Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00186
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 26. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beigeladene
Zustelladresse: Allianz Suisse
Rechtsdienst LRD
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), absolvierte eine Ausbildung zur Köchin und eine kaufmännische Weiterbildung. Ab dem Jahr 1993 war sie in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Modeverkäuferin tätig (vgl. Urk. 8/2/4, Urk. 8/12, Urk. 8/25). Am 29. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, qualifizierte die Versicherte als voll Erwerbstätige und sprach ihr mit Verfügung vom 26. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/38, Urk. 8/35).
1.2 Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/72). Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erneut ab (Urk. 8/73-74). In der Folge teilte sie der Versicherten am 3. September 2010 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und sie deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/90).
1.3 Am 4. Oktober 2011 kam ihre Tochter zur Welt (Urk. 8/101). Die IV-Stelle leitete daraufhin im Oktober 2012 eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 8/104). Sie zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 8/105) und führte am 23. Januar 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 12. März 2013; Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf. Dabei qualifizierte sie die Versicherte neu ausschliesslich als Hausfrau und Mutter und ermittelte gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2013 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 8/118). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil IV.2013.00530 vom 23. September 2014 qualifizierte das Gericht die Versicherte in Abänderung der angefochtenen Verfügung als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Ausgehend davon ermittelte es einen Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 19.46 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Urk. 8/139/12 f.).
1.4 Am 10. April 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Statuswechsel (hypothetische volle Erwerbstätigkeit) sowie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151-152). Die IV-Stelle klärte wiederum die erwerbliche und die medizinische Situation ab (Urk. 8/157, Urk. 8/165, Urk. 8/170-171, Urk. 8/173) und holte insbesondere eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. März 2018 ein (Urk. 8/184/4 f.). Am 16. Mai 2018 erfolgte eine Abklärung in Beruf und Haushalt (Bericht vom 21. Juni 2018). Dabei wurde die Versicherte unverändert als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 8/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/187-188, Urk. 8/190, Urk. 8/199-202, Urk. 8/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/212, Urk. 8/204 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr per 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 schloss die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12). Am 13. September 2019 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote auf (Urk. 14).
Am 23. Juni 2020 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Diese teilte am 9. Juli 2020 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.5 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
1.6 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.7 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.8 Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % würde sie zur Erledigung des Haushaltes sowie für die Kinderbetreuung aufwenden. In diesem Bereich sei sie zu 14 % eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruches per Oktober 2017 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Modeberaterin nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 15 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 51 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe. Dies gelte auch nach Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode per 1. Januar 2018 (Urk. 2 S. 3).
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie würde heute bei guter Gesundheit in einem höheren Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne nachvollzogen werden, nicht jedoch in einem Pensum von 100 %. Hierfür habe sie zu wenig konkrete Angaben dazu machen können, wer die Tochter an den Tagen betreue, an denen sie nicht im Hort sei oder durch den Partner betreut werde. Ihre Angaben seien somit als rein theoretisch/hypothetisch anzusehen. Die Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei nicht realistisch und jener durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich gefolgt werden (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit der letztmaligen Überprüfung gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September 2014 nochmals erheblich verschlechtert. Sie weise noch eine Arbeitsfähigkeit von 15 % in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit auf, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2018 sei – aus näher dargelegten Gründen – nicht beweiskräftig und stelle keine genügende Grundlage dar, um einen lediglich 60%igen hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.). Im Vergleich zur festgestellten Situation gemäss Gerichtsurteil hätten sich zudem relevante Änderungen in Bezug auf die Statusfrage ergeben (Urk. 1 S. 8). Ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im Mai 2018 bereits
6 ½-jährig gewesen und habe den 2. Kindergarten besucht. Im Vergleich zum Sachverhalt gemäss Gerichtsurteil weise sie daher altersbedingt einen reduzierten Betreuungsbedarf auf. Kurz im Anschluss an die Haushaltsabklärung sei die Tochter eingeschult worden, weshalb eine Fremdbetreuung auch finanziell erschwinglicher gewesen wäre. Ferner sei sie, die Beschwerdeführerin, bis zur Diagnostizierung der Multiplen Sklerose im Jahr 2004 stets voll erwerbstätig gewesen und es sei nicht ihr Plan gewesen, diesen Erwerbstätigkeitsgrad aufgrund der Familiengründung (längerfristig) aufzugeben. Auch die Situation betreffend die im allfälligen Trennungsfall geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge gestalte sich anders als zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils. Überdies sei damals die finanzielle Situation nicht zutreffend dargestellt worden (Urk. 1 S. 9 f.). Des Weiteren hätte sie auch im hypothetischen Trennungsfall aus diversen Gründen nie die Absicht gehabt, sich mit den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen zu begnügen (Urk. 1 S. 10). Basierend auf ihren Angaben sowie den aufgezeigten Umständen sei von einem hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad von 100 %, mindestens jedoch von 80 %, auszugehen, weshalb sie rückwirkend ab April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 10 f.).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/151) eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Statusfrage seit Erlass der gerichtlich bestätigten anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 verändert haben und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch seit der Neuanmeldung im April 2017 verhält.
3.
3.1 Mit der Rentenzusprechung ab Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich im Vergleichszeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben; beide Parteien gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Modeverkäuferin nicht mehr arbeitsfähig ist und dass die Einschränkung im Erwerbsbereich respektive die
Restarbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 noch 15 % in angepasster Tätigkeit beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, insbesondere aus der RAD-Stellungnahme vom 8. März 2018. Darin hielt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmig verlaufende Encephalitis disseminata beziehungsweise Multiple Sklerose mit Schüben in den Jahren 1997, 2005, 2013 und zuletzt im August 2017, fest. Die Leistungsfähigkeit habe sich aufgrund des neuerlichen MS-Schubes deutlich verschlechtert. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. Der nächste MS-Schub lasse eine weitere Verschlechterung erwarten. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/184/4 f.). Es bestehe seit November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Coiffeursalon (ca. 30 %-Pensum). In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit habe bis August 2017 (neuer MS-Schub) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden und ab August 2017 eine solche von 80-90 % (Urk. 8/184/5; vgl. dazu auch das seitens des Krankentaggeldversicherers eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Urk. 8/157/10; sowie Berichte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 11. Oktober sowie 18./19. Dezember 2017, Urk. 8/170).
Dem Arbeitgeberbericht ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2016 geleistet wurde und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/173 Ziff. 2 und Ziff. 7), was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt (Urk. 8/159/1) und nicht bestritten wurde.
Daher ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 in der angestammten Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und ab August 2017 auch in einer solchen zu 80-90 % arbeitsunfähig ist. Rechtsprechungsgemäss ist auf den Mittelwert (Arbeitsunfähigkeit von 85 %) abzustellen und von einer 15%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Frage, welches die angestammte Tätigkeit ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst als Modeverkäuferin und später als Receptionistin in einem Coiffeursalon, mithin in einer weitgehend stehenden Tätigkeit tätig war (Urk. 8/173/1). Da nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass beide dieser Tätigkeiten jedenfalls nicht mehr zumutbar sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilte mit Urteil vom 23. September 2014 die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Modeverkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit nicht abschliessend, ging aber unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/104/4) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 8/139 E. 4.3). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 und eine solche von nurmehr 15 % ab August 2017 in einer Verweistätigkeit stellt ohne Zweifel eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch und dabei insbesondere die Statusfrage im aktuell massgebenden Zeitpunkt neu beurteilt hat.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte die Beschwerdeführerin in seinem Urteil vom 23. September 2014 als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, Urk. 8/139/10 ff.). Das Gericht erwog damals, aufgrund der Gegebenheiten liessen sich keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von über 60 % finden. Zu dieser Beurteilung war es insbesondere gelangt, weil die Tochter der Beschwerdeführerin damals seit dem 1. Juli 2013 an drei Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte (KiTa) betreut worden war. Allerdings habe die Beschwerdeführerin mit einem zwischen 20 und 40 % schwankendem Pensum ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % schon vor der Geburt der Tochter nicht voll ausgeschöpft. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ GmbH, bei welcher sie als Rezeptionistin tätig gewesen sei, sei auf Ende Januar 2009 gekündigt worden und seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/139/10). Eine ausgedehnte Erwerbstätigkeit dränge sich auch vor dem Hintergrund der im (hypothetischen) Trennungsfall geschuldeten Unterhaltsbeiträge ihres Partners für die gemeinsame Tochter nicht auf. Ferner sei die Tochter bei Erlass der damals angefochtenen Verfügung erst eineinhalb Jahre alt gewesen, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als zu 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/139/11).
4.2 Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/182) ging die Abklärungsperson unverändert von einer 60%igen Erwerbstätigkeit aus. Zur Begründung fügte sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie würde ohne den Gesundheitsschaden einer höheren Teilzeittätigkeit nachgehen. Die Tochter sei nun im Kindergarten integriert und es sei daher für sie eher machbar. Die Betreuung der Tochter sei geregelt. Sie besuche an zwei Tagen nach dem Kindergarten den Hort. Zudem betreue ihr Partner die Tochter, da er von zu Hause aus arbeiten könne. Ferner habe sie die Möglichkeit, ihre Tochter bei der Schwägerin in Y.___ betreuen zu lassen. Diese sei zwar als zu 100 % erwerbstätige Immobilienmaklerin stets unterwegs, habe jedoch ein Kindermädchen für ihre beiden Töchter. Konkrete Angaben, wie die Betreuung tatsächlich aussehen könne, habe die Beschwerdeführerin vor Ort nicht machen können (Urk. 8/182/7).
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (Feststellungsblatt vom 4. Februar 2019, Urk. 8/210) hielt die Abklärungsperson an dieser Qualifikation fest. Die Betreuung der Tochter sei gemäss der Beschwerdeführerin so geregelt, dass sie nach dem Kindergarten zwei halbe Nachmittage pro Woche im Hort betreut werde, am Samstag durch den Partner und an zwei Nachmittagen durch die Nachbarin oder die Schwägerin. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem 30 %-Pensum tätig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden ein höheres Erwerbspensum ausüben würde. Die Betreuung der Tochter an zwei Nachmittagen pro Woche durch den Hort und an einem Tag durch den Partner (vorwiegend am Samstag) könne ebenfalls nachvollzogen werden. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar (Urk. 8/210/2). Eine regelmässige Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei aufgrund des Transportes der Tochter von E.___ (Kindergarten am Morgen) nach Y.___ nicht realistisch. Eine regelmässige Betreuung durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich nachvollzogen werden, da diese von der Beschwerdeführerin sehr spontan erwähnt worden sei und im Gegenzug die Betreuung deren Kindes als Gegenleistung bedinge (Urk. 8/210/3).
Der Kundenberater der Beschwerdegegnerin forderte die Abklärungsperson am 20. September 2018 zur ergänzenden Stellungnahme auf. Gemäss seiner Einschätzung sei mindestens ein Pensum von 80 % möglich, da die Tochter jeweils am Morgen im Kindergarten sei (50 %) und zwei Nachmittage im Hort verbringe (20 %). Zudem könne der Partner die Tochter an einem Tag betreuen oder sie könne einen Nachmittag durch die Schwägerin oder Nachbarin betreut werden (10-20 %, Urk. 8/210/3).
Am 25. Oktober 2018 fügte die Abklärungsperson an, sie habe ihre Stellungnahme vom 19. September 2018 angepasst, weshalb nun klar ersichtlich sein sollte, dass bei guter Gesundheit lediglich ein 60 %-Pensum realistisch und nachvollziehbar sei. Welche Änderungen sie einfügte, ist dem Feststellungsblatt nicht zu entnehmen (Urk. 8/210/3).
4.3 Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Einwand vom 13. August 2018 vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 immer voll erwerbstätig gewesen sei (Urk. 8/201/2). Dies ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 8/14/2, Urk. 8/25/1). Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2011 war sie indes nurmehr in einem Pensum von 20-40 % als Rezeptionistin bei der D.___ GmbH tätig (Urk. 8/72/2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen der anstehenden Geburt per Ende Januar 2009 aufgelöst (Urk. 8/126/9). Damals wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Modeberaterin attestiert (vgl. Urk. 8/28/2).
Nach dem Mutterschaftsurlaub und einem weiteren Krankheitsschub, aufgrund dessen sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, hat sie laut Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der D.___ GmbH, von September 2013 bis September 2016 (Kündigung aus gesundheitlichen Gründen) wieder in einem Pensum von rund 25 % (plus Ferienablösungen) gearbeitet (Urk. 8/173/2; vgl. auch die vergleichbaren Einkommen der Jahr 2009/2010 und 2014/2015, Urk. 8/171), was sich nicht deckt mit dem seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 30-50 % (Urk. 8/151/6, Urk. 8/163/3, Urk. 8/182/5 f.). Auch in dieser Zeitperiode schöpfte sie demnach ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin unvollständig (Urk. 8/157/10, Urk. 8/139/10) aus.
Immerhin ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden und zusätzlich zu ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bis ein weiterer Krankheitsschub zum Stellenverlust führte. Ihr Bestreben, sich im Gesundheitsfall mittels einer Erhöhung ihres Arbeitspensums soweit möglich eine finanzielle Abhängigkeit zu bewahren (Urk. 1 S. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Alkoholprobleme des Ehemannes zu Konflikten mit der Beschwerdeführerin führten, wie aus dem Haushaltabklärungsbericht hervorgeht (Urk. 8/182/2).
Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit zunehmendem Alter der Tochter - im Vergleich zum seinerzeit durch das Gericht festgelegten 60%igen Pensum - erhöht hätte, was auch die Beschwerdegegnerin und die Abklärungsperson grundsätzlich nicht in Abrede stellten (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/210/3; vgl. auch Urk. 8/182/7). Der Darstellung der Abklärungsperson, die zu wenig klar und konkret dargelegte Betreuungssituation spreche gegen Erhöhung des Pensums, kann hingegen nicht gefolgt werden, da die Statusfrage zwangsläufig hypothetisch zu beantworten ist (vorstehend E. 1.7).
Zum Zeitpunkt des Abklärungsberichts am 16. Mai 2018 besuchte die Tochter den 2. Kindergarten (Urk. 8/158, Urk. 8/182/6). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2019 ging sie in die Primarschule (Urk. 1 S. 9). Aufgrund dieser Umstände kann bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 von einer mindestens 90%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, denn die Betreuung wäre - ungeachtet der zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten durch die Nachbarin und die Schwägerin - unbestrittenermassen durch den Kindergarten jeweils morgens (insgesamt 50 %), durch den Hort an zwei Nachmittagen (insgesamt 20 %) und an einem Tag durch den Partner (20 %) gewährleistet (Urk. 8/182/7, Urk. 8/210/2 f.). Dementsprechend ging auch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin von einem höheren Erwerbspensum aus, wobei die von ihr postulierten 80 % nach dem Gesagten zu kurz greifen (Urk. 8/210/3).
Eine derartige Betreuungskonstellation ist durchaus nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits effektiv von den genannten Möglichkeiten Gebrauch macht. So führte sie im Haushaltsabklärungsbericht unter anderem aus, dass ihr Partner von zu Hause aus arbeite und die Tochter betreue, wenn sie vermehrt Arzt- und Therapietermine wahrnehmen müsse (Urk. 8/182/3). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 9), hätte sich der Betreuungsaufwand in persönlicher und finanzieller Hinsicht mit der Einschulung der Tochter in die Primarschule nochmals reduziert. Dies ist schlüssig, da der Schulunterricht im Gegensatz zum Kindergarten auch nachmittags stattfindet. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine ergänzende Betreuung durch die freiwillige Tagesschule mit Blick auf das Familieneinkommen erschwinglich wäre (Urk. 3/3, Urk. 8/182/6 f.). Spätestens mit der Einschulung der Tochter in den Kindergarten (August 2016) ist demnach von einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Der Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit steht die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson entgegen, wonach sie eine Teilzeittätigkeit ausüben würde (Urk. 8/182/7). Dieser Aussage, die noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt war, ist rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2).
4.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wenigstens seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Da im Übrigen die Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Haushaltsführung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern, nachvollziehbar und nicht strittig sind, ist die Einschränkung von 14 % in der Verrichtung des Haushalts nicht zu beanstanden (Urk. 8/182/12).
Von der beantragten (Urk. 1 S. 6) gerichtlichen Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Abklärungsperson sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögens der
Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.
5.2 Wie eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 mit Art. 27 Abs. 2-4 IVV eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen eingeführt. Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei angesichts der ab November 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (BGE 130 V 445 E. 1.2.2).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Daher ist danach zu prüfen, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns als Gesunde verdient hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb verneint wurde, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen muss, wenn sie später wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3). Ein Rentenanspruch kann demzufolge gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach einer Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen wenigstens seit der Aufhebung der damaligen halben Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ununterbrochen zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3). Das Wartejahr hat sie
demnächst längst bestanden, weshalb ihr Rentenanspruch sechs Monate nach der Neuanmeldung im April 2017, mithin im November 2017 (wieder) entstehen konnte, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 zu legen sei (Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt, dass ein bereits entstandener Rentenanspruch erhöht wird. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach aufgehobener Invalidenrente (Urk. 8/139). Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente kann Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV daher nicht (analog) zur Anwendung gelangen (BGE 142 V 547 E. 3.1-2).
5.4 Den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich (Urk. 8/183/1, Urk. 1 S. 2 ff.) kann insoweit gefolgt werden, als das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu berechnen ist. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 bei der F.___ S.A. als Modeberaterin angestellt (Urk. 8/14). Da die F.___ S.A. im Jahr 2013 im Handelsregister des Kantons Tessin gelöscht wurde und die Beschwerdeführerin damit unabhängig von ihrem Gesundheitsschaden nicht mehr dort tätig wäre, ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE zurückzugreifen. Allerdings ist die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2016 (TA1_triage_skill_level, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor) zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat zwar in Deutschland eine Ausbildung als Köchin sowie eine kaufmännische Weiterbildung absolviert, allerdings war sie in der Schweiz im Detailhandel in der Modebranche tätig. Es rechtfertigt sich daher auf das Kompetenzniveau 1, Ziffer 47 (Detailhandel), abzustellen.
Gemäss LSE 2016 betrug das entsprechende Einkommen von Frauen Fr. 4’390.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4'598.50 bzw. Fr. 55'182.30 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Frauen: 2016 = 2709 Punkte, 2017 = 2719 Punkte) beträgt das massgebende Einkommen im Jahr 2017 Fr. 55'386.-- (Fr. 4'390.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2709 x 2719) in einem 100 %-Pensum beziehungsweise Fr. 49'847.40 in einem 90 %-Pensum.
5.5 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist betreffend das Invalideneinkommen ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Der Totalwert für Frauen gemäss LSE 2016, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2016 monatlich Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 und angepasst an die Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'782.60 (Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2719) und von Fr. 8'217.40 bei 15%iger Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ergibt.
5.6 Der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach in Anwendung der gemischten Methode nach der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis respektive vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf gerundet 83.5 % ([Fr. 49'847.40 ./. Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 49'847.40). Anteilsmässig gewichtet (90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Haushalt) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 77 % (83.5 % x 0.9 + 14 % x 0.1, zum Runden: BGE 130 V 121). Per 1. Januar 2018 ist im Erwerbsbereich von einem 100 %-Pensum und demzufolge einem Invaliditätsgrad von 85.16 % ([Fr. 55'386.-- ./. Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 55'386.--) auszugehen. Daraus resultiert anhand der neuen Berechnungsmethode ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 87 % (85.16 % + 14 % x 0.1). Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2018 kann unterbleiben, da sie sich beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen auswirken würde.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/118) wesentlich verschlechterte und sich gleichzeitig ihr Status im Sinne eines höheren Anteils an Erwerbstätigkeit änderte. Sie hat nach dem Gesagten ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
Zu bemerken bleibt, dass vor diesem Hintergrund letztlich offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin – wie sie beschwerdeweise vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.) – im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn bereits bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 90 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2017.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise in dem Sinne, dass sie ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit ihrem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu einem Fünftel
(Fr. 180.--) der Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln (Fr. 720.) der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens
bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der mit Honorarnote vom 13. September 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 10.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.20 erweist sich unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien als angemessen. Der gerichtsüblich zu entschädigende Ansatz beläuft sich indes auf Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), von dem abzuweichen keine Gründe bestehen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 2'445.40 ([10.17 x Fr. 220.-- + Fr. 33.20] x 107.7 %) festzusetzen.
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'445.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Grossen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 17
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber