Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00200


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 26. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich am 15. Januar 2011 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese erteilte ihm am 23. November 2011 aufgrund seiner Kniebeschwerden Kostengutsprache für eine Umschulung an den Y.___ vom 27. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2014 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH (Urk. 9/38). Überdies sprach sie dem Versicherten für die Zeit
vom 10. November 2011 bis zum 2. Februar 2014 Invalidentaggelder zu (Urk. 9/42-43). Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 9/138).

1.2    Am 15. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/158). In der Folge reichte er auch einen Bericht der Kniechirurgie der Z.___ vom 28. Oktober 2015 ein (Urk. 9/170/3-5 und 9/171). Darin wurden Knieschmerzen beidseits mit deutlicher Femoropatellararthrose links nach einem Status nach zweimaliger Patellaluxation links, einer Patella bipartita links und einem Status nach Kniedistorsion links mit medialer Kollateralbandläsion vor mehreren Jahren festgehalten (Urk. 9/170/3). Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse weiter ab und verneinte mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/199). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/205/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00342 vom 28. Juni 2018 ab (Urk. 9/208). Dagegen erhob er Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 9/223/2-3), auf welche mit Urteil 8C_534/2018 vom 18. September 2018 nicht eingetreten wurde (Urk. 9/225).

1.3    Bereits im Juli 2018 hatte sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/212-214). Er reichte einen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichneten Antrag vom 4. Oktober 2016 an die Sozialen Dienste betreffend Kostenbeteiligung für die Wohnungsreinigung im Hinblick auf einen Umzug des Versicherten (Urk. 9/210) und einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 17. März 2017 (Urk. 9/211) ein. Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da keine Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellbar sei; namentlich gebe es keine neuen Diagnosen oder Befunde (Urk. 9/227). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und machte geltend, es fehlten ihm die finanziellen Mittel für ein neues orthopädisches Gutachten, Röntgenbilder, MRI-Aufnahmen usw. (Urk. 9/229). Zum Beleg seiner Ausführungen reichte er ein E-Mail von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. November 2018 ein (Urk. 9/228).

    Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten eine Erstreckung der Frist zur ergänzenden Begründung seines Einwands und zum Einreichen entsprechender Beweismittel (Arztberichte) bis spätestens am 15. Dezember 2018. Überdies machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, dass sie allfällige Kosten für entsprechende Arztberichte nicht übernehmen könne. Sie empfahl dem Versicherten, sich an seine Krankenkasse zu wenden (Urk. 9/230). In der Folge erstreckte die IV-Stelle die angesetzte Frist antragsgemäss bis zum 31. Januar 2019 (Urk. 9/231 und 9/233). Mit Eingabe von diesem Datum teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, seine Krankenkasse weigere sich, die Kosten für eine Untersuchung seiner Knie zu übernehmen (Urk. 9/238). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 19. Februar 2019 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 2 = 9/240).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2019 Beschwerde (Urk. 1/1) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss am 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, da die Beschwerde vom 12. März 2019 als von vornherein aussichtslos erscheine (Urk. 10). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10 S. 4). Er reichte darauf ein Protestschreiben vom 30. Juni 2019 (Urk. 11) samt Beilage (Urk. 12) und eine weitere Eingabe vom 3. Juli 2019 (Urk. 14) ein.

    Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, auf welche mit Urteil 8C_456/2019 vom 3. September 2019 nicht eingetreten wurde (Urk. 16). Am 11. September 2019 sandte der Versicherte dem Gericht per E-Mail ein informelles Schreiben zu (Urk. 17; vgl. im Weiteren das Schreiben vom 18. September 2019 [Urk. 18]).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.    Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/210, 9/211 und 9/228) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 20. Februar 2017, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war (Urk. 9/199), glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 1/1, 2, 8, 11 und 14).


3.

3.1    Die Verfügung vom 20. Februar 2017 beruhte im Wesentlichen auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. September 2016 (Urk. 9/196/3-4; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November 2016, Urk. 9/196, und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.00342 vom 28. Juni 2018, Urk. 9/208). Demnach leide der Beschwerdeführer an einer Adipositas per magna, an Knick-Senk-Spreizfüssen, an einem diabetischen Fusssyndrom, an Kniebeschwerden beidseits und an belastungsabhängigen Handgelenksbeschwerden. Für die bisherige Tätigkeit als Büroangestellter bestehe deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/196/3).

3.2    Der Hausarzt Dr. A.___ hielt am 4. Oktober 2016 fest, der Versicherte stehe in seiner ärztlichen Behandlung und leide unter verschiedenen körperlichen Einschränkungen, die es ihm nur schwer erlaubten, schwere körperliche Belastungen, wie das intensive Putzen einer Wohnung zur Wohnungsübergabe, zu ertragen (Urk. 9/210).

3.3    In seinem Bericht vom 17. März 2017 führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, nebst den bereits bekannten Diagnosen eine beidseitige Coxarthrose und den Verdacht auf eine Neuropathie auf. Dazu führte er aus, er habe bereits in den 90-er Jahren den Versicherten wiederholt wegen seiner belastungsabhängigen retropatellären Schmerzen beidseits bei Trochleadysplasie mit beginnender femoropatellärer Gelenkspaltverschmälerung und bekanntem Status nach Patellaluxationen gesehen. Schon damals sei der zu der Zeit nur leicht übergewichtige Versicherte in der Gehleistung eingeschränkt gewesen und habe nicht mehr rennen können. Aktuell stünden retropatelläre Ruheschmerzen im Vordergrund, welche dem Versicherten den Schlaf raubten und es ihm verunmöglichten, länger als 20 Minuten auf einem Stuhl zu sitzen. Dies sei durch den erhöhten Anpressdruck der Kniescheiben auf den Femur zu erklären. Gemäss den Angaben des Versicherten würden die Schmerzen in dieser Zeit unerträglich, so dass er die Kniestellung ändern müsse. Insbesondere träten hierbei erneut Schmerzen während der Kniestreckung auf, verbunden mit einem Knackgeräusch im linken Kniegelenk. Die erwähnten Symptome könnten durch die Untersuchung objektiviert werden mit einem sehr schmerzhaften Patellaanpress- und Verschiebeschmerz mit einer Druckdolenz retropatellär medial beidseits. Der Gang sei langsam und hinkend. Das MRI des Kniegelenks links vom 24. Oktober 2016 bestätige den Befund einer Patellasubluxation nach lateral mit ausgedehnten retropatellären Knorpelschäden und freien Gelenkskörpern sowie Osteophyten bei massiv verengtem femoropatellarem Gelenksspalt. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig auch für leichte Arbeiten abwechslungsweise sitzend und stehend (Urk. 9/211).

3.4    Der Orthopädische Chirurge und Traumatologe Dr. med. C.___ bestätigte am 11. November 2018, dass er grundsätzlich medizinische Gutachten erstelle und auch medizinische Beurteilungen abgebe. Da bereits eine Expertenmeinung von Dr. med. E.___ vorliege, scheine ihm der Fall sehr komplex. Womöglich wäre eine Beurteilung durch die Kniespezialisten in der Z.___ sinnvoll (Urk. 9/228).

4.    Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sich den neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/210, 9/211 und 9/228) keine Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Änderung, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Der Bericht von Dr. B.___ vom 17. März 2017 enthält keine neuen Befunde, sondern lediglich eine anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (vgl. bereits Urk. 9/208/10). Insbesondere beschrieb er im nur wenige Tage nach dem Vergleichszeitpunkt verfassten Bericht keine wesentliche gesundheitliche Veränderung und führte auch nicht aus, dass das noch vor dem 20. Februar 2017 erstellte MRI vom 24. Oktober 2016 einen verschlechterten Befund gezeigt hätte. Zur in der Diagnoseliste erwähnten Coxarthrose machte er gar keine Ausführungen, weshalb allein in der neuen Diagnose - die weder beurteilt noch durch Befunde untermauert wurde - keine Veränderung erblickt werden kann. Eine anspruchsrelevante Tatsachenänderung erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Sie wurde folglich nicht glaubhaft gemacht. Dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu weiteren Ausführungen und zum Einreichen entsprechender Unterlagen aufgefordert hatte.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren vom Juli 2018 nicht eingetreten ist. Unter diesen Umständen war sie auch nicht dazu gehalten, die Kosten für weitere medizinische Abklärungen zu übernehmen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGohl Zschokke