Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00180


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 29. Juni 2011 unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/27).

    Am 24. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28 Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 8/34).

    Am 2. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle holte unter anderem beim Y.___, Z.___, ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 12. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78; Urk. Urk. 8/82) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/85).

1.2    Am 2. März 2017 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf ein seit dem Jahr 2005 bestehendes Trauma und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/92 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Mai 2017 in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/95). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2017 Einwände (Urk. 8/97). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und veranlasste beim Y.___ ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 8. November 2018 erstattet wurde (Urk. 8/136/2-68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/143, Urk. 8/146) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/148 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. Mai 2019 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14). Am 28. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut (Urk. 16) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 17) ein, was der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Am 23. Juli 2019 (Urk. 19) und am 6. November 2019 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 20, Urk. 23) ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 21, Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.8    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 erneut zum Bezug vom Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Gestützt auf das veranlasste Y.___-Gutachten könne festgehalten werden, dass ihm weiterhin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er somit nicht eingeschränkt, und ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe damit weiterhin nicht. Es seien keine neuen stichhaltigen Tatsachen vorgebracht worden, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht bereits vorgelegen hätten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sein Leiden eine lange Geschichte habe. Auf die Einschätzung der Fachpersonen des A.___ sei abzustellen (S. 2 Ziff. 1). Auch aus den Berichten der übrigen behandelnden Ärzte des B.___ sowie der C.___ vom 1. Dezember 2017 ginge hervor, dass er schwer krank und arbeitsunfähig sei. Auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter vorbefangen seien und ihre Einschätzung von jener der behandelnden Ärzte abweiche (S. 3 f. Ziff. 2-5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Gutachter des Y.___ nicht bereits deshalb als befangen gelten würden, weil sie den Beschwerdeführer schon einmal begutachtet hätten und zu einer ungünstigen Schlussfolgerung gelangt seien (S. 1 f. Ziff. 2). Aus dem Gutachten des Y.___ vom 8. November 2018 gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. Juli 2015 nicht wesentlich verändert habe. Zudem bestehe gemäss dem Y.___-Gutachten eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Beschwerdeschilderung und den erhobenen psychiatrischen Befunden und die Beschwerdegebaren seien teilweise überzeichnet gewesen. Weiter sei das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hoch. So spaziere er gemäss eigenen Angaben etwa 40 km bis 50 km pro Tag und könne auch Einkäufe erledigen. Ausserdem befinde er sich in einem adäquaten sozialen Umfeld, und die wahrgenommene psychiatrische Behandlung von bloss einmal im Monat für 15 bis 20 Minuten spreche für einen geringen Leidensdruck (S. 2 Ziff. 3).

2.4    Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 16), dem Bericht der Ärzte der D.___ vom 23. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass er an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide und demzufolge arbeitsunfähig sei. Die Spitalbehandlung sei unmittelbar nach der Begutachtung beim Y.___ begonnen worden, weshalb es sich um eine Krankheit handle, welche vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden habe (S. 1 f. Ziff. 3).

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/85) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.7-8).


3.

3.1    Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/85), worin davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2013 eingeschränkt, ab dem 1. Januar 2014 jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, lag hauptsächlich das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/70) zugrunde.

3.2    Die Gutachter des Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7):

- laut Akten Spondyloarthropathie, aktuell in Remission unter Basistherapie mit Salazopyrin

- humanes Leukozyten Antigen (HLA) B27 positiv

- Status nach Enthesiopathien

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und am Beckengürtel beidseits (Knieflexoren), unspezifische Rückenschmerzen, multiple Enchondrome im rechten proximalen Femur (MRI 14. November 2013), eine mediale Meniskusläsion rechts (MRI 18. Juli 2014), zurzeit asymptomatisch, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unstet narzisstischen Anteilen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, anamnestisch eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, ein Asthma bronchiale, eine chronische Hepatitis B, eine Hypercholesterinämie sowie eine Prostatahyperplasie (S. 38 Ziff. 8).

    Die Gutachter führten aus, dass beim Beschwerdeführer in seinen bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten vom 2. Oktober bis Ende Dezember 2013 bei Vorliegen der entzündlichen Veränderungen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne und ab Januar 2014, nachdem gemäss den Laborwerten keine systemische Entzündungsaktivität mehr im Blut habe nachgewiesen werden können, keine Einschränkung mehr bestanden habe (S. 42 f. Ziff. 10). Psychiatrischerseits und aus allgemeinmedizinischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43 Mitte).

    Zu den Auswirkungen der Störung auf eine adaptierte Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aufgrund der rheumatologischen Hauptdiagnose und der aufgeführten internistischen Diagnosen theoretisch eine körperliche Schwerarbeit nicht zumutbar wäre. In allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten könne dagegen aufgrund der aktuellen klinischen Situation und unter Berücksichtigung der Aktenlage keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 43 Ziff. 11).


4.

4.1    Im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 2. März 2017 (Urk. 8/92) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:

4.2    Die Ärzte der C.___ stellte in ihrem Austrittsbericht vom 1. Dezember 2017 (Urk. 8/109/1-4) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- multifokale Gelenkschmerzen chronisch bei Arthritis/Spondylarthritis, reaktiv, Chlamydien-Sereologie und HLA B27 positiv

- chronische Mittelbauchschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Adhäsionen, Obstipations-dominanter Reizdarm Tacker-assoziiert

- chronische Obstipation und Hämorrhoiden zirkulär Grad I

- Hepatitis B, chronisch, inactive carrier, Steatose, Hämangiom (1 cm)

- Prostatahyperplasie Stadium I mit Miktionsbeschwerden, Erstdiagnose (ED) 2013

- Asthma bronchiale mit/bei chronic obstructive pulmonary disease (COPD), Erstdiagnose April 2013, GOLD Stadium 2, persistierender Nikotinabusus, Exazerbation Februar 2012

- Tularämie, ulcero-glandulär axillär beidseits

- metabolisches Syndrom

- Enchondrome, multipel im rechten proximalen Femur

- substituierter Vitamin D-Mangel

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 21. November 2017 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei (S. 1). Er habe an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen (S. 2 Mitte). Für die Dauer des Klinikaufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 unten). Es seien verschiedene Vorschläge denkbarer leichter Tätigkeiten diskutiert worden, deren Verfügbarkeit der Patient mit Hilfe prüfen könnte. Er schätze ein solche Möglichkeit sehr skeptisch ein, da er sehr schlecht deutsch spreche und in der Vergangenheit bei solchen Bewerbungen immer Absagen erhalten habe. Die Familie hoffe auf eine grössere Wohnung. Positiv habe er hervorgehoben, dass er einige Kilogramm an Gewicht habe reduzieren und seine Fitness habe verbessern können. Er wolle seine täglichen langen Spaziergänge weiterführen und sich mit Lesen ablenken (S. 2 unten f.).

4.3    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 26. Dezember 2017 (Urk. 8/112/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- multifokale Gelenkschmerzen bei Spondylarthritis und multiplen degenerativen Veränderungen

- chronische Bauchschmerzen bei Reizdarm

- posttraumatische Belastungsstörung

- Asthma bronchiale

- metabolisches Syndrom

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronische Hepatitis B, eine chronische Obstipation und einen Status nach Tularämie ulcero-glandulär axilliär beidseits im Februar 2016 (Ziff. 1.1).

    Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 15. Dezember 2017 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei schwierig. Gemäss ihren Informationen habe der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2007 als Briefträger gearbeitet. Für diese Arbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestehe eine verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit. In einer leichten körperlichen Arbeit ohne psychischen Druck bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden (Ziff. 1.7).

4.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, B.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/115) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

- Spondyloarthritis, Differenzialdiagnose Spondylitis ankylosans, reaktiv

- gemäss Akten positive Chlamydien-Serologie im Blut

- HLA B27 positiv

- geringe humorale Entzündungsaktivität

- Therapie: Salazopyrin vom 20. November 2013 bis 6. Juli 2015, Stopp wegen Kopfschmerzen und fehlender Wirkung, aktuell Analgesie mit Novalgin

- aktuell verstärkte lumbale Schmerzen mechanischer Art

- rezidivierende depressive Störung

- posttraumatische Belastungsstörung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen substituierten Vitamin D-Mangel, eine ulcero-glanduläre Tularämie axillär beidseits, eine chronische Hepatitis B, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas (BMI 32), eine COPD, Erstdiagnose April 2013, GOLD Stadium 2, multiple Enchondrome im rechten proximalen Femur, Miktionsbeschwerden, eine leichte Prostatahyperplasie, eine chronische Obstipation sowie einen Status nach Appendizitis perforata (S. 2).

    Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 14. Dezember 2017 erfolgt. Aufgrund der aktiven Spondylarthritis sei er aus rheumatologischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, sich ständig zu bewegen und ohne Lasten tragen zu müssen, stundenweise arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit betrage etwa zwei Stunden pro Tag. Dabei sei die psychiatrische Situation nicht berücksichtigt (Ziff. 1.6). Es bestehe eine chronische Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung (Ziff. 1.7).

    Die Beschwerden seien seit ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 unverändert. Es komme zur Schmerzverstärkung nachts, im Sitzen und Stehen und am besten gehe das Laufen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer leide einerseits an einer weiter inaktiven Spondyloarthritis und andererseits an einem chronischen Schmerzsyndrom bei depressiver Störung und posttraumatischer Belastungssituation (S. 3 oben).

4.5    Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 8. November 2018 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Verlaufsgutachten (Urk. 8/136/2-68). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- Spondyloarthritis

- HLA B27 positiv

- gemäss Austrittsbericht vom 11. Juli 2017 der Klinik für Rheumatologie G.___ in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Juli 2017 Anulus-Riss Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5, Spondylitis posterior LWK1 und vorwiegend chronische, nur gering akut entzündliche Veränderungen an beiden Iliosakralgelenken (ISG) sowie multisegmentale Diskopathien der LWS

- Status nach Basistherapie mit Salazopyrin

- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, COPD

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unspezifische Rückenschmerzen bei Status nach Exazerbation mit Hospitalisation im G.___ (Austrittsbericht vom 11. Juli 2017), eine muskuläre Dysbalance am Schulter- und am Beckengürtel, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits, multiple Enchondrome im rechten proximalen Femur (MRI 14. November 2013), eine mediale Meniskusläsion rechts (MRI vom 18. Juli 2014), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unstet-narzisstischen Anteilen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2), eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, Übergewicht (BMI 29), eine Hypercholesterinämie, eine Prostatahyperplasie, einen Status nach Tularämie im Februar 2016 und eine inaktive chronische Hepatitis B (S. 9 Ziff. 4.2).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass gegenüber der Y.___-Begutachtung von 2015 eine richtungsweisende Veränderung nicht konstatiert werden könne. Die aktuelle Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt dürfte reaktiv auf den ablehnenden IV-Entscheid sowie die nun neuerliche Y.___-Begutachtung verstanden werden. Der Versicherte sei seit vielen Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen, weshalb die Arbeitsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt werde. Bezüglich einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die beschriebenen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und die daraus resultierenden subjektiv wahrgenommenen Beschwerden bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien (S. 14 Mitte). Auch aus gesamtmedizinischer Sicht sei eine richtungsweisende Veränderung gegenüber der Y.___-Begutachtung von 2015 nicht nachzuweisen (S. 15 oben).

    Die Gutachter führten aus, dass sowohl in angestammter wie adaptierter Tätigkeit bei leichtgradig ausgeprägter chronischer Schmerzstörung und Angst- und depressiver Störung gemischt eine mittelgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit bei ansonsten erhaltenen Items bestehe. Der Versicherte sollte nicht zu sehr unter Leistungsdruck geraten. Die Arbeitsplatzatmosphäre sollte verständnisvoll sein.

    Aufgrund der rheumatologischen Hauptdiagnose und der internistischen Diagnose der COPD sei weiterhin, wie schon im Vorgutachten von 2015 ausgeführt, medizin-theoretisch eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar. Im Sinne einer Funktionseinbusse seien aus rheumatologischer Sicht zudem spezifisch die LWS belastende Körperhaltungen oder Arbeitsabläufe (Tätigkeiten wiederholt oder ständig gebückt oder rekliniert oder mit repetitiven Torsionsbewegungen) zu vermeiden (S. 9 unten f. Ziff. 4.3).

    Die Gutachter führten aus, entsprechend der unterdessen durchgeführten bildgebenden Abklärungen und der aktuellen Untersuchung bestehe kein peripherer Gelenksbefall. Die früher diagnostizierte Spondyloarthritis beschränke sich schon länger auf eine axiale Form. Labormässig sei nie eine erhöhte Entzündungsaktivität im Sinne einer systemischen Entzündung nachgewiesen worden, wie dies auch aktuell der Fall sei. Auch bildgebend seien keine relevanten progredienten Veränderungen nachweisbar. Das klinische Bild werde derzeit deutlich geprägt durch funktionelle Einschränkungen und Beschwerdeangaben, die nur zu einem kleinen Teil durch das rheumatologische Grundleiden erklärt werden könnten (S. 5 oben).

    Die Gutachter führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Beschwerdeschilderung insgesamt vage, ausflüchtend und verallgemeinernd gewesen sei. Präzise, aktengestützte Nachfragen hätten kein abgerundetes Bild ergeben. Diskrepant zu seinen eigenen Angaben (sozial keine ausserfamiliären Kontakte mehr zu pflegen) seien die Angaben im Austrittsbericht der C.___ vom 1. Dezember 2017 gewesen, wo eine ordentliche soziale Verankerung beschrieben werde. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Beschwerdeschilderung und den erhobenen psychiatrischen Befunden bestanden. Das Beschwerdegebaren sei zum Teil überzeichnet gewesen. Auch im rheumatologischen Fachbereich seien Funktionseinschränkungen während der eigentlichen Untersuchungssituation gezeigt worden, die bei Spontanbewegungen nicht mehr in diesem Ausmass vorhanden gewesen seien. Im Gegensatz zu den Angaben im Gutachten von 2015 hätten demnach auch die Zeichen des sogenannten vermehrten Schmerzgebarens zugenommen (S. 13 Ziff. 4.6).

4.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 (Urk. 8/142 S. 5) aus, dass das Y.___-Gutachten vom 8. November 2018 beweiskräftig sei. Es würden eine Spondyloarthritis und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus genannt. Eine richtungsweisende Veränderung gegenüber der Y.___-Begutachtung von 2015 habe nicht nachgewiesen werden können. Demnach könne in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

4.7    Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29. März bis 27. Mai 2019 in der D.___ erfolgte aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Urk. 20 S. 1) und nach Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 4. Februar 2019. Dementsprechend ist auf den Austrittsbericht vom 13. Juni 2019 (Urk. 20) nicht weiter einzugehen.

    Gleiches gilt für den von den Fachpersonen des A.___ am 22. Oktober 2019 erstatteten Bericht (Urk. 23).

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) nach der Stellungnahme des RAD-Arzte Dr. H.___ vom 14. November 2018 (vorstehend E. 4.6) gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 8. November 2018 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und demnach seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/85) keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

5.2    Das Y.___-Gutachten vom 8November 2018 (vorstehend E. 4.5) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.9) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

    Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

    Soweit der Beschwerdeführer allein aufgrund dessen, dass es sich um ein Verlaufsgutachten bei derselben Begutachtungsstelle handelte, von welcher er schon einmal begutachtet wurde, eine Vorbefangenheit der Gutachter geltend macht (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass er damit keine stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorbrachte.

    Die nochmalige Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter des Y.___ bezweckte, die - allenfalls seit dem letzten Gutachten vom 12. Jahr 2015 (vorstehend E. 3.2) verschlechterte - gesundheitliche Situation im Rahmen einer Verlaufsbeurteilung umfassend abzuklären. Dass eine solche ergänzende Begutachtung durch die gleiche Gutachterstelle vorgenommen wurde, erscheint sinnvoll und sachgerecht.

    Die Gutachter des Y.___ verneinten in ihrem Gutachten vom 8. November 2018 aus gesamtmedizinischer Sicht eine richtungsweisende Veränderung gegenüber dem Vorgutachten von 2015 (vorstehend E. 3.2). Zusammenfassend hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der LWS uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eine körperlich schwere Arbeit befanden sie auch aus allgemeinmedizinischer Sicht weiterhin als nicht zumutbar.

    Betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 26. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.3) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. E.___ den Beschwerdeführer zumindest halbtägig für arbeitsfähig.

    Auch hinsichtlich der Ausführungen der seit Mitte 2016 behandelnden Rheumatologin Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018 (vorstehend E. 4.4) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihres Berichtes angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In rheumatologischer Hinsicht wich Dr. F.___ insofern von der Einschätzung im Gutachten des Y.___ ab, indem sie aufgrund einer aktiven Spondyloarthritis den Beschwerdeführer auch in einer leichten angepassten Tätigkeit lediglich noch für zwei Stunden pro Tag für arbeitsfähig befand. Die Gutachter des Y.___ führten hierzu aus, dass gemäss der Aktenlage keine wesentliche Entzündungsaktivität bestehe, weshalb zu Recht auch keine neue Basistherapie eingeleitet worden sei. Auch fehle das Ansprechen auf lokale Cortison-Infiltrationen, zum Beispiel im Rahmen des Spitalaufenthaltes im Jahr 2017, was darauf hinweise, dass lokal keine wesentliche Entzündungsaktivität bestehe. Weiter habe der Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung weder im Bereich der LWS noch der ISG auf relevante Schmerzen hingewiesen (Urk. 8/136/2-68 S. 13 oben). Sich selbst widersprechend führte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018 dann ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer an einer inaktiven Spondylarthritis leide.

5.3    Was die psychiatrischen Diagnosen anbelangt, wurde im Y.___-Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vorstehend E. 1.2-3) des Beschwerdeführers vorgenommen (Urk. 8/136/2-68 S. 9 ff. Ziff. 4.3-5, S. 63 ff. Ziff. 7.3-4). Zusammenfassend konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die im Vergleich zum Vorgutachten neu gestellte Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) wurde im Rahmen des negativen IV-Entscheides sowie der Begutachtung gesehen (vorstehend E. 4.5).

    Damit übereinstimmend erachteten auch die Ärzte der C.___  entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) - in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.2) nach psychosomatischem Rehabilitationsaufenthalt vom 1. bis 21. November 2017 eine leichte Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für die Dauer des Klinikaufenthaltes, namentlich für drei Wochen, attestiert.    

5.4    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/85) bei bestehender vollständiger Arbeitsfähigkeit in den angestammten Hilfsarbeitertätigkeiten sowie in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit zu verneinen ist. Demnach besteht weiterhin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan