Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00183


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974 und gelernter Elektromonteur, meldete sich unter Hinweis auf Beschwerden am Bewegungsapparat am 20. April 1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 11. Dezember 1995 ab (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 9. April 1996 lehnte sie auch das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab und begründete dies mit der noch nicht verstrichenen einjährigen Wartezeit (Urk. 7/14).

1.2    Am 8. Juli 1998 stellte der Versicherte ein Gesuch um Umschulung (Urk. 7/15). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine Begutachtung in der medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Y.___ (Gutachten vom 8. Juli 1999 Urk. 7/23). Nach fruchtlosem Verlauf der Berufsberatung (vgl. Urk. 7/28 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IVRente und berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 17. April 2000 (Urk. 7/32) ab. Auf ein erneutes Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen im Februar 2003 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2003 nicht ein (Urk. 7/41).

1.3    Am 6. März 2006 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Zusprache beruflicher Massnahmen (Absolvierung einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Fitnessinstruktor). Die von der IV-Stelle in der Folge in Angriff genommene Berufsberatung verlief erneut fruchtlos (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/64).

1.4    Nach einer Meldung zur Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/75) meldete sich der Versicherte am 1. Juni 2012 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/79). Die IV-Stelle teilte am 7. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/97). Am 18. März 2013 fand eine Abklärung beim Versicherten zu Hause statt (Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Januar 2014, Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/111) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Februar 2015 fest (Urk. 7/162). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/182).

1.5    Diese liess den Versicherten polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 25. Januar 2018, Urk. 7/213); die insbesondere zur retrospektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit gestellten Zusatzfragen beantworteten die Gutachter mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (Urk. 7/215). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/219) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1. Februar 2019 fest (Urk. 7/247 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt Fischer mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 75 % und des Bereichs Haushalt mit 25 % führe dies per 1. Juni 2013 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. Ab 1. Januar 2018 sei die neue Berechnungsmethode anzuwenden, was wiederum zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass entsprechend den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, insbesondere aufgrund der ausgeprägten Entzündungsaktivität im Beckenring und in der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 1 S. 11). Auch gestützt auf das Z.___-Gutachten könne nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden, vielmehr sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Rheumatologe an der B.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 12 f.). Auch die MRI-Untersuchung vom 7. Februar 2019 spreche für eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (S. 14); weiter führe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2019 bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nichts aus (S. 16). Hinsichtlich der Statusfrage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der finanziellen Situation zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (S. 19). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei zum Einkommen per 2012 von Fr. 80'571.42 noch ein Zusatzeinkommen von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- zu berücksichtigen. Auch aufgrund der Web-Applikation des Bundes ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 114'400.-- (S. 21). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA 1 zu ermitteln, was per 2012 bei einem Pensum von 40 % zu einem solchen von Fr. 24'946.56 führe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sowie eines Valideneinkommens von mindestens Fr. 100'000.-- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 77.5 % und einem Anspruch auf eine ganze Rente (S. 23). Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt (S. 25 f.).

2.3    Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. April 2000 (Urk. 7/23) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 1999 (Urk. 7/23) zugrunde. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dabei von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 9):

- Spondylarthritis ankylopoetica (M. Bechterew) mit beidseitiger Sacroiliitis und Fibroostitis am linken Trochanter major

- Erhebliche psychische Überlagerung eines primär somatischen chronischen Schmerzsyndromes (M. Bechterew) auf dem Boden einer histrionisch-narzisstischen Problematik

    Die Gutachter kamen zu Schluss, die Arbeitsfähigkeit werde für eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit durch die Folgen eines Morbus Bechterew sowie durch psychische Faktoren eingeschränkt. Unter Beachtung aller Aspekte werde die Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer oder eine ähnliche, wechselbelastende Tätigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10).


3.

3.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.2    Sowohl der Vorbescheid vom 27. März 2018 (Urk. 7/219) als auch die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2019 (Urk. 2) enthalten alle entscheidrelevanten Angaben, welche für eine wirkungsvolle Anfechtung nötig sind. In den Grundzügen ist die Begründungslinie der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zu erkennen; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beurteilung der vorliegenden Rentensache ist demnach nicht auszugehen.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort fest, dass er im Gesundheitsfall mindestens im Rahmen von 70 bis 80 % einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit der Betreuung seines Sohnes wäre er auch bei guter Gesundheit nicht Vollzeit erwerbstätig. Die Kinderbetreuung während den Arbeits- und Ferienzeiten wäre wie bis anhin grösstenteils durch seine Mutter, welche AHV-Rentnerin sei und durch seine Ex-Frau gewährleistet (Urk. 7/107 S. 3). Die für den Haushaltabklärungsbericht vom 22. Januar 2014 verantwortliche Fachperson ging gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser im Gesundheitsfall zu 75 % erwerblich und zu 25 % im Haushalt tätig wäre.

    Hinsichtlich der Einschränkung im Bereich Haushalt sei bis Ende März 2013 zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und seiner Mutter gemeinsam gewohnt hatte, was aufgrund der Schadenminderungspflicht zu einer Einschränkung von 4.8 % führe. Ab dem 1. April 2013 sei von einer Einschränkung von 20.5 % auszugehen (S. 5 und 8).

4.2    Die für das Z.___-Gutachten vom 25. Januar 2018 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Bechterew (Urk. 7/213/39). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 7/213/40):

- Status nach Radiusköpfchen-Mehrfragmentfraktur links

- Thalassämia minor mit hypochromer, mikrozytärer Anämie

- Cannabis-Konsum

- Schlafapnoesyndrom

- Restless-Legs-Syndrom

    Der Morbus Bechterew bedinge eine reduzierte körperliche Belastbarkeit, wobei hierbei jedoch auch der athletisch-trainierte Zustand des Beschwerdeführers, der eine körperliche Belastbarkeit anzeige, zu berücksichtigen sei. Auch seien die Therapieoptionen für die Erkrankung nicht ausgeschöpft und ein Einstellen des Cannabiskonsums sei geeignet, die Arbeitsfähigkeit weiter zu stabilisieren (Urk. 7/213/37). Die empfohlene spezifische Therapie des Morbus Bechterew sei nicht implementiert worden, was nicht für einen namhaften Leidensdruck spreche. Für die reklamierten Beschwerden und Einschränkungen habe sich in den hiesigen Befunden zumindest hinsichtlich deren Ausmass kein ausreichendes Korrelat gefunden.

    Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei nicht als namhaft limitiert anzusehen. Aufgrund des Morbus Bechterew würden körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten mit häufigen Zwangshaltungen auf Dauer ausscheiden. Retrospektiv seien uneinheitliche Bewertungen abgegeben und auch eine psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen worden. Der jetzige psychiatrische Befund ergebe keinen Anhalt für eine namhafte invalidisierende Erkrankung. Die Bewertung der Gutachter gelte also ex nunc (Urk. 7/213/41 f.).

4.3    In der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2018 führten die Z.___-Gutachter insbesondere aus, dass hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit eigene Vorbefunde fehlen würden, die man als Vergleich heranziehen könne. Den Vorbewertungen würden auch weitgehend Angaben zur Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeiten fehlen. Dieser Mangel lasse sich rückwirkend nicht heilen und einer retrospektiven Bewertung auf dem Boden überwiegender Wahrscheinlichkeit fehle die ausreichende Basis. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne also vorangehend nach Aktenlage bestanden haben, lasse sich jedoch seitens der Gutachter retrospektiv nicht ausreichend zeitlich eingrenzen oder quantifizieren (Urk. 7/215).


5.

5.1    Die für das Z.___-Gutachten vom 25. Januar 2018 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Die im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit korreliert dabei mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (Urk. 7/213/21) sowie den nicht wahrgenommenen therapeutischen Möglichkeiten, welche – zumindest bei körperlich angepassten Tätigkeiten – gegen einen namhaften Leidensdruck sprechen. Die sich gegenüber dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 1999 (Urk. 7/23) ergebende leichte Verbesserung der Gesamtsituation ergibt sich aus der nicht mehr feststellbaren psychischen Einschränkung; weiter gab der Beschwerdeführer an, seit dem 30. Lebensjahr (ab 2004) besser mit seinen Beschwerden umgehen zu können, auch seien die Beschwerden seit Sommer 2017 wieder etwas besser geworden (Urk. 7/213/18). Vor diesem Hintergrund ist damit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung per 18. November 2017 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.2

5.2.1    Hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass keine Einschätzung möglich sei, welche den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfülle. Bei dieser Ausgangslage hat die retrospektive Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anhand der vorhandenen echtzeitlichen Berichte sowie der weiteren Akten zu erfolgen, immer unter Berücksichtigung der per Ende 2017 erfolgten Einschätzung der Z.___-Gutachter.

5.2.2    Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchungen / der Exploration durch die Gutachter an, dass es vor sechs Jahren wieder zu Schmerzen in der Leiste und der linken Hüfte gekommen sei. Seit Sommer 2017 wären die Beschwerden etwas besser (Urk. 7/213/18). In der Zeit von 2012 bis 2016 liegen den Akten mehrere Berichte von Dr. A.___ bei, aus welchen ungefähr auf den Verlauf der Beschwerden geschlossen werden kann. So erachtete Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/95) die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit als zeitlich und leistungsmässig reduziert (wahrscheinlich um 40 % bis 50 %), was einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % entspricht. In seinem Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 7/124) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 40 %, ebenso in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 13. Juni 2014 (Urk. 7/145). Dem Bericht vom 22. Oktober 2016 ist in der Folge zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich bei 30 % liege (Urk. 3/11).

    Die Berichte von Dr. A.___ zeigen dabei eine stetige Verschlechterung der Leistungsfähigkeit. Geht man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Gutachten im Sommer 2017 von etwas verbesserten Beschwerden aus, führt dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit zumindest in der Zeitperiode 2012 bis Sommer 2017 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht 100 % betragen hat. Dabei kann aber nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden. Zum einen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc); zum anderen ist es im Sommer 2017 nicht zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung gekommen, welche eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit um 70 % erklären könnte. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Bericht von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Oberärztin E.___ vom 11. November 2014. So erfolgte die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 25 % unter Umständen sofort zu arbeiten beginnen könne unter dem Hinweis, dass dies in Zusammenhang mit seinen körperlichen Einschränkungen gesehen werden müsse (Urk. 7/156). Für die Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist dabei aber die rheumatologische Einschätzung der Situation massgebend.

    Als einzige unabhängige echtzeitliche rheumatologische Beurteilung liegt den Akten der Bericht von Dr. med. F.___, Stellvertretender Chefarzt G.___, vom 3. Juli 2012 bei. Dr. F.___ führte aus, dass für eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit auch mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Für eine körperlich leichte bis mässiggradig belastende Arbeitstätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Entzündungsaktivität auf 70 % (Urk. 7/86 S. 5).

5.2.3    In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen Akten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass es in der Zeit ab 2012 gegenüber der Vorbegutachtung zu einer leichten Verschlechterung gekommen ist, welcher der Bericht von Dr. F.___ Rechnung trägt. Aufgrund der im Sommer 2017 eingetretenen (leichten) Verbesserung der Beschwerden ergibt sich weiter die im Gutachten ermittelte Leistungsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der nunmehr nicht mehr feststellbaren psychischen Einschränkungen.

    In der Zeit ab der Neuanmeldung per 1. Juni 2012 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, dies bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017. Eine zwischenzeitliche relevante weitere Verschlechterung ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, so fehlt den pauschalen Einschätzungen von Dr. A.___ die Begründung konkreter funktioneller Einbussen im erwähnten hohen Ausmass. Spätestens ab 1. Dezember 2017 ist in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.


6.

6.1    Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser im Gesundheitsfall zu 75 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würden und zu 25 % im Haushalt tätig wäre. Der Beschwerdeführer begründete seine Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung insbesondere mit der anfallenden Kinderbetreuung des Sohnes (Urk. 7/107 S. 3).

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushaltsabklärung ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen, zumal das Scheidungsurteil bezüglich der Betreuung des Sohnes vom 12. Juni 2012 datiert (zivilrechtlicher Wohnsitz beim Vater, Urk. 7/107 S. 1). Auszugehen ist demnach davon, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall neben der Betreuung seines Sohnes zu 75 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde.

6.2

6.2.1    Bezüglich des Valideneinkommens ist aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für die H.___ per 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 56'400.-- bei einem Pensum von 70 % auszugehen, was per 2013 einem Jahreseinkommen von Fr. 56'812.45 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung). Bei einem im Gesundheitsfall massgebenden Pensum von 75 % entspräche dies einem Einkommen von Fr. 60'870.45. Dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird, erscheint dabei nicht überwiegend wahrscheinlich. So konnte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/232) nie ein derart hohes Einkommen nachweisen, weder in seiner ursprünglichen Tätigkeit in der Elektrobranche noch nach der erfolgten Umschulung im Fitnessbereich; auch enthalten die Akten keine konkreten Hinweise, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Steigerung der Verdienstmöglichkeiten hätte ausgegangen werden müssen.

6.2.2    Praxisgemäss ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen. Per 2012 ist dabei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'210.-- auszugehen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2013 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 65'653.70, was bei einem zumutbaren Pensum von 70 % einem solchen von Fr. 45'957.60 entspricht.

    Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch wirkt sich die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch ein Pensum von 70 % zuzumuten ist, nicht lohnmindernd aus (vgl. LSE 2012 Tabelle T18).

    Per 2013 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 24.5 % ([Fr. 60'870.45 - Fr. 45'957.60] x 100 / Fr. 60'870.45 = 24.49), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 18.375 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 5.125 % (20.5 % von 25 %) auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 24 % führt. Für die Zeit ab 1. Dezember 2017 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was umsomehr zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt.

6.2.3    Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet das neue Berechnungsmodell Anwendung, wobei im erwerblichen Bereich das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100%iges Pensum zu ermitteln ist.

    Ausgehend von einem Einkommen per 2012 bei einem Pensum von 70 % von Fr. 56'400.-- ergibt sich per 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'255.95 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2018: 2260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung), was bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 83'222.80 entspricht.

    Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der LSE 2018. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.70, wobei ab 1. Dezember 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.2 ist kein leidensbedingter Abzug angezeigt.

    Per 2018 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 18.57 % ([Fr. 83'222.80 - Fr. 67'766.70] x 100 / Fr. 83'222.80 = 18.57), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 14.06 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 5.125 % (20.5 % von 25 %) auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 % führt.

6.3    Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/27) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 6. März 2019 die Honorarnote für seine Bemühungen in der Zeit vom 26. Februar bis 5. März 2019 ein (Urk. 3/29). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwalt Stephan Fischer in seiner Honorarnote vom 6. März 2019 geltend gemachte Aufwand von 21.80 Stunden und Fr. 148.-- Barauslagen (Urk. 3/29) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Verfahren mit der Prozessnummer IV.2015.00302 vor dem hiesigen Gericht sowie im Vorbescheidverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit bekannt waren. Für die Aufwendungen im Vorbescheidverfahren wurde er im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'564.35 entschädigt (vgl. Urk. 7/251). Als überhöht erscheint namentlich der Aufwand von 18 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift. Auffallend ist im Weiteren, dass Kopien im Gesamtbetrag von Fr. 148.-- in Rechnung gestellt werden, obwohl die Beschwerdegegnerin das Dossier im Verwaltungsverfahren in kopierter Form zustellte (vgl. Urk. 7/223).

    Angesichts der zu studierenden gut 252 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, wobei nach der mit Urteil vom 31. Oktober 2016 erfolgten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin lediglich noch rund 70 Aktenstücke eingegangen sind, der rund dreissigseitigen Beschwerdeschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 6. März 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm für die Dauer des Mandatsverhältnisses in der Person von Rechtsanwalt Stephan Fischer, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Fischer, Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty