Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00208


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, besuchte die 1. bis 9. Klasse im Kosovo, verfügt über keinen erlernten Beruf und besorgte stets den Haushalt (Urk. 5/1 S. 1, S. 2 und S. 4).

1.2    Am 15. März 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Störungen (Operation an der Herzklappe 1990, zweiter Schlaganfall 2006 und Befund einer Sarkoidose 2013/2014) zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 S. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___, welches am 11. Juli 2016 (Urk. 5/33) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 5/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01302 vom 12Juli 2018 (Urk. 5/42) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufhob und die Sache zwecks Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies.

1.3    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 23. November 2018 [Urk. 5/47]). Nach neuerlichem Vorbescheid (Urk. 5/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18Februar 2019 (Urk. 5/50) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % wiederum ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 17März 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24April 2019 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung am 29April 2019 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 18Februar 2019 (Urk. 5/50) – gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2018 (Urk. 5/47) - damit, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau lediglich eine rentenausschliessende, dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschränkung von 19 % bestehe (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht sei bei der Haushaltsabklärung die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Diese gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Schwiegertochter sei nicht erwerbstätig und für den Haushalt und die Betreuung von drei Kindern zuständig. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt oder abwesend wäre, würde die Schwiegertochter den Grossteil des Haushaltes selbst erledigen. Weil die Schwiegertochter nicht erwerbstätig sei und mit der Versicherten in einem Haushalt wohne, sei eine Aufgabenteilung möglich. Während die Schwiegertochter die schwereren Tätigkeiten erledigen könne, könne die Beschwerdeführerin sie durch die Übernahme von leichteren Tätigkeiten entlasten. Es sei auch zu beachten, dass grosse Anstrengungen wie etwa Grosseinkäufe oft auch schon im Gesundheitsfall dadurch vermieden würden, dass diese anstrengenden Tätigkeiten zusammen mit dem Ehemann erledigt würden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 17. März 2019 (Urk. 1) vor, sie brauche vermehrt die Unterstützung von anderen Personen im Haushalt. Die Abweisung ihres Begehrens werde damit begründet, dass sie Personen im Haushalt habe, die alles machen würden beziehungsweise ihr die Arbeit abnehmen könnten. Dies verneine sie nicht ganz. In der einstündigen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin habe sie alles wahrheitsgetreu dargestellt. Dies sei jedoch nur eine Momentaufnahme. Es könne doch nicht sein, dass man sie für eine Invalidenrente, die ihrer Meinung nach bei 40-50 % liege, in eine Wohnung zwinge, wo sie alleine auf sich angewiesen sei und dadurch der Invaliditätsgrad höher wäre. Ihre Familienmitglieder könnten und dürften nicht als eine Entlastung für sie gerechnet werden.


3.    Die für die Haushaltsabklärung vom 13November 2018 (Bericht vom 23. November 2018 [Urk. 5/47]) verantwortliche Fachperson führte aus, die Beschwerdeführerin spreche und verstehe kein Deutsch, weshalb das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem in derselben Wohnung wohnhaften Sohn geführt worden sei. Der Sohn habe angegeben, seiner Mutter würde man die gesundheitlichen Probleme nicht ansehen. Die Vorgeschichte würde aber so aussehen, dass seine Mutter Medikamente einnehmen müsse und ständig an einer Schlappheit leide (S. 1 unten).

    Zur beruflichen Situation habe der Sohn ausgeführt, seine Mutter sei immer zuhause als Hausfrau tätig gewesen und habe zu den nun erwachsenen zwei Kindern geschaut. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei daher bis heute Hausfrau. Zum privaten Ist-Zustand habe der Sohn gesagt, die aktuelle Wohnsituation habe sich wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter (Beschwerdeführerin) ergeben. Die Summe aus Verbundenheit und gesundheitlichen Problemen hätten ihn vor 10 Jahren dazu bewogen, weiter mit seinen Eltern zusammenzuwohnen. Dadurch könne die Familie seine Mutter unterstützen (S. 2 unten).

    Weiter berichtete die Abklärungsperson, der Sohn habe zum Bereich Ernährung erzählt, dass seine Ehefrau seit rund 10 Jahren die Haushaltsarbeiten, wie das Kochen usw., übernommen habe. Aufgrund der erlittenen Schlaganfälle sei vor allem die linke Körperseite seiner Mutter beeinträchtigt, wodurch sie nur noch in der Lage sei, bei leichten Arbeiten etwas mitzuhelfen. Sie könne auch kleinere Putzarbeiten noch ausführen, aber die wirklich gründlichen Reinigungsarbeiten seien nicht mehr möglich. Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Ernährung bei einer Gewichtung von 45 % und einer Einschränkung von 15 % von einer Behinderung von 6.75 % auszugehen sei (S. 5 Ziff. 6.1).

    Ferner hielt die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungs-, Haushaltspflege und Haustierhaltung fest, der Sohn habe angegeben, seine Mutter würde keine Reinigungsarbeiten mehr ausführen und die Wohnungspflege sei komplett von seiner Ehefrau übernommen worden. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 25 % und einer Einschränkung von 30 % von einer Behinderung von 7.50 % auszugehen (S. 5 f. Ziff. 6.2).

    Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen habe der Sohn ihr gegenüber erklärt, seine Mutter würde eher selten Einkäufe tätigen. Kleinere Einkäufe zwischendurch seien ihr noch möglich. Der wöchentliche Grosseinkauf würde er zusammen mit seiner Ehefrau tätigen. Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 10 % und einer Einschränkung von 0 % von einer Behinderung von 0 % auszugehen sei (S. 6 Ziff. 6.3).

    Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson, der Sohn der Beschwerdeführerin habe angegeben, das Waschen und Bügeln werde komplett durch seine Ehefrau erledigt und auch irgendwelche Handarbeiten führe seine Mutter nicht aus. Die Abklärungsperson folgerte im Anschluss zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege, bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 25 % sei von einer Behinderung von 5 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.4).

    Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die verrichteten Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von der Schwiegertochter, dem Sohn und dem Ehemann übernommen (S. 7 Ziff. 6.7). Es resultiere im Total eine Einschränkung sowie ein Invaliditätsgrad von 19.25 % (S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7).


4.

4.1    Unbestritten und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Urk. 5/1 S. 4 sowie insbesondere das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 3).

    Es steht aus medizinischer Sicht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund zweier Schlaganfälle (Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten 1989 und 2007), einer pulmonalen Sarkoidose (Erkrankung des Bindegewebes der Lunge), einer restriktiven Ventilationsstörung (Verminderung der Dehnbarkeit der Lunge und/oder des Thorax) und einer valvulären und hypertensiven Herzkrankheit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 11. Juli 2016 [Urk. 5/33], insbesondere S. 13 f.). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit – von den Y.___-Gutachtern mit 30 % beziffert (S. 17) - ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 5).

4.2    Wie die Abklärungsperson festgestellt hat, beantwortete alleine der Sohn der Beschwerdeführerin die Fragen während der Abklärung vor Ort und Stelle. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass das Gespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt wurde, weil die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht und Deutsch auch nicht versteht (vgl. E. 3).

    Folglich stützte sich die Abklärung nicht auf ein zwischen der von der Invalidenversicherung beauftragten Person und der Versicherten selber geführtes Gespräch, sondern auf Angaben, die ausschliesslich von einer Drittperson (Sohn der Beschwerdeführerin) gemacht wurden, die nicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin war. Dabei sollen vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann. Es sind ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen. Wohl schliesst dies nicht aus, dass andere Beteiligte - wie Hilfe leistende Personen - ebenfalls in das Gespräch einbezogen werden. Die betroffene Versicherte soll aber jedenfalls persönlich zu ihrem Zustand und den Fähigkeiten in den alltäglichen Verrichtungen Auskunft geben. Eine allenfalls als Übersetzerin beigezogene Person hat die Aufgabe, das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Abklärungsperson zu ermöglichen, nicht aber es gänzlich zu ersetzen. Vorliegend wird der Verzicht auf persönliche Angaben einzig mit den mangelnden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese das Gespräch verweigert hätte. Dennoch wurde das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt. Diese Vorgehensweise verletzt den Anspruch der Versicherten, bei der Abklärung selber Stellung nehmen zu dürfen und missachtet überdies die Anforderungen an die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Abklärungsberichts.

    Erstellt ist damit, dass das Abklärungsgespräch zwar in Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattfand, sie aber nicht in dieses einbezogen wurde. Die Abklärungsperson verzichtete offenbar darauf, die Fragen durch den Sohn übersetzen zu lassen sowie die (übersetzten) Antworten der Beschwerdeführerin entgegen zu nehmen und aufzuzeichnen. Indem das Gespräch nur zwischen der Vertreterin der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin geführt wurde, kann dieser nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht daran beteiligt. Inwiefern die Beschwerdeführerin sich zu einer Frage hätte äussern oder einen Einwand spontan hätte einbringen können, wenn die Abklärungsperson gleichzeitig feststellte, sie spreche und verstehe kein Deutsch, um am Abklärungsgespräch teilzunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es Aufgabe der beauftragten Fachperson gewesen, die Fragen direkt an die Versicherte zu richten. Zumindest hätte es dieser oblegen, der Beschwerdeführerin mit Hilfe des Sohnes das Ziel und den Ablauf der Abklärung zu erklären. Erst wenn die Versicherte ausdrücklich einverstanden gewesen wäre, sich von ihrem Sohn vertreten zu lassen, oder das Gespräch gänzlich verweigert hätte, hätte die Abklärungsperson ausschliesslich auf die Antworten eines Familienmitglieds abstellen dürfen.

    Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, ihr Sohn habe falsche oder unvollständige Antworten gegeben (vgl. E. 2.2), vermögen daran nichts zu ändern: Das rechtliche Gehör als Mitwirkungsrecht bei der Beweisaufnahme beinhaltet das Erfordernis, dass die versicherte Person im Rahmen einer Abklärung an Ort und Stelle selber befragt wird und sich äussern darf. Wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den materiellen Ausgang der Streitsache von Bedeutung ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Da dem Abklärungsbericht vom 23. November 2018 nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden kann, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2019 aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue rechtskonforme Abklärung in Auftrag gebe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3-5).


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller