Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00211
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 22. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2011 (Urk. 6/67/2-11) mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügungen vom 19. September 2012 (Urk. 6/98) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/107) sprach sie dem Versicherten nach der Geburt seiner Kinder jeweils eine entsprechende Kinderrente zu.
1.2 Während eines am 18. November 2011 (vgl. Urk. 6/73) eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 23. August 2012 (Urk. 6/93) im Zuge eines Strafverfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies diese erstmals auf einen möglichen ungerechtfertigten Leistungsbezug des Versicherten hin. Es folgten verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 6/99, Urk. 6/111-112, Urk. 6/116, Urk. 6/122, Urk. 6/144, Urk. 6/147-164). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/136) sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2015 und entzog einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/223, Urk. 6/226) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 6/229) die Verfügung vom 16. Juni 2011 sowie die Rente des Versicherten in prozessualer Revision rückwirkend per 1. März 2009 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht bezogene Renten zurückzufordern seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2019 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/232/3-27), wobei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch ausstehend ist (Verfahren IV.2019.00070).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221.-- zurückzuerstatten.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht zusteht (S. 2). Zudem sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 zu sistieren und bei Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 4 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, es sei dem Antrag auf Sistierung zu folgen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügte, da über den materiellen Anspruch (Verfahren IV.2019.00070) noch nicht rechtskräftig entschieden und somit der unrechtmässige Bezug von Leistungen nicht nachgewiesen sei, bestehe kein Rückforderungsanspruch. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfordere (Urk. 1 S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 5) diesbezüglich dahingehend, dass unverkennbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, jedoch von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen sei. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ist denn auch nicht aktenkundig. Es reicht nicht aus, dass dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 6/229) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückgeforderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.
Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen.
2.2 Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.
Ein Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller