Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00203
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 8. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Bergstrasse 15, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, meldete sich am 4. Januar 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein ADHS seit dem Kindes- und Jugendalter sowie eine aktuell mittelgradige rezidivierende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___ für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an (Urk. 10/14). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte am 2. Februar 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 10/10). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/51). Dagegen erhob der Versicherte am 8. November 2018 Einwand (Urk. 10/53) und ergänzte diesen mit Eingaben vom 13. und 17. Dezember 2018 (Urk. 10/58, Urk. 10/63). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 10/66).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-74), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde mit eben dieser Verfügung abgewiesen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Funktion interner Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung an, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer nehme niederschwellig an einer Therapie teil. Auch scheine keine vollständige Abstinenz vorhanden zu sein. Unter weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Einhaltung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich. Zudem habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre gearbeitet, ohne sich in dieser Zeit einer adäquaten Behandlung unterzogen zu haben. Aus medizinischer Sicht würden die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Somit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, vorliegend habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Parallelüberprüfung vorgenommen. Die Ressourcenprüfung durch die Kundenberaterin stehe in krassem Widerspruch sowohl zur Beurteilung der eigenen RAD-Ärztin, der Ärzte der Z.___ sowie des behandelnden Spezialisten als auch zu der sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Sachlage, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Die RAD-Ärztin habe in ihrer Beurteilung vom 20. Juli 2018 die bestehenden Fakten erkannt und diesen Rechnung getragen. Folglich sei darauf abzustellen und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017 zuzusprechen (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1 Dr. med. A.___ Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/6):
- ADHS im Erwachsenenalter
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit zirka 20. Lebensjahr)
- Alkoholabhängigkeit
Als Akkordarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. September 2016 bis auf Weiteres. Konzentriertes Arbeiten an allein verantwortlicher Stelle sei ausgeschlossen, die Teamfähigkeit fraglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe im Rahmen der Diagnose ADHS. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags in gut integrierendem Umfeld mit straffer Führung sicherlich möglich. Diese Angaben würden wahrscheinlich seit gut 2-3 Jahren gelten (Urk. 10/19/6-9).
3.2 Im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/29/3):
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (in beschützender Umgebung abstinent; ICD-10 F10.2)
Aufgrund der ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter sei der Beschwerdeführer mit jeglicher Art Administration und planerischen Aufgaben überfordert und potentiell gefährdet, erneut depressiv zu kompensieren und/oder zurück in die Alkoholabhängigkeit zu verfallen. Um den Beschwerdeführer davor zu schützen und ihm ein geeignetes Lernumfeld für das ADHS Coaching/Depressionsbehandlung zu ermöglichen, sei eine Beistandschaft zur Unterstützung in der Administration sowie eine engmaschige tagesklinische Weiterbehandlung in der B.___ aufgegleist worden (Urk. 10/29/4).
Betreffend den psychischen Befund hielten die Ärzte fest, es würden schwere Aufmerksamkeitsstörungen bestehen, so dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nur erschwert folgen könne. Gedächtnisstörungen würden keine vorliegen, im formalen Denken sei er mittelgradig sprunghaft und mittelgradig vorbeiredend. Der Beschwerdeführer sei ängstlich und es liege eine mittelgradige motorische Unruhe vor. Er sei mittelgradig logorrhoisch. Es werde vorsichtig von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Depression, das ADHS und die Abstinenz ausgegangen. Die ADHS-Behandlung, durch Coaching und Methylphenidat-Medikation habe im stationären Rahmen zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik geführt und die Abstinenz habe aufrechterhalten werden können. Die Überforderung durch ADHS werde als Auslöser und aufrechterhaltender Faktor der Alkoholabhängigkeit und rezidivierenden Depression erachtet. Insoweit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Es werde empfohlen, eine ADHS-Behandlung, Coaching und Unterstützung in administrativen Angelegenheiten langfristig anzusetzen. Bei Exazerbation der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit werde empfohlen, primär diese beiden Erkrankungen zu behandeln und im Anschluss die ADHS-Behandlung wiederaufzunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (Urk. 10/29/4-5).
Aufgrund des ADHS bestehe eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsproblematik, Beeinträchtigung der Konzentration, Schwierigkeiten bei vorausschauender Planung, im Zeitmanagement. Es würden ausreichend Ausdauer und Präzision fehlen. Es würden Probleme in der Impulskontrolle sowie eine Affektlabilität und verminderte Frustrationstoleranz bestehen. Diese Beschwerden könnten sich auf alle Aspekte in der Arbeit als Fugenmonteur auswirken, beispielsweise zu spät kommen zur Arbeit, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben (z.B. vermehrte Flüchtigkeitsfehler), Probleme im Team, z.B. mit Vorgesetzten oder Kunden bei verminderter Konfliktfähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatik komme es zu vermindertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit und deutlichem sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer habe letztlich die Wohnung nicht mehr verlassen. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit seien noch ausgeprägter geworden, der Selbstwert und das Selbstvertrauen seien eingeschränkt. Bei Überforderung steige das Rückfallrisiko einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 10/29/6).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2016 bis am 20. Januar 2017. Die weitere Arbeitsunfähigkeit, auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit, sei beim Nachbehandler zu erfragen. Im Rahmen der stationären Behandlung habe der Beschwerdeführer zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahrnehmen können (Urk. 10/29/6-7). Es werde davon ausgegangen, dass bei primärer Behandlung der Depression und Coaching des ADHS sowie weiterführender Behandlung eine Arbeitsfähigkeit niederschwellig im 1. Arbeitsmarkt mit einer beruflichen Wiedereingliederung möglich sein sollte (Urk. 10/29/1).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/49/9):
- ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F6)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10)
- Chronische Schmerzen (Rücken, Schulter, Nacken, Fuss)
Von April 2003 bis Februar 2015 habe der Beschwerdeführer als Fugenmonteur gearbeitet, bis ihm schliesslich definitiv gekündigt worden sei, nachdem ihm der Arbeitgeber schon einmal gekündigt, dies aber rückgängig gemacht habe. Er (Dr. C.___) könne nicht genau nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer die Stelle solange – immerhin 12 Jahre – habe behalten können. Es gebe dafür sicher mehrere Gründe, die er im Einzelnen bisher nicht klar habe nachvollziehen können. Ein mögliches Motiv sei, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, er werde keine andere Stelle bekommen, wenn er diese verliesse und deswegen sich gezwungen gesehen habe, irgendwie ausharren zu müssen. Danach habe er diverse kurze Temporärstellen ausgeübt (Urk. 10/49/7).
Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sympathisch-chaotisch gewirkt. Es bestehe eine vordergründige Ungeduld und eine motorische Unruhe, vorallem dann beobachtbar, wenn er sich besser, das heisst weniger depressiv fühle. Er habe Mühe, sich auf ein längeres Gespräch einzulassen und scheine es nicht lange aushalten zu können. Termine sage er häufig ab, weil er zum Beispiel keinen Antrieb und/oder Schmerzen habe. Ein Setting mit regelmässigen Gesprächen aufzubauen sei momentan nicht möglich. Es falle ihm schwer, differenziert über Ereignisse, insbesondere soziale Interaktionen zu reden. Die Reflexionsfähigkeit sei reduziert. Der Beschwerdeführer gebe vage Antworten mit latent leicht dysphorischem Unterton. Es sei schwer, sich aufgrund der knapp gefassten Ereignisformulierungen, Berichte usw. ein kohärentes Bild zu machen. Die Informationen würden portionsweise ankommen, ohne Einbezug von sozialen Interaktionen. Bei einigen Fragen weiche der Beschwerdeführer aus, rede vorbei oder «somatisiere» (Urk. 10/49/9).
Der Arzt erklärte, das ADHS-Syndrom habe sich beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit mit klinischem Krankheitswert manifestiert. Die ausgeprägte Symptomatologie habe sich bisher auf sein ganzes Leben ausgewirkt. Ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen sowohl im Privaten als auch im beruflichen Bereich würden sich wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Aufgrund der Grundstörung (ADHS) mit der ausgeprägten Symptomatik und einer komorbiden zusätzlichen strukturellen Problematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, habe er wichtige Ressourcen beziehungsweise Anpassungsstrategien (unter anderem sozio-kognitive Ressourcen) nicht erwerben können. Es würden ihm unter anderem die sozialen Kernkompetenzen fehlen, die für die Bewältigung des sozial beruflichen Alltages nötig wären. Zudem zeige der Beschwerdeführer ausgeprägte Störungen im Zeitmanagement, und in der Organisation von administrativen Pflichten, weswegen er auf eine Vertretungsbeistandschaft angewiesen sei. Er habe immer am Limit seiner Möglichkeiten und Energiereserven gearbeitet, der grosse Zusammenbruch sei zirka Ende August 2017 erfolgt. Hinweise auf Ressourcen seien durchaus vorhanden: Er habe sich im stationären therapeutischen Milieu-Kontext deutlich psychisch stabilisieren können. Die medikamentöse Ersteinstellung mit Methylphenidat (Concerta) und Antidepressiva sei erfolgreich gewesen. Auch habe er alkoholabstinent bleiben können. Sei der Beschwerdeführer einmal auf sich alleine angewiesen, ohne den strukturellen Schutz des stationären beziehungsweise halbstationären Rahmens, würden sich seine Ressourcen kaum weiter entfalten und entwickeln können. Es sei momentan nicht nachvollziehbar, wie er zwölf Jahre lang als Fugenmonteur beim ehemaligen Arbeitgeber habe durchhalten können. So gesehen müssten Ressourcen vorhanden sein, die er aber nur unter «Schutz-Bedingungen» habe aufrechterhalten können. Das Gesamtbild und die erwähnten Diagnosen würden schon eine aktuelle weiterbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern. Es werde eine niederschwellige Therapie durchgeführt. Eine stationäre medikamentöse Einstellung wäre eine Option, die der Beschwerdeführer momentan ablehne (Urk. 10/49/10-11).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 20. Juli 2018 für den RAD Stellung. Es würden eine verminderte Ausdauer, Affektlabilität, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben, Probleme mit der Teamfähigkeit und eine verminderte Konfliktfähigkeit, reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit bestehen. Dr. D.___ definierte folgendes Belastungsprofil: Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsspanne sei vermindert und führe zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsübernahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Fugenmonteur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Langfristig sei bei niederschwelliger Wiedereingliederung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe medizinischtheoretisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % bei 4 Stunden täglich. Die Arbeitsfähigkeit werde mit 40 % eingeschätzt. Eine langsame Steigerung erscheine möglich. Unter weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Einhaltung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreicht werden könne (Urk. 10/50/4-6).
4.
4.1
4.1.1 Dr. D.___ hat in ihrer Aktenbeurteilung für den RAD vom 20. Juli 2018 die Vorakten zusammengefasst und beurteilt. Bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte sie im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. März 2017 ab, welcher eine angepasste Tätigkeit halbtags als möglich erachtete (vgl. Urk. 10/50/5; E. 3.1). Ferner scheint sie berücksichtigt zu haben, dass im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich des stationären Aufenthaltes zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahrnehmen können (E. 3.2). Dr. D.___ attestierte eine Leistungslimitierung auf 80 % bei 4 Stunden täglich und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf insgesamt 40 %, steigerbar auf über 50 % (E. 3.4).
4.1.2 Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weshalb seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bereits aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse keine abschliessende Bedeutung zukommen kann. Anlässlich der Untersuchung vom 16. März 2017 erhob er denn auch einen rein somatischen ärztlichen Befund (vgl. Urk. 10/19/7), womit die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen ist (Urk. 10/19/7). Die Ärzte der Z.___ gingen in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum der stationären Behandlung vom 22. September 2016 bis am 20. Januar 2017 aus (E. 3.2). Darüber hinaus – insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – legten sie sich nicht fest und verwiesen auf die nachbehandelnden Ärzte der B.___ (Urk. 10/29/4, Urk. 10/29/6-7). Von der darauffolgenden tagesklinischen Behandlung vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017 (vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/38) liegen indes keine Unterlagen vor. In medizinischer Hinsicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Z.___ die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen psychischen Leiden und die Therapierbarkeit teils widersprüchlich erörtert wurden. So wurde einerseits angegeben, bei der durch das ADHS ausgelösten Überforderung handle es sich um den Auslöser und um den aufrechterhaltenden Faktor der Alkoholabhängigkeit und der rezidivierenden Depression. Insoweit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Andererseits wurde bei Exazerbation der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit empfohlen, primär diese beiden Erkrankungen zu behandeln und erst im Anschluss die ADHS-Behandlung wiederaufzunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (E. 3.2).
4.1.3 Nach der tagesklinischen Behandlung an der B.___ vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer erst am 24. Januar 2018 wieder eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 10/49/2, vgl. Urk. 10/43/3). Angesichts des im Bericht der Z.___ enthaltenen Verweises zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Nachbehandler wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, einen Bericht über die tagesklinische Behandlung in der B.___ einzuholen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 ausser Stande sah, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 10/49/5) und somit bis zur RAD-Stellungnahme keine fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hat.
4.1.4 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zwölf Jahre als Fugenmonteur (2003 bis 2015) habe durchhalten können. Zudem gab er zu bedenken, dass er den Beschwerdeführer erst seit Anfang 2018 kenne und ihm die Etablierung einer therapeutischen Beziehung bislang nicht möglich gewesen sei. Seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stützte er sodann auf das «Gesamtbild» und die erwähnten Diagnosen (Urk. 10/49/10-11). Dies spricht insgesamt dafür, dass Dr. C.___ die im Bericht offengelegten Unsicherheiten zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt und auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geschlossen hat. Dies steht sodann auch mit der Erfahrungstatsache in Einklang, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 auf ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen hin (E. 3.3). Ob er deren Einfluss bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt Rechnung getragen hat, lässt sich mangels Angaben zu den massgeblichen Indikatoren (E. 1.3.1) nicht feststellen. Mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat sich Dr. C.___ – wie bereits erwähnt (E. 4.1.3) – nicht befasst.
4.1.5 Dies führt zum Schluss, dass sich die RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2018 ausschliesslich auf Vorberichte stützt, welche keine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten und sich nach dem Gesagten auch im Weiteren nicht als verlässliche medizinische Entscheidgrundlage erweisen. Damit kann auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2018 nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.4).
4.2 In seinen beiden Stellungnahmen vom 6. November und vom 12. Dezember 2018, bestätigte Dr. C.___ seine Darlegungen aus dem Vorbericht vom 11. Juli 2018, vermochte aber die erwähnten Unklarheiten (vgl. E. 4.1.4) nicht zu beseitigen. Auch äusserte er sich nach wie vor nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/56, Urk. 10/62). Soweit Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 zur Begründung eines geringen Ressourcenbestandes ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seiner beruflichen Laufbahn konsequenterweise nie richtig beruflich etablieren können (Urk. 10/56/2), erweist sich dies als aktendwidrig, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2015 – soweit ersichtlich ununterbrochen – als Fugenmonteur bei demselben Arbeitgeber angestellt war (Urk. 10/10/3, Urk. 10/12). Wie auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2017 hervorgeht, sind Informationen über die konkrete Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses zur Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens relevant (vgl. E. 3.3) und ein Beizug unabdingbar. Darauf zu verzichten, lässt sich weder mit der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin noch mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vereinbaren (vgl. Urk. 10/6/8, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, alle Auskünfte einzufordern, welche für die Abklärung der Leistungsansprüche erforderlich sind).
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht. Bei der RAD-Aktenbeurteilung vom 20. Juli 2018 handelt es sich um die einzige fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus erläuterten Gründen kann darauf jedoch nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass es auch an einer Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.4). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben abklärt. Vorab wird sie einen Bericht über die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers in der B.___ vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017 und einen Arbeitgeberbericht hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2015 einzuholen haben.
Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (Urk. 10/50/6) ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen primären und sekundären Abhängigkeitssyndromen im Rahmen der mit BGE 145 V 215 begründeten Rechtsprechung hinfällig geworden ist (E. 1.3.2). Damit kann ihrer Klassifikation des diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms als «eher sekundär» (vgl. Urk. 10/50/6) von vornherein keine massgebliche Bedeutung in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Suchtleidens zukommen. Vielmehr ist im Rahmen der durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E.1.3.2).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler