Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00209


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Maschinenbau-Ingenieur HTL und Betriebsökonom, war von Mai 2005 bis Juli 2010 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ angestellt. Nebenbei war er seit Januar 2006 teilzeitlich als Inhaber und Geschäftsführer bei der Z.___ tätig (Urk. 5/7 und Urk. 5/15). Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine sehr hohe Lichtempfindlichkeit, bedingt durch eine sehr hohe Kurzsichtigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4; vgl. auch Früherfassungsmeldung vom 26. September 2017, Urk. 5/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 17. Oktober 2017 (Urk. 5/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 19. Oktober 2017, Urk. 5/8), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2017 (Urk. 5/10) und den Bericht der B.___ vom 10. November 2017 (Urk. 5/13) ein. Am 7. Dezember 2017 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 5/20). Am 16. Mai 2018 reichte er der IV-Stelle auf entsprechende Aufforderung hin die Buchhaltungsabschlüsse der Z.___ ein (Urk. 5/23). Am 21. Juni 2018 wurde beim Versicherten in der Augenklinik des C.___ eine Kataraktoperation rechts durchgeführt (Urk. 5/50/3-4). Am 24. Juli 2018 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. August 2018, Urk. 5/36). Am 6. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der D.___ übernommen würden (Urk. 5/33). Dieses Assessment wurde am 21. August 2018 durchgeführt (vgl. Bericht vom 28. August 2018, Urk. 5/35). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für die Anfertigung/den Kauf von Spezialbrillen oder von anderen zweckdienlichen Sehhilfen im Betrag von maximal Fr. 1'600.-- übernehme (Urk. 5/37). Am 9. Oktober 2018 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 5/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. November 2018, Urk. 5/48, und Einwand des Versicherten vom 20. Dezember 2018, Urk. 5/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 6).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang mit den bekannten Diagnosen erwerbstätig gewesen sei. Die Verschlechterung seiner Visuswerte habe eine Unsicherheit ausgelöst. Der Katarakt sei aber operiert worden, womit gleichzeitig die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden können. Einzig die Blendempfindlichkeit sei nicht behandelbar. Zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne sei im Aussenbereich das Tragen einer Sonnenbrille und im Innenbereich das Tragen einer getönten Brille zu empfehlen. Eine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung, welche den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einschränken würde, sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergangenen 15 Jahren mit über 30 Ärzten gesprochen habe und keiner ihm habe helfen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der bei ihm bestehenden Makuladegeneration nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund der Makuladegeneration sei ihm das Scharfsehen im Nahbereich lediglich noch kurzzeitig möglich. Im Weiteren leide er unter einer massiven Lichtempfindlichkeit. Die Kurzsichtigkeit, welche schon immer auf 100 % habe korrigiert werden können, sei nicht das Problem. Die Empfehlung der D.___, im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen, sei nicht sinnvoll. Aufgrund der Hautablösung über der Makula und des Kontrastes brauche er eher mehr als weniger Licht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er seine GmbH wegen der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Augenleiden habe verkaufen müssen (Urk. 1).


3.

3.1    Die Ärzte der B.___ nannten im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 26. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 5/11/6):

(1) Myopia per magna (beide Augen)

(2) Myopie-bedingte Makuladegeneration (beide Augen)

(3) epiretinale Fibroplasie (beide Augen)

(4) Photophobie multifaktorieller Ätiologie (beide Augen)

(5) Katarakta präsenilis (rechtes Auge)

    Die Ärzte der B.___ gaben an, dass sie die vom Beschwerdeführer geklagte, sehr ausgeprägte, zum Teil invalidisierende Lichtempfindlichkeit auf verschiedene Faktoren zurückführen würden. Die Katarakt am rechten Auge, die auch myopisierend wirke, führe zu einer Streuung des Lichts und könne einen Teil der Lichtempfindlichkeit erklären. Diese Komponente könne mittels Kataraktoperation rückgängig gemacht werden. Eine zweite Komponente bestehe in der Myopie-bedingten Makuladegeneration, welche nicht behandelbar sei. Die dritte Komponente bestehe in einer zentral bedingten Lichtempfindlichkeit. Diese könne mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verlauf mittels Anpassung von verschiedenen Filtern verbessert werden (Urk. 5/11/6-7).

3.2    Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 6. November 2017, dass eine massive Lichtempfindlichkeit mit Blendungsgefühl vorliege, welche Schmerzen im Kopf-/Augenbereich auslöse. Der Beschwerdeführer könne sowohl bei künstlichem als auch bei normalem Licht nicht die volle Leistung erbringen. Die bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr weiterführen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er teilzeitlich, evtl. auch vollzeitig einsetzbar. Dies sei insbesondere von den Lichtverhältnissen abhängig (Urk. 5/10/2).

3.3    Die Ärzte der Augenklinik des C.___ führten im Bericht vom 2. August 2018 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass sich im Rahmen der heutigen klinischen Untersuchung am rechten Auge regelrechte postoperative Befunde bei Status nach Phakoemulsifikation und Hinterkammerlinsen-lmplantation vom 21. Juni 2018 zeigen würden. Postoperativ sei es kurzzeitig zu einem Intraokulardruck-Anstieg gekommen bei Verdacht auf Steroidresponse, so dass die Tobradex-Augentropfen gestoppt worden seien. Heute zeige sich ein erfreulicher normotoner Intraokulardruck bei im übrigen reizfreien Pseudophakie-Verhältnissen. Der Beschwerdeführer wünsche nun das gleiche Vorgehen am linken Auge (Urk. 5/50/3-4).

3.4    Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb Hochspannungseinheiten entwickelt, hergestellt und vertrieben habe. Die Entwicklung habe am Computer (CAD usw.) und die Herstellung in der Werkstatt stattgefunden. Beim Zusammenfügen und Schweissen von Kleinstteilen sei Präzision gefragt gewesen, da die Wicklungen, Gusskonstruktionen etc. ganz genau hätten passen müssen. Im Arbeitspensum von 50 % habe er rund 20 % für die Konstruktion und Entwicklung (Computer, CAD), rund 20 % für die Herstellung in der Werkstatt und rund 10 % für den Handel (Kundenpflege, Besprechungen, Akquisition, Offerten) aufgewendet. Das Führen der Buchhaltung habe er extern einem Treuhänder übergeben. Er habe sich immer den gleichen Lohn von Fr. 65'000.-- pro Jahr bezahlt. Angestellte habe er nie beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit im eigenen Betrieb habe er immer auch noch im Ausmass von 50 % oder 80 % in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet. Den Aufwand für seine selbständige Tätigkeit habe er stets angepasst. Er habe also in seinem Betrieb jeweils im Ausmass von 20 % oder 50 % tätig sein können. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Y.___ im Jahr 2010 habe er sich wieder um eine Anstellung bemüht. Er habe aber nichts mehr gefunden. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien schon damals erheblich gewesen. Schliesslich sei ihm nur noch seine eigene Firma geblieben, die er im Umfang von rund 50 % habe weiterführen können. Er habe versucht, seine Sehschwierigkeiten zu beheben, indem er spezielle Brillen angeschafft habe. Doch auch mit grossen Lupenbrillen sei keine Verbesserung eingetreten. Er habe deshalb oft Ausschuss produziert. Im vergangenen Jahr 2017 habe dieser rund Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- betragen. 2017 habe er auch eine wesentliche Verschlechterung der Sehfähigkeit festgestellt. Zudem habe er aufgrund der Lichtverhältnisse bei Besuchen oder Besprechungen mit Kunden Probleme bekundet. Das Akquirieren von Neukunden sei nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er sich zur Betriebsaufgabe entschlossen. Seine Firma sei seit Januar/Februar 2018 nicht mehr aktiv. Das Inventar habe er verkauft (Urk. 5/36/2-3).

3.5    Die Fachfrau der D.___ erklärte im Low Vision Bericht vom 27. August 2018, dass auf dem rechten Auge ohne Korrektur ein Fernvisus von 0,8 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungsbedarf von 0,45fach (= kein Vergrösserungsbedarf) und links ein Fernvisus mit Kontaktlinse von 0,63 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungsbedarf von 0,5fach (= kein Vergrösserungsbedarf) bestünden. Der Nahvisus mit einer Korrektur von +3.0 Dioptrie über der linken Kontaktlinse betrage binokular 1,0 in 22 cm Lesedistanz. Die Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Messresultate zurzeit als leicht einzustufen. Je nach Entwicklung der Sehbehinderung sei längerfristig eine visuelle Verschlechterung möglich. Sie empfehle eine etwas hellere Filter- bzw. Sonnenbrille für den Innenbereich anzuschaffen und diese konsequent zu tragen sowie für die Arbeit am PC eine getönte und passend korrigierte Arbeitsbrille anzufertigen (nach der Katarakt-Operation des zweiten Auges). Zudem werde eine kompensatorische Arbeitsweise (wie z.B. die Benutzung des PCs mit Tastaturbefehlen und mit auditiver Entlastung) empfohlen (Urk. 5/35/6-7).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von dipl.-med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. September 2018 (Urk. 5/45/2).

4.2    RAD-Ärztin E.___ erklärte in dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre unter einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit gelitten habe, welche auf eine hohe Myopie (Kurzsichtigkeit), eine Myopie-bedingte Makuladegeneration und eine Katarakt (grauer Star) zurückgeführt worden sei. Die Katarakt sei operiert worden, womit zugleich auch die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden können. Der Visus betrage in der Ferne nach der Operation rechts ohne Korrektur 0,8, links mit Korrektur (Kontaktlinse) 0,63 (vor der Katarakt-Operation gemessen). Der Nahvisus sei beidseits 1,0 (volles Sehvermögen). Von einer Verbesserung des Visus des linken Auges sei nach der Operation ebenfalls auszugehen. Einzig die Makuladegeneration sei nicht behandelbar. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne im Aussenbereich konsequent eine Sonnenbrille zu tragen und auch im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen. Durch die D.___ werde die Sehbehinderung als leicht eingestuft. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei mit dieser Sehbehinderung laut D.___ vereinbar. Aus dermatologischer Sicht habe eine Porphyrie ausgeschlossen werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne damit festgehalten werden, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden könne. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können (Urk. 5/45/2).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ ist plausibel. Im Rahmen des sehbehindertentechnischen Assessments der D.___ vom 21. August 2018 wurde die Sehleistung des Beschwerdeführers (Fernvisus, LCS/Kontrastsehen, Vergrösserungsbedarf, Nahvisus, Gesichtsfeld, Farbsehen, Adaption, Blendung, Lichtbedarf und Schwankungen) eingehend abgeklärt. Vonseiten der D.___ wurde dabei ausdrücklich verneint, dass sich die ophtalmologischen Diagnosen (epiretinale Fibroplasie und myopiebedingte Makuladegeneration) negativ auf die Messresultate ausgewirkt hätten (Urk. 5/35/7). Auch im nach der Kataraktoperation vom 21. Juni 2018 erstellten Bericht der Augenklinik des C.___ vom 2. August 2018 finden sich diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise (Urk. 5/50/3-4). Die geklagte Lichtempfindlichkeit war im Rahmen des Assessments sodann nicht objektivierbar (Urk. 5/35/7). Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Bereich Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hochspannungseinheiten - oder eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarem Lohniveau unter Verwendung der von der D.___ empfohlenen Spezialbrillen gemäss Einschätzung von RAD-Ärztin E.___ aus medizinischer Sicht nach wie vor zumutbar ist, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer seine Firma zwischenzeitlich verkauft hat.

4.4    Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4).


5.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Sollte sich in Zukunft namentlich im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer festgestellten Makuladegeneration eine Verschlechterung ergeben, steht es ihm selbstverständlich offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl