Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00196


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 30. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, schloss in Deutschland eine Lehre zum Hochbaufacharbeiter/Maurer ab und war nach Absolvieren seiner militärischen Dienstzeit arbeitslos (Urk. 10/1, Urk. 10/45). Im Jahre 2003 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in verschiedensten Funktionen (Bauarbeiter, Eisenleger, Fassadenisoleur, Magaziner und Zügelmann), vermittelt meistens über Personalverleihfirmen (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/90/422, Urk. 10/186). Am 29. Oktober 2013 schloss er einen Rahmenvertrag mit der Y.___ (Urk. 10/6/94) und arbeitete ab 30. Oktober 2013 als Mitarbeiter der Z.___ in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis (Urk. 10/6/94). Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde der Versicherte
am 5November 2013 von einem Personenwagen angefahren und erlitt unter anderem eine Flexions-/Distraktionsverletzung C6/7 mit reitender Facettengelenksluxation sowie inkompletter rechtsbetonter Paraplegie ASIA D, welche bis zur Entlassung aus dem erstbehandelnden A.___ am 18. November 2013 rückläufig war (vgl. Urk. 10/6/82f.). Die anschliessende medizinische Behandlung erfolgte in der B.___, Zentrum für Paraplegie (stationär vom 18. November 2013 bis 22. Januar 2014; Urk. 10/17), wo mit Berufsfindungsbericht vom 13. Februar 2014 ab Mitte Februar eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert wurde (Urk. 10/11).

    Am 13. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Diese holte die Akten der für den Unfall vom 5. November 2013 zuständigen Unfallversicherung, der Suva, (Urk. 10/6/1-150, Urk. 10/90/1-629) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10) ein und prüfte die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/22). In der Folge sprach die
IV-Stelle Kostengutsprache (Mitteilung vom 24. April 2014, Urk. 10/23) für eine dreieinhalbwöchige Potenzialabklärung (12. Mai bis 6. Juni 2014) in der C.___, gefolgt von einem gleichenorts durchgeführten dreimonatigen Belastbarkeitstraining (11. August bis 14. November 2014; Mitteilung vom 10. Juli 2014, Urk. 10/36) und einem sechsmonatigen Aufbautraining (15. November 2014 bis 14. Mai 2015; Mitteilung vom 7. November 2014, Urk. 10/53). Mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, vorgesehen für die Dauer vom 15. Mai bis 13. November 2015 (Urk. 10/71). Da der Versicherte dem Arbeitstraining seit 22. Juli 2015 fernblieb, wurde die Massnahme vorzeitig per 14. August 2015 abgebrochen (Mitteilung vom 13. August 2015, Urk. 10/86). Während den Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 10/42, Urk. 10/55-56, Urk. 10/73-74, Urk. 7/76), letztmals für den 21. Juli 2015 (Urk. 10/203/3).

    Nach Einsicht in den Schlussbericht Arbeitstraining der Fachpersonen des C.___ vom 25. September 2015 (Urk. 10/88; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vom 9. Juli 2015 [Urk. 10/82], vom 11. Dezember 2014 [Urk. 10/58] und vom 16. Juni 2014 [Urk. 10/32]) sowie das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 11. August 2015 (Urk. 10/84) vervollständigte die IV-Stelle die ihr vorliegenden Suva-Akten (Urk. 10/103/1-789) und holte bei den behandelnden Ärzten Auskünfte ein (Urk. 10/112, Urk. 10/119, Urk. 10/120). Schliesslich beauftragte die IV-Stelle die D.___, MEDAS E.___, mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten, die zwischen Oktober 2017 und Februar 2018 stattfand und im Gutachten vom 27. Mai 2017 (richtig: 2018; Urk. 10/178/1-106) mündete. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), nahm zur medizinischen Aktenlage am 14. November 2018 abschliessend Stellung (Urk. 10/203/9-11). Gestützt hierauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 [Urk. 10/205]; Einwand vom 31. Januar 2019 [Urk. 10/210]) mit Verfügung vom 12. Februar 2019 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 11. März 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand, was mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2019 gewährt wurde (Urk. 11). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) unter Auflage ihrer Akten (Urk. 10/1-227).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5

1.5.1    Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt versicherungsmässig ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität (vgl. E. 1.2) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung der Mindestbeitragsdauer zu beachten ist indes das europäische Recht (Art. 80a IVG).

1.5.2    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

    Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; BGE 138 V 533 E. 2.1).

    Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten. Art. 6 der VO 883/2004 bestimmt, dass (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt) der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften, oder den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung, von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

1.5.3    Gemäss Art. 45 der Verordnung 883/2004 wendet der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend an. Laut Art. 51 Abs. 1 Abschnitt 1 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig ist, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt. Der Träger eines Mitgliedstaats ist aber nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde (Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 883/2004; vgl. hierzu differenzierter auch: Rz. 3005 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], Stand 1. Januar 2020). Dies begründet keine unzulässige Diskriminierung des FZA, da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer gilt (BGE 131 V 390 E. 5 ff.).

1.5.4    Das FZA und insbesondere die Verordnung 883/2004 sind in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Schweiz) den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 883/2004). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (lit. c) betreffen (vgl. BGE 134 V 236 E. 5.2.4.2).

1.6    

1.6.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.7    Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).


2.    

2.1    Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer namens der Suva von Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht (Urk. 10/103/700-708). In seiner Beurteilung führt Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer mache verschiedenste Beschwerden geltend, die seines (Dr. G.___s) Erachtens jedoch nicht eindeutig als Unfallfolgen erkannt werden könnten. So berichte der Beschwerdeführer über eine den ganzen Körper betreffende Spastik, die nicht nachvollziehbar sei. Bezüglich des anlässlich der Untersuchung demonstrierten unsicheren Gangbildes habe er (Dr. G.___) eine unterschiedliche Beobachtung machen können und das Gangbild wäre auch nicht typisch für einen residuellen Zustand nach Rückenmarksverletzung. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er immer wieder äusserst belastende Situationen erlebe, wo er sich in der Öffentlichkeit einnässe und einkote. Demgegenüber habe die Neurologie in der B.___ von nur geringen Restharnmengen und einer spontan möglichen Miktion berichtet und habe der Beschwerdeführer dort eine Stuhlinkontinenz verneint. Eine Windeleinlage werde nicht getragen. Der Beschwerdeführer habe auch alle Medikamente abgesetzt, die der Entwicklung einer Harnstauung entgegenwirken sollten. Vom behandelnden Psychiater liege nur ein nicht brauchbares Schreiben vor. Die Schmerzhaftigkeit bei Berührung im Bereich der Brustwirbelsäule weise auf eine Symptomausweitung hin. Ferner bestünden Widersprüche bezüglich der motorischen Funktionen (zum Beispiel problemloses Einnehmen einer Hochstellung und Wiederaufrichten aus der Hockstellung und demgegenüber Kraftlosigkeit bei der Prüfung der Knieflexion und Extension bei der Untersuchung im Liegen), was auf Aggravation hindeute. Dr. G.___ erachtete eine stationäre polydisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtung für notwendig. Zu einer Abklärung im H.___ kam es nach Lage der Akten nicht (vgl. Urk. 10/103/771ff., Urk. 10/203/5).

2.2    Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober, 6. Dezember 2017 und 6. Februar 2018 internistisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 10/178/3). Hierbei lagen den Gutachtern die gesamten IV-Akten vor und sie haben die relevanten medizinischen Vorakten zusammengefasst, die hier daher nur soweit erforderlich wiedergegeben werden (Urk. 10/178/5-23).

2.2.1    Die Gutachter diagnostizierten folgende Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/178/36f.):

- Flexions-/Distraktionsverletzung HWK6/7 11/2013 mit/bei

- Traumatische Diskusherniation C6/7 mit Myelonkompression, akute Dekompressionsoperation

- Elektrophysiologisch

- aktuell: Unauffällige somatosensorisch-evozierte Potentiale von den Nervi tibiales

- Klinisch:inkomplettes, ventrolateral betontes Brown-Sequard-Syndrom (ASIA D)

Neurogene Blasen- und Enddarmstörung mit intermittieren- der Inkontinenz

Sexualfunktionsstörung (Erektionsstörung)

- Intermittierendes, ätiologisch nicht sicher fassbares Kopfschmerzsyndrom mit/bei

- keiner sicheren Identität zuzuordnen (Migräne, Spannungstypkopfschmerzen, Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz)

- Differentialdiagnostisch: Traumatische Cephalgien

- Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit Lern- und Frischgedächtnisstörungen, Störungen bei der Umstell- und Strukturierungsfähigkeit und im Aufmerksamkeitsbereich

- Missbräuchlicher Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1), Differenzialdiagnose (DD): Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiv/emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0), DD: Äthyltoxische organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F10.71), DD: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ausserdem (1) einen Nikotinabusus (kumuliert 50 py), (2) einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechts 2013 und April 2014, (3) ein Leberhämangiom, (4) Allergien: Pollen, Latex, Zement und (5) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), DD: Äthyltoxisch bedingtes affektives Zustandsbild (ICD-10: F10.72), fest.

2.2.2    Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für gegeben. Die Tätigkeit als Maurer wurde sowohl aus neurologischer, neuropsychologischer wie auch psychiatrischer Sicht als nicht mehr zumutbar erachtet, eine Verweistätigkeit wurde aus neurologischer Sicht zu 30 %, aus neuropsychologischer Sicht zu 50 % und einzig aufgrund der psychiatrischen Diagnosen als gänzlich unzumutbar erachtet. Auf dem allgemein-internistischen Fachgebiet resultierte weder aktuell noch retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 10/178/67).

    Zur retrospektiven Leistungsfähigkeit führten die Gutachter aus, in den letzten fünf Jahren habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet, mit Ausnahme eines kurzen Arbeitsversuches in der kaufmännischen Ausbildung, welche wegen Konzentrationsstörungen habe abgebrochen werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Verlauf retrospektiv schwierig zu beurteilen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit gelte sicherlich seit den missglückten Wiedereingliederungsversuchen in der C.___ ab Mai 2014. Aufgrund der bereits zuvor bestehenden beruflichen Schwierigkeiten (gemäss Beschwerdeführer über hundert Stellenwechsel in 10 Jahren) und der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer bereits 2003 bei seiner Einreise an einer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massiv einschränkenden psychischen Störung gelitten habe (Urk. 10/178/39).

2.2.3    Im neurologischen Teilgutachten beurteilte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer oder vergleichbaren Arbeiten auf dem Bau für nicht mehr verwertbar, weil hierfür die körperlichen Einschränkungen doch zu gravierend seien. Dies gründe sich auf die sicher bestehende Spastik des rechten Beines, die Kraftminderung des rechten Armes und die im Zusammenhang stehende Tiefensensibilitätsstörung (Urk. 10/178/81). In einer angepassten Tätigkeit, das hiesse in einer Tätigkeit ohne schwerere körperliche Arbeit und in wechselhafter Belastung, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit «ziele» im Wesentlichen auf die ausgeprägten Cephalgien, die bei Status nach wahrscheinlicher Hirnblutung durchaus als posttraumatisch zu akzeptieren seien. Die als neurologische Problematik zu sehende Inkontinenz begründe ebenfalls einen Teil der 30%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/178/82).

2.2.4    In Neuropsychologischer Sicht erachtete die Gutachterin lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP sowie zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, dass der Beschwerdeführer für eine Umschulung im KV-Bereich aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen eine um 50 % reduzierte psychomentale Belastbarkeit aufweise. Eine vollschichtige Umschulung würde, wie schon erfolgt, in unmittelbarer Überforderung und weiterer Leistungsdekompensation münden. Für Umschulungszwecke betrage die Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht daher 50 %, dies seit November 2013 (Urk. 10/178/90f.).

2.2.5    In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. Dr. rer. nat. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zertifizierter Gutachter, folgendes aus (Urk. 10/178/103-106): Aufgrund der scheinbar zahlreichen Stellenwechsel müsse bereits vor dem schweren Unfall von einer missglückten beruflichen Integration gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer nur vage und einsilbige Antworten zur persönlichen, beruflichen und Krankheitsanamnese gegeben habe, habe sich die diagnostische Beurteilung nicht einfach gestaltet. An erster Stelle sei sicherlich sein Alkoholkonsum zu diskutieren. In den Spitalberichten werde ein täglicher Bierkonsum von 6 (nicht genau bezeichneten) Biereinheiten erwähnt. Zu den Konsultationen bei seinem behandelnden Psychiater sei der Beschwerdeführer teilweise alkoholisiert erschienen. Im Begutachtungsgespräch habe er angegeben, ab und zu ein Bierchen zu trinken. Das Labor beweise einen Alkoholkonsum in den letzten 40 bis 78 Stunden. Ob der Beschwerdeführer die Kriterien einer Alkoholabhängigkeit erfülle, lasse sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei aber von einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol auszugehen. Daneben bestünden auf der Persönlichkeitsebene Auffälligkeiten. Nach Aussagen des ehemaligen Behandlers sei der Beschwerdeführer immer wieder in Schlägereien verwickelt. In den Berichten der C.___ seien Dünnhäutigkeit,
Reizbarkeit und Aggressivität beschrieben. Zu diesen impulsiven, emotional-instabilen Verhaltensweisen würden sich narzisstische Merkmale gesellen, etwa die rasche Kränkbarkeit und eine Tendenz zu grossspurigem Auftreten und unangemessener Anspruchshaltung. Aus diesem Grunde stelle er die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30). Differenzialdiagnostisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0) in Erwägung zu ziehen. Allerdings könnten die Symptome des Beschwerdeführers, wie seine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivität über längere Zeit aufrecht zu erhalten, seine emotionale Labilität und seine Missachtung von sozialen Konventionen auch hirnorganische äthyltoxische Folgeschäden darstellen (im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F10.71). Der ehemals behandelnde Psychiater sei gemäss telefonischer Auskunft von einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ausgegangen. Aufgrund der anamnestisch beschriebenen Aufmerksamkeitsdefizite, der Reizbarkeit mit häufigen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen, der Tendenz zum Zuspätkommen und zum Vergessen von Terminen, müsse - bei Fehlen von Symptomen von übermässiger motorischer Unruhe - ein Aufmerksamkeitsdefizit des Erwachsenenalters ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8) diskutiert werden. Voraussetzung für diese Diagnose wäre, dass die Symptomatik spätestens im Jugendlichenalter bestanden hätte, was aufgrund der bruchstückhaften Informationen nicht beurteilt werden könne. Persönlichkeitsstörungen manifestierten sich hingegen in der Regel endgültig im frühen Erwachsenenalter. ADHS und die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus wiesen überdies deutliche Überschneidungen auf. Aus seiner (gutachterlichen) Sicht stünden die dysfunktionalen Persönlichkeitsaspekte deutlich im Vordergrund. Es bestehe eine deutliche Problemexternalisierung und er (der Gutachter) gehe beim Beschwerdeführer von einer deutlichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen aus, wie Impulskontrolle, zwischenmenschliche Beziehungen, Wahrnehmen und Denken sowie Affektivität und Antrieb, was kennzeichnend für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei. Darüber hinaus bestehe aufgrund der beklagten Schlafstörungen, dem Antriebsmangel und der gedrückten Stimmung eine leichtgradige depressive Symptomatik, die aus gutachterlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit aber nicht signifikant beeinträchtige.

2.2.6    Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der schwergradigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen und zur Selbstbehauptung sowie auf die mittelgrossen Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ursächlich hierfür seien der missbräuchliche langjährige Alkoholkonsum sowie die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Aufgrund der bereits zuvor bestehenden beruflichen Schwierigkeiten sei denkbar, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeitsstelle dauerhaft zu halten. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich in der Regel im späten Jugendlichen- bis frühen Erwachsenenalter, so dass vermutet werden könne, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Einreise an einer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massiv einschränkenden psychischen Störung gelitten habe (Urk. 10/178/105f.).

2.2.7    Hinsichtlich der Indikatorenprüfung (Urk. 10/178/40ff.) erachteten die Gutachter die objektiven Befunde als mittelschwer ausgeprägt. Es zeige sich insoweit eine Wechselwirkung der Diagnosen, als dass der Alkohol- und Cannabisüberkonsum sich negativ auf die kognitiven Funktionen auswirken würden. Das Unfallereignis im November 2013 sei verantwortlich für die Tetraplegie bzw. deren Folgen (Urk. 10/178/46). Als invaliditätsfremde Faktoren vermerkten die Gutachter Arbeitslosigkeit und die schwierige wirtschaftliche Lage und ein niedriges Bildungsniveau. Eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der starken Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden (Schmerzen, depressive Symptome) und Verhalten und Äusserungen bei der Exploration sowie auch der ausgesprochen unklaren Angaben zur aktuellen Tagesstruktur und den Alltagsaktivitäten könne eine bewusstseinsnahe Aggravation oder gar bewusste Simulation nicht ausgeschlossen werden, zumal in Bezug auf das aktuelle IV-Verfahren eine klare Anspruchshaltung zu Tage getreten sei. Zudem finde sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen (kognitive Defizite) und der angegebenen Möglichkeit, Autofahren zu lernen (Urk. 10/178/41-42; Urk. 10/178/48). Diskrepant sei auch, dass der Beschwerdeführer eine Harn- und Stuhlinkontinenz beklage, aktuell bei der Untersuchung aber keine Einlagen oder Ähnliches trage. Ferner widerspreche das Blutbild seiner Angabe, keine illegalen Drogen zu konsumieren und nur einmal wöchentlich ein Bier zu trinken (Urk. 10/178/47). Zu berücksichtigen sei indes, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdesituation nicht sehr differenziert schildern könne, sondern maximale Ausdrücke für die Beschwerden benutze. Grundsätzlich sei ein posttraumatischer Kopfschmerz sowie die beschriebene Inkontinenz vorstellbar, die ausgeprägten, ebenfalls beklagten Lumbalgien liessen sich dagegen schwer nachvollziehen (Urk. 10/178/48). Auffällig sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aktuell in regelmässiger psychiatrischer Behandlung mit ein bis zwei Terminen pro Woche zu sein, während die Rückfrage beim genannten Psychiater ergeben habe, dass der Beschwerdeführer lediglich von Mai 2015 bis März 2016 in psychiatrischer Behandlung gestanden habe (Urk. 7/178/48). Eine Behandlung lege artis finde daher nur teilweise statt, weil der Beschwerdeführer in den letzten Monaten keine regelmässige psychologische-psychiatrische Therapie mehr wahrgenommen habe (Urk. 10/178/46). Diskrepant sei ausserdem die Angabe zur Menge des gebrauchten Antidepressivums: die Menge wäre ungewöhnlich hoch, das Mittel sei im Serumspiegel nur an der Untergrenze des Referenzbereichs nachweisbar gewesen und unklar sei, woher der Beschwerdeführer die Medikation beziehen sollte (Urk. 10/178/48). Die Beschwerden und Befunde würden sich jedoch in allen Lebensbereichen auswirken (Urk. 10/178/48).

    Als Ressourcen erkannten die Gutachter die sehr gute Kommunikationsfähigkeit, eine wohl gegebene Therapieadhärenz, ausserberufliche Fertigkeiten wie Zocken an der Börse, Bastelarbeiten; nicht vorhanden seien die Motivation, ein soziales Umfeld (Familie, Freunde, Kollegen) und nur mässig geordnet sei die Tagesstruktur (Urk. 10/178/43). Es lägen keine relevanten Akten zu Arbeitstrainings- oder Haushaltsabklärungen vor. Die in den nicht-medizinischen Akten getroffenen Feststellungen seien aus ihrer gutachterlichen Einschätzung nachvollziehbar. Die Eingliederungsbemühungen zur kaufmännischen Ausbildung seien wegen kognitiver Funktionsstörungen nicht erfolgreich verlaufen. Wiedereingliederungsversuche seien derzeit nicht zumutbar (Urk. 10/178/47).


3.    Dem Schlussbericht Arbeitstraining von L.___, Psychologe FH, vom 25. September 2015 (Urk. 10/88) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der in der C.___ vorgängig durchgeführten Massnahmen (Potenzialabklärung, Belastbarkeitstraining) zwar schwer mit dem Einhalten von Vorgaben und Rahmenbedingungen getan hatte, eine Steigerung bei der Präsenz und Fortschritte im Arbeitsverhalten feststellbar gewesen waren, weshalb das Arbeitstraining mit klaren Auflagen und Zielsetzungen gestartet wurde. Als Ziele formuliert wurden unter anderem eine Festanstellung in gesundheitlich angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit einem möglichst hohen Arbeitspensum und eine weitere Steigerung der Anwesenheit, idealerweise auf 100 %, sowie keine unbegründeten Fehlzeiten. Der geplante Einsatz bestand im internen Bereich in Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, Trainieren der kognitiven Fähigkeiten mit dem Programm Freshminder, wöchentlichen Einzelgesprächen sowie im (intern) Bürozentrum in Form von Postdienst, Ausführen von kleineren administrativen Arbeiten gemäss Vorgabe sowie Aktualisieren des eigenen Bewerbungsdossiers und Verfassen eines Motivationsschreibens.

    Zum Arbeitsverhalten wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer anfänglich noch motiviert zu sein geschienen habe, er aber weiterhin nicht immer pünktlich zur Arbeit oder den Gesprächsterminen gekommen und zum Teil unentschuldigt ferngeblieben sei. Auffällig sei gewesen, welch grosse Anstrengung es für ihn dargestellt habe, sich über eine längere Zeitdauer auf eine Tätigkeit zu fokussieren. Als persönliche Kompetenzen vermerkte L.___ das Interesse für die Bereiche Logistik und Hauswartung, weshalb ihm auch einfache Arbeiten auf diesem Gebiet übertragen worden seien. Vermutlich leide der Beschwerdeführer jedoch stärker unter den Unfallfolgen, als dieser wahrhaben wolle. Bei Fragen zu diesem Thema habe er ausweichend reagiert und seine Schwierigkeiten bagatellisiert. Hinsichtlich der sozialen Kompetenzen wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen meistens freundlich verhalten habe, im Verlauf aber zunehmend misstrauisch, reizbar und impulsiv reagiert habe.

    Zusammenfassend hielt L.___ fest, dass der Beschwerdeführer engagiert in die Massnahme eingestiegen sei, sich aber relativ schnell Schmerzen und körperliche Beschwerden gezeigt hätte. Er sei weiterhin auf einen eng strukturierten äusseren Rahmen und eindeutige Vorgaben angewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht regelmässig am Bewerbungscoaching bei C.___ teilgenommen. Sie hätten ihm einfache Unterhalts- und Reparaturarbeiten im Haus übertragen, woraufhin der Beschwerdeführer kritisiert habe, dies seien keine richtigen Arbeiten und er, wenn er in einer richtigen Firma wäre, schon arbeiten könne. Deshalb hätten sie einen Arbeitseinsatz ausserhalb in einem Brockenhaus bzw. im Betriebsunterhalt der M.___ organisiert. Die Gesprächstermine zur Planung dieser Einsätze habe der Beschwerdeführer vergessen. Auf Zurechtweisung oder Kritik habe der Beschwerdeführer ungehalten, gekränkt und zum Teil aggressiv reagiert. Nach einem solchen Vorfall sei er ohne Abmeldung nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe auch nicht auf ihre Versuche zur Kontaktaufnahme reagiert. Es habe geschienen, wie wenn ihn die körperlichen Schmerzen und Einschränkungen dünnhäutig und reizbarer machen würden. Denkbar sei auch, dass er so dem bevorstehenden Schritt in die Arbeitswelt ausgewichen sei, um sich nicht eingestehen zu müssen, dass er noch nicht so weit sei. Es sei unklar geblieben, wieweit der Beschwerdeführer durch die Unfallfolgen noch körperlich eingeschränkt sei, insbesondere weil er zum Teil nicht gewillt gewesen sei, offen Auskunft zu geben.

4.    

4.1    Gestützt auf das Gutachten vom 27. Mai 2017 (richtig: 2018) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Arbeiten, wie sie als Maurer/Gipser oder Hilfsarbeiter auf dem Bau auszuführen sind, seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten (näher umschriebenen) Tätigkeit ist der Beschwerdeführer jedoch aus rein somatischen (neurologischen) Gründen zu 70 % arbeitsfähig. Der neurologische Gutachter begründete dies unter Einbezug sämtlicher medizinischer Vorakten, eigener, eingehender Untersuchungen und seine Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Daran lassen auch die während den Potenzial- und Aufbau- und Belastbarkeitstrainings gezeigten Leistungen (vgl. auch Schlussbericht vom 10. Dezember 2014, worin gute Leistungen während der Anwesenheit bekundet wurden; Urk. 10/58/6) nicht zweifeln. Die Fachpersonen für die berufliche Eingliederung konnten explizit nicht abschätzen, inwieweit der Beschwerdeführer an objektivierbaren medizinischen Einschränkungen leidet (vgl. E. 3 in fine). Ferner führten die behandelnden Ärzte der B.___ im Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 10/67) ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer rein «sitzende» Tätigkeiten genauso wie wechselbelastende Tätigkeiten ganztags verrichten könne. Heben und Tragen könne er körpernah und fern mit einem Gewichtslimit von 5kg. Rein «stehende», vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Über-Kopf-Arbeiten sowie das Steigen auf Gerüste oder Leitern seien nicht mehr möglich, Bücken und Treppensteigen nur eingeschränkt, nicht regelmässig oder ganztags. Darauf ist abzustellen.

4.2    Soweit die Neuropsychologin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, welche im konsensualen Gesamtgutachten übernommen wurde, ist zu vermerken, dass diese quantitative Einschränkung im Teilgutachten auf Umschulungsmassnahmen, insbesondere im «KV-Bereich» beschränkt formuliert wurde (Urk. 10/178/90f.). Sowohl die Neuropsychologin wie die beteiligten begutachtenden Ärzte (vgl. Urk. 10/178/46) scheinen dem Irrtum verfallen zu sein, dass der Beschwerdeführer (erfolglos bzw. mit Abbruch) eine kaufmännische Ausbildung angetreten habe (vgl. Urk. 10/178/46), was im Rahmen der Eingliederungsbemühungen indes weder geplant noch in Angriff genommen worden war (vgl. E. 3). Die Neuropsychologin selber beurteilte die intellektuelle Leistungsfähigkeit als noch im unteren Durchschnittsbereich liegend mit bildungsentsprechenden Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten, was nicht für eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich prädestiniert. Für serielle, einfache körperliche Tätigkeiten lässt sich in den neuropsychologischen Schlussfolgerungen keine Einschränkungen entnehmen. Solche hat der Beschwerdeführer während der Potenzialerhebung auch zuverlässig und in guter Qualität erledigt (vgl. Urk. 10/32/3). Die Neuropsychologin hält Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen, bei der Umstell- und Strukturierungsfähigkeit sowie im Aufmerksamkeitsbereich fest und vermerkt, dass der Beschwerdeführer die kognitiven Anforderungen seines gewohnten Alltages voll und ganz bewältigen kann (Urk. 10/178/90). Das Gutachten vom 27. Mai 2018 vermag daher keine über die körperlichen (neurologischen) Einschränkungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in quantitativer wie qualitativer Hinsicht aus neuropsychologischer Sicht nachzuweisen.

4.3    

4.3.1    Aus psychiatrischer Sicht wird der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachtet für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, wobei hier Beeinträchtigungen aufgrund des (vermuteten: vgl. Urk. 10/178/104) missbräuchlichen langjährigen Alkoholkonsums sowie der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als ursächlich dargestellt wurden
(E. 2.2.6). Der Gutachter vermutete, dass diese Einschränkung seit dem späten Jugendalter bzw. dem frühen Erwachsenenalter, das heisst seit 2003, als der Beschwerdeführer ins eigentliche Erwerbsleben trat, zu gelten habe.


4.3.2    Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass er zwei Schädel-Hirn-Traumas im Jahre 2013 erlitten habe und solche sich auf die Persönlichkeit auswirken könnten. Die Kausalität zum Unfallereignis vom November 2013 sei naheliegender und überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1 Ziff. 44). Der behandelnde Psychiater habe denn auch eine organische Persönlichkeitsstörung vermutet (Urk. 1 Ziff. 30) und habe in Übereinstimmung mit den Feststellungen des
C.___ als kausale Ursache eindeutig auf eine hirnorganische bzw. neurologische Verletzung geschlossen (Urk. 1 Ziffer 32). Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der organischen Ursache bzw. den Schädel-Hirn-Traumas als Ursache der Persönlichkeitsstörung nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 Ziff. 41). Der Beschwerdeführer habe bei fast allen seinen Einsätzen im Temporärbereich in einem vollen Pensum gearbeitet und hätte durchgehend in einem 100%-Pensum gearbeitet, wenn er Arbeit gefunden hätte (Urk. 1 Ziff. 52).

4.3.3    Dem neurologischen Gutachter war anhand des von ihm zitierten Austrittsberichts der Klinik für Unfallchirurgie, A.___, vom 22. März 2013 (Urk. 10/103/30) bekannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 16. März 2013 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenfraktur rechts temporal erlitten hatte (Urk. 10/178/70). Diese Kenntnis hatten alle beteiligten Gutachter, wie die Erwähnung in der interdisziplinären Beurteilung ergibt (Urk. 10/178/35). Ferner wusste Dr. I.___ aufgrund Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser im Jahre 2008 eine Schädelbasisfraktur mit Subarachnoidalblutung erlitten haben soll (Urk. 10/178/76). Anlässlich des Unfalls im November 2013 wurde kein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht des A.___ vom 18. November 2013 [Urk. 10/103/45ff.] sowie der Bericht des Zentrums für Paraplegie des B.___ vom 28. November 2013 [Urk. 10/103/25]). Das am 6. November 2013 angefertigte Schädel-CT ergab keine Hinweise auf frische intrakranielle Blutung oder frische Frakturen, sondern lediglich alte vorbestehende Frakturen oder Läsionen (vgl. Urk. 10/103/46). Aufgrund eigener neurologischer Untersuchungen von Hirnnerven, Motorik, Koordination und Sensorik sowie elektrophysiologischen und elektroneurographischen Untersuchungen (Urk. 10/178/78-79) erkannte der neurologische Gutachter die in E. 2.2.1 aufgeführten Diagnosen; eine organische Persönlichkeitsveränderung wurde von ihm nicht diskutiert, jedoch die Cephalgien als möglicherweise traumatisch erachtet. Diese fachärztlichen Feststellungen sind nicht in Zweifel zu ziehen, zumal weder nach 2008 noch März 2013 eine merkbare Änderung in der Lebensgestaltung oder gar ein Einbruch im Erwerbsbereich ausgewiesen ist und auch der Beschwerdeführer über eine ungebrochene Leistungsfähigkeit einschliesslich sportlicher Betätigung bis November 2013 berichtete (Urk. 10/178/75). Daran vermögen auch die von der Neuropsychologin angestellten Überlegungen zur möglichen Ätiologie der neuropsychologischen Funktionsstörungen (Urk. 10/178/90) nichts zu ändern.

    Auch dem psychiatrischen Gutachter waren die im März erlittenen Verletzungen bekannt (Urk. 10/178/95). Richtig ist, dass Dr. K.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestützt auf vage und einsilbige Antworten zur persönlichen, beruflichen und Krankheitsanamnese stellen musste und daher die diagnostische Beurteilung als nicht einfach bezeichnete (Urk. 10/178/104). Es ist jedoch Sache des Gutachters, ein auffallendes Verhaltensmuster bzw. die von
ihm erhobenen Befunde diagnostisch einzuordnen und von ihm als möglich erkannte Differentialdiagnosen zu diskutieren, was Dr. K.___ getan hat (Urk. 10/178/103-106). Dabei hat er eine organische Genese (ADHS oder äthyltoxische Folgeschäden) höchstens als möglich erwähnt bzw. als Differentialdiagnose aufgeführt. Die diagnostische Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters ist nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist, auch wenn der behandelnde Psychiater eine organische Genese behauptet, wobei nicht klar ist, ob und welche medizinischen (Unfall)akten ihm hierbei vorlagen, weshalb seine Einschätzung nicht genügt, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Zweifellos ist davon auszugehen, dass eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung mit ihrem krankheitswertigen Auftreten, das heisst spätestens im frühen Erwachsenenalter erwerbliche Auswirkungen zeitigt. Dass eine massgebliche psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit erst seit dem Unfall vom November 2013 aufgetreten sein soll - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ist daher zu verwerfen.

4.4    Obwohl die Gutachter sich mit den von der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418, 409, BGE 141 V 281 E. 4.3.1) erforderlichen Indikatoren auseinandersetzten, fehlt bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Auseinandersetzung mit und Einordnung bzw. Gewichtung der wiederholt festgestellten Diskrepanzen, die als mögliche Aggravation festgehalten wurden, wobei auch Simulation nicht auszuschliessen war (Urk. 10/178/102; Urk. 10/178/41, Urk. 10/178/48). Immerhin war der Beschwerdeführer trotz diagnostizierter Persönlichkeitsstörung vor dem Unfall in der Lage, ein offenbar seinen Lebensunterhalt deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn auch nie über einen längeren Zeitraum als einige Monate (vgl. Urk. 10/10), weshalb die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag. Aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer als ausgebildeter Baufacharbeiter während zehn Jahre nicht gelang, eine unbefristete Stelle zu erhalten oder zu behalten, ob hierfür allenfalls nicht nur Aspekte der Persönlichkeitsstörung, sondern auch der nicht krankheitsbeeinflusste Wille und die Lebensplanung des Beschwerdeführers kausal gewesen sind, muss offenbleiben. Als höchst unwahrscheinlich sind wirtschaftliche Gründe anzunehmen angesichts der Dauer der Teilarbeitslosigkeit, des jugendlichen Alters, der Ausbildung und des grundsätzlichen Fachkräftemangels. Der psychiatrische Gutachter selbst hielt eine schwierige Exploration mit äusserst dürftigen und vagen Angaben fest, was seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls in masslicher Hinsicht, mit Unsicherheiten behaftet erscheinen lässt. Eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit kann daher nach dem Gesagten nicht angenommen werden.

4.5    Zusammenfassend ist entweder mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im psychiatrisch eingeschränkten Ausmass der Erwerbsunfähigkeit (bei gutachterlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht) seit seiner Einreise in die Schweiz als rentenanspruchsrelevant invalid zu betrachten ist und sich hieran nichts geändert hat. Diesfalls wäre der Versicherungsfall in einem Zeitpunkt eingetreten, als die erforderliche Mindestbeitragsdauer noch nicht geleistet worden war, weshalb ein Rentenanspruch aufgrund der fehlenden Beitragszeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_692/2018, 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017, 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016, 8C_721/2013 vom 4. März 2014, I 76/05 vom 30. Mai 2006). Oder es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Unfall im November 2013 sich weiterhin mit sporadischen Einsätzen und entsprechend tieferem Erwerbseinkommen begnügt hätte (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Rz. 71 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen), weshalb trotz hinzugetretener neurologischer Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Hinsichtlich Einzelheiten dieser Invaliditätsbemessung kann auf die zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 10/202/1-3), wobei aus rein somatischer (neurologischer) Sicht von einer quantitativ 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre.

    Selbst unter der Annahme, dass mit dem Unfall vom November 2013 und den hieraus folgenden neuen qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. hierzu: Urteile des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 138 zu Art. 4 IVG), liesse sich keine rentenbegründende Invalidität berechnen. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Unfalles eine befristete Stelle inne und übte die verschiedensten Berufe aus, weshalb sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen wäre. Die ausgewiesene und neu hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergäbe keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3).


5.    Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Bei hier gegebener Streitigkeit um IV-Leistungen ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten aber vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Vertreter, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2019 Dispositiv Ziffer 4; Urk. 11). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses, des Umfangs der zu berücksichtigenden Akten, der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorkenntnis, des notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl. MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'600.-- festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu entrichten.

6.3    Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler