Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00195


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 10. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1962 geborene X.___, zuletzt als Kassierin bei der Y.___ tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 14. November 2016, Urk. 8/7/2), meldete sich am 28. Dezember 2017 unter Hinweis auf massive Schmerzen bei Bewegung im Nacken, an den Schultern und am Rücken sowie auf eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stellte, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/1, Urk. 8/7) bei. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/20) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 8/24) am 4. Juni 2018 Einwand (Urk. 8/26/1-2) erhob. Am 15. Juni und 9. Juli 2018 (Urk. 8/29, Urk. 8/33) reichte die Versicherte weitere Arztberichte (Urk. 8/30, Urk. 8/32) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische/chirurgische sowie eine psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsberichte vom 2. November 2018 [Urk. 8/35-36]). Am 30. November und 28. Dezember 2018 (Urk. 8/38, Urk. 8/40) reichte die Versicherte die Stellungnahmen der behandelnden Rheumatologin und Psychiaterin vom 26. November und 12. Dezember 2018 betreffend die RAD-Untersuchungsberichte (Urk. 8/39, Urk. 8/41) ein. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/43) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs Monate einer adäquaten regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Gleichentags wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 11) und reichte am 9. Juli 2019 (Urk. 13) einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. Juli 2019 Duplik (Urk. 16), welche der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht in angepasster leichter Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei ab Zeitpunkt der RAD-Untersuchung in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei im weiteren medizinischen Verlauf spätestens nach drei Monaten eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Befunde im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 begründeten sodann keine regelmässige und langdauernde Erwerbsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichende Ressourcen, um sich aktiv zu strukturieren und organisieren. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die psychischen Beschwerden von geringer Intensität seien und die Behandlungsfrequenz tief ausfalle, was weder für einen schweren Gesundheitsschaden noch einen tatsächlichen Leidensdruck spreche (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf den somatischen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden, da sie an starken Wirbel- und Gelenksschmerzen leide, sie jedoch beim RAD von einem Chirurgen untersucht worden sei, welcher für die Beurteilung der Wirbelbeschwerden und rheumatischen Beschwerden nicht kompetent sei (S. 2 f. Ziff. 2). Die behandelnde Rheumatologin sei sodann unter Hinweis auf die in den letzten zwei Jahren regelmässig durchgeführte physiotherapeutische Behandlung sowie die medikamentöse Therapie in angestammter Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 3). Im Weiteren sei die in der angefochtenen Verfügung erwähnte schrittweise Verbesserung des psychischen Zustands nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 ersichtlich, dass es zu einer erheblichen Zustandsverschlechterung gekommen und die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4). In der Replik (Urk. 11) wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass sie jeden Termin bei der Psychiaterin wahrnehme respektive die verschriebenen Medikamente einnehme und die Therapiefrequenz durch die behandelnde Ärztin festgelegt werde (S. 2).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/1/4-15) folgende Diagnosen (S. 8):

- chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (WS) bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und deutlich verschmächtigter Rumpfmuskulatur

- degenerative Veränderungen vornehmlich an Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS)

- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

- beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen

- ausstrahlende, muskuläre Schmerzen von der BWS zur linken Scapula bei beruflicher Belastung des linken Armes

- rezidivierende Beschwerden der Hände, aktuell rechter Daumen

- Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

    Dr. Z.___ führte aus, dass die geklagten Beschwerden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat fänden, wobei die Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik der WS bei bestehenden degenerativen Veränderungen problematisch seien. Der Beschwerdeführerin sei zum Handlungskonzept von Spiraldynamik zwecks Haltungskorrektur und Elongation der WS geraten worden, zudem sei eine Verordnung betreffend MTT und Ernährungsberatung notwendig (S. 9).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin momentan 50 % ihres 80 %-Pensums arbeite und dies noch für vier Wochen beizubehalten sei. Nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen sollte in vier Wochen die Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Arbeitstag gesteigert werden, geeignet an fünf Arbeitstagen pro Woche. Wünschenswert sei ein Einsatz von zwei mal drei Stunden mit einer etwas längeren Pause. Nach weiteren vier Wochen sollte das reguläre Pensum wieder möglich sein, gegebenenfalls wäre der Einsatz an fünf Arbeitstagen mit etwas kürzerer Arbeitszeit geeigneter als der Einsatz an vier Tagen mit durchschnittlich zehn Stunden pro Arbeitstag (S. 9 f.).

    Einschränkungen bestünden für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, ständigen Zwangshandlungen und Überkopfarbeiten.

    Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden können, sei in acht Wochen wieder eine reguläre Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 10).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/24/2-3) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- chronische Cervikalgie

- Adipositas

- Bandscheibendegeneration C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7

- Foramenstenosen C4/C5 und C5/C6 rechts

- Foramenstenose C5/C6 links

    Dr. A.___ berichtete von einer Fehlhaltung mit gleichmässiger Kyphose der BWS, einer kompensatorischen Lordose der HWS sowie einer leichten Verspannung der M. trapezii beidseits. Die HWS-Rotation nach links sei auf etwas mehr als 10° begrenzt, nach rechts bis fast 30° möglich; seitliches Neigen nach links etwas unter 20°, nach rechts über 20°. Es seien weder Paresen an den Armen feststellbar gewesen noch Sensibilitätsstörungen angegeben worden (S. 1 f.).

3.3    In ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/30) ging die behandelnde Rheumatologin Dr. med. B.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, von folgenden Diagnosen aus (S. 1):

- panvertebrales, thorakal-betontes Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrückenfehlform und Skoliose sowie fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der BWS (Osteophyten, Osteochondrosen)

- cervikales Beschwerdesyndrom bei fortgeschrittenen Bandscheibendegenerationen sowie Foraminalstenosen der unteren HWS mit Neuroirritation/Kontakt zum Myelon auf Höhe C3-C5

- zusätzliche weichteil-rheumatische Schmerzkomponente durch repetitiv-monoton-stereotype Arbeitsposition als Kassierin

    Die monoton-stereotype Arbeitshaltung als Kassierin beeinflusse die Fehlform und –haltung der WS sowie die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem cervikal und thorokal ungünstig. Die sitzende Arbeitsposition in abgedrehter Stellung und die dauernde Betätigung der Arme zum Transport und verschieben der Gegenstände/Waren belasteten die Muskulatur sowohl der WS als auch der oberen Extremitäten chronisch monoton und einseitig, was zu schmerzhaften Entzündungen der Weichteile geführt habe.

    Für die Arbeit als Kassierin sowie auch für jegliche andere Tätigkeit, welche die WS und die oberen Extremitäten monoton-einseitig belaste und mit Heben und Tragen/Verschieben von Gegenständen/Waren sowie Überkopfverrichtungen verbunden sei, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/32/1) folgende Diagnose:

- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

- Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

    Dr. A.___ führte aus, dass es nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ zu einer zunehmenden depressiven Antriebs- und Stimmungslage gekommen und die Verarbeitung der Kündigung schwierig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich ängstlich-besorgt, hoffnungslos, eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und ohne Möglichkeit, ihre Problematik zu lösen. Es sei zur Entwicklung einer gedrückten Stimmung sowie Interesse- und Freudlosigkeit gekommen.

    Die Beschwerdeführerin sei sehr müde, habe Schlafstörungen sowie Nacken-, Magen- und Rückenschmerzen und könne sich weder konzentrieren noch motivieren. Sie sei über das Verhalten der Y.___ enttäuscht und könne nicht mehr in dieser Filiale einkaufen gehen, sondern reagiere noch immer mit dramatischem Verhalten (Zittern am ganzen Körper). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl für ihre angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig.

3.5    In seinem Bericht vom 2. November 2018 betreffend die orthopädische/chirurgische Exploration am 30. Oktober 2018 (Urk. 8/35) führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf (S. 8):

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzen der HWS, BWS und LWS mit/bei:

- Fehlstatik

- Haltungsinsuffizienz

- muskulärer Dysbalance

- geringer linkskonvexer Skoliose

- radiologisch nachgewiesenen Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5, Osteochondrosen und Spondylosen mittlere und untere BWS, Facettengelenksarthrosen L4/L5 (Röntgen BWS, HWS, LWS in 2E, 14.11.16)

- MRI HWS 09.02.2018: Segmentsdegenerationen der HWS C3/C4 bis C6/C7, Diskusprotrusion und Kontakt zur ventralen Myelonkontur (C3/C4, C4/C5), Diskusprotrusion C5 foraminal rechts und C6-Wurzel foraminal links ohne Kompression des Myelons und der intraduralen Wegstrecke

- ohne aktuelle neurologische Wurzelsymptomatik

- Belastungsschmerz rechte Schulter ohne Bewegungseinschränkung mit/bei:

- Impingement-Syndrom rechts

- Belastungsschmerz, endgradige Bewegungseinschränkung rechtes Daumensattelgelenk mit/bei:

- beginnender Daumensattelgelenksarthrose rechts

- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas

    RAD-Arzt Dr. D.___ führte aus, dass aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kassierin und Mitarbeiterin der Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Oktober 2018 vorliege. Betreffend den bisherigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf das Feststellungsblatt (FB, vgl. Urk. 8/42/4).

    Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten; Arbeiten über Kopf-/ Schulterhöhe und auf Leitern/Gerüsten; Tätigkeiten mit Schlag-/Vibrationsleistungen des Schultergürtels; ausschliesslich stehende Verrichtungen; häufiges Bücken; Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Ferner seien Arbeiten in Nässe und Kälte zu vermeiden.

    Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen/Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) respektive über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) seien zu vermeiden.

    Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Daumens und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässeexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

    Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten in ruhiger und stressarmer Atmosphäre seien aus medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar.

    Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 80 % zumutbar.

    Somit bestehe aus somatischer Sicht ab Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei insgesamt erhöhtem Pausenbedarf (S. 9 f.).

3.6    RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2. November 2018 betreffend die Untersuchung am 30. Oktober 2018 (Urk. 8/36) folgende Diagnose (S. 7):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

    Die RAD-Ärztin hielt fest, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollziehbar und konsistent seien.

    Betreffend die bisherige Tätigkeit als Kassierin/Springerin bei der Y.___ attestierte die RAD-Ärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Oktober 2018 auf Dauer. Für die Zeit davor führte sie folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten in angestammter Tätigkeit auf:

- 14. November 2016 bis 1. Februar 2017:50 %

- 1. bis 14. Februar 2017:0 %

- 15. Februar bis 1. Oktober 2017:50 %

- 2. Oktober bis 30. November 2017:40 %

- 1. Dezember 2017 bis 30. September 2018:50 %

    Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Atmosphäre mit wohlwollenden Vorgesetzten sei zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung über weitere drei bis vier Monate medizinisch-theoretisch zu erwarten. Anschliessend sei eine langsame Steigerung (sechs bis acht Wochen) auf Vollbelastung möglich.

    Im Weiteren führte die Ärztin aus, dass die Beschwerdeführerin compliant sei und alle psychiatrischen Termine wahrnehme (S. 7). Es finde sodann eine symptomatische Behandlung der Schlafstörungen statt, was bei einer Anpassungsstörung adäquat sei. Da Benzodiazepine bereits seit über einem halben Jahr regelmässig eingenommen würden, sei ein Absetzen notwendig, um einer Abhängigkeitsentwicklung entgegen zu wirken. Bisher scheine die Einnahme der Benzodiazepine keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt zu haben (S. 8). In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/42/5-7) werden im Wesentlichen die Angaben in den beiden RAD-Untersuchungsberichten wiederholt bzw. zusammengefasst.

3.7    Dr. med. B.___ nahm am 26. November 2018 Stellung zum Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. D.___ (vgl. E. 3.5 hievor) respektive der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche, insbesondere für administrative, körperlich nicht belastende Tätigkeiten notwendige Ausbildung verfüge. Zudem bestünden sprachliche Grenzen, welche eine administrative Tätigkeit zusätzlich noch behinderten, dies nebst der psychiatrischen Diagnose, welche sich auf die Konzentration, Aufmerksamkeit und psychische Belastbarkeit auswirke (Urk. 8/39 S. 1).

    Aufgrund dieser zusätzlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte und die oberen Extremitäten (insbesondere die rechte) belastende Tätigkeiten realistisch nicht einsetzbar, weshalb die Attestierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als unrealistisch einzustufen sei. Realistischerweise verbleibe der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität, des Schultergürtels, der HWS sowie auch der übrigen WS übrig, weshalb die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % als unrealistisch zu taxieren sei (S. 2).

3.8    Am 12. Dezember 2018 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ zum psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht (vgl. E. 3.6 hievor) und wies darauf hin, dass die von der RAD-Ärztin Dr. E.___ genannte Diagnose mit der von ihr (Dr. A.___) gestellten Diagnose übereinstimme. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den Herbstmonaten indessen deutlich verschlechtert, sodass inzwischen auch die Kriterien einer depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, starke Unsicherheit bei Treffen von Entscheidungen, Gedankenkreisen, starke Schuldgefühle) erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe im November 2018 einen Arbeitsversuch als Kassierin erfolglos unternommen und sei danach sehr müde und verzweifelt gewesen und habe erneut Physiotherapien in Anspruch nehmen müssen. Sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und müsse von ihrer Familie stark unterstützt werden. Ihre Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen hätten inzwischen zugenommen und sie fühle sich vollkommen überfordert, obwohl sie keiner Tätigkeit nachgehe. Sie sei planlos und nicht imstande, den Alltagsstress zu bewältigen und ihre Lebenssituation zu ändern (Urk. 8/41 S. 1).

    Betreffend die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in drei Monaten vollumfänglich arbeitsfähig sein werde, hielt Dr. A.___ Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zur Trittico-Medikation zur Linderung der Schlafstörungen Escitalopram bekommen, da sich bei der letzten Sitzung am 5. Dezember 2018 das Bild einer mittelschweren depressiven Episode gezeigt habe. Sie benötige zweizügelige antidepressive Medikation zur Behandlung ihrer Angst vor dem Scheitern, der Konzentrationsschwierigkeiten und der Energielosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der RAD-Ärztin angegeben, dass sie in einem ruhigen Modegeschäft als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (bezogen auf ein 80 %-Pensum) sei. Durch eine Realitätsprüfung mit der Arbeit an der Kasse habe sie aber bereits nach 3½ Stunden begriffen, dass sie nicht mehr imstande sei, dieser Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine Optimierung der Medikation und dringend eine psychosomatische Rehabilitation, vorzugsweise in ihrer Heimat, durchgeführt werden müsse.

3.9    Am 22. Januar 2019 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2018 (vgl. E. 3.7 hievor) Stellung (Urk. 8/42/9) und führte aus, dass im genannten Arztbericht aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgelegt worden seien, weshalb an der Stellungnahme vom 2. November 2018 (vgl. E. 3.5 hievor) festgehalten werde.

3.10    RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 (vgl. E. 3.8 hievor) am 22. Januar 2019 (Urk. 8/42/8-9) fest, dass in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (psychiatrische Untersuchung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kassierin und eine solche von 50 % in angepasster Tätigkeit festgestellt worden sei. Daher widerspreche es dem Ergebnis der Begutachtung nicht, dass ein Arbeitsversuch in angestammter Tätigkeit nach 3½ Stunden gescheitert sei.

    Im Weiteren sei von Dr. A.___ am 5. Dezember 2018 eine Verschlechterung der Symptomatik einhergehend mit einer Änderung der Diagnose festgestellt worden. Da eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, sei diese definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur. Dr. A.___ habe sodann eine zusätzliche antidepressive Therapie begonnen, worunter eine Besserung der Symptomatik im Verlauf der nächsten Monate respektive eines halben Jahres zu erwarten sei. Da die Diagnose erst im Dezember 2018 gestellt worden sei und die Therapie erst begonnen habe, sei eine zusätzliche psychosomatische Rehabilitation nicht notwendig.

    Die beschriebene Symptomatik könne auch teilweise auf die Benzodiazepineinnahme zurückzuführen sei, weshalb das Absetzen von Demetrin weiterhin zu empfehlen sei, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

    In angepasster Tätigkeit sei ungeachtet der neu gestellten Diagnose weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der Beginn könne mit 40 bis 50 % erfolgen. Eine weitere Steigerung sei dann abhängig von der Verbesserung des Gesundheitszustands möglich. Der Beginn der Wiedereingliederung sei ab Juni 2019 möglich, wobei aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei, auf die RAD-Untersuchungsberichte vom 2. November 2018 (Urk. 2 S. 2).

4.2

4.2.1    In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. D.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% angestammter Tätigkeit respektive einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt aus. Für die Zeit davor verwies er auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hievor, Urk. 8/42/4, Urk. 8/7/75). Die Einschätzung von Dr. D.___ ist unter Berücksichtigung seiner Kenntnis der Vorakten, der Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden (Urk. 8/35 S. 1, S. 4 ff.), der eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.), der von ihm gestellten und im Einklang mit den behandelnden Ärzten stehenden Diagnosen sowie der detaillierten Schilderung der Einschränkungen der körperlichen Tätigkeiten und des noch möglichen Belastungsprofils nachvollziehbar.

4.2.2    Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt für die Beurteilung der in Frage stehenden Wirbelbeschwerden und rheumatologischen Beschwerden nicht kompetent sei (Urk. 1. S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beliess es beim pauschalen Hinweis und machte insbesondere keine Angaben darüber, inwiefern die von Dr. D.___ durchgeführte Exploration unangemessen gewesen sei respektive welche zusätzlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären. Die fachliche Kompetenz des RAD-Arztes wurde sodann auch von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt, vielmehr wies sie am 26. November 2018 darauf hin, dass Dr. D.___ die Diagnosen und körperlichen Einschränkungen ausführlich und entsprechend ihren Befunden dokumentiert habe (Urk. 8/39 S. 1).

    Gleichermassen geht der Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe keinen Bericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit einholen wollen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ins Leere. Anhaltspunkte auf eine - wie von der Beschwerdeführerin angetönt - Weigerung der Beschwerdegegnerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungs- sowie des hiesigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit hatte, einen entsprechenden Bericht von Dr. A.___ einzureichen.

    Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. D.___ nicht zu schmälern. Die vom Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, am 28. März 2018 statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/18/2-5 S. 4 Ziff. 4.1) ist nicht (näher) begründet und fällt zudem tiefer aus als die vom RAD-Arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht, sondern er verwies lediglich auf die Einschätzung von Dr. B.___ (S. 4 Ziff. 4.2).

    Betreffend die von der behandelnden Rheumatologin am 11. Juni 2018 postulierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hievor) ist zu berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Einschätzung von Dr. B.___ entspricht, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich Tätigkeiten mit monoton-einseitiger Belastung der WS, mit Heben/Tragen/Verschieben von Gegenständen sowie mit Überkopfarbeiten postulierte. Das vom RAD-Arzt beschriebene Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten) schliesst solche Verrichtungen gerade aus (vgl. E. 3.5 hievor). Es ist sodann festzuhalten, dass der RAD-Arzt betreffend die angestammte Tätigkeit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit (100 %) als Dr. B.___ ausging.

    Des Weiteren geht der von Dr. B.___ am 26. November 2018 gemachte Hinweis ins Leere, wonach die Beschwerdeführerin über keine für administrative Tätigkeiten erforderliche Ausbildung und sprachliche Kenntnisse verfüge und sie deshalb für körperlich leichte Tätigkeiten realistischerweise nicht einsetzbar sei (vgl. E. 3.7 hievor). Hierbei handelt es sich es um invaliditätsfremde Gründe, welche für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nicht relevant sind (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1018.1; vgl. auch Feststellungsblatt Einwand Urk. 8/42 S. 9 unten).

    Mit Bezug auf die von Dr. Z.___ am 9. Mai 2017 postulierte Aufstockung des 50 %-Pensums (vom ursprünglichen Pensum von 80 %) auf das reguläre Pensum der Beschwerdeführerin innerhalb von acht Wochen (vgl. E. 3.1 hievor), ist schliesslich zu bemerken, dass eine solche prospektiv beurteilte Steigerung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin in der Folge nicht möglich war.

4.3    

4.3.1    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ als auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ im Juni respektive Oktober 2018 eine Anpassungsstörung. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (E. 3.4) in angestammter und angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % statuierte, attestierte die RAD-Ärztin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % seit 30. Oktober 2018. Zu der im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 erwähnten deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in den Herbstmonaten 2018 ist festzuhalten, dass diese sehr zeitnah zur psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 30. Oktober 2018 erfolgt sein müsste. Weiter wurden der am 12. Dezember 2018 aufgeführte Interesseverlust, die Freudlosigkeit, gedrückte Stimmung, der verminderte Antrieb, die Müdigkeit, fehlende Konzentrationsfähigkeit, Unmöglichkeit, ihre Problematik zu lösen sowie die Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen bereits im Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2018 respektive im Untersuchungsbericht von Dr. E.___ erwähnt (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor). Die Beschwerdeführerin gab ferner bereits am 30. Oktober 2018 an, dass der Haushalt mehrheitlich von der Familie respektive einer Zugehfrau erledigt werde (Urk. 8/35 S. 2, Urk. 8/36 S. 2). Des Weiteren ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin vom 22. Januar 2018 zu verweisen (vgl. E. 3.10 hievor), dass eine depressive Episode definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur sei, aufgrund der neuen zusätzlichen antidepressiven Therapie eine Besserung der Symptomatik im Verlauf der nächsten sechs Monate zu erwarten sei und die von Dr. A.___ beschriebene Symptomatik auch teilweise auf die Einnahme von Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der psychiatrischen Untersuchung durch die RAD-Ärztin, deren Kenntnis der Vorakten und die Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie der Krankheitsentwicklung (Urk. 8/36 S. 2 ff.) erweist sich die psychiatrische RAD-Einschätzung als überzeugend, weshalb die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht zu Recht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld seit 30. Oktober 2018 hinwies (Urk. 2 S. 2).

4.3.2    Demgegenüber durfte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach in angepasster Tätigkeit eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung nach drei bis vier Monaten medizintheoretisch zu erwarten und nach einer langsamen Steigerung innerhalb von weiteren sechs bis acht Wochen eine Vollbelastung möglich sei (vgl. E. 3.6 hievor), abstellen. Denn bei der erwähnten Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt handelte es sich lediglich um einen prospektiv geschätzten Verlauf, dessen (sicherer) Eintritt von der RAD-Ärztin im Zeitpunkt der Verfassung des Untersuchungsberichts nicht vorausgesagt werden konnte. Ob sich in der Folge tatsächlich eine entsprechende Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung eingestellt hat, ist aufgrund der Akten unklar, zumal die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von sechs Monaten nach der Untersuchung durch Dr. E.___ keinen psychiatrischen Verlaufsbericht eingeholt hat, was angesichts der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Weiterführen einer adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung für mindestens sechs Monate, Urk. 8/42 S. 10, 8/43 S. 1) umso notwendiger gewesen wäre.

4.4    Im Lichte der obigen Erwägungen ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach Untersuchungszeitpunkt (Ende April 2019) in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Entsprechend ist gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Da bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3 hievor) nicht per se ausgeschlossen werden kann und sich somit die Frage nach einer allenfalls befristeten Rente ab Juli 2018 stellt (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Rückweisung ist unter anderem der den Unfall vom 24. April 2019 betreffende Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2019 (Urk. 14) zu berücksichtigen sowie ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann im hiesigen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, Urk. 16) offenbleiben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der massgebenden Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais