Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00190
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 12. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 3. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/12) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/14), und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/17, 11/21 und 11/24). Zusätzlich liess sie den Versicherten im Juni 2009 von den Ärzten der Medas Y.___ begutachten (Expertise vom 21. Oktober 2009 [Urk. 11/32]). In der Folge auferlegte die Verwaltung X.___ eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Arbeitsfähigkeit durch einen Opiat-Entzug und eine Schmerzmittelreduktion verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte einer entsprechenden Behandlung unterziehe und werde dies im Rahmen des laufenden Abklärungsverfahrens überprüfen (Mitteilung vom 4. Dezember 2009 [Urk. 11/33]). Am 8. Dezember 2009 teilte die an der Klinik Z.___ tätige Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der Versicherte nehme keine Opioide mehr ein und die Schmerzmedikation sei auf ein Minimum reduziert worden (Urk. 11/36; vgl. auch Urk. 11/38). Gestützt darauf erachtete die IVStelle die Schadenminderungspflicht als weitgehend erfüllt und verlangte während der nächsten sechs Monate eine fortbestehende ärztliche Begleitung zur Unterstützung bei der Opioidabstinenz (Mitteilung vom 6. Januar 2010 [Urk. 11/40]), worauf Dr. A.___ die Weiterbehandlung des Versicherten bestätigte (Urk. 11/41 und Urk. 11/43). Nachdem die Verwaltung weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 11/54-55, 11/58 und 11/59/6), hielt sie eine Verlaufsbegutachtung für angezeigt (Urk. 11/61). Die Experten der Medas Y.___ erstatteten daraufhin ihr Gutachten am 6. Oktober 2011 (Urk. 11/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2012 eine vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/102 und Urk. 11/106).
1.2 Die am 19. Oktober 2012 (Urk. 11/118/3-14) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2014 (Prozess-Nr. IV.2012.01126; Urk. 11/121) ab und hob die Verfügung vom 19. September 2012 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, auf.
1.3 Am 13. Dezember 2015 (Urk. 11/129) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 30. November 2015 (Urk. 11/140) erneut zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 11/152) nicht auf das Leistungsbegehren ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2016 (Urk. 11/154) zog der Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zurück. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 schrieb das hiesige Gericht den Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Prozess-Nr. IV.2016.01117; Urk. 11/157).
1.4 Am 30. November 2017 (Urk. 11/169) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen und Depression erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte wiederum medizinische Unterlagen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/197 und Urk. 11/201) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2019 (Urk. 1) unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/1-12) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die IV-Rente zuzusprechen (1.), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (2.) und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (3.). Am 1. April 2019 (Urk. 7) und 1. Juli 2019 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/1-3 und Urk. 14).
Die IV-Stelle schloss am 25. April 2019 (Urk. 10) und 17. Juli 2019 (Urk. 16) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 und Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.6 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits per Juni 2017 soweit verbessert, dass ihm eine überwiegend sitzend ausgeübte leichte Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar sei. In einer solchen Tätigkeit sei es gemäss Bundesamt für Statistik möglich ein Einkommen von Fr. 67'339.-- zu erwirtschaften, was einem Invaliditätsgrad von 16 % entspreche.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er leide an zahlreichen somatischen und psychischen Krankheiten. Die Ärzte des Zentrums B.___ seien überzeugt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Aufgrund der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes habe er in der Klinik C.___ stationär behandelt werden müssen. Das entkräfte die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass es per Juni 2017 zur erheblichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei. Auch die Ärzte der Klinik seien überzeugt, dass er in seinem Erwerbsleben erheblich eingeschränkt sei, was seitens der Beschwerdegegnerin weder abgeklärt noch durchdiskutiert worden sei. Des Weiteren könne er sich kaum an eine Teamarbeit anpassen, werde schnell müde und seine Konzentration lasse immer nach. Aufgrund der Medikamenteneinnahme sei er bei der Arbeit auch noch verlangsamt und unkonzentriert. Er leide an starken Wirbelschmerzen, welche sich insbesondere beim Sitzen verstärken würden wie auch an Beinschmerzen, insbesondere an den Knie- und Sprunggelenken. Bei ihm sei die Altersverlangsamung aufgrund der vielen Medikamente und aufgrund seines Alters eingetreten. Deshalb und auch weil er seinen Beruf habe wechseln müssen, da er nicht ausgebildet sei, habe er Anrecht auf den Leidensabzug von 25 %, was nicht berücksichtigt worden sei.
2.3 Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet das rechtskräftige rentenaufhebende Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2014 (Urk. 11/121), welches auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte. Darin waren die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt worden, wie sie bis zum Verfügungserlass am 19. September 2012 eingetreten waren.
3.
3.1 Die medizinischen Unterlagen, auf welchen das rentenabweisende Urteil vom 30. April 2014 fusste, insbesondere das damals beigezogene Gutachten und Verlaufsgutachten der Medas Y.___ (Urk. 11/32 und Urk. 11/71) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt (Urk. 11/121 E. 3.5 und E. 3.8).
3.2 Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni 2009 durchgeführten internistischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Gutachten vom 21. Oktober 2009 [Urk. 11/32]) stellten die Gutachter der Medas Y.___ folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (S. 28 f.):
- Hypochondrische Störung
- Beschwerden überlagert durch eine Schmerzkrankheit nicht organischen Ursprungs
- iatrogene Opioid-Abhängigkeit
- Verdacht auf komplexes Medikamenten-Nebenwirkungssyndrom bei einer Kombination von mehreren Antirheumatika, einem Opiat, einem Opioid und einem Antidepressivum
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 29):
- Anamnestisch Status nach nicht klassifizierbarer Autoimmunerkrankung (Diagnose Stadtspital D.___ [27. Dezember 2006])
- aktuell in den letzten Verlaufskontrollen ohne systemische Entzündungszeichen (unter Methotrexat-Therapie)
- Chronisches Ekzem, wahrscheinlich endogen (intrinsisch), Differentialdiagnose: zusätzliches seborrhoisches Ekzem
- nachgewiesene Kontaktallergie auf Kaliumdichromat
- Unklare, bereits länger nachweisbare Erhöhung der Leberwerte, Ausschluss einer chronischen Hepatitis und eines chronischen Äthylüberkonsums; Differentialdiagnose: medikamentös-toxisch?
- Nikotinabusus (ein Paket Zigaretten pro Tag/25py)
- Adipositas (164.5 cm / 87 kg / BMI 32.5)
- Anamnestisch chronischer Tinnitus
- Status nach Koronarangiographie am 16. August 2008 (ohne Befund), postinterventioneller Inguinalabszess rechts, Entlastungseingriff
- Status nach Colonoskopie am 9. Februar 2009 mit Entfernung von sechs kleinen sessilen, tubulären respektive hyperplastischen Colonpolypen
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 50-jährigen, etwas älter wirkenden Versicherten ergeben. Dieser leide an einem diffusen Schmerzsyndrom der Weichteile an beiden Armen und Beinen. Das Becken und die Schultern würden keinen Schiefstand aufweisen und die Wirbelsäule sei normal geformt. An Nacken und Schulter bestehe ein Mastoid-Druckschmerz und alle Endphasen der Bewegungen seien schmerzhaft. An den Fingergelenken seien keine Arthritiden beobachtbar. Die Lendenwirbelsäule, das Iliosakralgelenk und die Trochanteren seien diffus druckdolent (S. 22).
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, berichtete in ihrem dermatologischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Ekzem, das wahrscheinlich endogen bedingt sei. Die neu aufgetretenen Hautveränderungen im Gesicht und am Oberkörper könnten einem Pityrosporon-getriggerten endogenen Ekzem entsprechen. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer Kontaktallergie auf Kaliumdichromat. Aus dermatologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Gutachterin empfahl bei Wiederaufnahme der Arbeit das Tragen eines Hautschutzes an den Händen und eine Verbesserung der regelmässigen Hautpflege (S. 24 und S. 44 f.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung ein bizarr anmutendes Schmerzverhalten mit Hyperventilationszeichen, Stöhnen und grotesken Ausweichbewegungen gezeigt hat (S. 35). Dies widerspreche den funktionell unauffälligen Bewegungsabläufen bei Komplexfunktionen (Entkleiden, Lagewechsel, usw.). Die generelle „Schmerzausweitung“ werde aktenmässig gut durch die Berichte der behandelnden Rheumatologen und Psychiater dokumentiert. Die Gelenke – so der Gutachter weiter – seien aktiv kaum untersuchbar (S. 40). Soweit untersuchbar würden sich keine Hinweise für eine funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit am Bewegungsapparat und für objektiv fassbare Manifestationen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung finden (S. 37). Auffällig seien die Schmutzränder unter den Nägeln, besonders der rechten Hand, was im Widerspruch zum beschriebenen Alltagsablauf stehe. Bei deutlicher Schmerzüberzeichnung und fehlenden objektiven rheumatologischen Befunden könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Nicht nachvollziehbar sei die gleichzeitige medikamentöse Abgabe von verschiedenen Antirheumatika (S. 40 f.).
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Gutachten aus, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien in vielen Bereichen erstaunlich pauschal und widersprüchlich gewesen. Mit eindrücklicher emotionaler Intensität habe er Benachteiligungen, denen Ausländer ausgesetzt seien, geschildert. Emotional sei er über weite Strecken in einer resignierten, dumpfen Haltung verharrt und nur vereinzelt habe er Freude gezeigt (S. 50). Die charakteristischen Symptome von Angst und Panik, wie etwa spezifische Auslöser oder vegetative Reaktionen, hätten sich nicht in Erfahrung bringen lassen, sodass sich die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer Angst- und Panikstörung nicht aufrecht erhalten lasse. Die zu diagnostizierende hypochondrische Störung erlaube eine Zusammenfassung des komplexen psychiatrischen Bildes unter einem Oberbegriff. Die befundeten aggressiven Persönlichkeitszüge würden sich ohne Probleme mit dieser Diagnose vertragen (S. 52). Der Gutachter berichtete weiter, die ständige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit sich und seinem Leiden und die ausschliessliche Fokussierung auf die Krankheit schmälere das Potenzial zur Verrichtung von Arbeit gegen Lohn. Eine Differenzierung der konkreten Einschränkungen lasse sich mit dem Beschwerdeführer nicht ausarbeiten, weshalb es in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit bei einer groben Schätzung bleiben müsse. Er erachte die Ausübung der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % für zumutbar (S. 52 f.).
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung berichteten die beteiligten Spezialärzte, eine Autoimmunkrankheit habe weder serologisch noch radiologisch nachgewiesen werden können. Denkbar sei, dass ein „Status nach“ einer solchen Krankheit vorliege. Differentialdiagnostisch komme auch eine medikamentöse Nebenwirkung in Frage, was bei der verschriebenen Medikation nicht ganz unwahrscheinlich sei. Denn der Beschwerdeführer nehme gleichzeitig drei von der Formel her verschiedene Antirheumatika ein, was nicht nachvollziehbar sei. Parallel dazu schlucke er Co-Dafalgan und Tramaltropfen. Er nehme daher zugleich ein Opiat und ein Opioid ein, was kontraindiziert sei und die Opiatabhängigkeit fördere. Eine solche sei beim Beschwerdeführer auch beobachtbar. Festzuhalten sei, dass der Explorand unter einer für ihn gefährlichen Polypharmazie stehe, dass sich bei ihm eine Abhängigkeit entwickelt habe und dass möglicherweise seine neuromuskulär präsentierten Erscheinungen ihre Grundlage in den medikamentösen Nebenwirkungen finden würden (S. 24 f.). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei seit 4. September 2009 – dem Tag der gutachterlichen Schlussbesprechung – in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Es sei gut möglich, dass ein (grosser) Teil der Befindlichkeitsstörungen auf Nebenwirkungen der Medikation basieren würden. Somit müsse der Beschwerdeführer von den Opioiden und den Antirheumatika entzogen werden (S. 29 f.).
3.3 In ihrer Verlaufsbegutachtung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 11/71) stellten die Gutachter Dres. E.___, H.___, G.___ und I.___, Rheumatologie FMH, der Medas Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):
- Chronische Schmerzkrankheit im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung/Fibromyalgie
- volle Arbeitsfähigkeit aus Optik des Bewegungsapparates
- nach wie vor keine Hinweise auf eine Autoimmun- oder entzündlich-rheumatische Erkrankung
- persistierender und wahrscheinlich die Arbeitsfähigkeit mit limitierender Opiatkonsum in der Form des Co-Dafalgans
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (Verbitterungssyndrom, maligne Regression [ICD-10 F62.80])
- Persistierende Opiatabhängigkeit
Den folgenden Diagnosen massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 35):
- Dyshidrosiformes Handekzem, wahrscheinlich kontaktallergisch mit Streuung
- Differentialdiagnose: pruriginöses Ekzem, im Rahmen einer Leberpathologie, bei atopischer Diathese (Diagnose der Dermatologie des Universitätsspitals J.___ 2010)
- Status nach intensiven Abklärungen und Therapien
- Diffuse Hepatopathie
- erhöhte Transaminasen seit Jahren; Hepatitis-Serologien 2010 negativ
- Autoantikörper 2010 negativ
- Differentialdiagnose: im Rahmen des metabolen Syndroms; medikamentös-toxisch
- Metaboles Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
- Adipositas (164 cm/88 kg/BMI 33)
- Dyslipidämie
- Urithelkarzinom der Harnblase, nicht invasiver Tumor (pTa), low grade (solitär, papillär) der Seitenwand links (Erstdiagnose Juni 2010)
- Status nach transurethraler Blasenresektion (TUR) und Status nach Epirubicin-Installation am 15. September 2010
- Urge-Inkontinenz
- Nikotinabusus
- Tinnitus beidseits
- Status nach Koronarangiographie am 16. August 2008 (ohne Befund), postinterventioneller Inguinalabszess rechts, Entlastungseingriff
- Status nach Kolonoskopie am 9. Februar 2009 mit Entfernung von sechs kleinen sessilen, tubulären respektive hyperplastischen Kolonpolypen
Dr. G.___ berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer wirke im Vergleich zur Untersuchung vor zwei Jahren deutlich kooperativer und freundlicher, allerdings immer noch sehr schmerzorientiert. Die aktuell diagnostizierte Fibromyalgie stehe nicht im Widerspruch zur anlässlich der erstmaligen Begutachtung gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit. Die Funktionalität des Rückens und des peripheren Bewegungsapparates sei vollständig erhalten. Hinweise auf periphere Ausfälle oder eine relevante muskuläre Dekonditionierung bestünden keine. Aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Der Gutachter empfahl, auf die Wiedereinnahme von Opiaten und die Durchführung von interventionellen Eingriffen zu verzichten. Ein erneuter medizinischer „Abklärungsrundumschlag“ würde die Chronifizierung der Beschwerden möglicherweise weiter unterhalten (Urk. 11/72 S. 5 f.).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H.___ kann entnommen werden, dass sich die hypochondrische Störung zwischenzeitlich zu einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt hat. Das Farbige und Lebhafte, das hypochondrischen Klagen eigen sei, habe beim Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren einem Zustand der Resignation und Verbitterung Platz gemacht. Die konsequente Fokussierung seines ganzen Denkens auf die Krankheitsprozesse, die immer zahlreicher und komplexer würden, würde einen fatalen Kreislauf in Gang setzen, dem er sich aller Wahrscheinlichkeit nach zukünftig nicht mehr entziehen könne. Es sei praktisch undenkbar – so der Gutachter weiter –, dass der Explorand jemals wieder Lohnarbeit leisten werde. Zur Prüfung der Relevanz der Schmerzstörung verwies er auf die sogenannten „Foerster-Kriterien“ und führte aus, ob eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege, sei Ermessenssache. Er tendiere dazu, dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten. Das Verbitterungssyndrom sei aber keine psychiatrische Diagnose und der ICD-10-Schlüssel enthalte dazu keine weiteren, hilfreichen Ausführungen. Bei den restlichen Kriterien seien viele Teilaspekte erfüllt, wobei auch soziokulturelle Faktoren in relevanter Art und Weise mitspielen würden. Der Beschwerdeführer habe sich immer über seine Arbeit definiert. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass 30 Jahre Berufstätigkeit genug seien. Im Vergleich zur ursprünglichen Begutachtung sei aus psychiatrischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 % anzunehmen (Urk. 11/73 S. 4 ff.).
Zusammenfassend führten die beteiligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer sei zwar vom Opioid Tramal entzogen worden, zugleich nehme er aber weiterhin Co-Dafalgan ein, das ein Opiat enthalte. Er müsse darum weiterhin als opiatabhängig bezeichnet werden (Urk. 11/71 S. 31). Differentialdiagnostisch könne man die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik – die vielen diffusen Beschwerden, die Resignation und die Antriebslosigkeit – auch der kontinuierlichen Einnahme des Opiats zuschreiben. Es sei deshalb ein Opiatentzug zu empfehlen. In Bezug auf die Hepatopathie legten sie dar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein eindeutiges metabolisches Syndrom entwickelt habe, weshalb eine vorbestehende Fettleber höchstwahrscheinlich für die Transaminasenerhöhung verantwortlich sei. Die Gutachter erachteten zudem die Einnahme der beiden Medikamente Dafalgan und Voltaren als deutlich kontraindiziert. Zur Behandlung der Schmerzkrankheit schlugen sie vor, das Medikament Crestor abzusetzen und die Schmerzsituation zu beobachten. Denn beim Beschwerdeführer sei es wichtig, die Medikation angesichts der potentiellen Nebenwirkungen auf ein Minimum zu reduzieren. Eine der wichtigsten therapeutischen Massnahmen sei zudem eine drastische Gewichtsreduktion. Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer ab 23. September 2011, und damit ab dem Tag der Schlussbesprechung, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/71 S. 33 f.).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 30. April 2014 zum Schluss, dass die im Vordergrund stehenden, von den Gutachtern der Medas Y.___ diagnostizierten psychischen Störungen überwindbar seien und eine rechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei (Urk. 11/121).
4.
4.1 Die nun angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
4.2 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und dipl. Psych. L.___, Fachpsychologin, beide von der integrierten Psychiatrie M.___ hielten im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 (Aufenthalt vom 7. August bis 20. September 2017, Urk. 11/174) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Status nach dislozierter Calcaneusfraktur links mit Operation offene Reposition, Osteosynthese mittels Calcaneus-Platte, Defektfüllung mittels MTF-Block
- Status nach Urithelkarzinom pTa low grade (solitär, papillär) Seitenwand links (ED 6/10) TUR-Blase und Epirubicin-Installationen
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Psoriasis vulgaris
- Prostataobstruktionssyndrom
Des Weiteren hielten sie fest, dass in den therapeutischen und pflegerischen Gesprächen vor allem die familiäre Interaktion und die Enttäuschung darüber, den eigenen und den gesellschaftlichen Rollenerwartungen nicht entsprechen zu können, thematisiert worden seien. Diagnostisch bestehe eine rezidivierende Symptomatik mit Schmerzsymptomatik im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation sowie diverse körperliche Probleme (S. 2).
4.3 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Dr. phil. O.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zentrum P.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 11/168/1-5) als neue Diagnosen seit dem Jahr 2017 die folgenden fest (S. 4):
- Schmerzhafte posttraumatische subtalare Arthrose Fuss links mit/bei:
- Status nach Operation wegen Sturz von der Treppe 28. September 2015, dislozierte Calcaneusfraktur links, Operation offene Reposition und Osteosynthese mittels Calcaneus-Platte, Defektfüllung mittels MTF-Block
- Status nach ORIF-Calcaneus mittels lateraler Calcaneusplatte am 9. Oktober 2015 im Spital Q.___
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Teilarthrolyse des USG links am 17. Mai 2016 Spital Q.___
- Verkürzter Wadenmuskulatur mit Achilodynie sowie Fasciitis plantaris-Beschwerden
- Hypercholesterinämie (Spital Q.___ 30. Juni 2016)
- Polyarthritis (R.___ 18. Oktober 2016)
- Psoriasis vulgaris (R.___ 18. Oktober 2016)
- Knöchern konsolidierte Kalkaneusfraktur. Fortgeschrittene posttraumatische USG-Arthrose. Beginnende OSG-Arthrose (13. Oktober 2016 CT OSG/Rückfuss links, Fuss dp/lateral, OSG ap links, OSG Hindfoot/Fuss pa long axial view links, R.___ 18. Oktober 2016)
Die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Depression sowie der zunehmenden Schmerzen und des positiven und negativen Leistungsbildes auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei. Seit 2011 liege eine deutliche Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers vor (S. 4 f.).
4.4
4.4.1 Dr. med. S.___, Assistenzarzt Orthopädie von der Universitätsklinik R.___ gab in seinem Bericht vom 24. Januar 2018 (Urk. 11/175) zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen an (S. 1):
- Schmerzhafte posttraumatische subtalare Arthrose Fuss links mit/bei
- Status nach ORIF-Calcaneus mittels lateraler Calcaneusplatte am 9. Oktober 2015 im Spital Q.___
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Teilarthrolyse des USG am 17. Mai 2016 im Spital Q.___
- Verkürzte Wadenmuskulatur mit Achillodynie sowie Fasciitis plantaris-Beschwerden
- Postoperativer Teilläsion Nervus suralis bei erhaltener Nervenkontinuität
- Neurophysiologie R.___ 7. November 2016: Amplitudenminderung Nervus suralis links, Tinelphänomen über distalem Narbengebiet
- Kein Ansprechen auf diagnostische Blockade Nervus suralis April 2017 (PCH J.___)
- Kein Ansprechen auf subtalare Infiltration Oktober 2016 und 23. Mai 2017
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Polyarthritis
- Psoriasis vulgaris
Er führte zudem aus, der Beschwerdeführer sei erstmals im Oktober 2016 aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses, - nach einer Calcaneusfraktur im September 2015, - vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer habe weder auf die subtalare Infiltration, noch auf eine diagnostische Blockade des Nervus suralis respektive dessen Teilläsion gut angesprochen. Aufgrund dessen sei der Entscheid der Zuweisung in die chiropraktische Sprechstunde zur Neuraltherapie erfolgt. Er leide weiterhin unter einer Berührungsempfindlichkeit über dem lateralen Fussrand, beginnend subfibulär über den Sinus tarsi hinweg und zum Fussrücken ziehend. Bei Palpation habe er ausstrahlende Schmerzen bis zur Kleinzehe. Die Schmerzen würden trotz der ausgebauten konservativen Therapie persistieren (S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. S.___ an, dass von ihrer Seite bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seines linken Fusses sicherlich eingeschränkt, dies bringe aber keine wesentliche Einschränkung für sitzende Tätigkeiten mit sich. Entsprechend seien stehende/gehende Tätigkeiten erschwert. Sitzend/wechselnde Tätigkeiten seien durchführbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll einsatzfähig (S. 4).
4.4.2 In einem weiteren Bericht der Universitätsklinik R.___ hielt Dr. med. T.___, Oberarzt Orthopädie, am 10. April 2018 (Urk. 11/185) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Schmerzhafte posttraumatische subtalare Arthrose Fuss links
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Dysfunktion L4/5, L5/S1
- Postoperative Nervus suralis-Teilläsion links im Rahmen Diagnose 2
- Neuropsychologisch November 2016: Amplitudenminderung Nervus suralis links
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Polyarthritis
- Depression
- Unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung
- Psoriasis vulgaris
Dr. T.___ gab zudem an, nach Durchsicht der MRI-Bildgebung scheine die Weichteilvermehrung intermetatarsal III/IV eher einer Bursitis zu entsprechen und nicht einem Morton-Neurom. Auf die Infiltration habe der Beschwerdeführer nicht angesprochen.
4.5 Die beteiligten Fachpersonen vom Zentrum B.___ hielten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2018 (Urk. 11/182) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer sei seit 2008 nicht mehr arbeitsfähig (S. 3). Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem belastungsabhängigen Beschwerden und deutlicher funktioneller Einschränkung könne der Beschwerdeführer nicht länger Sitzen oder Stehen und habe Einschränkungen der Gehfähigkeit. Es könne ihm aus somatischer Sicht zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Auch aus schmerztherapeutischer Sicht sei er für die frühere Tätigkeit als Hauswart sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 100 % arbeitsunfähig (S. 7). Auch in einer angepassten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung als 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben (S 8).
4.6 Dr. med. U.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 19. Oktober 2018 insbesondere ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Psoriasis-Spondylarthropathie), eine chronische undifferenzierte Polyarthritis (Differentialdiagnose: Psoriasisarthropathie, seronegative chronische Polyarthritis, paraneoplastisch) sowie eine Psoriasis vulgaris. Sie hielt fest, sie interpretiere aufgrund von Angaben und Untersuchungsbefunden das Bild im Rahmen der Psoriasis Spondylarthropathie. Bei vor allem axialem Befall sei eine Therapie mit TNF-Hemmer beziehungsweise Humira geplant. Zudem spiele bei der Symptomatik auch eine myofasziale Komponente sowie eine Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz eine Rolle. Hinsichtlich des zusätzlich bestehenden Verdachts auf ein Carpaltunnelsyndrom empfehle sie die Durchführung einer neurologischen Beurteilung im Hinblick auf weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen (Urk. 14 S. 1 f.).
4.7 In seinem Bericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 11/198) hielt Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, folgende Diagnosen fest (S. 1 f.):
- Schmerzhafte posttraumatische subtalare Arthrose Fuss links
- Postoperative Nervus suralis-Teilläsion links im Rahmen Diagnose 1
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Dysfunktion L4/5, L5/S1
- Beginnende seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2006, Stadtspital D.___) mit/bei
- Diabetes mellitus Typ II, HbA1c 5.2
- Anamnestisch Verdacht auf KHK (Spital D.___)
- Divertikulose
- Status nach Urithelkarzinom
- Status nach Ureterolitasis distal re.
- Status nach Cholezystolithiasis
- Prostataobstruktionssyndrom Stadium I (Dr. med. W.___ 12. Mai 2014)
- Kortikale Nierenzyste am Oberpol links
- Arterielle Hypertonie
- Chronische Unterschenkelschmerzen beidseits seit Dezember 2006
- Splenomegalie
- Chronische Otitis externa
- Hypercholesterinämie (Spital Q.___ 30. Juni 2016)
- Polyarthritis (R.___ 18. Oktober 2016)
- Psoriasis vulgaris (R.___ 18. Oktober 2016)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1)
- Übergewicht (E66.0, BMI = 29) mit Steatosis hepatis, Leberwerte bland
Zusätzlich gab Dr. V.___ an, es gebe zwei Problemkreise, zum einen die Wirbelsäulenproblematik und zum anderen die Restbeschwerden bei Status nach operativer Behandlung einer Calcaneusfraktur mit posttraumatischer subtalarer Arthrose des linken Fusses. Betreffend die Wirbelsäulenproblematik werde bei Dr. U.___ eine intensive rheumatologische Abklärungsuntersuchung durchgeführt. In Bezug auf eine Invalidenrente sei natürlich der Verlauf der seronegativen rheumatoiden Arthritis von Bedeutung. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich des unteren Sprunggelenkes sei hauptsächlich die subtalare fortgeschrittene posttraumatische Arthrise verantwortlich. Der Beschwerdeführer sei in der Universitätsklinik R.___ diesbezüglich ausführlich untersucht und beraten worden.
4.8 In ihrem Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 11/203) hielten Dr. N.___ und Dr. phil. O.___ vom Zentrum P.___ fest, dass es sich beim Zustandsbild im Jahr 2011 nicht nur um eine, wie von der Medas Y.___ behauptete Persönlichkeitsveränderung handle, sondern, dass sich neben der seronegativen rheumatoiden Arthritis sowie den Folgen des Treppensturzes vom 29. September 2015 mit der Folge von zwei Operationen eine klinisch relevante rezidivierende depressive Episode (F33.1) ausgebildet habe. In diesem Zusammenhang seien wegen zunehmenden Depressionen im Jahr 2017 zwei stationäre Behandlungen in der Klinik C.___ erfolgt, wobei ebenfalls die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode gestellt worden sei. Psychosozial finde sich eine stabile Situation, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Frau beim Sohn und seiner Familie lebe. Seit 2011 beziehungsweise seit 2017 sei eine klare Verschlechterung aufgetreten (S. 2, vgl. auch die Angaben vom 22. März 2019, Urk. 8/3).
5.
5.1 Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 7. Juli 2012 (vgl. E. 2.3) erheblich verändert hat.
5.2 Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Treppensturz erlitt, welcher eine Calcaneusfraktur links nach sich zog. Aus somatischer Sicht wurden daher bereits im Jahr 2016 (Urk. 11/165) von den Fachpersonen der Universitätsklinik R.___ die Diagnosen einer schmerzhaften posttraumatischen subtalaren Arthrose beim linken Fuss sowie einer postoperativen Nervus suralis-Teilläsion links gestellt. Im aktuellsten Bericht der Universitätsklinik R.___ vom 10. April 2018 wird zusätzlich zu den zuvor genannten Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Dysfunktion L4/5 und L5/S1 festgehalten (Urk. 11/185). Diese Diagnosen wurden sodann von Dr. med. AA.___, Oberarzt Schmerzambulatorium, Institut für Anästhesie, Universitätsspital J.___, bestätigt (Urk. 11/184). Seit 2012 und dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2014 liegen aus somatischer Sicht folglich neue Leiden und Befunde vor, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den zahlreichen weiterleiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Dies gilt auch für die Polyarthritis, welche aufgrund einer Untersuchung vom 18. Oktober 2016 in der Klinik R.___ erneut festgestellt worden sei (Urk. 11/168/4; vgl. demgegenüber Urk. 14). Gemäss den Angaben von Dr. U.___ vom 19. Oktober 2018 besteht die Möglichkeit einer Psoriasis Arthropathie (Urk. 14). Gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Angaben lässt sich dabei die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend beantworten. Namentlich kann nicht allein und abschliessend auf die Einschätzung von Dr. S.___ vom 24. Januar 2018 abgestellt werden, welcher sich nur zur Problematik am linken Fuss äusserte und diesbezüglich einzig für stehende und gehende Tätigkeiten eine Einschränkung sah (Urk. 11/175 S. 3 f.; Urk. 11/196/7-8). Die übrigen behandelnden Ärzte attestierten - teilweise ohne nachvollziehbare Begründung - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/168/4, Urk. 11/179/5) oder erklärten, sich nicht zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 11/183/5, Urk. 11/184). Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, kann so nicht beurteilt werden.
5.3 Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015
im Rahmen des Berichts des Zentrums B.___ (Urk. 11/168/6-12) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Diese Diagnose wurde anschliessend mehrfach durch die M.___ (E. 4.2 hiervor), das Zentrum P.___ (E. 4.3 und E. 4.8 hiervor) und das Zentrum B.___ (E. 4.5 hiervor) bestätigt. Insbesondere hielten Dr. N.___ und Dr. phil. O.___ in ihrem Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 11/203) ausdrücklich fest, dass sich neben der seronegativen rheumatoiden Arthritis sowie den Folgen des Treppensturzes vom 28. September 2015 mit der Folge von zwei Operationen eine klinisch relevante rezidivierende depressive Episode (F33.1) ausgebildet habe. In diesem Zusammenhang seien aufgrund der zunehmenden Depressionen im Jahr 2017 schliesslich zwei stationäre Behandlungen in der Klinik C.___ erfolgt. Weder die stationäre noch die ambulante Behandlung habe die Symptomatik verändern können und die rezidivierende depressive Störung sei bis heute klinisch relevant geblieben (S. 2). Die Fachpersonen gingen seit 2011 respektive seit 2017 von einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Depression und die stationären Aufenthalte bereits im Entscheid (des hiesigen Gerichts) berücksichtigt worden seien, die Therapie noch ausbaufähig sei und zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Urk. 11/205/2), greift hier zu kurz. In den Gutachten der Medas Y.___, auf welchen das Urteil vom 30. April 2014 (Urk. 11/121) beruht, wurde noch keine eigenständige depressive Störung diagnostiziert und es wurde insbesondere seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2) die Rechtsprechung nicht berücksichtigt, wonach gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Dies gilt auch für primäre Abhängigkeitssyndrome, womit die früher diagnostizierte Opiatabhängigkeit – soweit sie noch vorliegen sollte – ebenfalls in das strukturierte Beweisverfahren einzubeziehen wäre (BGE 145 V 215). Zudem fanden die stationären Aufenthalte in der Klinik C.___ im Jahr 2017 statt und konnten daher im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2014 gar nicht berücksichtigt werden. Anhand den vorliegenden ärztlichen Berichte zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht feststellen, inwiefern sich die diagnostizierte Störung (mittelgradige depressive Störung) konkret auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt und weshalb jegliche Erwerbstätigkeiten, namentlich auch eine behinderungsangepasste Arbeit, ausgeschlossen ist. Ob und inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund der psychischen Erkrankung stehen, lässt sich ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Vielmehr ist beispielsweise dem Bericht von Dr. N.___ und Dr. phil. O.___ (vgl. E. 4.8 hiervor) zu entnehmen, dass sich die psychosoziale Situation stabil präsentiere (S. 2 Ziff. 4).
5.4 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere in psychischer Hinsicht dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige, eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und gestützt darauf in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs (vgl. Urk. 8/1, Urk. 14 S. 4) erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, welche ermessensweise aus Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic