsistenzen abgeleitet (Urk. 1 S. 6 f.). Ausgehend von der von gutachterlicher Seite attestierten Arbeitsfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, zumal infolge Teilzeitarbeit auch ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt werden müsse (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Im Zuge des im Jahr 2010 anhand genommenen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die MEDAS Z.___ GmbH interdisziplinär untersuchen (Urk. 6/125). Ferner holte sie unter anderem Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/127/5 f., 6/137/2) und führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/126). Die Verfügung vom 22. Oktober 2014, mit welcher die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde (Urk. 6/154 f.), basiert damit auf einer materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Sie wurde denn auch sowohl vom hiesigen Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht im Ergebnis bestätigt (Urk. 6/167, 6/175). Sie ist somit als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen.
3.2
3.2.1 Die Verfügung vom 22. Oktober 2014 beruhte in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf dem MEDAS-Gutachten vom 12. Juni 2012. Der Expertise sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/125/45):
- chronische Depression, derzeit mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; Erstdiagnose 1995)
- chronischer Nacken-, Schultergürtel- und Armschmerz rechtsbetont mit/bei Status nach HWS-Distorsion 1995
- degenerative Diskopathien C3/4 und C5/6
- muskuläre Dysbalance des Schultergürtels (ICD-10 M54.0).
Bezüglich folgender Diagnosen wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit demgegenüber verneint:
- spondylogenes Syndrom der Brust- und Lendenwirbelsäule (ICD-10 M54.8, seit 1988)
- psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-F54, seit 1995)
- narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1, Erstdiagnose 1995)
- anhaltender Substanzmissbrauch (Cannabis und Alkohol; ICD-10 F12.8, F10.8, dokumentiert seit 1995)
- koronare Eingefässerkrankung mit/bei Non-STEMI vom 10. Oktober 2011, Status nach PTCA/Stent medialer RCX (ICD-10 I21.9).
In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, die koronare Herzkrankheit sei nach invasiver Therapie kompensiert und zurzeit symptomfrei. Es fänden sich Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung und im Verhalten des Versicherten auf eine Selbstlimitierung, eine Verdeutlichung und eine Entschädigungshaltung. Die Hauptbefunde fänden sich im psychiatrischen Bereich. Es liege unverändert eine depressive Störung mit somatischem Syndrom und aktuell mittelgradiger Ausprägung vor. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt; es sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung und von psychischen Faktoren sowie Verhaltensfaktoren auszugehen. Davon sei nicht nur im Zusammenhang mit den muskuloskelettalen Beschwerden, sondern auch in der Bewältigung des Myokardinfarktes auszugehen. Die diagnostischen Leitlinien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien aktuell sicher nicht erfüllt und ob sie in der Vergangenheit erfüllt worden seien, sei fraglich (Urk. 6/125/52 f.).
Die Arbeitsunfähigkeit schätzten die Gutachter allein aufgrund des psychopathologischen Befundes für jede Art von Tätigkeit auf etwa 50 % ein. Weiter führten sie aus, dass auch die muskuloskelettalen Befunde die Arbeitsfähigkeit selbst unter angepassten Bedingungen derzeit auf etwa 50-60 % reduzieren würden, nach einer Eingewöhnungsphase auf eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 75 %. Das negative Leistungsbild aufgrund der muskuloskelettalen Befunde lasse die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als PC-Berater mit Installation von Hardware ebenfalls nur noch in eingeschränktem Mass zumutbar erscheinen (Urk. 6/125/53). Zu den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen führten die Gutachter aus, auf psychischer Ebene seien aufgrund der mittelgradigen Depression das Arbeitstempo, der Antrieb, das Durchhaltevermögen und das Umstellungsvermögen für Aktivitäten im Alltag und im Arbeitsleben eingeschränkt. Auf der somatischen Ebene seien Beeinträchtigungen der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere des Achsenskeletts, des Nackens, des Schultergürtels und des rechten Arms vorhanden. Dies führe auch unter angepassten Bedingungen zu einer quantitativen Einschränkung einer allfälligen Arbeitstätigkeit. Der Versicherte könne Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, mit häufigem Tragen und Heben von Lasten sowie mit häufigem Bücken und Kauern auf Dauer nicht mehr ausüben (Urk. 6/125/53 f.). Zumutbar seien Tätigkeiten in Wechselhaltung, mit Wechselbelastung, ohne Heben oder Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sowie ohne explizite Belastung von Nacken, Schultern und Rücken (Urk. 6/125/57).
3.2.2 Nachdem seitens des RAD festgehalten worden war, dass dem MEDAS-Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne (Stellungnahmen vom 17. August 2012 [Urk. 6/127/5] und 4. Dezember 2012 [Urk. 6/137/2]), setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/154 f.).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein, darunter namentlich solche des Zentrums B.___. Dem Bericht vom 17. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/190/3; vgl. auch Urk. 6/190/4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)
- HWS-Syndrom mit/bei
- Unfall vom 13. (richtig: 10.) März 1995 (Auffahrunfall durch LKW)
- multisegmentaler Spinalkanalstenose mit Betonung HWK 5/6, Myelon-kompression auf Höhe HWK 5/6 und kurzstreckiger Myelopathie; multiplen foraminalen Engen mit Verlagerung der Wurzel C5 rechts, Einengung der Wurzel C6 rechts und Verlagerung C6 links, beidseits Einengung der C7-Wurzel
- Schulterschmerzen rechts mit/bei
- MT-tomographischem Bild einer Capsulitis adhäsiva mit erschwerter intraartikulärer KM-Gabe, Tendinose der Supraspinatussehne und mässiger AC-Gelenksarthrose
- Kreuzbandoperation rechts 1994
- Status nach Myokardinfarkt Oktober 2011
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäss Patientenangabe; CPAP-unverträglich.
Seit 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die depressiven Symptome hätten deutlich zugenommen; derzeit liege eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vor. Ferner sei es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen bei inkomplettem Selbstheilungsversuch mit Cannabis gekommen. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der übrigen Diagnosen und des positiven und negativen Leistungsbilds bestehe aus medizinischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/190/2 f.). Mit Bericht vom 11. Januar 2017 wurde diese Einschätzung bestätigt. Darüber hinaus wurde in Anbetracht der Progredienz und der Chronifizierung auf eine schlechte Prognose geschlossen (Urk. 6/195/5 f.).
3.3.2 Dem von der Suva in Auftrag gegebenen A.___-Gutachten vom 13. März 2018 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/203/12):
- HWS-Distorsionstrauma (formal QTF II°) am 10. März 1995
- infolge wahrscheinlich posttraumatische Instabilität im unteren HWS-Bereich, mässige Osteochondrose C3/C4 und geringergradig auch C5-C7
- Langzeitfolgen: multisegmentale Spinalkanalstenose mit Betonung HWK 5/6, Myelonkompression auf Höhe HWK 5/6 und kurzstreckiger Myelopathie, multiple foraminale Engen mit Verlagerung der Wurzel C5 rechts, Einengung der Wurzel C6 rechts und Verlagerung der Wurzel C6 links, beidseits Einengung der Wurzel C7
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend narzisstischen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0); Differentialdiagnose Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Differentialdiagnose Schmerzverarbeitungsstörung / psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54)
- leichte neuropsychologische Störung.
Demgegenüber wurde bezüglich folgender Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint:
- Dysthymie (ICD-10 F34.1); rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12)
- anamnestisch Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, aktuell remittiert und nicht zu validieren (ICD-10 F43.1).
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass beim Beschwerdeführer seit dem Unfall chronische Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter, des rechten Armes sowie eine Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf bis nach temporal reichend bestünden (Urk. 6/202/22; vgl. auch Urk. 6/202/3 f.). Der bildgebende Befund einer Myelonkompression mit Myelopathiesignal in Höhe HWK 5/6 korreliere (noch) nicht mit einer klinisch manifesten zervikalen Myelopathie im Sinne einer spinalen Symptomatik. Auch eine subklinische Affektion der Pyramidenbahn habe ausgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die Zervikobrachialgie rechts stünden chronifizierte Schmerzen im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung diffus und ohne eindeutigen Dermatombezug im Vordergrund. Zusätzlich seien Zeichen einer zentralen Schmerzsensitivierung vorhanden. Hinweise für eine manifeste Störung der lemniskalen Afferenzen als direkte Folge der zervikalen Myelopathie hätten sich nicht gezeigt. Nicht ausgeschlossen werden könne eine allenfalls leichte Beteiligung der sensiblen Bahnen, ohne dass daraus jedoch eine höhergradige Sensibilitätsstörung resultiere. Auch wenn aktuell noch keine klinisch manifeste Myelopathie vorliege, bestehe potentiell die Gefahr einer weiteren Schädigung des Rückenmarks, weshalb im Kontext allfälliger beruflicher Anforderungen qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen seien. So seien dem Beschwerdeführer ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten mit einem maximalen Gewichtslimit von zehn Kilogramm zumutbar. Ihm müsse es ausserdem möglich sein, die Körper- und Kopfposition jederzeit frei zu ändern. Wechselbelastende Tätigkeiten seien optimal. Mit Zwangshaltungen und namentlich Überkopfarbeiten verbundene Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Schmerzen resultiere ein erhöhter Pausenbedarf bei anzunehmender reduzierter Dauerbelastbarkeit (Urk. 6/202/25). Die objektivierbaren Befunde würden aus orthopädisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als IT-Berater um 50 % rechtfertigen. Die angestammte Tätigkeit exklusive dem Transport des Computer-Equipments entspreche weitgehend einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/202/28).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere von seinen chronischen Schmerzen berichtet habe, die weitgehend sein Leben bestimmen würden. Die Schlafprobleme würden damit zusammenhängen. Er habe des Weiteren grosse Mühe, morgens überhaupt in die Gänge zu kommen. Es falle ihm schwer, überhaupt einen klaren Gedanken zu fassen; er könne sich nicht mehr so tiefgehend konzentrieren, wie dies früher der Fall gewesen sei. Ferner sei er extrem dünnhäutig geworden und habe absolut keine Schutzschicht mehr. Die ganze Geschichte (das Versicherungsverfahren) mache ihn fertig. Er leide unter wahnsinnigem Herzrasen bei jeglicher Aufregung. Früher habe er ein eigenes Haus mit grossem Umschwung und Tieren gehabt; nun müsse er mit einer Altersarmut rechnen. Seine Lebensfreude sei daher auf dem absoluten Nullpunkt (Urk. 6/204/4 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseits detailliert orientiert und grundsätzlich kooperativ gewesen. Auf die gestellten Fragen sei klar Bezug genommen worden, wobei der Beschwerdeführer immer wieder inhaltlich auf das aus seiner Sicht erlittene Unrecht eingeengt gewesen sei. Anhaltspunkte für zwanghafte Verhaltensweisen oder Störungen des formalen oder inhaltlichen Denkens, des sprachlichen Ausdrucks, des Antriebs oder der Wahrnehmung hätten sich nicht ergeben. Die Konzentration habe während 3.5 Stunden sehr gut aufrechterhalten werden können, wobei der Beschwerdeführer zum Ende hin vermehrt gegähnt habe und unruhig erschienen sei. Spezifische Ängste seien verneint worden; neu aufgetreten sei eine Klaustrophobie, die er erstmalig im Kernspingerät erlebt habe. Sehr konkret und faktisch nachvollziehbar seien des Weiteren Existenzängste geschildert worden. Affektiv sei der Beschwerdeführer durch die dysphorisch-gekränkte Grundhaltung stark geprägt gewesen. Dennoch hätten sich in Randbereichen völlig normale Gesprächsabschnitte mit einer unbelasteten Interaktion ergeben. Trotz seiner Grundhaltung sei der Beschwerdeführer affektiv durchaus schwingungsfähig gewesen. Eine passive Suizidalität sei mit dem mehrfach wiederholten Statement formuliert worden, es wäre besser gewesen, wenn er beim Unfall verstorben wäre (Urk. 6/204/20 f.). Insgesamt bestehe aktuell eine leichtgradige psychische Störung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Komorbidität zu den somatischen Störungen keinen Einfluss auf die Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit habe. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundpersönlichkeit und der diagnostizierten weiteren psychischen Störungen nur eingeschränkt in der Lage sei, funktional mit den eingetretenen körperlichen Beschwerden umzugehen (Urk. 6/204/45). Aus rein psychiatrischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 %. Es sei anzunehmen, dass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund von somatischen Beschwerden quantitativ noch erheblicher ausfallen könnten (beispielsweise additiv um die genannten 20 % verstärkt; Urk. 6/203/17).
Im Zuge der neuropsychologischen Testung durch lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, habe sich die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über die gesamte Untersuchungsdauer als ausreichend erwiesen, auch wenn sich gegen Ende eine auffällige Ermüdung gezeigt habe. In den Bereichen des Gedächtnisses hätten sich Minderleistungen objektivieren lassen. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien innerhalb der unauffälligen Norm gewesen (Urk. 6/205/12). Die Befunde entsprächen aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse einer leichten neuropsychologischen Störung, erklärbar im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Symptomatik. Die Validität der Befunde sei gegeben; Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation bestünden nicht (Urk. 6/205/13). Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als IT-Fachmann nicht mehr gegeben. Bei einer Arbeitsabsenz von mehr als 20 Jahren verfüge der Explorand nicht mehr über das erforderliche Fachwissen, um eine mit früher vergleichbare Arbeitsleistung zu erbringen. Erforderlich wäre eine grundlegende fachliche Fortbildung oder gar Umschulung, doch dazu sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Defizite wahrscheinlich nicht mehr in der Lage. In einer angepassten Tätigkeit mit kognitiv einfachen und klar strukturierten Aufgaben bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei einer Arbeitspräsenz von 80 % (6.75 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche) könne er eine Arbeitsleistung von 60 % (bezogen auf ein Vollpensum von 100 %) erbringen. Die Reduktion des Arbeitspensums begründe sich mit der vermehrten Ermüdung und einem vermehrten Pausenbedarf. Die zusätzliche Reduktion der Arbeitsleistung sei durch die testpsychologisch objektivierten Defizite bedingt (Urk. 6/205/14).
Gemäss Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe aus orthopädischer Sicht eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule objektiviert werden können, welche aufgrund der chronischen Verspannung der Muskulatur vor allem auf der rechten Seite zu chronischen Nacken- und Kopfschmerzen führen könne. Dies sei nachvollziehbar und beeinträchtige den Beschwerdeführer deutlich. Hinzu komme die im MRI sichtbare Myelopathie im unteren Bereich der Halswirbelsäule, welche auf eine lokale Spinalstenose zurückzuführen sei. Wegen der chronischen Schmerzen und der Schlafstörungen sei die Konzentrationsfähigkeit des Exploranden glaubhaft beeinträchtigt. Obwohl die Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm orthopädisch nicht objektiviert werden könnten, sei das Tragen von schweren Lasten aufgrund der Nackenproblematik nicht möglich. Das Tragen von Gewichten sei auf zehn Kilogramm eingeschränkt. Auch Überkopfarbeiten seien nur noch sehr kurzzeitig möglich. Ferner bestehe auch bei einer rein intellektuellen Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, was den Schmerzen und den Konzentrationsstörungen geschuldet sei (Urk. 6/206/8 f.). In Anbetracht der erhobenen Befunde rechtfertige es sich aus orthopädischer Sicht, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 50 % auszugehen. Die Tätigkeit als EDV-Berater erweise sich als weitgehend leidensangepasst (Urk. 6/206/9 f.).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die medizinischen Sachverständigen zum Schluss, dass insbesondere aufgrund der Interaktion zwischen den Diagnosen auf orthopädisch-neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit als IT-Fachmann beziehungsweise in einer vergleichbaren körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen sei. Im angestammten Beruf resultiere unter Zuzug der objektivierten neuropsychologischen Funktionseinschränkungen gesamthaft keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 6/203/17 f.).
4. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob auf der Grundlage des A.___-Gutachtens ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Aus neurologisch-orthopädischer Sicht hielten die medizinischen Sachverständigen fest, dass seit der MEDAS-Begutachtung vom 12. Juni 2012 eine objektivierbare Verschlechterung eingetreten sei. Hinzugekommen sei einerseits eine Bewegungseinschränkung zwischen Atlas und Okziput respektive zwischen den Wirbelkörpern C5-C8. Andererseits hätten MRI-Untersuchungen bereits im Februar 2016 eine multisegmentale Spinalkanalstenose mit Betonung HWK 5/6 und einer Myelonkompression an selber Stelle sowie eine kurzstreckige Myelopathie ergeben. Die Rückenmarkskompression habe jedoch (noch) nicht zu einer klinisch manifesten Myelopathie oder einer subklinischen Schädigung der langen Bahnen geführt (Urk. 6/202/27 f., 6/203/16 f. und 6/206/9 f.).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, worin auch die Parteien übereinstimmen (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2). Mit Blick auf die psychiatrische Beurteilung ist ergänzend anzumerken, dass im Gegensatz zur Vorbegutachtung durch die MEDAS im Jahr 2012 keine höhergradige depressive Symptomatik mit entsprechendem psychopathologischen Befund mehr festgestellt werden konnte, was grundsätzlich ebenfalls auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung hindeutet. Allerdings führte der psychiatrische Gutachter auch aus, dass dies zum einen mit der natürlichen Fluktuation einer depressiven Symptomatik in Zusammenhang stehen könne. Zum anderen sei wahrscheinlich das persönlichkeitsbedingte Ausdrucksverhalten, welches aktuell einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen sei, in der Vorbegutachtung teilweise der depressiven Störung zugerechnet worden (Urk. 6/204/48 f.). Entsprechend äusserten sich die medizinischen Sachverständigen im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung dahingehend, dass sich die psychiatrische Symptomatik seit 2002 nicht relevant verändert habe. Ab 2012 könne keine anhaltende klinische Verschlechterung nachvollzogen werden (Urk. 6/203/15 f.).
Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. nachstehende E. 6.5). An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass jedenfalls aufgrund der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund vorliegt, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. vorstehende E. 1.3).
5.
5.1 In rein somatischer Hinsicht gelangten die A.___-Gutachter zur Auffassung, dass hauptsächlich die orthopädisch festgestellten Funktionseinschränkungen zuzüglich des chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms mit Zeichen der zentralen Schmerzsensitivierung zu einer relevanten Behinderung führen würden (Urk. 6/203/17). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung konnte eine starke Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule objektiviert werden, welche gemäss Prof. Dr. F.___ aufgrund der chronischen Verspannung der Muskulatur vor allem auf der rechten Seite zu chronischen Nacken- und Kopfschmerzen führen könne. Dadurch und aufgrund von Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähigkeit glaubhaft beeinträchtigt. Dies gehe mit einem erhöhten Pausenbedarf einher (Urk. 6/206/8 f.).
Bei dieser Ausgangslage und unter weiterer Berücksichtigung der Gefahr einer weiteren Rückenmarksschädigung angesichts der zervikalen Spinalkanalstenose wurde im orthopädisch-neurologischen Konsens eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als IT-Berater attestiert, unter Ausschluss der körperlich belastenden Tätigkeitsanteile mit EquipmentTransport bis zu 20 Kilogramm. Generell erachteten die Gutachter nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit einem maximalen Gewichtslimit von zehn Kilogramm für zumutbar. Des Weiteren sollte die Möglichkeit bestehen, die Körper- und Kopfposition jederzeit frei zu ändern. Optimal seien hierbei wechselbelastende Arbeiten. Überdies seien sämtliche Tätigkeiten in Zwangshaltungen nicht mehr und Überkopfarbeiten nur mehr sehr eingeschränkt zumutbar (Urk. 6/202/27 f., 6/203/17 f.).
5.2 Die somatischen Gutachter trugen bei der Festlegung des Belastungsprofils den von ihnen festgestellten Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule gebührend und in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem sie insbesondere nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar einstuften. In diesem Zusammenhang leuchtet auch ein, dass die angestammte Tätigkeit als IT-Berater mit Ausnahme des Transports der benötigten Ausrüstung als leidensadaptiert qualifiziert wurde. Die in quantitativer Hinsicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde mit einer reduzierten Dauerbelastbarkeit infolge von Konzentrationsstörungen und dem erhöhten Pausenbedarf begründet. Auch auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, zumal sich darin die leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2012 angemessen widerspiegelt. So wurde damals von rheumatologischer Seite noch auf eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungspotential bis auf maximal 75 % erkannt (Urk. 6/125/53). Trotzdem ist zu betonen, dass sich eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des gutachterlichen Ermessensspielraums als grosszügig erweist.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich aufgrund psychischer Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Basis für diese Beurteilung bildet grundsätzlich das psychiatrische A.___-Teilgutachten (Urk. 6/204). Einzubeziehen sind darüber hinaus die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 6/205). Demgegenüber erweisen sich die Berichte der behandelnden Fachpersonen des Zentrums B.___ (Urk. 6/190/2 f., 6/195/5 f.) nicht als aussagekräftig. Wie der psychiatrische Gutachter zutreffend ausführte (Urk. 6/204/49 f.), werden darin im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ohne kritische fachärztliche Würdigung wiedergegeben. Davon abgesehen lässt sich die aus rein psychiatrischer Sicht bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mangels fundierter Begründung mit Ausführungen zu konkreten Funktionsdefiziten nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund denn auch zu Recht nicht geltend, dass diesen Berichten Beweiskraft zukomme.
6.2 Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden — namentlich auch für depressive Störungen — ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
6.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Die Standardindikatoren erlauben unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).
6.4
6.4.1 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ insgesamt auf einen leichten Schweregrad der psychischen Störungen schloss. Diese hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Komorbidität zu den somatischen Störungen (vgl. hierzu nachfolgende E. 6.4.3) keinen Einfluss auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gesamthaft eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Ausdauer im Rahmen des Schmerzerlebens (Urk. 6/204/45). Diese Einschätzung vermag mit Blick auf die anlässlich der Exploration erhobenen Befunde zu überzeugen. So konnten weder Bewusstseins- noch Orientierungs-, Wahrnehmungs-, Antriebs- oder Denkstörungen eruiert werden. Anhaltspunkte für mnestische Störungen ergaben sich ebenso wenig. Die Konzentration konnte über mehrere Stunden aufrechterhalten werden, wobei sich gegen Ende des Gesprächs Ermüdungserscheinungen zeigten. Im affektiven Bereich konnte bei erhaltener Schwingungsfähigkeit mit situativ adäquatem Lachen eine stark dysphorisch-gekränkte Grundhaltung ausgemacht werden. Im Sinne eines verbittert-wütenden Affekts imponierte wiederholt auch eine beinahe wütend-fauchende Mimik, die punktuell fast einen bevorstehenden Kontrollverlust vermuten liess. Psychomotorisch zeigte sich beim Eindruck einer Assoziation zu bestimmten Themen ein sehr wechselhaftes Bild mit entspannten Phasen und solchen mit ausgesprochener Angespanntheit, schmerzverzerrtem Gesicht und vermehrter Rotationseinschränkung (Urk. 6/204/20 ff.).
Von neuropsychologischer Seite wurde gesamthaft ebenfalls eine leichte Störung erkannt (Urk. 6/205/10). Die Testergebnisse zeigten einzig im Bereich des visuellen Gedächtnisses erhebliche Beeinträchtigungen. Im Übrigen befanden sich die Werte beinahe ausschliesslich im unauffälligen Normbereich, namentlich auch in Bezug auf Aufmerksamkeit und Konzentration (Urk. 6/205/9, 6/205/12 f.).
6.4.2 Zum Gesichtspunkt der «Therapieresistenz» äusserten sich die A.___-Gutachter soweit ersichtlich nicht. Es findet sich allerdings der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer erst ab Dezember 2015 wohl auf juristischen Rat hin in [psychiatrisch-psychotherapeutische] Behandlung begeben habe (Urk. 6/204/40). Dies geht ebenfalls aus dem Bericht des Zentrums B.___ vom 11. Januar 2017 hervor, wobei zudem angemerkt wurde, dass die therapeutischen Gespräche in monatlichen Abständen stattfänden (Urk. 6/195/6). Namentlich mit Blick auf die diagnostizierte affektive Störung ist darin keine konsequente Therapie zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Laboruntersuchungen sowohl in Bezug auf Antidepressiva (Trimipramin) als auch Schmerzmedikation (Tramadol) eindeutig unter dem Referenzwert liegende beziehungsweise kaum nachweisbare Serumspiegel ergaben (Urk. 6/204/25). Vor diesem Hintergrund bestehen klare Indizien gegen eine Therapieresistenz beziehungsweise eine Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten.
Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der erstmaligen Berentung und insbesondere auch nach der im Jahr 2014 verfügten Rentenherabsetzung trotz der von medizinischer Seite attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/125/54, 6/125/57) keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Für die Gutachter kamen damals aktives Interesse und Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt auch Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation in Betracht (Urk. 6/125/58). Eingliederungsmassnahmen konnten jedoch in erster Linie aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht anhand genommen werden (vgl. Urk. 6/150/2, 6/151/1). Auch gegenüber den A.___-Gutachtern äusserte er sich wiederholt klar dahingehend, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 6/202/10, 6/204/18, 6/205/5 und 6/206/5). Von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, was folglich gegen eine Eingliederungsresistenz spricht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
6.4.3 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist der psychiatrischen Teilexpertise zu entnehmen, dass die psychische Störung durch die Komorbidität zu den somatischen Krankheitsbildern eine versicherungsmedizinische Relevanz erlange, da dadurch die Verarbeitung des Unfallgeschehens und die Entwicklung von funktionalen Coping-Strategien erschwert sei. Die Relevanz der psychischen Störungen korreliere eng mit der körperlichen Beeinträchtigung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wegfall der körperlichen Schädigung medizinisch-theoretisch wieder sein altes Funktionsniveau erreichen könnte und insbesondere die Persönlichkeitsstörung erheblich weniger Einfluss auf das Funktionsniveau hätte (Urk. 6/204/45).
6.4.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass von psychiatrischer Seite eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, wobei narzisstische und selbstunsichere Anteile führend seien (ICD-10 F61.0). Differentialdiagnostisch wurde auf gleichgeartete Persönlichkeitszüge geschlossen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/203/12). Durch die narzisstische Prägung sei die Entscheidungsfähigkeit in einem konflikthaften Kontext sehr wahrscheinlich wenig rational, rigide und zum Teil für den Beschwerdeführer selbst in dysfunktionaler Weise herabgesetzt. Gleichwohl erlangte der psychiatrische Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über eine gute Kontaktfähigkeit verfüge, die sich biografisch auch in zahlreichen längeren, zum Teil auch heute noch unterhaltenen Beziehungen widerspiegle. Er könne durchaus gewinnend agieren; eine wesentliche Einschränkung der Kontaktfähigkeit zu Dritten oder der Gruppenfähigkeit sei nicht anzunehmen. Eine leichte bis mässige Einschränkung sei infolge der raschen Kränkbarkeit im Kontext von interpersonellen Konflikten zu erwarten (Urk. 6/204/24). Insofern ist ein leicht ressourcenhemmender Faktor auszumachen.
6.4.5 Zum sozialen Lebenskontext führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung aus, dass von seiner Vernetzung nicht viel übriggeblieben sei; insgesamt sei er am Wochenende und am Abend sehr häufig allein. Er befinde sich mit einer Freundin in einer lockeren Dauerbeziehung. Sie sei gelegentlich bei ihm und unterstütze ihn bei der Erledigung des Haushalts. Im familiären Umfeld bestehe ein guter Kontakt zur Mutter sowie zum jüngeren Bruder. Darüber hinaus habe er noch einige Freunde, darunter einen besten Freund in der Schweiz und einen in Deutschland. Diese sehe er nicht regelmässig, doch sei das Verhältnis so gut, dass man sofort wieder anknüpfen könne, wenn man sich begegne. Des Weiteren treffe er abends öfters Freunde in der Pizzeria, mit denen er sich ein wenig unterhalte. Facebook nutze er ebenfalls, worüber er noch Kontakt zu jemandem habe, den er aus der Internatszeit kenne. Im Sommer lade er seine Freunde manchmal zum Grillen ein, um auch mal etwas für sie zu tun (Urk. 6/204/15, 6/204/17). Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt nach wie vor über ein stabiles, Ressourcen beinhaltendes Beziehungsnetz im Freundes- und Familienkreis verfügt, selbst wenn die sozialen Interaktionen ausgehend von seinen Schilderungen im Laufe der Zeit abgenommen haben sollten. Ein erheblicher krankheitsbedingter Rückzug ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. auch Urk. 6/204/24 f.).
6.4.6 Im Kontext der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist einerseits zu beachten, dass von neuropsychologischer Seite weder Hinweise für eine Symptomverdeutlichung noch für eine Aggravation gefunden werden konnten. Die Beschwerdevalidierungstests fielen unauffällig aus (Urk. 6/205/12). Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Konsistenzprüfung insgesamt aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des hiermit zusammenhängenden Ausdrucksverhaltens erschwert gewesen sei. Es sei durchaus auch als krankheitswertig anzusehen, dass der Beschwerdeführer manche Problembereiche auch im Rahmen seiner starken emotionalen Beteiligung verzerrt darstelle. Evident sei eine Diskrepanz zwischen den angestrebten Therapien und dem subjektiv angegebenen Leidensdruck bezüglich der Schmerzen (Urk. 6/204/46 f.).
Andererseits fällt ins Gewicht, dass keine signifikanten krankheitsbedingten Einschränkungen in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennbar sind. So ist die Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Alltag erhalten. Er ist in der Lage, sowohl administrative Angelegenheiten als auch die notwendigen Haushaltsarbeiten einschliesslich Einkaufen, Kochen und Waschen zu erledigen. Unterstützung erfährt er dabei teilweise durch seine Freundin. Im Weiteren beschäftigt er sich manchmal mit Lesen, interessiert sich für TV-Dokumentationen und informiert sich über die Tagespolitik. Mehrfach in der Woche besucht er mittags das Migros-Restaurant. Die Nachmittage gestaltet der Beschwerdeführer wetterabhängig. Im Sommer besucht er mehrfach pro Woche das Freibad, wo er die beschwerdelindernde trockene Hitze geniesst. Darüber hinaus unternimmt er Spaziergänge und zwei bis drei Mal wöchentlich bis zu einstündige Fahrradtouren. Weiteren sportlichen Aktivitäten geht er nicht mehr nach. Mobil ist der Beschwerdeführer auch mit dem eigenen Personenwagen, den er aber eher selten benutzt. Bis kurz vor der Begutachtung ging der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig zu Spielen des FC Winterthur (Urk. 6/202/9 f., 6/204/15 ff. und 6/205/12). Es mag in diesem Kontext zutreffen, dass er in der Saison 2018/2019 nur deren zwei besucht hat (Urk. 3). Dies ist jedoch nicht ausschliesslich auf seine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen, wie beschwerdeweise vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 7). Gegenüber dem Gutachter führte er aus, dass sich sein Interesse an Fussball mit Blick auf die hohen Ablösesummen relativiert habe und er sich die Dauerkarte finanziell nicht mehr leisten könne (Urk. 6/204/16). Gesamthaft steht das Aktivitätsniveau jedenfalls in einem nicht ausser Acht zu lassenden Missverhältnis zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden für jegliche erwerbliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig zu sein.
Ein Leidensdruck ist schliesslich nur bedingt ausgewiesen. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 6.4.2), befindet sich der Beschwerdeführer zwar in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Entsprechende Gespräche wurden indes erst im Laufe des vorangegangenen Rentenrevisionsverfahrens aufgenommen und finden nur monatlich statt. Ferner bestehen in Anbetracht der Ergebnisse der Blutanalyse deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig auf Medikamente zurückgreift. Dies erstaunt in Anbetracht seiner Schilderung, permanent unter Schmerzen schwankender Intensität zu leiden. Diese hätten durchschnittlich die Stärke 6-7 auf einer visuellen Analogskala von 0-10, könnten aber auch sehr häufig zu einer 10 ansteigen (Urk. 6/204/4, 6/205/11).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren, dass angesichts der erhobenen psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde aus medizinischer Sicht in nachvollziehbarer Weise auf einen grundsätzlich leichten Schweregrad der diagnostizierten psychischen Störungen geschlossen wurde. Als belastende Faktoren sind die bestehende Wechselwirkung mit den somatischen Beschwerden sowie die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers einzuordnen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zum einen Zugang zu einem ihn stützenden sozialen Umfeld im Familien- und Freundeskreis. Der nur teilweise ausgewiesene Leidensdruck, das fehlende Ausschöpfen der medizinischen Therapiemöglichkeiten sowie das im Alltag gelebte Aktivitätsniveau lassen zum anderen ebenfalls auf vorhandene Ressourcen schliessen.
Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich somit die Frage, ob die von rein psychiatrischer und neuropsychologischer Seite bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender zu übernehmen ist. Dagegen spricht, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1). Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da vorliegend einzig von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich als gerechtfertigt erweist, die genannte Arbeitsunfähigkeit «zum Beispiel» (Urk. 6/203/17) zusätzlich zur somatisch begründeten Einschränkung zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass die von orthopädisch-neurologischer Seite vorgenommene quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer gegenüber entgegenkommend ausgefallen ist, zumal die in erster Linie als limitierend eingestuften, mit den Schmerzen in Konnex gebrachten Konzentrationsstörungen im Zuge der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen nicht objektiviert werden konnten (Urk. 6/204/20, 6/205/9 und 6/205/13). Des Weiteren ist einzubeziehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die MEDAS im Jahr 2012 klinisch nicht verschlechtert hat (Urk. 6/203/16), was von ihm auch nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Dies kommt ebenfalls in seiner alltäglichen und sozialen Lebensgestaltung zum Ausdruck, welche seither keine grundlegenden Veränderungen erfahren hat (vgl. Urk. 6/125/32, 6/125/84).
Nur schon in Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die von psychiatrisch-neuropsychologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit nun interdisziplinär im Vergleich zur früheren Beurteilung derart einschneidend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im IT-Bereich welche infolge fehlender Ausbildung dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen ist (vgl. Urk. 6/167/14) und damit keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert im Ergebnis nicht mehr zugemutet werden kann (Urk. 6/203/17, 6/205/14). Dies muss umso mehr angesichts des Umstands gelten, dass die A.___-Gutachter im Unterschied zu denjenigen der MEDAS die somatischen Befunde als im Vordergrund stehend einstuften, deutlich weniger jedoch die psychiatrischen Aspekte (Urk. 6/125/52, 6/204/49). Erwähnenswert ist ferner, dass seitens der somatischen Gutachter als massgeblicher einschränkender Faktor ein erhöhter Pausenbedarf in die Beurteilung einbezogen wurde (Urk. 6/202/27, 6/206/9). Dem wurde jedoch auch durch den Psychiater und den Neuropsychologen in entscheidender Weise Rechnung getragen (Urk. 6/204/45 [Einschränkung der Ausdauerfähigkeit im Rahmen des Schmerzerlebens], 6/205/14). Die Addition der in den einzelnen Fachbereichen attestierten Arbeitsunfähigkeiten käme daher in wesentlichen Teilen einer doppelten Anrechnung desselben limitierenden Faktors gleich, wofür keine Rechtfertigung besteht.
Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin daher beizupflichten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass zahlreiche triftige Gründe bestehen, insofern von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, als die von psychiatrisch-neuropsychologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 50 % hinzuzurechnen ist.
7. Auf der Grundlage der obigen Feststellungen ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. Unverändert zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. November 2015 (Urk. 6/167/14 f.) sind zur Festlegung der Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer im angestammten Tätigkeitsbereich als IT-Berater unter Vermeidung des Transports des Computer-Equipments (Urk. 6/202/28) weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit grundsätzlich auf 50 %. Ein leidensbedingter Abzug von 20 % rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) nicht. Bereits der im Urteil vom 20. November 2015 gewährte Leidensabzug von 15 % wurde als verhältnismässig hoch eingestuft (Urk. 6/167/15). Es besteht keine Veranlassung, diesen nun zu erhöhen, da insbesondere der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise einzig ins Feld geführten Teilzeittätigkeit bereits damals Rechnung getragen wurde. Es resultieren somit nach wie vor ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % und demzufolge ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2019 (Urk. 2) zu Recht nicht stattgegeben und weiterhin den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch