Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00193


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 3. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1973 geborene X.___ ist gelernte Schreinerin sowie diplomierte Betriebswirtin und war zuletzt bei der Y.___ als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 5/9 S. 1-4). Aufgrund eines seit Mai 2014 bestehenden depressiven Geschehens begab sich die Versicherte in der Zeit vom 16. bis 26. Juni 2014 ein erstes Mal in stationäre Behandlung (Urk. 5/16 S. 23). Eine zweite stationäre, teilstationäre und tagesklinische Behandlung fand ohne wesentliche Unterbrüche in der Zeit vom 10. November 2014 bis 25. Februar 2015 statt (Urk. 5/26 S. 3, Urk. 5/33 S. 5); die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 29. November 2014, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2015 (Urk. 5/9 S. 4). Ab dem 26. Februar 2015 nahm die Versicherte ein erstes Mal eine Ausbildung in Chinesischer Medizin in Angriff (Urk. 5/126 S. 1). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/35). Die begonnene Ausbildung brach die Versicherte bereits im August 2015 wieder ab (Urk. 5/125).

1.2    In der Zeit vom 2. September 2015 bis 11. März 2016 stand die Versicherte wiederum ohne wesentliche Unterbrüche in stationärer und teilstationärer Behandlung (Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/59). Am 13. März 2016 kam es zu einem Suizidversuch, wobei die Versicherte in der Zeit vom 15. bis 21. März 2016 infolge eines Nierenversagens im Z.___ hospitalisiert werden musste (Urk. 5/91 S. 1). In der Zeit vom 22. März bis 21. April 2016 erfolgte eine weitere stationäre Unterbringung im A.___ (Urk. 5/59 S. 1). Ab dem 26. Mai 2016 unternahm die Versicherte einen Versuch, die abgebrochene Ausbildung in Chinesischer Medizin wieder aufzunehmen (Urk. 5/126 S. 2 f.); der erneute Abbruch erfolgte dabei im September 2016 (Urk. 5/125).

1.3    Ab dem 7. Oktober 2016 wurde wiederum eine stationäre Unterbringung nötig, welche ohne wesentliche Unterbrüche bis zum 25. April 2017 andauerte (Urk. 5/91, Urk. 5/94). Im Verlauf der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte im August 2017 polydisziplinär abklären (B.___-Gutachten vom 12. Februar 2018, Urk. 5/108). Am 7. Dezember 2017 musste sich die Versicherte einer Schulteroperation unterziehen, mit anschliessender mehrmonatiger Rehabilitation (Urk. 5/108 S. 15). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 nahmen die B.___-Gutachter zu den Zusatzfragen zum erstatteten Gutachten Stellung (Urk. 5/124). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 5/140 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 10. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, im Übrigen sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Vergung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der mit Schreiben vom 26. August 2019 eingereichte Arztbericht (Urk. 7 f.) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG als zuständige Vorsorgeeinrichtung (Urk. 5/1) zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 16. April 2019 (eingegangen am 2. Juli 2020) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts: ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung sei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Aus somatischer Sicht habe nach der Operation im Dezember 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Monaten bestanden, aus psychiatrischer Sicht sei eine solche nur während den stationären Behandlungen gegeben gewesen und teilweise kurz darüber hinaus. Auch die neu geltend gemachten Rückenbeschwerden würden sich in der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit nicht einschränkend auswirken. Insgesamt bestehe weder ein Rentenanspruch noch ein solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der ärztlichen Berichte für die Zeit vom 16. Mai bis 23. Oktober 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen sei, für die Zeit danach bis mindestens Juli 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 4). Das B.___-Gutachten gebe ein nicht genügend differenziertes und fundiertes Bild des Krankheitsverlaufes wieder, vielmehr seien die zahlreichen Berichte der involvierten Kliniken sowie behandelnden Fachärzte in die Beurteilung mit einzubeziehen. Weiter sei das Teil-Gutachten von med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dahingehend zu verstehen, dass entsprechend der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit ab Mai 2014 von einer teilweisen bis ganzen und ab Oktober 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 5). Die Aussage im B.___-Gutachten, dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit nur während der Dauer der stationären Behandlungen und teilweise kurz darüber hinaus bestanden habe, finde im ausführlichen und differenzierten Teilgutachten von med. pract. C.___ keine Stütze. Die genannte Aussage widerspreche weiter auch der gesamten sonstigen medizinischen Aktenalge (S. 6).

    Nachdem die Anmeldung am 4. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei und bis heute im ersten Arbeitsmarkt von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, ergebe sich ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 8). Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Eingliederung sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9).


3.

3.1    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2016 eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.1), DD: rezidivierende depressive Störung, chronischer Verlauf (ICD-10 F33) sowie einen Status nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht am 13. März 2016 (Chloroquin), in der Folge akutes Nierenversagen (Urk. 5/59 S. 1).

    Ihrer Einschätzung nach sei die Beschwerdeführerin weder in ihrem jetzigen hypomanen noch im depressiven Zustand arbeitsfähig. Depressiv sei sie anhedonisch antriebslos, suizidal, aktuell sei sie distanzlos, könne sich nicht an Strukturen anpassen, sei nicht in der Lage über eine längere Zeit bei einer Tätigkeit zu bleiben und sei nicht introspektionsfähig (S. 3).

3.2    Die für das B.___-Gutachten vom 12. Februar 2018 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 5/108 S. 10):

- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), mit absichtlicher Selbstbeschädigung, Status nach schwerem Suizidversuch 2016 (ICD-10 X84)

- Labrum LBS-Komplex-Läsion (ICD-10 M75.8) sowie PASTA-Läsion des Supraspinatus der rechten Schulter (ICD-10 M75.1) bei

- Kernspintomographisch stationärer bekannter PASTA-Läsion mit kleinem gelenkseitigem Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne ansatznah und ausgedehnter SLAP-Läsion mit Ausbildung einer paralabralen Zyste dorsal, im Verlauf zunehmende Degeneration des Bizepssehnenankers mit neu kleinem Längsriss der langen Bizepssehne ansatznah (Arthro-MRI der rechten Schulter vom 16. August 2016)

- Klinisch normal erhaltener Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit positivem Jobe-Test rechtsseitig

- Zusätzlich myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtel-muskulatur, vor allem der Musculi trapezii

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 7. Dezember 2017 mit SLAP-Débridement, Bicepstenodese im Sulcus, Débridement der PASTA-Läsion, subakromial ausgedehnter Bursektomie, Akromioplastik bei SLAP-Läsion Typ KK rechts, sublabraler Zyste, gelenkseitiger Teilruptur der Supraspinatussehne rechts (PASTA-Läsion) < 50 %, Bicepstendinopathie mit Pulley-Erweiterung, subakromialer Bursitits und Akromionsporn rechts

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Fachärzte von den folgenden Diagnosen aus (S. 10 f.):

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Sonstige Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

- Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z56)

- Episodischer Spannungskopfschmerz nach ICHD-III beta (ICD-10 G44.2)

- Myotendinotische Verspannungen der zervikalen Muskulatur (ICD-10 M77.9)

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- Ligamentäre Hyperlaxität (ICD-10 M35.7)

- Bilateral Senk-/Spreizfüsse (ICD-10 M22.6)

    Eine Arbeitsunfähigkeit habe aus psychiatrischen Gründen während den stationären Behandlungen bestanden, teilweise kurze Zeit darüber hinaus. Aus rheumatologischer, neurologischer und medizinischer Sicht habe bis zum Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Im Anschluss an die Schulteroperation sei von einer 3- bis maximal 6-monatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne die Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit zu sitzen, zu stehen und zu gehen, bestehe in Zukunft voraussichtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14). Aus psychiatrischer Sicht sollte die Arbeitsfähigkeit mittels eines Arbeits- und Belastungstrainings, beginnend mit 40 % sukzessive wieder aufgebaut werden. Ohne eine erneute Dekompensation könne davon ausgegangen werden, dass eine monatliche Pensumssteigerung von 5-10 % (bis auf 100 %) möglich sein sollte (innerhalb der nächsten 6-8 Monate; S. 16).

3.3    Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie am F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 einen Status nach multiplen akuten Lumbalgien (Hexenschuss) seit 1991, eine Discopathie L5/S1 mit beginnendem Segmentkollaps und Modic-Veränderungen (MRI LWS 24. Oktober 2018) sowie eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 links mit Affektion der S1-Wurzel links. Das gesamte Ausmass der Beschwerden, insbesondere der nächtlichen Schmerzen, könne aus seiner Sicht durch die objektiven Befunde nicht vollständig erklärt werden; es bestehe keine Indikation für ein wirbelsäulenchirurgisches Vorgehen. In Bezug auf den Gesamtkontext mit möglicher psychosozialer Affektion empfehle er die Anbindung an eine Schmerzklinik, gerne auch in ihrem Haus (Urk. 5/137).


4.

4.1    Bezüglich der ergänzenden Ausführungen der B.___-Gutachter vom 17. Oktober 2018 (Urk. 5/124), welche insbesondere die diagnostische Einschätzung der Beschwerden betrafen, ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung nicht massgebend ist, sondern allein deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin neben der bipolaren Störung auch noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wie dies erstmals einem fachärztlichen Bericht vom 8. Juni 2017 zu entnehmen ist (Urk. 5/94).

4.2    Hinsichtlich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt des B.___-Gutachtens vermögen die Ausführungen der involvierten Fachärzte zu überzeugen. Insbesondere erscheint der für nötig befundene langsame Wiedereinstieg aufgrund der langen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin angemessen. Dass nun eine gewisse Stabilisierung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ergibt sich dabei auch aus dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2018, welcher für eine berufliche Massnahme ebenfalls von einer Belastungsfähigkeit von 30 bis 40 % ausgeht (Urk. 5/116 S. 4). Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf sofortige 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass eine solche verlässlich möglich ist, wird sich erst nach Zunahme der Belastungen im Rahmen des Aufbaus zeigen. Weiter ist aufgrund der Schulterrehabilitation im Anschluss an die Operation vom 7. Dezember 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis maximal zum 7. Juni 2018 auszugehen, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leichten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Dass die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit durch die im Oktober 2018 objektivierten lumbalen Beschwerden weiter eingeschränkt wurde, erscheint dabei aufgrund des vorliegenden Berichts von Dr. E.___ nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.3    Hinsichtlich der Einschätzung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit, insbesondere derjenigen in der Zeit vom 1. Juni 2015 (frühstmöglicher Rentenbeginn) bis zum Gutachtenszeitpunkt, vermögen die Ausführungen der B.___-Gutachter nicht zu überzeugen. Die Einschätzung, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nur während den stationären Behandlungen bestanden habe, teilweise kurze Zeit darüber hinaus, trägt weder den vorliegenden medizinischen Vorakten in genügender Weise Rechnung noch erfolgt eine Würdigung unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose; weiter erscheint es fraglich, ob die Aussage im psychiatrischen Teilgutachten eine Stütze findet.

    Aus dem Verlauf der zahlreichen Hospitalisationen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese im rentenrelevanten Zeitraum insbesondere in zwei Phasen nicht in engmaschiger ärztlicher Betreuung gestanden hat, dies vom 26. Februar bis 1. September 2015 und vom 22. April bis 6. Oktober 2016 (vgl. Sachverhalt 1.). Dr. D.___ diagnostizierte dabei in ihrem Bericht vom 22. Juni 2016 erstmals eine bipolar affektive Störung und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einschätzung weder in ihrem jetzigen hypomanen noch im depressiven Zustand arbeitsfähig sei (Urk. 5/59 S. 3). Diese Einschätzung erfolgte echtzeitlich und findet auch im Beschrieb der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) eine Stütze. So ist dem Standardwerk insbesondere zu entnehmen, dass manische Episoden in der Regel abrupt beginnen und zwischen 2 Wochen und 4 bis 5 Monaten andauern (ICD-10, 10. Auflage, S. 164). Dabei führt eine manische Episode zu einer vollständigen Unterbrechung der beruflichen und sozialen Funktionsfähigkeit (S. 162). Auch eine Hypomanie kann zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Berufstätigkeit führen (S. 161).

    Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den zwei manischen/hypomanischen Phasen eine Ausbildung in Chinesischer Medizin aufnahm, bei äusserst geringer Stundenbelastung (Urk. 5/126 S. 1 ff.), sodass gestützt darauf nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einem strukturierten Rahmen geschlossen werden kann. Der Abbruch der Behandlungen erfolgte dabei (krankheitstypisch) abrupt und ohne gezielten Aufbau einer Leistungsfähigkeit. So ist etwa dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin am I.___, vom 29. Mai 2019 zu entnehmen, dass es sinnvoll wäre, mit einem geringeren Arbeitspensum zu starten, da andernfalls ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehe. Das aktuelle psychische Zustandsbild sei ihnen aufgrund des Austritts aus der tagesklinischen Behandlung per 25. Februar 2015 nicht bekannt (Urk. 5/33 S. 4). Der Abbruch der Ausbildung erfolgte dabei bereits im August 2015 (Urk. 5/125). Gleiches gilt für die Wiederaufnahme der Ausbildung im April 2016, welche nur rund einen Monat nach dem Suizidversuch mit somatischen Komplikationen erfolgte (Urk. 5/59 S. 1-3). Weiter ist auch dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. C.___ zu entnehmen, dass ab dem 23. November 2014 von den behandelnden Fachärzten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert worden sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit und die in der Vergangenheit attestierte Arbeitsunfähigkeit basierten im Wesentlichen auf der bipolaren affektiven Störung, die erst nach einigen schwerwiegenden depressiven Episoden als solche identifiziert worden sei. Eine leitliniengerechte und suffiziente Behandlung der bipolaren Störung sei inzwischen eingeleitet worden, sodass mit einer Wiedereingliederung zum jetzigen Zeitpunkt mit noch leicht hypomanischem Zustandsbild bereits begonnen werden könne (Urk. 5/108/55).

    In einer abschliessenden Würdigung der vorliegenden Umstände ist retrospektiv von zwei manischen/hypomanischen Phasen auszugehen, wobei aufgrund der gestellten Diagnose, der echtzeitlichen ärztlichen Einschätzungen sowie den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. C.___ davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Perioden für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit erreichen konnte. Dies gilt auch für die Zeit ab Mai 2017 bis zur Begutachtung bei der B.___. So ist etwa dem Bericht der Fachärzte der J.___ vom 8. Juni 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell im 1. Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei und die therapeutischen Massnahmen dringend im Vordergrund stünden (Urk. 5/94 S. 7).

4.4    Zusammenfassend führt dies zur folgenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (wie der bisherigen) Tätigkeit: In der Zeit vom 16. Mai bis 21. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch effektiv erwerbstätig, bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 50 % und einem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 16. bis 26. Juni 2014 (Urk. 5/4/1 ff., Urk. 5/16 S. 23). Eine zweite stationäre, teilstationäre und tagesklinische Behandlung fand ohne wesentliche Unterbrüche in der Zeit vom 10. November 2014 bis 25. Februar 2015 statt (Urk. 5/26 S. 3, Urk. 5/33 S. 5), mit einer durchgehend vollen Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der obgenannten Ausführung (E. 4.3) ist dabei auch in der Zeit bis zur nächsten stationären und teilstationären Behandlung in der Zeit vom 2. September 2015 bis 11. März 2016 von einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/59). Am 13. März 2016 kam es zu einem Suizidversuch, wobei die Versicherte in der Zeit vom 15. bis 21. März 2016 infolge eines Nierenversagens im Z.___ hospitalisiert werden musste (Urk. 5/91 S. 1). In der Zeit vom 22. März bis 21. April 2016 erfolgte eine weitere stationäre Unterbringung im A.___ (Urk. 5/59 S. 1). Auch für die anschliessende Zeitperiode ist aufgrund der Ausführungen unter 4.3 bis zur erneuten stationären Unterbringung ab dem 7. Oktober 2016, welche ohne wesentliche Unterbrüche bis zum 25. April 2017 andauerte (Urk. 5/91, Urk. 5/94), von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gleiches gilt für die Zeitperiode bis zum Zeitpunkt des Gutachtens, wobei sich die Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterrehabilitation noch bis zum 7. Juni 2018 verlängerte; ab diesem Zeitpunkt ist von der im B.___-Gutachten attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit auszugehen.


5.

5.1    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.2    Für die Zeitperiode vom 1. Juni 2015 (frühstmöglicher Rentenbeginn) bis zum 7. Juni 2018 ist aufgrund der psychischen Probleme sowie der Schulterrehabilitation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. In Anbetracht der Dauer der stationären, teilstationären und tagesklinischen Behandlungen in der dieser Zeitperiode (vgl. Sachverhalt E. 1) erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Standardindikatoren.

5.3

5.3.1    Für die Zeit ab dem 7. Juni 2018 ist die angenommene Leistungsfähigkeit von 40 % unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren zu überprüfen.

    Auch wenn nunmehr von den B.___-Gutachtern für den Wiedereinstieg eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert wird, ergibt sich aus den durchlaufenen Behandlungen, dem schweren Suizidversuch und der berechtigten Angst eines Rückfalls (vgl. Urk. 5/108/54 unten) doch eine deutliche Ausprägung der Grunderkrankung. Auch wenn die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde aktuell nicht mehr ausgeprägt sind (reduzierte Durchhaltefähigkeit, leicht hypomaner Restzustand, Urk. 5/108/53 f.), ist der von den Gutachtern empfohlene längerfristige Aufbau, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, vor diesem Hintergrund einleuchtend.

    Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis). Aufgrund des B.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die bipolare Erkrankung als auch die Schulterbeschwerden eingeschränkt ist. Weiter ist spätestens seit Oktober 2018 von objektivierten LWS-Beschwerden, und damit insgesamt von einer Komorbidität auszugehen.

5.3.2    Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, hielten die B.___-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin über ausgesprochen viele Fähigkeiten und Ressourcen verfüge (Ausbildung trotz widriger Umstände, aufgenommene Ausbildung), wobei die ungewisse berufliche Zukunft und die hierdurch bedingte finanzielle Situation eine Belastung darstelle (Urk. 6/108/54).

5.3.3    Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die B.___-Gutachter fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt authentisch wirken würden und nicht aggraviert seien. Ihre Angst, plötzlich wieder eine depressive Episode zu erleiden, sei angesichts des Krankheitsverlaufs der letzten drei Jahre nachvollziehbar (Urk. 5/108/54), sodass weiterhin auf einen gewissen Leidensdruck geschlossen werden kann.

5.4    In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die B.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass initial von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Diese Einschätzung ist eine Folge der hartnäckigen Erkrankung mit einer Vielzahl von therapeutischen Unterbringungen in den letzten Jahren, der damit verbundenen Dekonditionierung und der Angst eines Rückfalls. Zudem ist die vorhandene Komorbidität bei weiterhin gegebenem Leidensdruck zu berücksichtigen. Zum andern trägt sie der spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eingetretenen Stabilisierung des Gesundheitszustandes und den grundsätzlich vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin Rechnung. Der von den B.___-Gutachtern postulierte Einstieg mit einem Pensum von 40 % bei kontinuierlicher Steigerung des Pensums über längere Zeit, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.


6.

6.1    Nachdem die Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 5/9 S. 1) ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juni 2015. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Juni 2018 ergibt sich für die Zeit ab 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

6.2    Ab dem 7. Juni 2018 ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugeben.

    Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ist per 2014 von einem möglichen Einkommen von Fr. 80'600.-- auszugeben, was unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 82'379.05 führt.

    Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) zu ermitteln. Aufgrund der höheren Ausbildung der Beschwerdeführerin sind dabei die Durchschnittseinkommen des Kompetenzniveaus 3 heranzuziehen, was im Sektor 3, Dienstleistungen, einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 6'249.-- entspricht (LSE 2018 TA1 tirage skill level). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Nominalarbeitsstunden) führt dies per 2018 zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 78'175.--. Bei einem zunächst massgebenden Pensum von 40 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 31'270.--.

    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 82'379.05 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 62 % ([Fr. 82'379.05 - Fr. 31'270.--] x 100 / Fr. 82'379.05 = 62.04). Ab dem l. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Insofern die B.___-Gutachter eine Steigerung der Leistungsfähigkeit in Aussicht stellen, stellt dies allein eine Prognose dar, die es im Rahmen der Eingliederung zu verifizieren gilt. Da nunmehr von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugeben ist, ist die Sache antragsgemäss zur Prüfung der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

6.3    Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Ferner ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Durchführung beruflicher Massnahmen prüfe.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty