Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00164


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 14. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira

Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare

Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, war mit einem Pensum von 80 % als Roomservice-Mitarbeiterin in der Alters- und Pflegeresidenz Y.___ angestellt (Urk. 8/2/4 und 8/11/2), als am 12. April 2015 während eines Aufenthalts in Portugal eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat (Urk. 8/2/3, 8/7/4, 8/11/2 und 8/25/1). Am 29. April 2015 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ eine Diskusprotrusion L5/S1 diagnostiziert (Urk. 8/29/26-27). Es wurden darauf am 8. Mai 2015 eine dorsale Spondylodese L5/S1, eine Hemilaminektomie L5/S1, eine unilaterale Foraminothomie L5/S1, eine Resektion Proc. articularis inferior und eine Diskektomie L5/S1 mit PLIF L5/S1 durchgeführt (Urk. 8/29/19). Für die Arbeitsunfähigkeit wurden Taggeldleistungen erbracht (Urk. 8/9 und 8/24/1-4). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2015 (Urk. 8/11/7).

    Am 12. Oktober 2015 trat die Versicherte eine Anstellung als Pflegehelferin bei der A.___ an, wo sie anfänglich ein Pensum von 90 % und ab dem 1. August 2016 ein Pensum von 100 % versah (Urk. 8/65/14, 8/72 und 8/94). Die Behandler in der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der B.___ und in der C.___ bescheinigten der Versicherten ab dem 25. September 2016 aufgrund einer exazerbierten Lumbalgie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/49/6-7 und 8/65/3-13). Der Versicherten wurden ab dem 24. November 2016 Taggeldleistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung ausgerichtet (Urk. 8/65/2 und 8/65/14).

1.2    Bereits am 10September 2015 hatte sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 8/6 und 8/11) und die medizinischen (Urk. 8/10, 8/17, 8/25, 8/28-29, 8/40, 8/44-45 und 8/49) Verhältnisse ab. Am 10. Januar 2017 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund ihres Gesundheitszustands seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/50). In der Folge nahm die IV-Stelle das Dossier des aktuellen Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/65) sowie weitere medizinische (Urk. 8/82, 8/84, 8/89, 8/93 und 8/100-102) und erwerbliche (Urk. 8/94) Unterlagen zu den Akten. Am 22. Dezember 2017 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/103-104). Im Januar und im März 2018 trafen weitere medizinische Unterlagen bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/105-106 und 8/113), welche den Gutachtern zugestellt wurden (vgl. Urk. 8/107 und 8/114). Am 14. Juni 2018 erstattete die D.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk8/117).

    Es wurden darauf weitere Arztberichte vom 30. Mai 2018 (Urk. 8/123/2) und vom 11. November 2018 (Urk. 8/126) eingereicht. Mit Vorbescheid vom 4Dezember 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/130). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/137) und weitere Unterlagen einreichen (Urk. 8/136 und 8/138; vgl. Urk. 8/137/5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 8/142).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, mit Eingabe vom 4. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 12). Sie liess sich darauf mit einer weiteren Eingabe vom 19. August 2019 vernehmen (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin mit schriftlicher Mitteilung vom 20. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, es sei auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung in einem vollen Pensum zumutbar. Sie sei als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 3 % ermittelte, welcher keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2). Im Verfahren ergänzte sie, dass ausschliesslich der Rentenanspruch Streitgegenstand bilde (Urk. 7).

    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, auf das Gutachten der D.___ vom 14. Juni 2018 könne nicht abgestellt werden, da dieses nicht in Kenntnis der vollständigen medizinischen Aktenlage erstattet worden sei. Es sei zudem teilweise in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin beachten müssen, dass sie, die Beschwerdeführerin, ohne gesundheitliche Einschränkung voll erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung beruhe überdies auf unzutreffenden Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1). Schliesslich sei auch ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zu prüfen (Urk. 13).


3.

3.1    Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 10. September 2015 (Urk. 8/2), womit ein Rentenanspruch ab dem 10. März 2016 zur Diskussion steht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Parteien erkannten indessen zutreffend, dass die einjährige Wartezeit frühestens mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 12. April 2015 begann (Urk. 8/7/4, 8/11/2). Ein Rentenanspruch konnte folglich frühestens nach Ablauf des Wartejahres am 12. April 2016 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG), wobei zu berücksichtigen wäre, dass die Rente vom Beginn des Monats an auszubezahlen ist, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). In der Beschwerdeschrift wurde daher zu Recht keine Rentenauszahlung vor dem 1. April 2016 gefordert (vgl. Urk. 1 S. 2).

3.2    Darüber hinaus ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. Oktober 2015 zuerst mit einem Pensum von 90 % und vom 1. August 2016 bis zum Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2016 mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig war (Urk. 8/72 und 8/94/1). Sie blieb lediglich am 10. November 2015, vom 23. bis zum 25. Februar 2016 sowie am 9., 18., 19. und 29. April 2016 aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern (Urk. 8/94/13-14). Insbesondere fand nach Lage der Akten im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 25. September 2016 weder eine ärztliche Untersuchung statt noch wurde damals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/29, 8/40 und 8/45; vgl. auch Urk8/10, 8/17, 8/25, 8/28, 8/49, 8/65, 8/82-84, 8/89, 8/93 und 8/100-102). In Anbetracht der Arbeitsfähigkeit an über 30 Tagen ist folglich von einem wesentlichen Unterbruch der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Wartezeit begann mit dem Eintritt einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2016 (Urk. 8/49/6-8 und 8/65/6) neu zu laufen und endete erst am 25. September 2017. Der Beschwerdeführerin kann – bei Erfüllung der weiteren erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 28 IVG) – somit frühestens ab dem 1. September 2017 eine Rente zugesprochen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 3 IVG). Soweit sie für die Zeit davor eine Invalidenrente verlangte, ist ihre Beschwerde abzuweisen.


4.

4.1    Dem Bericht der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der B.___ vom 20. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin wegen einer exazerbierten Lumbalgie und Ausstrahlungen ins linke Bein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. September bis zum 11. Dezember 2016 attestiert wurde. Aufgrund des Verdachts auf eine L5-Radikulopathie links habe man die Nervenwurzel infiltriert, was die Beschwerden nicht gebessert habe. Im Verlauf habe sich klinisch eine S1-Radikulopathie gezeigt, welche jedoch kein klinisches Korrelat im MRI aufgewiesen habe. Es sei daher am 11. Oktober 2016 eine neurophysiologische Untersuchung durchgeführt worden mit der Frage nach einer L5- oder S1-Radikulopathie. Dabei habe sich keine akute floride Radikulopathie gezeigt. Eine Besserung der Symptomatik durch eine operative Dekompression sei deshalb nicht zu erwarten. Man habe daher die Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/49/6-7).

4.2    Am 19. Oktober 2016 führte Dr. E.___ in Portugal eine perkutane Nukleoplastie L4/5 sowie L5/S1 durch (Urk. 3/4-5).

4.3    Bei weiteren Untersuchungen in der der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der B.___ am 13. Dezember 2016 und am 27. Januar 2017 wurden ein verschlechterter Gesundheitszustand und eine akut exazerbierte Lumbalgie vermerkt (Urk. 8/84). Die am 19. Januar 2017 im Z.___ durchgeführte Spect-CT-Untersuchung der Wirbelsäule ergab indessen keine auffälligen Befunde (Urk. 8/89/6).

4.4    Vom 20. Februar bis zum 3. März 2017 war die Beschwerdeführerin zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der F.___ hospitalisiert (Urk. 8/89/9). Laut Austrittbericht habe sie beim Klinikeintritt über seit mehr als zehn Jahren bestehende lumbospondylogene Schmerzen berichtet, welche seit April 2016 und insbesondere seit September 2016 deutlich exazerbiert seien. Im Rehabilitationsverlauf habe die Beschwerdeführerin über eine leichte Schmerzregredienz berichtet und ihre Belastbarkeit habe gesteigert werden können (Urk. 8/89/11). Beim Austritt wurden die Fortführung der ambulanten Einzelphysiotherapie, die Aufdosierung von Lyrica um jeweils 50 mg täglich in wöchentlichen Abschnitten, die Reduktion von Dafalgan, Novalgin und Brufen im Verlauf und eine psychologisch-psychiatrische Mitbeurteilung empfohlen (Urk. 8/89/12).

4.5    Ein weiterer stationärer Aufenthalt fand vom 1. bis zum 21. Juni 2017 in der G.___ statt, nachdem am 29. Mai 2017 bei exazerbierten Lumbalgien mit sensomotorischer Radikulopathie links L5/S1 eine epidurale lumbale Infiltration durchgeführt worden war (Urk. 8/93).

4.6    Am 27. Oktober 2017 begab sich die Beschwerdeführerin in der H.___ in psychiatrisch-psychologische Behandlung. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___, Psychologin FSP, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, hielten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2018 (Urk. 8/105) eine depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.20), eine Angststörung (ICD-10: F. 41.1) und den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) als Diagnosen fest (Urk. 8/105/1). Ferner vermerkten sie, die ausführliche Psychopathologie hinsichtlich der gestellten psychiatrischen Diagnosen werde im Falle der Wiederaufnahme der Behandlung nachberichtet (Urk. 8/105/2).

    Aus psychischen, psychosomatischen und auch somatischen Gründen sei die Beschwerdeführerin wegen einer aktuell invalidisierenden Schmerzstörung weiterhin und ohne grundsätzliche Änderung der Schmerzsituation auch langfristig als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen. Sie benötige dringend psychologische und psychiatrische Hilfe. Deren psychologischer Anteil könnte durch die portugiesisch-muttersprachliche Therapeutin im Hause sicherlich übernommen werden. Gleichwohl könne und wolle man die psychiatrisch delegierende Mitbehandlung nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführerin damit zum aktuellen Zeitpunkt ein Bärendienst erwiesen werde, da man andernfalls den Zustand eher verschlimmernd chronifizieren als verbessern würde (Urk. 8/105/2). Zuerst müsste eine neutrale Drittmeinung zum Stand der neurologischen und chirurgisch-orthopädischen Situation eingeholt werden (Urk. 8/105/3).

4.7    Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018, um eine Zweitmeinung betreffend die Lendenwirbelsäule abzugeben. Er gelangte zum Schluss, es handle sich um eine chronische gemischte L5- und S1-Symptomatik. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin glaubhaft radikuläre Schmerzen links, wobei es sich teilweise auch um neuropathische Schmerzen handeln könnte. Trotz des auffälligen psychischen Verhaltens der Beschwerdeführerin seien deren Angaben bezüglich des Rückenleidens sowie der Ischialgieschmerzen am linken Bein glaubhaft. Objektiv gesehen müsste der Beschwerdeführerin eine Revisionsoperation mit Dekompression L4/5 von beidseits, Diskektomie von links und Spondylodese L4 bis S1 von dorsal angeboten werden. Um ihr nicht Unrecht zu tun, sollte zumindest der morphologische Befund – welcher auf Höhe L4/5 eindeutig sei – chirurgisch behandelt werden. Ihr psychisches Leiden könne unabhängig davon betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin scheine die beiden Probleme auch nicht zu vermischen (Urk. 8/113/1-2).

4.8    Der beratende Arzt des zuständigen kollektiven Krankentaggeldversicherers, Dr. med. L.___, verwies am 15. März 2018 auf seine Stellungnahme vom 17. November 2017 betreffend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden leichten Verweistätigkeit bei einer komplexen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen. Der erfahrene und kompetente Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. K.___ habe eine klare Indikation für eine Revisionsoperation bestätigt. Es stehe somit eine Zweitoperation zur Diskussion (Urk. 8/138/3).

4.9    Am 13. April 2018 führte Prof. Dr. K.___ eine Spinalkanaldekompression L4/5 beidseits durch (Urk. 8/117/84). Die postoperative Kontrolle am 29. Mai 2018 zeigte dem tags darauf verfassten Bericht zufolge ein sehr gutes Ergebnis. Wie erwartet seien die radikulären Schmerzen deutlich besser geworden. Die chronischen lumbalen Schmerzen könnten nicht mehr gebessert werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht, ferner wurde einzig eine reizlos geheilte Operationsnarbe als Befund vermerkt (Urk. 8/123/2).

4.10    Im Gutachten der D.___ vom 14. Juni 2018 (Urk. 8/117) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/117/6):

    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    -    Status nach Spinalkanaldekompression beidseits am 13.04.2018

    -    Status nach Operation L5/S1 PLIF am 08.05.2015

    -    Chronische L5/S1-Symptomatik links

    -    Degeneration L4/5 mit degenerativer Spinalkanalstenose

    -    Diskushernie L4/5 links

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Vorderfussdeformität beidseits im Sinne eines Hallux valgus mit konsekutiver Senkfuss- und Knickfusskomponente und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2).

    In der angestammten Tätigkeit als Servicekraft beziehungsweise als Pflegehelferin betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme einer Rekonvaleszenz nach der Operation vom 8. Mai bis zum 1. August 2015 – bis zur Operation am 13. April 2018 stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach einer zweimonatigen Rekonvaleszenz bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/117/6 und 8/117/9).

    Aus der Aktenlage ergäben sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit bis zur Operation am 8. Mai 2015. Nach der Operation sei aufgrund der entsprechenden Rekonvaleszenz eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit nach drei Monaten, das heisst ab dem 1. August 2015 wieder möglich gewesen. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit habe nach der Operation vom 13. April 2018 während zweier Monate bestanden (Urk. 8/117/9).

4.11    Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychotherapeutin lic. phil. J.___ von der H.___ bestätigten am 6. Oktober 2018, sie behandelten die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2017 ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch. Abweichend zum D.___-Gutachten führten sie als Diagnosen eine depressive Störung, schwere Episode (ICD-10: F32.20), eine Angststörung (ICD-10: F41.1) und den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an. Aufgrund der aktuellen Beschwerdelage sei eine Prognose bezüglich der realen Arbeitsfähigkeit nur schwer einzuschätzen. Es werde erwartet, dass die IV-Stelle baldmöglichst eine konsistente und eigenständige medizinische Untersuchung anberaume (Urk. 8/138/1-2).

4.12    Der Hausarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, versah seine Angaben vom 11. November 2018 mit zahlreichen Fragezeichen und kreuzte an, er könne die Frage betreffend eine Verminderung der Leistungsfähigkeit nicht beantworten (Urk. 8/126, insbesondere 8/126/2).


5.

5.1    Das Gutachten der D.___ vom 14. Juni 2018 beruht auf fachärztlichen orthopädisch-traumatologischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen vom März und April 2018 (Urk. 8/117/3). Die Begutachtenden führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 8/117/24-30, 8/117/38-40, 8/117/43-46, 8/117/52-57 und 8/117/66-70).

5.2    Es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin richtig erkannt, dass die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend die perkutane Nukleoplastie vom 19. Oktober 2016 in Portugal (Urk. 3/3-5) den Gutachtern der D.___ nicht zur Verfügung standen (Urk. 1 S. 5 f.; vgl. Urk. 8/117/12-20).

    Kurz vor dem beschriebenen Eingriff waren die ambulante Behandlung in der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der B.___ am 11. Oktober 2016 abgeschlossen und eine Operationsindikation verneint worden. Dem betreffenden Bericht der B.___ vom 20. Dezember 2016 sind dementsprechend keine Anhaltspunkte für eine Behandlung in Portugal zu entnehmen (Urk. 8/49/6-7). Ebenso wenig ergeben sich solche aus dem Austrittsbericht der F.___ zum stationären Aufenthalt vom 20. Februar bis zum 3. März 2017 (Urk. 8/89/9-15), zumal die Beschwerdeführerin beim Anamnesegespräch weder einen Arztbesuch noch eine Operation in Portugal erwähnte (Urk. 8/89/10 und 8/89/13-14). Dasselbe gilt bezüglich des Austrittberichts der G.___ vom 21. Juni 2017 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt vom 1. bis zum 21. Juni 2017 (Urk. 8/93). Auch sonst finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise, die zu einem Beizug portugiesischer Arztberichte hätten führen können (vgl. insbesondere Urk. 8/65/11-12, 8/82, 8/84/3-5, 8/89/6-8, 8/102/1-5, 8/102/11-12, 8/113, 8/123 und 8/126). Dies wurde auch in der Beschwerdeschrift richtig erkannt (Urk. 1 S. 5). Selbst im anlässlich der Begutachtung ausgefüllten Fragebogen machte die Beschwerdeführerin nicht die erforderlichen Angaben (Urk. 8/117/77-78).

    Unter den gegebenen Umständen hat es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass das D.___-Gutachten – trotz aller Sorgfalt der Begutachtenden – in Unkenntnis der Nukleoplastie vom Oktober 2016 erstattet wurde. Dieser Mangel vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, da bereits drei Monate nach dem fraglichen Eingriff, am 19. Januar 2017, im Z.___ eine Spect-CT-Untersuchung der Wirbelsäule durchgeführt worden war (Urk. 8/89/6 und 8/89/9), welche offenbar keine neuen relevanten Befunde gezeigt und zur Schlussfolgerung der Ärzteschaft geführt hatte, die geklagten Beschwerden könnten nicht erklärt werden. Die Operation hatte offenbar keinen wesentlichen Einfluss auf die geklagte Rückenproblematik, hätte sie ansonsten doch Eingang in die zeitnah verfassten Berichte der behandelnden Ärzte gefunden (vgl. etwa Urk. 8/73/12-13, 8/83-84 und 8/89/13).

5.3    

5.3.1    Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift zutreffend bemerkt, dass die Spinalkanaldekompression L4/5 vom 13. April 2018 (Urk. 8/117/84) nach der gutachterlichen orthopädisch-traumatologischen Untersuchung vom 12. März 2018 (Urk. 8/117/3) durchgeführt wurde (Urk. 1 S. 5 f.). Zwar war der betreffende Operationsbericht sämtlichen Begutachtenden bei der Erstattung des polydisziplinären Gutachtens bekannt (Urk. 8/117/20, 8/117/23, 8/117/42, 8/117/52 und 8/117/66). Dem erwähnten Bericht waren indessen naturgemäss keine aktuellen orthopädisch-traumatologischen Befunde zu entnehmen. Solche wurden auch bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, am 26. April 2018 nicht umfassend erhoben (Urk. 8/117/66-70), anlässlich welcher abermals eine Symptomausweitung festgestellt wurde (Urk. 8/117/71). Es genügt daher nicht, dass Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Teilgutachten in Betracht zog, die nach dem operativen Eingriff erfolgte neurologische Untersuchung vom 26. April 2018 habe im Vergleich zur von ihm durchgeführten orthopädisch-traumatologischen Untersuchung keine anderen Befunde ergeben (Urk. 8/117/31).

    Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es sich bei der von Dr. P.___ angenommenen Rekonvaleszenz von zwei Monaten nach dem operativen Eingriff vom 13. April 2018, während welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/117/36), lediglich um eine prognostische Einschätzung handelte. Auf eine solche kann nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f. und 7). Vielmehr hätte dieselbe mit weiteren Untersuchungen überprüft werden müssen. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. P.___ selbst eine Evaluation sechs Monate nach der Operation vom 13. April 2018 zur Diskussion gestellt hatte (Urk. 8/117/36). Es geht nicht an, ohne eine plausible Begründung auf eine solche zu verzichten (Urk. 1 S. 5 f. und 7). Das Gutachten erweist sich in diesem Punkt folglich als ergänzungsbedürftig.

    Dieser Umstand allein vermag das Teilgutachten Dr. P.___ aber nicht in Frage zu stellen, soweit es sich zu den Verhältnissen bis zur gutachterlichen Untersuchung am 12. März 2018 beziehungsweise bis zur Operation am 13. April 2018 äussert.

5.3.2    Diesbezüglich legte Dr. P.___ einleuchtend und schlüssig dar, er habe am 12. März 2018 nur zum Teil nachzuvollziehende und inkonsistent vorhandene Beschwerden erhoben. So habe die Beschwerdeführerin während der gesamten Anamneseerhebung ruhig auf dem Stuhl sitzen können, während sie sehr starke Schmerzen angegeben habe. Auch das Entkleiden für die Untersuchung sei augenscheinlich ohne wesentliche Einschränkungen geschehen. Die Untersuchungsbefunde seien inkonsistent und vier von fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen. Während die Beschwerdeführerin als sehr stark beschriebene Schmerzen der Lendenwirbelsäule angegeben habe, seien die lokalen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule nicht eindeutig gewesen. Teilweise habe die Beschwerdeführerin nicht zu reproduzierende Druckschmerzen und Klopfschmerzen der Lendenwirbelsäule angegeben, teilweise habe sie auch nur geringe Berührungen der übrigen Abschnitte der Wirbelsäule und des Körpers als sehr schmerzhaft beschrieben. Insgesamt seien die Befunde nur schwer zu reproduzieren gewesen. Auffällig sei zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin den Zehenstand und den Fersenstand nahezu problemlos habe ausüben können, während sie später das Fussheben und das Fusssenken links im Rahmen der Untersuchung nicht mehr gezeigt habe; sie habe sowohl eine Fussheber- als auch eine Fusssenkerparese demonstriert. Dies sei nicht erklärbar, da sich die Bemuskelung beider Ober- und Unterschenkel seitengleich ohne Auffälligkeiten präsentiert habe. Eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines habe er somit nicht objektivieren beziehungsweise verifizieren können. Während die Beschwerdeführerin die Rumpfbeugung und die Rumpfrückneigung im Stehen jeweils nur angedeutet habe, schien sie im Langsitz die Zehenspitzen nahezu problemlos zu erreichen. Bei fraglich positiven Lasègue- und Pseudolasèguezeichen sei bis auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Taubheit im L5/S1-Versorgungsgebiet und den fehlenden Achillessehnenreflex links keine neurologogische Auffälligkeit festzustellen gewesen. In unbeobachtet geglaubten Untersuchungsmomenten habe sich die Beschwerdeführerin im Untersuchungszimmer nahezu unauffällig bewegt (Urk8/117/33).

    Überdies falle auf, dass die klinischen Untersuchungsbefunde in den Vorakten lediglich die subjektive Beschwerdesymptomatik wiedergäben. Insbesondere die MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2016 (gemeint wohl: 11. Oktober 2016, Urk. 8/49/7) habe kein Korrelat für die Schmerzen gezeigt. Die MRI-Untersuchung vom 20. Februar 2018 habe eine ausgeprägte Vernarbung epidural S1 links und eine epifusionelle Stenose L4/5 beidseits, mehr links, bedingt durch eine subligamentäre Diskushernie L4/L5 links, ergeben. Insgesamt sei jedoch eine chronische, gemischte L5- und S1-Symptomatik beschrieben worden, die durch die Befunde der MRI-Untersuchung letztendlich nicht vollständig zu erklären sei. Daher sei die Operationsindikation von Prof. Dr. K.___ zu relativieren, zumal dieser selbst die Situation als teilweise unklar beschrieben und seiner Beurteilung die subjektive Beschwerdesymptomatik zugrunde gelegt habe, «um der Patientin nicht unrecht zu tun» (Urk. 8/117/34).

5.3.3    Die Ausführungen Dr. P.___ stehen im Einklang mit den bei der Begutachtung vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen. Demnach wurde der Beschwerdeführerin anlässlich einer Verlaufskontrolle am 9. September 2015 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September bis zum 4. November 2015 aufgrund von Schmerzen attestiert (Urk. 8/17/2 und 8/29/13-14). Dort wurde auch mit Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ab dem 4. November 2015 bescheinigt (Urk. 8/28). Es folgten bis zum 10. Februar 2016 weitere derartige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen bei bestehendem Verdacht auf eine linksseitige ISG–Arthrophie beziehungsweise auf eine ältere Peroneusläsion (Urk. 8/29/4-10). Bei der Konsultation am 16. März 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine klinische Untersuchung verzichtet (Urk. 8/45). Zuletzt bestätigte Dr. L.___ am 15. März 2018ohne Durchführung einer Untersuchung – eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden leichten Verweistätigkeit (Urk. 8/138/3). Klinische Befunde, welche die jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, wurden – wie Dr. P.___ richtig erkannte – in keinem der erwähnten Berichte genannt. Dementsprechend konnte und musste sich Dr. P.___ auch nicht detailliert mit den anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der diversen Behandler auseinanderzusetzen, wie es von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert wurde (Urk. 1 S. 6).

    Der Vorwurf, Dr. P.___ habe die am 13. April 2018 vorgenommene Revisionsoperation quasi als unnötig abgetan und die Indikation hierzu als auf allein subjektiver Beschwerdesymptomatik gründend beurteilt (Urk. 1 S. 6), trifft in Anbetracht der Schilderungen Dr. P.___ ebenfalls nicht zu. Dieser trug – insoweit korrekt – den zweifelsfrei (mittels MRI) nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule Rechnung und beschränkte sich darauf – mit nachvollziehbarer Begründung – die vom Behandler gestellte Operationsindikation zu relativieren. Bei seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ging Dr. P.___ denn auch – für die Gegenwart und retrospektiv seit April 2015 von einer belastungsabhängigen Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule mit L5/S1-Symptomatik sowie von einer Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule aus und erachtete eine entsprechende Schonung der Wirbelsäule schon aus protektiven Gründen als angezeigt. Er gelangte zum einleuchtenden Schluss, der Beschwerdeführerin könnten nur leichte Tätigkeiten abverlangt werden, welche überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der wechselnden Körperhaltung durchgeführt werden müssten, um einseitige statische Belastung zu vermeiden. Es seien keine permanenten Gerüst- und Leitertätigkeiten sowie keine permanenten Armvorhaltetätigkeiten zumutbar. In einer derartigen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Lediglich während einer Rekonvaleszenz von drei Monaten nach der Operation vom 8. Mai 2015 sei vom Fehlen einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/117/34-36). Die bleibt jedoch in Anbetracht der Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. September 2015 (Urk. 8/2) und dem allenfalls frühest möglichen Rentenbeginn sechs Monate später (Art. 29 Abs. 1 IVG), jedenfalls ohne Einfluss auf den Rentenanspruch.

5.4    Es mag sodann zutreffen, dass die neurologische Begutachtung am 26. April 2018, das heisst nur wenige Tage nach dem operativen Eingriff vom 13. April 2018 stattgefunden hat (Urk. 1 S. 5). Dieser Umstand vermag die Qualität des neurologischen Teilgutachtens indessen nicht zu beeinflussen. Insbesondere wies der neurologische Gutachter ausdrücklich darauf hin, die kürzlich stattgehabte Operation ändere nichts an seinen Überlegungen, weil sich die postoperativen Einschränkungen nicht mit der Symptomausweitung in Übereinstimmung bringen liessen (Urk. 8/117/6 und 8/117/8).

5.5    Schliesslich wurde beanstandet, der psychiatrische Gutachter habe sich darauf beschränkt, das Störungsbild einer Anpassungsstörung wiederzugeben, ohne jedoch nachvollziehbar zu begründen, weshalb lediglich diese Diagnose beziehungsweise keine andere Diagnose zu stellen sei (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. O.___ eingehend darlegte, weshalb keine depressive Störung zu diagnostizieren sei, auch wenn sich die Beschwerdeführerin selbst in einem Selbstbeurteilungsfragebogen als mittelgradig depressiv bezeichnet habe. Namentlich sprächen deren Auftreten und Antwortverhalten gegen eine relevante depressive Symptomatik. Hinzu kämen die Auffälligkeiten, welche die Beschwerdeführerin in einem Beschwerdevalidierungsverfahren verwirklicht habe (Urk. 8/117/59).

    Eine andere Diagnose stand in Anbetracht der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde (Urk. 8/117/55-56) nicht im Raum. Insbesondere wurden im Bericht der H.___ vom 20. Januar 2018 (Urk. 8/106) auch keine psychopathologischen Befunde erwähnt, welche Dr. O.___ bei seinen Ausführungen hätte berücksichtigen können. Darüber hinaus wurde weder etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, was das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig erscheinen liesse.

5.6    Für den Zeitraum bis zur Operation vom 13. April 2018 ist demnach gestützt auf das schlüssige D.___-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwar in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, ihr aber eine Verweistätigkeit bis zur Operation am 8. Mai 2015 und danach wieder ab dem 1. August 2015 uneingeschränkt zumutbar war.

5.7    Wie sich die medizinischen Verhältnisse ab dem 13. April 2018 präsentierten, lässt sich weder mit dem Gutachten der D.___ noch mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen, namentlich den Berichten des Behandlers Prof. Dr. K.___ vom 30. Mai 2018 (Urk. 8/123/2), des Psychiaters Dr. M.___ und der Psychotherapeutin lic. phil. J.___ vom 6. Oktober 2018 (Urk. 8/138/1-2) und des Hausarztes Dr. N.___ vom 11. November 2018 (Urk. 8/126) beurteilen. Dies wird folglich noch abzuklären sein, auch wenn die von Seiten der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 1 S. 7) in Anbetracht der gegenwärtigen Aktenlage als fraglich erscheint (vgl. Urk. 8/132/1-2).


6.

6.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, sie habe lediglich während ihrer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Pflegeassistentin ihr Pensum leicht reduziert. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Pflegebereich nachgehen, zumal sie ihre beiden Kinder, welche im Ausland studierten, finanziell zu unterstützen habe und von ihrem geschiedenen Ehemann keine finanzielle Hilfe erhalte (Urk. 1 S. 8).

6.3    Ein 100%-Pensum absolvierte die Beschwerdeführerin lediglich vom 1. August bis zum 25. September 2016 (Urk. 8/65/14, 8/72 und 8/94). Davor war sie (ab dem 12. Oktober 2015) nur zu 90 % beziehungsweise (vom 27. Juni 2013 bis zum 31. Oktober 2015) zu 80 % erwerbstätig, wobei die Ausbildung als Pflegehelferin den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bloss von Januar bis Dezember 2014 dauerte (Urk. 8/2/4). Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100 % allein wegen ihrer Weiterbildung in einem reduzierten Pensum angestellt war. Ebenso wenig findet – aufgrund der verabgabten Einkommen - die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ansonsten stets einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 1 S. 8), in den Akten eine Stütze (vgl. Urk. 8/1 und 8/7/2). Vielmehr fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Behandlern gegenüber berichtet hatte, ihre Schmerzen hätten bereits im April 2016 zugenommen (Urk. 8/89/11), auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt offenbar auf eine Arztkonsultation verzichtet hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Anstellungsgrad im Hinblick auf die bereits erhobenen Rentenansprüche erhöhte, mithin ob sie als Gesunde im September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin voll erwerbstätig gewesen wäre.

    Zu ihren Gunsten ist dies trotz gewisser Zweifel zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin sich bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2016 in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis befand und keine Probezeit mehr zu bestehen hatte (Urk. 8/72/1). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob neben der ab Juni 2013 ausgeübten teilzeitlichen Erwerbstätigkeit – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – überhaupt ein Aufgabenbereich bestanden hatte.

6.4    Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist.


7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

7.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (allfälligen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3).

7.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. September 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

7.4    Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich bezüglich des unbefristeten Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 100 % als Pflegehelferin der A.___ (Urk. 8/72/1) Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin beanstandete daher zu Recht, die Beschwerdegegnerin hätte das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom damaligen Lohn ermitteln müssen anstatt auf einen LSE-Tabellenlohn abzustellen (Urk. 1 S. 8).

    Die Beschwerdeführerin erzielte in einem Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 60'179.90 brutto (Fr. 4'628.30 x 13; Urk. 8/72 und 8/94/2). Eine Anpassung an die Teuerung hatte seit ihrer Anstellung im Jahr 2015 nicht stattgefunden (Fr. 4'165.50 : 90 x 100 x = Fr. 4'628.33; vgl. Urk. 8/72), weshalb eine solche auch für das Jahr 2017 nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Nach der Rechtsprechung sind geleistete Überstunden und sonstige Erwerbszusätze ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). In der Zeit vom 1. Januar bis Ende Juli 2016 wurden der Beschwerdeführerin – bei einem Pensum von 90 %durchschnittlich Fr. 253.45 pro Monat als Schichtzulagen ausbezahlt (Urk. 8/94/9). In den Monaten August bis und mit Oktober 2016 erhielt sie – bei einem Pensum von 100 % – eine durchschnittliche Schichtzulage von Fr. 269.85 (Urk. 8/94/9). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, von einer durchschnittlichen Schichtzulage von Fr. 281.60 bei einem 100%-Pensum auszugehen (Fr. 253.45 : 90 x 100). Dies entspricht Fr. 3'097.60 pro Jahr (11 x 281.60), welche zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 63'277.50.

7.5    Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'277.50 im Jahr 2017 auszugehen ist.


8.    

8.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.2    Seit der Kündigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. Januar 2019 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich einen Tabellenlohn gemäss LSE herangezogen hat. Massgeblich ist grundsätzlich die neueste LSE, mithin diejenige von 2016 (BGE 144 I 203 E. 5.3.2.3 und 143 V 295 E. 4.1.3).

    Gemäss dem gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, ohne Steigen auf Gerüste und Leitern, ohne Erfordernis einer guten Koordination der Beine, ohne Armvorhaltetätigkeiten und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule ausüben (Urk. 8/117/35 und 8/117/73). Derartige Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden. Von einem stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 9) kann daher keine Rede sein. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten von Fr. 4363.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (von 0,4 % im Jahr 2017) ist folglich von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'799.45 im Jahr 2017 auszugehen (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 100.4). Das Lebensalter wirkt sich bei Frauen im Segment von 50 oder mehr Jahren bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2016, T17, Frauen, > = 50 Jahre; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1). Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin im September 2017 bereits beinahe 55 Jahre alt war. Auf den von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug (Urk. 1 S. 9) ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin zu verzichten.


9.    Aus der Gegenüberstellung der relevanten Vergleichseinkommen für das Jahr 2017 resultiert ein Invaliditätsgrad von 13 % ([Fr. 63'277.50 - Fr. 54'799.45] : Fr. 63'277.50 x 100), welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Ebenso wenig bestünde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG (Urk. 1 S. 3), welche ohnehin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Bis zur Operation am 13. April 2018 ist von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen.


10.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit für die Zeit bis Ende Juni 2018 eine Invalidenrente gefordert wurde (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Überdies bleibt erneut festzuhalten, dass sich die medizinischen Verhältnisse ab dem 13. April 2018 mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen, namentlich den Berichten des Behandlers Prof. Dr. K.___ vom 30. Mai 2018 (Urk. 8/123/2), des Psychiaters Dr. M.___ und der Psychotherapeutin lic. phil. J.___ vom 6. Oktober 2018 (Urk. 8/138/1-2) und des Hausarztes Dr. N.___ vom 11. November 2018 (Urk. 8/126) nicht beurteilen lassen. Ob – wie von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 7) – nach den gutachterlichen Untersuchungen in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten ist, erscheint fraglich (vgl. Urk. 8/132/1-2), wird aber zu untersuchen sein. Die medizinischen Verhältnisse nach dem 13. April 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. Januar 2019 sind durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit mit derselben ein Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2018 verneint wurde (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


11.

11.1    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

11.2.    Die vom Bundesgericht zum Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lita ZPO zu berücksichtigen. Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation einer rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1, 139 III 475 E. 2.2, 135 I 221 E. 5.1 und 128 I 97 E. 3b mit Hinweisen).

    Neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind auch die finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Letztere sind aber nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschlagen, wenn sie effektiv geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.1). Verfallene Schulden sind zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.

11.3    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde am 4. März 2019 gestellt (vgl. Urk. 1). Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, welches die Rechtsanwältin Tania Teixeira am 8. April 2019 in Vertretung der Beschwerdeführerin unterzeichnet hatte (Urk. 9 S. 6), wurde deklariert, die Kinder Q.___, geboren am 29. November 1995, Studentin, und R.___, geboren am 2. Juni 1991, Student, lebten im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin (Urk. 9 S. 1). Mit Eingabe vom 8. April 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, die beiden Kinder wohnten nicht im selben Haushalt mit der Beschwerdeführerin zusammen, sondern in Portugal (Urk. 11 S. 1).

11.4    Bei der Ermittlung des Bedarfs der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie seit dem 1. Februar 2019 zwar monatliche Mietkosten von Fr. 1'314.-- für die von ihr alleine bewohnte 3 ½-Zimmerwohnung an der S.___ in T.___ zu begleichen hat (Urk. 9 S. 2 und 10/2). Vor ihrem Umzug hatte sie eine 3 ½-Zimmerwohnung an der U.___ in T.___ mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 915.-- mit einem Mitbewohner geteilt (Urk. 8/144/1). Auch davor hatten das Teilen einer Wohnung und massvolle Mietkosten ihrem gewohnten Lebensstandard entsprochen (vgl. das Urteil KV.2018.00020 vom heutigen Datum, Erwägung 6.5). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Beschwerdeeinreichung ihre Mietausgaben durch einen Umzug erhöht hatte, für den sie bis heute keinerlei Gründe nannte, hat sie selbst zu vertreten. Es erschiene geradezu rechtsmissbräuchlich, den gewohnten Lebensstandard im Hinblick auf ein Verfahren zu verbessern, um in den Genuss einer unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen, auf die ansonsten kein Anspruch bestünde. Der Beschwerdeführerin ist daher ein Betrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, für den in T.___ offenbar auch 3 ½-Zimmerwohnungen erhältlich sind.

    Mangels einer Hausgemeinschaft ist ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für Alleinstehende zu veranschlagen (vgl. die Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II).

    Die geltend gemachten Krankenkassenprämien von Fr. 395.60 pro Monat wurden belegt (Urk. 9 S. 4 und 10/6).

    Anders verhält es sich mit den veranschlagten Fahrkosten zur Arbeit im Betrag von Fr. 200.-- und berufsbedingten Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 50.-- (Urk. 9 S. 4; vgl. Urk. 10/5). Ebenso wenig wurde belegt, dass die behaupteten monatlichen Zahlungen von mindestens Fr. 630.-- für die Rückzahlung von Schulden und von Fr. 917.-- für die Begleichung von Schuldzinsen für Kredite/Darlehen (Urk. 9 S. 4) regelmässig erfolgten (Urk. 10/5 und 10/9-12), womit solche auch in Zukunft nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die Rückzahlungsvereinbarungen für Privatkredite bei der V.___ und der W.___ allein (Urk. 10/7-8) lassen nicht den Schluss zu, dass die vereinbarten Beträge auch effektiv geleistet wurden und werden. Die betreffenden Beträge sind daher ausser Acht zu lassen.

    Des Weiteren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin bezahle für ihre nicht im eigenen Haushalt lebende Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 225.-- und Ausbildungskosten von Fr. 70.-- (Urk. 9 S. 4 und 11 S. 1). Entsprechende Zahlungen, geschweige denn deren Regelmässigkeit, wurden jedoch ebenfalls nicht belegt (vgl. Urk. 10/5). Sie erscheinen nicht als glaubhaft.

    Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 282.-- pro Monat für Steuern (Urk. 9 S. 4) fielen im Jahr 2018 an, als die Beschwerdeführerin noch deutlich höhere Einkünfte erzielte (vgl. Urk. 10/13). In Anbetracht der aktuellen Einkommensverhältnisse erscheint lediglich ein Betrag von rund Fr. 200.-- Steuern pro Monat als plausibel.

    Aus dem Gesagten folgt, dass von einem monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 2'795.60 auszugehen ist. Zu ihren Gunsten ist dieser um einen Freibetrag bis auf rund Fr. 3'000.-- zu erweitern.

11.5    Die Beschwerdeführerin liess ihre Einnahmen in Form eines Nettolohns von Fr. 432.-- und einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'080.--, auf insgesamt Fr. 2'512.-- beziffern (Urk. 9 S. 3). Aufgrund des eingereichten Postkontoauszuges steht indessen fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Gesuchstellung im März 2019 Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 2'891.80 hatte (Urk. 10/5 S. 2 f.), wobei zu bemerken ist, dass die Arbeitslosenkasse im betreffenden Monat fünf Einstelltage – entsprechend einem Bruttoeinkommen von Fr. 843.50 (= 5 x Fr. 168.70) - getilgt hatte (Urk. 10/1 S. 5). Es ist folglich von einem Einkommen von rund Fr. 3'670.-- auszugehen. Der Beschwerdeführerin verbliebe somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 670.--, aus dem sie Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihrer Rechtsvertretung ohne Weiteres innert Jahresfrist decken kann. Für die Annahme einer finanziellen Bedürftigkeit bleibt damit kein Raum. Dies führt zur Abweisung des Gesuches vom 4. März 2019.


12.    

12.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

12.2    Überdies hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf einen um die Hälfte reduzierten Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. März 2019 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2019 aufgehoben wird, soweit sie ab dem 1. Juli 2018 einen Rentenanspruch verneint; insoweit wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2018 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Tania Teixeira

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGohl Zschokke