Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00212


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 16. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, stürzte am 18. November 2013 bei Schalungsarbeiten zu Boden und zog sich Verletzungen am rechten Fussgelenk zu, die unter anderem eine operative Revision am Sprunggelenk und weitere Eingriffe (USG-Arthrodese und Interpositionsarthrodese) nach sich zogen. Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte ihre gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung [vgl. Urk. 7/67/2-3]). Sodann sprach sie mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/70) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. März 2017 und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht im Verfahren UV.2018.00071 mit Urteil vom 24. September 2019 (Urk. 9) ab.

    Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 16. April 2015 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei (Urk. 7/33, 7/43, 7/54, 7/66, 7/67, 7/70, 7/112, 7/125, 7/140). Am 28. Juli 2017 (Urk. 7/106) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit. Mit Vorbescheid vom 7. März 2018 stellte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Februar 2016 bis März 2017 und darüber hinaus, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 %, die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/133). Nach Einwendungen des Versicherten vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/138), unter anderem mit dem Vorbringen, es sei auch im Suva-Verfahren strittig, ob der Versicherte unter einem CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) leide oder nicht (Ziff. 3+11), verfügte die IV-Stelle am 14. Februar 2019 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 erhob der Versicherte am 20. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2):

In teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2019 seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm auch für die Zeit ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Im Verfahren wurde das rechtskräftige Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00071 vom 24. September 2019 beigezogen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).    

1.4    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2019 davon aus (Urk. 2 S. 5), der Beschwerdeführer habe sich bei der Invalidenversicherung am 20. April 2015 aufgrund eines erlittenen Unfalls angemeldet. Das Abklärungsverfahren sei deshalb mit der zuständigen Unfallversicherung Suva koordiniert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls ab 18. November 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die gesundheitliche Situation hätte sich jedoch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder verbessert und er sei in einem vollen Pensum arbeitsfähig gewesen. Per Februar 2015 habe sich die Situation wieder verschlechtert und ab diesem Zeitpunkt sei ihm die frühere Tätigkeit als Bauhelfer nicht mehr zumutbar gewesen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 79'162.-- erzielen können, sei aber auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Damit habe die Erwerbseinbusse 100 % betragen, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Die gesundheitliche Situation habe sich in der Folge aber verbessert und ab 17. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Dabei sei von einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, die keinen Einsatz in Zwangshaltung erfordere sowie keine Vibrations- und Schlagbelastungen am rechten Fuss beinhalte. In einer solchen Tätigkeit liesse sich gestützt auf die Tabellenwerte ein Jahreseinkommen von Fr. 67'454.71 erzielen und daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 %.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f.), die Beschwerdegegnerin stütze auf die Abklärungen der Suva ab und diese wiederum auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Y.___. Gemäss der Kreisärztin habe die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden können. Demgegenüber komme Dr. med. Z.___ nach durchgeführten Untersuchungen zum Schluss, dass ein CRPS vorliege. Dieser Auffassung sei entgegen der Suva zu folgen und davon auszugehen, dass er an einem CRPS Typ I leide. Damit sei auch das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls abgestützt habe, anzupassen und zufolge des diagnostizierten CRPS von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente führen müsse.

    Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Einfluss der Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (S8). Er sei zwar mit Hörhilfen versorgt, doch sei ungeklärt, ob er aufgrund dieses Leidens noch zusätzlich eingeschränkt sei.

    Sodann sei hinsichtlich des Einkommensvergleichs für den Fall, dass er in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachtet werde, als zwischenzeitlich 58-jähriger, schwerhöriger, der deutschen Sprache nicht mächtiger und unter Berücksichtigung des von der Kreisärztin formulierten, erheblich eingeschränkten Tätigkeitsprofils der leidensbedingte Maximalabzug von 25 % zu gewähren (S. 8 f.).


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts Nr. UV.2018.00071 vom 24. September 2019 erkannte das Gericht folgendes (Urk. 9 E. 5.2.1):

3.1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich PD Dr. A.___ und Dr. B.___ in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses nach erfolgter Interpositionsarthrodese im November 2015 bereits im Februar beziehungsweise März 2016 darauf hin, dass eine Vollbelastung des rechten Fusses erlaubt sei und sich die angegebenen ausgeprägten Schmerzen nicht mehr begründen liessen.

    Ein CRPS ähnliches Beschwerdebild schilderte darauf Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2016, nachdem er den Beschwerdeführer erstmals Ende Oktober 2016 gesehen hatte, wobei er aufgrund (fremd-)sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten keine gesicherte Diagnose abgeben konnte. Die Kreisärztin, welche hierauf den Beschwerdeführer im Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin untersuchte, konnte die Diagnose eines CRPS aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen und hob insbesondere das Fehlen trophischer Störungen als Kriterium eines CRPS hervor. Sodann zeigte sich in der Untersuchung ein nicht authentisches Verhalten des Beschwerdeführers mit Verdeutlichungstendenzen und es konnten Muskelumfänge im Bereich der Unterschenkel dokumentiert werden, welche eine wirkliche Schonung des rechten Beins als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kreisärztin eine den Unfallfolgen am rechten Fuss angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Der entsprechenden Beurteilung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte PD Dr. A.___ und Dr. B.___ im März 2017 an.

    Nachdem Dr. Z.___ im Juli 2017 ausgeführt hatte, die Kriterien für ein CRPS seien nunmehr nach den Budapest-Kriterien erfüllt, veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Evaluierung der Diagnose eine neurologische Untersuchung sowie eine Fotodokumentation. Dabei ergaben die neurologischen Abklärungen keinen Nachweis eines CRPS. Die Fotodokumentation würdigte sodann die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 30. November 2017. Trophische Störungen im Bereich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel konnten dabei nach wie vor nicht gesehen werden, weshalb an den Befunden und Einschätzungen im früheren Untersuchungsbericht festgehalten wurde.

3.1.2    Im Weiteren erkannte das Gericht (E. 5.2.2 des Urteils):

    Die kreisärztliche Einschätzung basiert auf einer eigenen Untersuchung, setzt sich mit der medizinischen Aktenlage auseinander und steht weitestgehend im Einklang mit dieser. Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte, PD Dr. A.___ und Dr. B.___ an, wobei sie dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten.

    Dr. Z.___, welcher im Oktober 2016 ein CRPS in Betracht zog, dabei aber keine gesicherte Diagnose abgeben konnte, begründete in seinem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 das Vorliegen eines CRPS einzig damit, dass nach wiederholter Untersuchung mit «kompetenter Übersetzung» im Juni 2017 die Budapest-Kriterien für ein CRPS nunmehr anamnestisch und aktuell erfüllt seien. Weitergehende Ausführungen erfolgten auch im Schreiben vom 28. Juni 2018 nicht, bemerkte er doch ohne Bezug zum konkreten Fall lediglich, dass die Budapest-Kriterien verschiedene Phänotypen führten und nicht jeder CRPS-Patient einen geschwollenen, geröteten Fuss präsentiere. Den Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, dass sich Dr. Z.___ mit den neurologischen Abklärungsergebnissen auseinandergesetzt hätte, welche die Diagnose eines CRPS nicht nachwiesen. Sodann äusserte er sich auch nicht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es ist auch nicht klar, inwieweit er eigene Befunde erhoben hat, nachdem er Diagnosen, wie etwa eine Arthrofibrose, aus anderen Berichten übernahm. Der Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung ist damit nicht in Frage zu stellen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. Y.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilungen stehen – zumindest bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids – keine abweichenden medizinischen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber. Damit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar.

3.1.3    Zusammenfassend wurde festgehalten (E. 5.2.3 des Urteils), der medizinische Sachverhalt sei nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil vollumfänglich arbeitsfähig sei.

3.2    An diesen Ausführungen kann weiterhin festgehalten werden und insoweit vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird, gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ sei auf ein CRPS Typ I zu schliessen, ist diese Auffassung mit dem Hinweis auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil weiterhin zu verneinen. Relevante neue Erkenntnisse ergeben sich dabei auch aufgrund der nach dem Einspracheentscheid der Suva vom 5. März 2018 erstellten Arztberichte von Dr. B.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/141) und von Dr. Z.___ vom 28. Juni 2018 (Urk. 3/6) nicht, mit welchen sich das Gericht ebenfalls bereits auseinandergesetzt hat (E. 3.14 und E. 3.15 des Urteils). In Bezug auf die reinen Unfallfolgen besteht damit auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Invalidenversicherung vom 14. Februar 2019 kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/66/52-58) auszugehen.


4.    

4.1    Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Einfluss seiner Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit, ungeklärt geblieben (Urk. 1 Ziff. 29), ergeben die Akten Folgendes:

4.1.1    Die Anmeldung zum Bezug einer Hörgeräteversorgung reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2010 ein. Darin gab er an, dass er am 1. April 2006 in die Schweiz eingereist und bis 31. Juni 2010 als Grenzgänger versichert gewesen sei. Über die Krankenkasse in Deutschland seien deshalb die Kosten für Hörgeräte und orthopädische Schuhe bezahlt worden (Urk. 7/1/2 f.).

4.1.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Bericht vom 6. Januar 2011 aus (Urk. 7/8/6-7), der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts und sei deswegen bereits seit mehr als 15 Jahren mit HdO-Geräten versorgt. Die letzte Hörgeräte-Versorgung sei in Deutschland durchgeführt worden. Die Gehörsverminderung bestehe anamnestisch seit der Kindheit. Obwohl der Beschwerdeführer auf Baustellen arbeite, sei somit die Hörbehinderung seit der Kindheit vorbestehend, möglicherweise genetisch bedingt oder postinfektiös entstanden. Die übrige Ohranamnese ergebe keine Hinweise für vermehrte entzündliche Ohrerkrankungen und eine Einnahme von ototoxischen Substanzen bestehe nicht. Es liege beim Beschwerdeführer eine beidseitige linksbetonte, am ehesten frühkindlich entstandene Innenohrschwerhörigkeit vor. Bei den audiologischen Kriterien erreiche er 50 Punkte, beim sozial-emotionalen Handicap 25 Punkte und bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen 18 Punkte. Bei einem Punktetotal von 93 sei bei fehlenden zusätzlichen Erschwernissen die Indikationsstufe III einer sehr komplexen Versorgung erreicht. Es werde empfohlen, die nicht mehr zeitgemässen HdO-Geräte beidseits mit neuen binauralen Geräten zu ersetzen.

4.1.3    Am 18. Mai 2011 wurde die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 7/11).

4.1.4    Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/16/9-10) nannte die zuständige Ärztin die Diagnose einer progredient verlaufenden, postlingual erworbenen, beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Die Ärztin hielt fest, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Hörgeräte trage und die Erstanpassung damals bei unklarer Ätiologie der Schwerhörigkeit in Deutschland vorgenommen worden sei. Leider habe sich das Gehör im Verlaufe der Zeit verschlechtert, sodass stärkere Hörgeräte notwendig geworden seien. Der Beschwerdeführer lebe und arbeite in der Schweiz im Baugewerbe, seine Ehefrau jedoch in Deutschland. Die Kommunikation sei fast nur noch mit Lippen ablesen möglich und telefonieren sei sehr schwierig. In ruhiger Umgebung könne man sich in italienischer Sprache mit ihm unterhalten, wenn er zusätzlich von den Lippen ablesen könne. Ohne Lippen ablesen sei kein Verständnis möglich. Die Artikulation und Prosodie seiner Sprache sei recht gut. Er sei sicherlich ein geeigneter Kandidat für eine Cochlea-Implantation (CI).

4.1.5    Am 12. Mai 2014 wurde die Kostengutsprache für eine Hörhilfe (links) mit implantierter Komponente erteilt (Urk. 7/19).

4.1.6    In einem weiteren Bericht des D.___ vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/61) wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdeführer komme mit dem Cl gut zurecht. Er trage es sehr intensiv und regelmässig. Am Gegenohr sei anfänglich das angestammte Hörgerät getragen worden. Zwischenzeitlich sei das Gehör leider auch am rechten Ohr so schlecht, dass das Hörgerät keinen Nutzen mehr bringe. Zudem komme es am rechten Ohr zu rezidivierenden Gehörgangsinfektionen, sodass das Tragen des Hörgerätes mit Notwendigkeit der vollständigen Obstruktion des Gehörganges nicht mehr möglich sei. Zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit mit verbessertem Sprachverständnis bei Nebengeräuschen sei der Beschwerdeführer für die Implantation am zweiten Ohr motiviert. Sprachaudiometrisch sei keine Verständlichkeit auch rechts mehr messbar. Mit dem Cl zeige sich ein guter Hörgewinn mit einer Aufblähkurve bei 20-25 dB.

4.1.7    Am 12. Juli 2016 wurde auch die Kostengutsprache für die Hörhilfe mit implantierter Komponente (rechts) erteilt (Urk. 7/63).

4.2    Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit seit seiner Kindheit besteht und er bereits mit einer entsprechenden Hörmittelversorgung im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist ist (E. 4.1.1 und E. 4.1.2 hiervor). Im Weiteren wurden ihm verschiedentliche Kostengutsprachen für Anpassung der Hörgeräte und letztlich durch den Versicherer zur Verbesserung der Hörsituation gar eine umfassende Versorgung beider Ohren mittels Cochlea-Implantaten gewährt.

    Anhaltspunkte, dass die fast seit jeher bestehende Schwerhörigkeit den Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortkommen massgeblich hinderte, ergeben sich keine und das Leiden wurde denn auch nicht im Zusammenhang mit der im April 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug thematisiert (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 6). Nachvollziehbar ist somit, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztliche Dienst (RAD) in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/131/7-9) die Diagnose eines Status nach Cochlea Implantation bei sensorineuraler Schwerhörigkeit als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (S. 7).

    Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass der RAD einzig auf einen unfallkausalen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit schloss und gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2016 spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen war (S. 9). Begründet sind auch die vom RAD aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 8), welche auf die aktenkundigen medizinischen Berichte abstellen und überdies vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Frage gestellt wurden.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr am 25. Februar 2015 und hielt den Ablauf vom 24. Februar 2016 und den Anspruchsbeginn ab Februar 2016 fest, was mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 24. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit attestiert wurde, nachvollziehbar ist und zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Vertretbar ist auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesserung ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2016 und die Anpassung nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt dieser Änderung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3).

5.2    Was die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 79‘162.-- für das Jahr 2017 dem vom Unfallversicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2019 bestätigt wurde (vgl. Urk. 9 E. 6.2.1). Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen. Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und daraus ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. Urk. 7/129).

    Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich einerseits aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt. Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Daraus resultiert ein an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2017 angepasstes - den Tabellenwerten TA_tirage_skill_level privater Sektor 2014, Männer, Anforderungsniveau 1 entsprechendes - (Invaliden-)Einkommen von Fr. 67'321.20 (Fr. 5’312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2249). Damit ergäbe sich unter Berücksichtigung eines geltend gemachten leidensbedingten Maximalabzuges von 25 % (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 30), welcher vorliegend bereits im Hinblick auf das von der Unfallversicherung ermittelte Invalideneinkommen jedenfalls nicht zu rechtfertigen wäre, eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'671.10 (Fr. 79'162.00 – Fr. 50'490.90). In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invaliditätsgrad von 36 % resultieren, was nicht im Bereich einer rentenbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

    Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef