Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00210


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Ersatzrichterin Curiger
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, gelernte Kleiderverkäuferin, meldete sich am 20. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/6). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2005 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der IV-Berufsberatung, da Umschulungsmassnahmen zurzeit nicht angezeigt seien (Urk. 9/18). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen gebeten hatte (Urk. 9/20), teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2006 mit, dass solche momentan nicht angezeigt seien (Urk. 9/29).

1.2    Am 6. August 2010 meldete sich die Versicherte, welche seit 1. März 2007 als Mitarbeiterin Hotellerie in der Stiftung Y.___ angestellt war (Urk. 9/35/5), bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Nachdem die Versicherte ihre Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 75 % wiederaufgenommen hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 9/49).

1.3    Nach durchgeführter Spondylodese L3/S1 am 28. August 2012 (vgl. Urk. 9/51/12) meldete sich die Versicherte am 30. Oktober 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/54). Nachdem sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum hatte antreten können (vgl. Urk. 9/63/1), wurden die eingeleiteten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 3. April 2013 abgeschlossen (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/78).

1.4    Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden/Osteochondrosen meldete sich die Versicherte am 28. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89). Mit Mitteilung vom 3. September 2015 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Bewerbungs-Coaching (Urk. 9/105). Zeitgleich wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 9/104). Nachdem die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2016 Einwand (Urk. 9/124) und begründete diesen mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (Urk. 9/127). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 9/161, vgl. Urk. 9/173). Das Gutachten in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie wurde am 13. November 2017 vom Zentrum Z.___ erstattet (Urk. 9/180). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2018 [Urk. 9/184]; Einwand vom 1. Februar 2018 [Urk. 9/190], Einwandergänzung vom 16. März 2018 [Urk. 9/195]) wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/214).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben und ihr ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 informiert wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 6. Oktober 2010 und am 30. Oktober 2012 unter anderem zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an. Ihre Gesuche wurden jeweils abgewiesen, da sie rentenausschliessend eingegliedert war (vgl. Urk. 9/49; Urk. 9/78, vgl. Urk. 9/63/6). So trat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2013 eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin an (Urk. 9/64). Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. April 2015 (Urk. 9/89) ging die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses voraus (Urk. 9/93/6), womit dieses Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Beschwerdeführerin sei es gemäss Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 70 % erwerbstätig zu sein. Da sich sowohl die Erwerbseinbusse als auch der Invaliditätsgrad auf 30 % belaufen würden, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

3.2    Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Angesichts der dokumentierten degenerativen Befunde an Wirbelsäule, Hüfte und Knie wäre nicht nur ein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie, sondern auch im Bereich Rheumatologie/Orthopädie erforderlich gewesen. Die relevanten Diagnosen im Bereich Rheumatologie/Orthopädie seien bei der Beurteilung der Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben. Ferner entspreche das Gutachten der Z.___ aus verschiedenen Gründen nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass Wäscherei-Mitarbeiterin ihre angestammte Tätigkeit gewesen sei. Vor dem Auftreten der ersten gesundheitlichen Beschwerden sei sie als Kassiererin beziehungsweise als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim angestellt gewesen. Somit sei selbst bei einer bestrittenen Einschränkung von nur 30 % eine Erwerbseinbusse von 40 % möglich (Urk. 1 S. 6 ff.).


4.    Im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 stellten die Gutachterinnen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/16):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Daneben stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/16):

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anamnestisch Erstdiagnose 2016 (laut gültigen diagnostischen Manualen ICD-10 und DSM-V keine Klassifizierung möglich)

    Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, erhob folgenden neurologischen Befund: Kein Klopfschmerz über Schädelkalotte beidseitig, kein Druckschmerz über Nervenaustrittspunkten beidseitig, Pupillen seitengleich isocor, normale Reaktion auf Licht, keine Augenmuskelparesen, keine Sensibilitätsstörungen im Gesicht, keine Sprach-, Sprech- oder Schluckstörungen, Zungenmotilität intakt. Muskeleigenreflexe seitengleich lebhaft erhältlich, keine Reflexdifferenzen, keine pathologischen Reflexe. Oberflächen- und Tiefensensibilität seitengleich unauffällig. Freies Gehen verlangsamt, schwerfällig, Zehenstand und Hackenstand seitengleich unauffällig, Arme pendeln seitengleich mit. Arm- und Beinhalteversuch seitengleich unauffällig, die Prüfung der einzelnen Muskeln habe jeweils Kraftgrad 5 ergeben. Bezüglich Trophik würden keine Auffälligkeiten bestehen, keine Atrophien, normal ausgebildetes Muskelrelief, normaler Muskeltonus, Romberg’scher Stehversuch auch nach Augenschluss sicher, Eudiadochokinese beidseitig, Zeigeversuche nicht ataktisch. Fusspulse beidseitig tastbar. Unauffälliges Vegetativum. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder über Schmerzen im unteren Rücken, die Bewegungen würden sehr verlangsamt ausgeführt, aber ohne neurologisches Defizit (Urk. 9/180/47).

    Die ausführliche neurologische Untersuchung habe für die geklagten Schmerzen kein erklärendes neurologisches Korrelat ergeben. Der Neurostatus sei unauffällig. Es würden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion, andersartige Nervenschädigung oder Myelonbeteiligung finden. Die Reflexe seien seitengleich, die Kraft allseits erhältlich und die Sensibilität intakt. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallerscheinungen bestehen würden. Es handle sich um einen Schmerz im Bereich des unteren Rückens ohne neurologisches Korrelat. Eine Ausstrahlung in die Beine bestehe nicht, somit liege keine Lumbalgie vor (Urk. 9/180/48).

    Im Bereich der Psychiatrie sei klinisch von einer depressiven Phase leichter Ausprägung auszugehen, die auch laut Hamilton Depression Skala quantifizierend habe erfasst werden können. Des Weiteren sei im Hinblick auf die in der Vergangenheit wiederholt kommentierten somatischen Befunde und die Hinweise auf psychische Faktoren bei aufrechterhaltender Schmerzsymptomatik die Diagnose einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Da sich die beiden festgestellten Krankheitsbilder (leichte depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und die damit verbundenen Defizite praktisch vollständig überlappen würden, sei gesamthaft von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 9/180/16-17).

    Zusammenfassend sei bidisziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungs-/Ressourcenprofil: Tätigkeiten unter einem Zeit-Leistungsdruck sowie Tätigkeiten in Nachtschichten oder Tätigkeiten mit Akkordcharakter oder mit Schichtwechsel sollten vermieden werden, auch Tätigkeiten mit komplexen Anforderungen seien aus psychiatrischer Sicht nicht geeignet. Vorstrukturierte Arbeiten in einem stressfreien Arbeitsklima wären günstig. Aus neurologischer Sicht seien schwere Arbeiten nicht geeignet, ansonsten bestehe keine Einschränkung im Belastungsprofil (Urk. 9/180/17).

    Die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit in einer Grössenordnung von 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit dürfe man seit Mai 2017 annehmen (Urk. 9/180/18-19).


5.

5.1    Was den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 13. November 2017 anbelangt, stellt sich angesichts der Parteivorbringen und der übrigen medizinischen Aktenlage, welche, wie im Folgenden ausgeführt, in somatischer Hinsicht auf eine im Wesentlichen orthopädische gesundheitliche Thematik hindeutet, zunächst die Frage, ob dieses auf den notwendigen medizinischen Abklärungen beruht. So sind mehrsegmentale Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule (LWS) seit dem Jahr 2012 aktenmässig ausgewiesen (Urk. 9/87/9). Am 28. August 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Versteifungsoperation L3/S1 (Urk. 9/60). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. März 2016 eine Übergangsinstabilität LWK2/3 fest und erhob den Verdacht auf eine ISG-Dysfunktion rechts betont (Urk. 9/126/1-2). Gestützt darauf wurde am 12. April 2016 das alte Spondylodesematerial entfernt mit Re-Spondylodese der LWK2/3 (Urk. 9/126/2, Urk. 9/126/6-7). In seinem Bericht vom 21. September 2016 berichtete Dr. B.___ von einer vor einigen Tagen stattgehabten akuten Blockade im Kreuz, welche bis zum Untersuchungszeitpunkt persistiert habe. Daraufhin wurde eine selektive Infiltration der ISG vorgenommen, welche zu einer Abnahme der Schmerzen geführt habe (Urk. 9/129/5-6). Die zuständigen Fachärzte für orthopädische Chirurgie sowie Radio- und Traumatologie des Bewegungsapparates des Zentrums C.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 einen Verdacht auf eine ISG-Problematik und die Differentialdiagnose einer Facettenproblematik L4/5 und L5/S1 beidseitig fest. Die Provokationstests für die ISG seien positiv ausgefallen (Urk. 9/145/4). Nach Auswertung der diagnostischen Infiltrationen und interdisziplinärer Fallkonferenz wurde im Bericht vom 18. April 2017 auf eine Flat-back-Problematik sowie auf eine Pseudoarthrose auf Höhe L5/S1 geschlossen (Urk. 9/155/7). Für das Auftreten der Schmerzen wurden muskuläre Faktoren als entscheidend erachtet. Es falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmentalen stabilisierenden Muskelanteile auf. Im Röntgenbild wurde eine prominente Apophysis transversalis im unteren Segment der LWS, welche vielleicht ein Gelenk mit dem Sakrum auf der rechten Seite bilden könnte, festgestellt. Dieses Gelenk könne eventuell einen Teil der Schmerzen erklären (Urk. 9/155/9).

    Zusammenfassend ist den orthopädischen Fachberichten bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ ein breites Spektrum an möglichen Ursachen für die tieflumbalen Schmerzen zu entnehmen. Neben der nicht abschliessend geklärten Diagnostik lässt sich anhand derselben jedoch nicht eruieren, inwiefern sich das Rückenleiden aus orthopädischer Sicht auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum ausgewirkt hat. Selbst Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erachtete es in seiner Stellungnahme für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. November 2018 als sinnvoll, die Beschwerdeführerin auch orthopädisch zu begutachten (Urk. 9/213/5).

5.2

5.2.1    Auch die den Zeitraum nach der Begutachtung betreffenden ärztlichen Berichte vermögen die Ungewissheiten bezüglich der tieflumbalen Schmerzsituation – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, vgl. Urk. 9/213/5-7) – nicht zu beseitigen. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Klinik F.___, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2018 aus, der tieflumbale Beschwerdekomplex sei möglicherweise auf eine unzureichende Fusion beziehungsweise residuelle Instabilität und multisegmental degenerative Veränderungen zurückzuführen. Bildmorphologisch habe sich ein Hinweis auf eine epifusionelle progrediente Degeneration im Segment L2/3 und einen möglichen aktivierten entzündlichen Prozess insbesondere auch im Bereich der ISG ergeben (Urk. 9/194/13-14). Gestützt auf neue MRI- und Röntgenaufnahmen verneinte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 zwar eine pathologische Instabilität, erachtete aber eine neu festgestellte rechtsbetonte Diskushernie L1/2 und L2/3 mit dementsprechenden Neurokompressionen als für einen Teil der Beschwerdesymptomatik erklärend (Urk. 9/194/16-17). Darüber hinaus lässt sich den betreffenden Berichten von Dr. E.___ eine beginnende Coxarthrose rechts (vgl. auch Urk. 9/194/18) sowie eine mediale Meniskopathie links entnehmen (Urk. 9/194/13-17). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.___, klärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ab (Urk. 9/205) und implantierte am 26. Juli 2018 eine Hüft-Total-Prothese rechts. Dr. G.___ bestätigte einen komplikationslosen postoperativen Verlauf (Urk. 9/211/4-6), attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 7. November 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Dezember 2018 und erachtete sie hernach als voll arbeitsfähig (Urk. 9/211/4). Seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit beruht jedoch lediglich auf dem Status im Bereich der Hüfte sowie am Knieob das Rückenleiden Eingang in seine Beurteilung gefunden hat, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen, anhand der erhobenen Befunde aber eher auszuschliessen. Ferner lassen seine Berichte auch keine verlaufsmässige Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu. Demnach handelt es sich bei den Berichten von Dr. E.___ vom Februar 2018 um die letzte aktenkundige orthopädische Beurteilung der tieflumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/213/5-6). Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin erstmalig im Januar 2018. Er äusserte sich nicht zu den zahlreichen potentiellen Schmerzursachen in den Vorberichten, erweiterte aber das Spektrum möglicher Ursachen um die Diagnose einer Diskushernie. Sodann enthalten die Berichte von Dr. E.___ keine Einschätzung der Auswirkungen der tieflumbalen Schmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/194/13-17). Damit lassen auch die im Nachgang zur Begutachtung eingereichten orthopädischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu.

5.2.2    In seiner RAD-Stellungnahme vom 23. November 2018 erachtete Dr. D.___ die Rückenschmerzen nicht als relevant. Er begründete dies mit einer teilweise fehlenden Schmerzmedikation und einer fehlenden praktischen Umsetzung der Therapieempfehlungen (Urk. 9/213/6). Aus diesen Gründen auf weitere orthopädische Abklärungen zu verzichten erweist sich bereits aufgrund der seit dem Jahr 2012 ausgewiesenen degenerativen Befunde und der seither stattgehabten drei Operationen als nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Februar 2019 zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass im Jahr 2018 regelmässige rückenstärkende Therapien verordnet und durchgeführt worden waren. Weiter bestätigte Dr. I.___ auch die wiederholte Verschreibung von Morphinpräparaten, wobei diese bei fehlender durchgreifender Wirkung nach Jahren abgesetzt worden seien (Urk. 3/3). Dr. D.___ verwies zur Untermauerung seines Standpunkts der fehlenden Relevanz der Rückenproblematik ferner auf eine Passage im Bericht des C.___ vom 8. Mai 2017, wonach anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 7. April 2017 keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache hätten festgestellt werden können (Urk. 9/213/6). Diese Aussage steht in Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. So wurde in eben diesem Bericht des C.___ festgehalten, im Röntgenbild sei eine prominente Apophysis transversalis im unteren Segment der LWS festgestellt worden und in der interdisziplinären Fallkonferenz mit den Radiologen und den Wirbelsäulenchirurgen sei das Schmerzproblem durch eine Flat-back und eine Pseudoarthrose auf der Höhe LWK5/ SWLK1 erklärt worden (vgl. Urk. 9/155/10). Die RAD-Stellungnahme vom 23. November 2018 bildet somit ebenfalls keine verlässliche Entscheidgrundlage, um beurteilen zu können, inwieweit orthopädischerseits funktionelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorhanden sind.

5.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht weiter abklärungsbedürftig ist.

5.4    Ebenfalls als gerechtfertigt erweist sich zudem die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das neurologische Teilgutachten geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 8 ff. und Stellungnahme Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Februar 2018 [Urk. 3/4]). Aufgrund der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und den auch anlässlich der Untersuchung geäusserten tieflumbalen Schmerzen wäre es geboten gewesen, der Rückenproblematik besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Diesem Aspekt wurde anlässlich der neurologischen Exploration jedoch keine Rechnung getragen und im äusserst knapp gehaltenen neurologischen Befund keine Provokationsmanöver erwähnt (Urk. 9/180/47). Der Schluss auf das Fehlen eines neurologischen Korrelats für die tieflumbalen Schmerzen (Urk. 9/180/49) ist auch aufgrund der von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 festgestellten Neurokompressionen im Zusammenhang mit der rechtsbetonten Diskushernie L1/2 und L2/3 (Urk. 9/194/17) zu hinterfragen. Dr. J.___ begründete sodann nachvollziehbar, weshalb eine Lumbalgie entgegen Dr. A.___ (Urk. 9/180/48) nicht pauschal mit dem Fehlen von in die Beine ausstrahlenden Schmerzen ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/4).

5.5    Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Aufgrund allfälliger Wechselwirkungen zwischen der somatischen und der psychischen Symptomatik und insbesondere der chronischen Schmerzstörung sind auch im Bereich der Psychiatrie weitere Abklärungen angezeigt. Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ihr Augenmerk auch auf den Verlauf mitsamt den mehrfachen Operationen zu richten haben. In diesem Zusammenhang wird sodann auch ein allfälliger befristeter oder befristet höherer Rentenanspruch zu prüfen sein.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte erst im Jahr 2013 und damit nach Eintritt des Gesundheitsschadens angetreten hat. Wie im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 3. April 2013 notiert (Urk. 9/63/1), handelte es sich dabei um einen vom damaligen Arbeitgeber ermöglichten Wechsel in eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/63-64, Urk. 9/70/2). Zuvor arbeitete sie lange in der Raumpflege und im Verkauf (Urk. 9/35/5, Urk. 9/103). Infolgedessen handelt es sich bei der Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) – nicht um die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, was es im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen gilt.


6.    Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 1) ist somit aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mitsamt dessen Verlauf im ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum erlaubt.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


7.

7.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

7.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 12. Juni 2019 einen Aufwand von 10.7 Stunden geltend (Urk. 11), was der Sache angemessen erscheint. Gerichtsüblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Rechtsanwälte mit einem Stundenansatz von Fr. 185.-- entschädigt. Nicht angemessen erweist sich die Höhe der geltend gemachten Kosten für Kopien von insgesamt Fr. 373.--, zumal die IV-Stelle die Verfahrensakten praxisgemäss ohne entsprechendes Entgelt in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin erscheinen maximal 50 Kopien als angemessen, welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 56). Darüber hinaus sind die geltend gemachten Portokosten von Fr. 15.-- zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'175.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’175.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler