Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00165


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___, gelernte Baumalerin, war vom 14. Dezember 2015 bis am 28. Februar 2017 als Betriebsmitarbeiterin (Kabelkonfektion; Produktion von medizinischen Kabeln) in einem Vollzeitpensum angestellt. Am 23. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 26. Oktober 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen seit Mitte 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2, Urk. 9/7/1 und Urk. 9/10). Anlässlich des Standortgesprächs vom 16. Juni 2017 gab die Versicherte an, an Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein (Urk. 9/7/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/9/1-24 und Urk. 9/30/1-120). Am 3. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. November 2018 [Urk. 9/41] und Einwand vom 24. Dezember 2018 [Urk. 9/48]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/51]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2019 angezeigt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.2.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2019, die Diagnosen würden hauptsächlich mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis sowie dessen Auflösung sowie dem Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen. Es liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin langdauernd in der Ausübung oder der Suche einer neuen Arbeitsstelle einschränke. Aus medizinischer Sicht sei eine Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. März 2019 ein, sie befinde sich seit dem 4. Januar 2017 in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum Y.___ und sie sei zwischen Juli 2017 und Juni 2018 praktisch ununterbrochen in teilstationärer oder stationärer Behandlung gewesen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in direktem Zusammenhang mit ihrer Kündigung stehe. Entgegen der Prognose von Dr. Z.___ habe sich jedoch gezeigt, dass sich ihre gesundheitliche Situation trotz mehrfacher stationärer und teilstationärer Behandlungen in Ergänzung zur ambulanten Therapie nicht verbessert habe (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 19. April 2017 (Urk. 9/9/3-18) zuhanden des Krankenversicherers die Diagnosen (Urk. 9/9/9-11) rezidivierende, depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10 F10.2). Sodann äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.3). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/9/13) und ging davon aus, dass bei adäquater therapeutischer Betreuung bei langsamer Reintegration innerhalb von sechs Monaten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde (Urk. 9/9/14). Eine stationäre Therapie mit Anteilen einer Entwöhnungstherapie, einer Entzugstherapie, einer antidepressiven Therapie und auch Anteilen zur Behandlung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei dringend indiziert (Urk. 9/9/15 f.).

3.2    Im Bericht der Klinik A.___ vom 15Dezember 2017 (Urk. 9/18/2-8) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 9/18/2):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD10 Z73)

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/18/2):

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

Gemäss dem Bericht befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Januar 2017 mit Unterbrechungen durch stationäre Therapien in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum der Klinik A.___ (Urk. 9/18/2). Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei somatischer Stabilisierung und Weiterführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wieder zu psychischer Stabilität finden könne. Bisher habe die Beschwerdeführerin, unter anderem durch Alkoholkonsum, eher dysfunktionale Bewältigungsstrategien zum Umgang mit inneren und äusseren Konflikten gewählt. Aufgrund der hohen Motivation der Beschwerdeführerin und Veränderungsbereitschaft könne erwartet werden, dass sie sich funktionalere Strategien aneigne. Dies sei jedoch erst im Verlauf zu erwarten. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung sei dringend indiziert. Auch der Besuch der Tagesklinik sei momentan zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und weiteren Stärkung der Bewältigungsstrategien fortzuführen. Die antidepressive Medikation sollte ebenfalls mehrere Monate nach Remission fortgesetzt werden. Seit dem 4. Januar 2017 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/18/4 f.).

3.3    Gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 25. April 2018 (Urk. 9/34/2-9) befand sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 19. April 2018 zum dritten Mal in stationärer Behandlung in der Klinik zur Krisenintervention. Es wurde eine schwere depressive Episode bei bestehendem Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Nach dem letzten Austritt Ende 2017 sei es der Beschwerdeführerin zuerst gut gegangen, sie habe mehr Selbstvertrauen gehabt und sei stabiler gewesen. Seitdem ihr Partner vor circa vier Wochen freigestellt worden sei, habe sich die Situation vor allem zu Hause mit ihm verschlechtert. Sie habe dadurch nicht mehr weitergewusst und habe am Abend vor dem Klinikeintritt Tabletten (Quetiapin) in der Hand gehabt und überlegt, ob sie alle einnehmen solle, um Ruhe zu haben. Alkohol habe sie seit dem letzten Austritt selten konsumiert. Während des Aufenthalts seien Einzelgespräche geführt worden, vorwiegend mit dem Fokus auf die Konflikte mit dem Lebenspartner und die Ambivalenz bezüglich einer Weiterführung der Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem, teilremittiertem Zustand ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverhältnisse frühzeitig aus dem stationären Rahmen entlassen worden, da die Absprachen bezüglich einer Ausgangsregelung von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden seien und die Therapiemotivation nicht ausreichend erschienen sei.

3.4    Im Verlaufsbericht der Klinik A.___ vom 27. August 2018 (Urk. 9/36/1-5) wurden folgende «aktuelle Diagnosen» festgehalten (Urk. 9/36/1 f.):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- Rezidivierende depressive Störung, Status nach schwerer Episode, aktuell mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

Es wurde sodann festgehalten, Versuche, eine regelmässige Teilnahme in der Tagesklinik zu erreichen, seien bisher noch nicht gelungen. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin aktuell und bis auf Weiteres für jegliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig eingeschätzt. Aufgrund des schwierigen Verlaufs mit wiederkehrenden depressiven Einbrüchen mit suizidalen Krisen und dem Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften und abhängigen Anteilen sei die Prognose aus heutiger psychiatrischer Sicht als eher ungünstig einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin weise erhebliche Einschränkungen in wichtigen strukturellen Fähigkeiten wie Emotions- und Impulskontrolle, Problemlösefähigkeit, Konfliktverarbeitung, Disziplin, Ausdauer, Durchhaltefähigkeit, Frustrationstoleranz und der Fähigkeit zur Tagesstrukturierung auf. Diese Fähigkeiten seien aber notwendig für eine erfolgreiche Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin diese Fähigkeiten in ausreichendem Masse für eine erfolgreiche Reintegration entwickeln könne. Es bestünden Schulden, Arbeitslosigkeit, Zukunftsängste sowie Konflikte in der Partnerschaft, durch welche wiederholt Überforderungs- und Insuffizienzgefühle entstünden und eine depressive Abwärtsspirale ausgelöst und depressive Symptome verstärkt würden.

3.5    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 (Urk. 9/40/7) fest, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Kündigung und der unmittelbar folgenden Arbeitsunfähigkeit, womit eine psychosoziale Ursache überwiegend wahrscheinlich sei. Der Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen und daraus resultierende Beschwerden seien nicht IV-relevant. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor.


4.

4.1    Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die Annahme von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 19. April 2017, bei adäquater therapeutischer Betreuung sei bei langsamer Reintegration innerhalb von sechs Monaten wieder mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (E. 3.1), hat sich nicht bewahrheitet. Die behandelnden Ärzte konnten diese Einschätzung im August 2018 aufgrund des Verlaufs mit wiederkehrenden depressiven Einbrüchen mit suizidalen Krisen und dem Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, zwanghaften und abhängigen Anteilen nicht mehr teilen (E. 3.4). Der Beschwerdeführerin gelang es zwar ihren Angaben zufolge, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte brachte dies die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Emotionsregulation jedoch noch deutlicher zum Vorschein (Urk. 9/36/2). Obwohl psychosoziale Belastungsfaktoren als Auslöser für die wiederholten Einbrüche angeführt werden, scheint der Umgang mit diesen Belastungsfaktoren für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Struktur erschwert zu sein. Ob dem so ist und ob von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen ist (vgl. E. 1.2.3), ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte jedoch nicht beurteilbar. Der blosse Hinweis des RAD, es liege eine psychosoziale Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vor, genügt jedenfalls nicht; es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie ausgeprägt die fachärztlich festgestellte psychische Störung – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen - ist, was auch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu diskutieren gewesen wäre («funktioneller Schweregrad»; vgl. E. 1.2.2). Ein solches wurde allerdings nicht durchgeführt.

4.2    Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom steht aufgrund der jüngsten Berichte zwar nicht mehr im Vordergrund (vgl. aber Urk. 3). Dennoch ist festzuhalten, dass der Hinweis des RAD, der Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen und daraus resultierende Beschwerden seien nicht IV-relevant, der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr standzuhalten vermag. Jedes Suchtleiden kann potentiell invalidisierend sein, vorausgesetzt, die funktionelle Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt, was wie bei den übrigen psychischen Erkrankungen grundsätzlich ebenfalls unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen ist (BGE 145 V 215).


5.    Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Damit erweist sich das Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro