Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00176


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 16. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, betreibt mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Am 22. August 2016 prallte ein rückwärtsfahrender Personenwagen gegen die rechte vordere Seite des von ihm gelenkten Autos (Urk. 7/6/79, 7/6/86-89). In der Folge litt er an Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen und verspürte ein Ohrenpfeifen. Ärztlicherseits wurde er in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/6/74-77).

    Am 3. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf den Unfall vom 22. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Swica Versicherungen AG, sowie einen Bericht des behandelnden Arztes ein, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch und zog die Buchhaltung des Restaurants bei (Urk. 7/6, 7/10, 7/14, 7/19-20, 7/22). Am 28. Juni 2017 erging das von der Unfallversicherung beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre (neurologische, psychiatrische und otorhinolaryngologische) Gutachten (Urk. 7/27/2-40). Dazu stellte die IV-Stelle Zusatzfragen (vgl. Urk. 7/28). Die Beantwortung der Zusatzfragen erfolgte am 10. Oktober 2017 (Urk. 7/29/6-9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31, 7/35) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2019 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 7. März 2019 erhob der Versicherte - unter Einreichung diverser Arztberichte (Urk. 3/1-6) - Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    In der Verfügung vom 4. Februar 2019 führte die IV-Stelle aus, aus dem Y.___-Gutachten vom 28. Juni 2017 gehe hervor, dass aus körperlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Sodann begründe die im Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass dem Y.___-Gutachten kein Beweiswert zukomme. Darin werde ausgeführt, die Diagnose einer Verletzung der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Vorakten erscheine, sei nicht zutreffend. Im Gutachten bleibe diese Einschätzung indessen unbegründet. Sie sei denn auch nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4). Dem otorhinolaryngologischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus zumindest teilkausal auf den Unfall vom 22. August 2016 zurückzuführen seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Vorakten. Davon sei folglich auszugehen (Urk. 1 S. 6). Weiter äussere sich das Gutachten nicht zu den Wechselwirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden, auch deshalb sei das Gutachten nicht beweisbildend (Urk. 1 S. 8 f.). Im neurologischen Teilgutachten werde sodann ausgeführt, dass spätestens nach drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine medizinische Begründung für diese Annahme könne dem Gutachten aber nicht entnommen werden (Urk. 1 S. 8). Aus psychiatrischer Sicht werde dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert. Diagnostiziert werde eine Anpassungsstörung. Rechtsprechungsgemäss seien psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Gestützt auf das Y.___-Gutachten sei dies nicht möglich (Urk. 1 S. 8 ff.). Im Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung beim Y.___ verschlechtert (Urk. 1 S. 11).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2017 (Urk. 7/3, Art. 29 Abs. 1 IVG) hat.

3.2    Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, den der Beschwerdeführer am 24. August 2016 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule und hielt als Folge des Unfalls Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Hörstörungen in Form eines Tinnitus fest (Urk. 7/6/76, 7/6/77). Er veranlasste ein MRI der Halswirbelsäule und des Schädels. Diese zeigten keine Hinweise auf Traumafolgen (MRI-Bericht vom 23. September 2016, Urk. 7/6/14).

    Am 4. Oktober 2016 untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, den Beschwerdeführer. Er hielt fest, es bestehe ein posttraumatisch akzentuierter Tinnitus mit knapper psychischer Kompensation, ein Schultergürtel- und Nackensyndrom, eine Hochtonperzeptionsstörung beidseits sowie ein mögliches Schlafapnoesyndrom. Letzeres könne die nächtliche Tinnitussymptomatik ungünstig beeinflussen (Urk. 7/6/67).

3.3    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 26. November 2016 aus, es bestehe ein Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen und einem Tinnitus. Gleichzeitig vermerkte er, dass die Beschwerden generell zurückgegangen seien. Vordergründig bestünden noch Kopfschmerzen und der Tinnitus (Urk. 7/6/59). Gegenüber der SWICA erklärte der Beschwerdeführer am 29. November 2016, dass er keine Schmerzen mehr habe. Das einzige Problem sei der Tinnitus. Er könne deswegen nur noch drei bis vier Stunden schlafen (Urk. 9/1).

3.4    Die Ärzte des B.___ hielten im Bericht vom 5. Dezember 2016 fest, das Hauptproblem stelle zur Zeit der posttraumatisch aufgetretene Tinnitus dar, welcher den Beschwerdeführer massiv belaste und zu Schlafstörungen führe. Der Tinnitus sei wohl aber nur eine Teilursache der Schlafstörung. Gemäss Ehefrau träten auch nächtliche Atempausen auf. Es müsse daher ein Schlafapnoe-Syndrom vermutet werden. Dazu passe auch die Adipositas, die sich seit dem Unfall noch verstärkt habe (Urk. 7/6/47). Das von den Klinikärzten veranlasste MRI des Schädels ergab keinen Nachweis einer duralen AV-Fistel oder einer anderweitigen Pathologie (MRI vom 19. Dezember 2016, Urk. 7/22/14). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 25. Januar 2017 hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer berichte von Drehschwindel, Tinnitus, Hörminderung und Kopfschmerzen (Urk. 7/6/20). Das von ihnen in Auftrag gegebene CT der Schädelbasis zeigte keine auffälligen Darstellungen (CT vom 31. Januar 2017, Urk. 7/22/21).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, Rhinologie und Schnarchen, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen und einem Tinnitus links. Drehschwindelbeschwerden würden negiert. Ohrmikroskopisch bestünden keine Auffälligkeiten. Weder klinisch noch aus dem CT vom 31. Januar 2017 ergäben sich Zeichen einer Perilymphfistel oder eines Barotraumas (Urk. 7/22/18).

3.6    Die Ärzte des D.___ diagnostizierten im Bericht vom 22. Februar 2017 ein obstruktives Schafapnoe-Syndrom schweren Grades. Die obstruktiven Atemstörungen führten zu Sauerstoffentsättigungen und zu einer Fragmentierung des Schlafes (Urk. 7/22/22-34, vgl. auch Urk. 7/22/48-49). Die Ärzte des B.___ erklärten im Bericht vom 14. März 2017, die Kopfschmerzen stünden einerseits im Zusammenhang mit dem Schlafapnoe-Syndrom und anderseits mit den Beschwerden der Halswirbelsäule (Urk. 7/22/12-13).

3.7    Im Y.___-Gutachten vom 28. Juni 2017 wurde als unfallkausale Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) gestellt. Das Nacken-, Schulter-, Armsyndrom links, das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas, die sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis mittleren Grades, der subakute bis chronische Tinnitus links sowie das Kopfweh vom Spannungstyp mit unsystematischem Schwindel (nicht peripher-vestibulär) wurden als unfallfremd beurteilt (Urk. 7/27/10).

    Dazu führten die Gutachter aus, das Unfallereignis vom 22. August 2016 habe keine milden traumatischen Hirnverletzungen zur Folge gehabt. Die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf strukturelle Verletzungen ergeben. Auch liege kein typischer Verletzungsmechanismus der Halswirbelsäule vor. Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Akten aufgeführt würde, sei nicht zutreffend. Seit dem Unfall bestünden permanent verschiedene Beschwerden: Schlafstörungen, welche zum Teil auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas zurückzuführen seien, dauerndes diffuses Kopfweh, unangenehme Ohrgeräusche, Schwindel, Schulterbeschwerden und Kopf- und Nackenschmerzen. Letztere Schmerzen würden von den Ärzten des B.___ als posttraumatisch bezeichnet. Dies beziehe sich gemäss Klassifikation aber einzig auf das zeitliche Auftreten und nicht auf die Kausalität (Urk. 7/27/10). Zum Schwindel führten die Ärzte aus, weder eine periphere noch eine zentrale Ursache der Schwindelgefühle habe nachgewiesen werden können. Unsystematische Schwindelzustände seien typischerweise assoziiert mit Kopfweh vom Spannungstyp (Urk. 7/27/11).

    Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht objektivierbar. Ein Schädelhirntrauma habe nicht stattgefunden. Das Belastungsprofil und damit die Arbeitsfähigkeit sei auf der neurologischen Ebene nicht reduziert. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit spätestens drei Monate nach dem Ereignis, also ab Ende Dezember 2016, wieder voll gegeben gewesen (Urk. 7/27/21-22).

    In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei völliger Gesundheit einen Verkehrsunfall erlitten, welchen er neurotisch verarbeitet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer depressiven Reaktion gekommen, was sich als Anpassungsstörung zeige und bis heute anhalte (Urk. 7/27/30). Diese Störung führe dazu, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten bestehe (Urk. 7/27/32-33). Die Symptomatik der Anpassungsstörung dürfte wenige Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten sein, als die akute Belastung abgeklungen sei. Aus pragmatischen Gründen sei der 1. Oktober 2016 zu nennen (Urk. 7/27/33, vgl. auch Urk. 7/29/7). Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung bei einer angemessenen Behandlung innert einem Jahr abklinge (Urk. 7/27/33).

    Die otorhinolaryngologische Beurteilung erging im Rahmen eines eigenständigen Teilgutachtens. Darin führte Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten und für Hals- und Gesichtschirurgie, zum Tinnitus und zur Schwerhörigkeit aus, aktuell finde sich ein unauffälliger ohrmikroskopischer Befund. Der weitgehend symmetrische Hochtonabfall sei mit einer (frühzeitig) beginnenden Presbyakusis vereinbar. Hinweise für eine traumatische Genese der Hörstörung lägen keine vor. Bei einer Contusio labyrinthi oder einem Knalltrauma wäre kein symmetrischer Hochtonabfall zu erwarten, sondern vielmehr eine asymmetrische, einseitige Hochtonsenke mit maximalem Hörverlust bei vier bis sechs kHz. Eine ohrnahe Schädelbasisfraktur oder eine Labyrinthfistel habe im Schädel-CT vom 31. Januar 2017 ausgeschlossen werden können. Die Kausalität des Tinnitus sei nicht eindeutig beurteilbar. Einerseits sei der Tinnitus erst nach dem Kopftrauma vom 22. August 2016 aufgetreten. Andererseits fänden sich, wie erwähnt, im Tonaudiogramm keine objektivierbaren Hinweise für ein relevantes Ohrtrauma. Insgesamt könne also eine traumatische Genese nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise erscheine als möglich (Urk. 7/27/37). Zu den Schwindelbeschwerden erklärte Dr. E.___, dass diese nicht auf eine periphere vestibuläre Pathologie zurückzuführen seien. Die neurootologischen Befunde seien normal. Insbesondere könne ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel ausgeschlossen werden. Differenzialdiagnostisch sei an orthostatische Schwindelbeschwerden zu denken, da der Schwindel mehrheitlich beim Aufstehen und beim Bücken auftrete. Es fänden sich also keine klaren objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Genese der Schwindelbeschwerden. Dennoch sei ein Zusammenhang mit dem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule nicht ausschliessbar; eine zumindest partielle traumatische Ursache des Schwindels bleibe also möglich (Urk. 7/27/37-38). Der Tinnitus sei kausal nicht therapierbar. Eine Hörgeräteversorgung oder ein Noiser könnte die Tinnitusverarbeitung verbessern. Bei deutlicher psychischer Belastung sei zudem allenfalls eine psychiatrische Betreuung im Sinne einer Tinnitus retraining theraphy zu empfehlen. Auch eine verbesserte Schlafqualität durch das Tragen der CPAP-Maske habe positive Auswirkungen auf zentrale Kompensationsmechanismen (Urk. 7/27/38). Aus HNO-Sicht werde die Arbeitsfähigkeit weder aufgrund der Schwerhörigkeit noch der Schwindelbeschwerden beeinträchtigt. Grundsätzlich beeinflusse auch der Tinnitus die Arbeitsfähigkeit nicht. In Anbetracht der multifaktoriell bedingt stark beeinträchtigten Schlafqualität empfehle sich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für drei Monate. Nach Durchführung von Therapien sei die Situation neu zu beurteilen beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern (Urk. 7/27/38).

3.8    Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2017 erklärte Dr. E.___, dass ein Tinnitus als Folge eines Traumas nur ausreichend wahrscheinlich gemacht werden könne, wenn gleichzeitig andere pathologische Befunde aufgetreten seien. Solches sei vorliegend nicht der Fall. Der bestehende beidseitige symmetrische Hochtonabfall sei nicht typisch für eine traumatische Schwerhörigkeit, sondern entspreche einer altersbedingten Gehörsabnutzung. Die typische traumatische Gehörseinschränkung zeige eine V- oder U-förmige Senke bei 4000 bis 6000 Hz mit Erholung der Hörschwelle bei 8000 Hz. Eine solche Veränderung bestehe beim Beschwerdeführer nicht (Urk. 7/29/9).

    Auf diese Ausführungen verwiesen die Y.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2017. Ansonsten wiesen sie darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um eine leichte depressive Störung handle. Zur Frage, weshalb der Unfallmechanismus aus medizinischer Sicht nicht zu einer Distorsion der Halswirbelsäule passe (vgl. Urk. 9/2), erklärten sie, dass eine solche typischerweise im Rahmen einer Heckauffahrkollision oder allenfalls bei einer Frontalkollision auftrete. Bei einer Seitenkollision gälten andere physikalische Gesetzmässigkeiten. Auf die weitere Frage, weshalb aus neurologischer Sicht nach spätestens drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/2), antworteten sie, dass Kontusionen ohne Nachweis struktureller Verletzungen nach sechs Wochen als abgeheilt gälten. Im Einzelfall könne die Beschwerdedauer auch bis zu drei Monaten betragen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht begründen (Urk. 7/29/6-7).

3.9    Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Oktober 2017 beginnende Polyarthrosen-Beschwerden sowie eine schwergradige Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts festgestellt wurden (Bericht Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, vom 5. Oktober 2017, Urk. 3/2). Wegen einer Veneninsuffizienz wurde der Beschwerdeführer am 8. November 2018 untersucht. Empfohlen wurde ihm eine endovenöse Laserphlebektomie (Bericht Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und Gefässchirurgie, vom 11. November 2018, Urk. 3/4), welche nach Angaben des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2018 durchgeführt wurde (Urk. 1 S. 11, vgl. auch Urk. 3/6/7-3/6/9). Am 16. Januar 2019 wurde das rechte Sprunggelenk operativ versteift (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 3/3).


4.

4.1    Das Y.___-Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (E. 1.4 hiervor), soweit es sich zum rechtserheblichen Sachverhalt äussert. Indessen ist es, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht für sämtliche streitigen Belange umfassend.

4.2    Beim Unfall vom 22. August 2016 handelte es sich aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner/ Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.). Offensichtlich darauf bezogen sich die Y.___-Gutachter, als sie ausführten, der Unfallmechanismus passe nicht zu einer Distorsion der Halswirbelsäule, da eine solche im Rahmen einer Heckfahr- respektive einer Frontalkollision auftrete (Urk. 7/27/10, 7/29/7). Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, dass er im Rahmen der Seitenkollision zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt. Letztlich ist die Frage nach der Diagnose jedoch zweitrangig. Denn es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1)

4.3    Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung. Ob der Tinnitus respektive der Schwindel unfallkausal ist oder nicht, spielt im vorliegenden Kontext daher keine Rolle. Jedoch sind die Ausführungen im Gutachten dazu überzeugend. So kann ein Tinnitus laut Dr. E.___ bloss dann auf ein Trauma zurückgeführt werden, wenn gleichzeitig andere objektivierbare pathologische Befunde aufgetreten sind. Solches ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall (Urk. 7/27/37, 7/29/9). Auch hinsichtlich des Schwindels legt Dr. E.___ nachvollziehbar dar, dass es an einer peripheren oder vestibulären Pathologie fehlt und sich keine objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Genese finden (Urk. 7/27/37). Aus HNO-Sicht wird die Arbeitsfähigkeit weder aufgrund der Schwindelbeschwerden noch der Schwerhörigkeit beeinträchtigt. Grundsätzlich beeinflusst auch der Tinnitus die Arbeitsfähigkeit nicht. In Anbetracht der multifaktoriell bedingt stark beeinträchtigten Schlafqualität empfahl Dr. E.___ eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für drei Monate. Nach Durchführung von Therapien sei die Situation neu zu beurteilen beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern (Urk. 7/27/38). Dazu ist festzuhalten, dass keine organische Schädigung als Ursache für den Tinnitus ausgewiesen ist (Urk. 7/27/11, 7/27/37-38). In einer solchen Konstellation ist praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 8C_175/18 vom 27. September 2018 E. 6). Erst dann zeigt sich, ob die (vorderhand) von Dr. E.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist.

4.4    Im neurologischen Teil wurden das Kopfweh vom Spannungstyp mit begleitendem unsystematischem Schwindel, der Tinnitus, die Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom als krankheitswertige Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/27/21). Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerden seien klinisch-neurologisch nicht objektivierbar (Urk. 7/27/21). In Bezug auf die Kopfschmerzen wurde darauf hingewiesen, dass das CT des Schädels vom 31. Januar 2017 ein normales Ergebnis gezeigt habe (Urk. 7/27/21). Weiter wird im Gutachten festgehalten, unsystematische Schwindelzustände seien typischerweise mit Kopfweh vom Spannungstyp assoziiert (Urk. 7/27/11). Demgegenüber erklärten die Ärzte des B.___ die Kopfschmerzen einerseits mit dem Schlafapnoe-Syndrom und anderseits mit den Beschwerden der Halswirbelsäule (Urk. 7/22/12-13). Das Schlafapnoe-Syndrom, begünstigt durch die Adipositas, wird in keinem der Arztberichte mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule spielten ab Ende November 2016, wenn überhaupt, nur noch eine untergeordnete Rolle. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 26. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Nacken- und Schulterschmerzen zurückgegangen seien (Urk. 7/6/59). Gegenüber der SWICA bestätigte der Beschwerdeführer denn auch drei Tage später, dass er diesbezüglich keine Schmerzen mehr habe (Urk. 9/1). Angesichts dieses Verlaufs ist auch die vom neurologischen (Teil-)Gutachter geäusserte Einschätzung, wonach spätestens nach drei Monaten nach dem Unfall keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 7/27/22, 7/29/7), grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der zuständige Gutachter bei dieser Beurteilung auf die Kopfschmerzen, den Schwindel, den Tinnitus sowie die Nacken-, Schulter- und Armschmerzen Bezug nahm (Urk. 7/27/21, 7/29/7). Eine Würdigung respektive eine Einschätzung, ob und inwiefern sich das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, findet sich weder im neurologischen noch im übrigen Teil des Y.___-Gutachtens (vgl. dazu insbs. Urk. 7/27/10-11). In diesem Punkt erweist sich das Gutachten, das sich in erster Linie mit den Unfallfolgen befasst, als unvollständig.

4.5    Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, nach der Begutachtung - die im April/Mai 2017 stattfand (Urk. 7/27/2) - habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Akten zu schliessen ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Venenproblematik eine Arbeitsunfähigkeit von rund sieben Wochen attestiert wurde (Urk. 3/6/7-9). Da somit keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, erweist sie sich invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant. Was die Arthrose im Sprunggelenk anbelangt, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer Unfallkausalität ausgegangen werden (Urk. 1 S. 11). Weder war der Unfallhergang geeignet, Sprunggelenksbeschwerden zu verursachen, noch ergeben sich aus den initialen Arztberichten Anhaltspunkte auf irgendwelche Fussprobleme. Jedoch ist nicht auszuschliessen, dass sich diese Arthrose (und allenfalls auch die beginnenden Polyarthrosenbeschwerden, Urk. 3/2) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine (rheumatologische) Einschätzung dazu fehlt in den Akten. Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt zu vervollständigen.

4.6    Aus psychiatrischer Sicht wird im Y.___-Gutachten eine Anpassungsstörung diagnostiziert und deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 7/27/14). In der angefochtenen Verfügung wird dazu bloss festgehalten, dass diese Diagnose keine längerandauernde Einschränkung begründe (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer bemerkt zu Recht (Urk. 1 S. 8), dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Davon kann dort aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 143 V 418 E. 7). Da die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die bisherige, nach wie vor ausgeübte Tätigkeit betrifft, kann sie dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Selbst wenn also die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist, läge eine Invalidität von 30 % vor, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Vor diesem Hintergrund könnte auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden, weil eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Bundesgerichtsurteil 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Da aber aufgrund des Tinnitus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt wird und zur Feststellung der rechtlichen Relevanz eine Indikatorenprüfung erforderlich ist (E. 4.3 hiervor), ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens unumgänglich. Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine solche Prüfung vornehme. Daran ändert übrigens nichts, dass Dr. E.___ damit rechnete, dass die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden kann, wenn eine Therapie erfolgt (Urk. 7/27/38). Dabei handelt es sich bloss um eine Prognose und nicht um eine bereits realisierbare Arbeitsfähigkeit.

4.7    Soweit aus somatischer Sicht gestützt auf das Y.___-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, ist von dieser Seite her eine relevante Einschränkung zu verneinen. Vor diesem Hintergrund schadet auch nicht weiter, dass die Gutachter sich nicht explizit zu den Wechselwirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden äusserten. Sollten allenfalls die (nach erfolgter Rückweisung) noch zu tätigenden Abklärungen ergeben, dass weitere Einschränkungen bestehen, stellt sich allenfalls der Frage nach den Wechselwirkungen.

4.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Sie wird, sofern sie das Y.___-Gutachten vom 28. Juni 2017 weiterhin als Entscheidbasis nimmt, abzuklären haben, ob und inwiefern sich das Schlafapnoe-Syndrom, die Arthrose im Sprunggelenk und die beginnende Polyarthrose auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem wird sie in Hinblick auf den Tinnitus und die Anpassungsstörung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen haben. Allenfalls stellt sich auch die Frage nach Wechselwirkungen von somatischen und psychischen Beschwerden.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger