Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00199


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Februar 2019 «der Betrag von Fr. 5'786.-- ausbezahlt gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2016» (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Berechnung des Verzugszinses auf den Betrag von Fr. 5'786.-- (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 5'786.-- zugesprochen worden. Dieser Betrag werde mit Valutadatum 7. März 2019 überwiesen.

    In der Beschwerdeantwort machte sie geltend, die Pflicht zur Verzinsung des Betrages von Fr. 5'786.-- sei bereits im genannten Urteil des hiesigen Gerichts verneint worden, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 5 Ziff. 2).

1.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei bereits im genannten Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet worden (Ziff. II.B.3). Eine Verzugszinspflicht ergebe sich bereits daraus, dass jahrelang keine Auszahlung erfolgt sei (Ziff. II.B.4).

2.    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 im Prozess IV.2014.00107 (zu den Akten beigezogen als Urk. 8) wurde unter Erwägung 7 Folgendes festgehalten:

7.1    Weiter rügte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten ().

7.2    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ist die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an, weshalb die Beschwerdegegnerin frühestens ab 1. Dezember 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. April 2010 fallen somit noch nicht unter die Verzugszinspflicht.

    Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass für die Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 5'786.-- besteht und darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht aus Erwägung 8.4 des besagten Urteils.

    Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2019 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue
6-7/2009 S. 333).

    Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er mit einer Kostenauferlegung rechnen muss, wenn er in Zukunft weitere Verfahren betreffend eine bereits abgeurteilte Sache anhängig macht oder seine Prozessführung aus anderen Gründen als mutwillig oder leichtsinnig einzustufen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerFonti